Beschluss
4 B 47/16
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2016:0406.4B47.16.0A
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, 2 die aufschiebende Wirkung seiner Klage (4 A 48/16 HAL) gegen die Abschiebungsanordnung nach Ungarn im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Februar 2016 anzuordnen, 3 hat Erfolg. 4 Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere nicht verfristet. Die einwöchige Antragsfrist (§ 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG) war im Zeitpunkt des Eingangs des Rechtsschutzgesuchs bei Gericht am 07. März 2016 noch nicht abgelaufen, da der angegriffene Bescheid erst am 02. März 2016 zur Post gegeben wurde. 5 Der Antrag ist zudem begründet. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, da sein privates Interesse, vom Vollzug der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung nach Ungarn vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die angegriffene Verfügung des Bundesamts in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. 6 Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn sind nicht gegeben. 7 Gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 ff.) – im Folgenden: Dublin III VO –, scheidet eine Überstellung an einen zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat aus, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. 8 Das ist hier der Fall, da Überwiegendes dafür spricht, dass dem Antragsteller aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylverfahren in Ungarn eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta droht. 9 Systemische Schwachstellen in diesem Sinne, die die auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedsstaaten gründende Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber erfolge in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union im Einklang mit den Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und der EU-Grundrechtecharta, widerlegen und eine Überstellung des Asylbewerbers an den nach den sonstigen Regelungen der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedsstaat verhindern, sind gegeben, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-Grundrechtecharta entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt vorliegen und dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können (EuGH, Große Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 – Juris Rn. 75 ff.). Die Mängel müssen im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaats angelegt sein oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedsstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus der Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Erforderlich ist zudem, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall aufgrund dieser Defizite in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – BVerwG 10 B 6.14 – Juris Rn. 9). 10 Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta kann dadurch begründet sein, dass in dem Mitgliedstaat, in den der Betroffene überstellt werden soll, schon der grundsätzliche Zugang zu einem Asylverfahren nicht sichergestellt ist (OVG Münster, Urteil vom 07. März 2014 – 1 A 21/12.A – Juris Rn. 126). Insoweit bietet Art. 4 EU-Grundrechtecharta, dem gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 EU-Grundrechtecharta die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Art. 3 EMRK zukommt, auch Schutz vor einem indirekten Verstoß gegen den in Art. 33 Abs. 1 GFK verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulement-Verbot), d.h. vor einer Überstellung in einen Mitgliedsstaat, indem dem Betroffenen – ohne Gewährung eines Zugangs zu einem Verfahren auf Zuerkennung internationalen Schutzes, in dem seine Fluchtgründe inhaltlich geprüft werden – die Abschiebung in ein Drittland droht, in dem eine inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe ebenfalls nicht gewährleistet und er der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt ist (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 – M. S. S./Belgien u. Griechenland, NVwZ 2011, S. 413). 11 Der Antragsteller wäre im Falle der Abschiebung nach Ungarn der Gefahr eines indirekten Verstoßes gegen das Rückschiebungsverbot ausgesetzt. Durch die (Wieder-)Einführung des Konzepts sicherer Drittstaaten unter Einbeziehung Serbiens besteht die ernsthafte Besorgnis, dass er aus Ungarn nach Serbien abgeschoben wird, ohne dass zuvor seine Asylgründe inhaltlich geprüft wurden. Es besteht die zudem Gefahr, dass diese Prüfung unter Verletzung von Art. 3 EMRK auch in Serbien nicht erfolgen wird. 12 Nach den zum August 2015 in Kraft getretenen ungarischen Asylrechtsänderungen gilt Serbien nunmehr (wieder) als sicherer Drittstaat. Die Einreise aus einem sicheren Drittstaat begründet nach dem ungarischen Asylgesetz eine gesetzliche Vermutung, dass der Schutzsuchende dort bereits hätte Asyl beantragen und Schutz erhalten können. Diese gesetzliche Vermutung kann der Schutzsuchende widerlegen, indem er nachweist, dass in seinem konkreten Fall der Drittstaat nicht sicher war, weil er dort keinen dem ungarischen Asyl adäquaten Schutz hat erhalten können. Gelingt dem Schutzsuchenden dieser Nachweis nicht, so ist das Schutzgesuch (soweit nicht die Dublin-Verordnungen Anwendung finden) gemäß § 51 des ungarischen Asylgesetzes in einem beschleunigten Verfahren als unzulässig abzuweisen (im Einzelnen: VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 02. Dezember 2015 – 22 K 3263/15.A – Juris Rn. 43 ff.). Die Möglichkeit eines einzelnen Asylbewerbers, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, wird als rein theoretisch angesehen (HHC, Building a Legal Fence – Changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, Information note, 7. August 2015, S. 2; HHC, Kein Land für Flüchtlinge – Neue Asylregeln verwehren Flüchtlingen Schutz und führen zu ungeahnten Menschenrechtsverletzungen in Ungarn, 18. September 2015, S. 4). 13 Die Einordnung Serbiens als sicherer Drittstaat mit den hieraus erwachsenden Rechtsfolgen nach dem ungarischen Asylgesetz widerspricht den Anforderungen, die sich aus Art. 39 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60) ergeben. Danach kann ein Drittstaat nur dann als sicherer Drittstaat betrachtet werden, wenn dieser die GFK und die EMRK nicht nur ratifiziert hat, sondern ihre Bestimmungen auch einhält (EuGH, Große Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 – Juris Rn. 102 zur gleichlautenden Vorgängervorschrift des Art. 36 der Richtlinie 2005/85/EU des Rates vom 01. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. ABl. L 326 vom 13. Dezember 2005, S. 13), also seinerseits auch den in Art. 33 Abs. 1 GFK verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung beachtet. 14 Nach derzeitiger Erkenntnislage ist nicht davon auszugehen, dass Serbien die aus der GFK folgenden Verpflichtungen tatsächlich einhält. 15 Der UNHCR empfahl bereits im Jahr 2012, Serbien nicht als sicheren Drittstaat einzustufen und forderte nachdrücklich dazu auf, Asylsuchende nicht auf der Grundlage eines Konzepts sicherer Drittstaaten nach Serbien zu überstellen (Serbia as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and beneficiaries of international protection in Serbia, http://www.refworld.org/docid/50471f7e2.html, Stand August 2012, S. 3). Soweit erkennbar, hat sich an dieser Einschätzung nichts geändert (UNHCR Meldung vom 17. September 2015 „Kursänderung in Europa notwendig“ http://www.unhcr.de/home/artikel/c15a8fbbe9fbfaebee7c1f0c55ff872c/kursaenderung-in-europa-notwendig-1.html; European Council on Refugees and Exiles (ecre), Country Report Hungary, 4th update, Stand 01. November 2015, S. 44, http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary). Die Einstufung Serbiens als sicherer Drittstaat widerspricht ferner den Erkenntnissen des ungarischen Helsinki Komitees (An update of the Hungarian Helsinki Committee"s 2011 report based on a field mission to Serbia, Stand Juni 2012, http://helsinki.hu/wp-content/uploads/Serbia-report-final.pdf). Dem entsprechen auch die Schilderungen des Kommissar für Menschenrechte des Europarates im Schreiben vom 27. November 2013 an den serbischen Premierminister und Innenminister Ivica Dacic über seine während eines Aufenthalts in Serbien erlangten Erkenntnisse über das serbische Asylsystem und die dortigen Aufnahmebedingungen (überfüllte Aufnahmezentren, in denen unmenschliche Lebensbedingungen herrschen, die große Mehrheit der Asylsuchenden hat praktisch keinen Zugang zum Asylverfahren, kaum Aussicht auf Flüchtlingsanerkennung angesichts nur drei anerkannter Flüchtlinge seit 2008, vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 02. Dezember 2015 – 22 K 3263/15.A – Juris Rn. 63 f.). Schließlich ist auch im „Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG“ des Auswärtigen Amts vom 23. November 2015 ausgeführt, dass die serbische Verfassung zwar ein Asylrecht vorsehe, die Anerkennungsrate von Asylsuchenden als Flüchtlinge jedoch sehr gering und Serbien wenig gewillt sei, ein tragfähiges Asylsystem aufzubauen, wenngleich sich Serbien im Zuge des EU-Integrationsprozesses zunehmend problembewusst zeige und an Reformen arbeite (S. 13 f., https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/17856660/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_November_2015%29%2C_23.11.2015.pdf?nodeid=17854997&vernum=-2). 16 Da der Antragsteller seinen Angaben zufolge – ebenso wie 99 Prozent der bis September 2015 in Ungarn eingetroffenen Asylsuchenden (European Council on Refugees and Exiles (ecre), Country Report Hungary, 4th update, Stand 1. November 2015, S. 45, http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary) – über Serbien nach Ungarn eingereist ist und seinen Asylantrag in Ungarn nach Aktenlage am 28. August 2015 gestellt hat, wäre er im Falle einer Überstellung nach Ungarn auch von den im August 2015 in Kraft getretenen Asylrechtsänderungen betroffen und es drohte ihm eine Zurückweisung seines Antrags als unzulässig und die Abschiebung nach Serbien. Nach den Erkenntnissen des Europäischen Kommissars für Menschenrechte, der Ungarn vom 24. bis zum 27. November 2015 besucht hat, sind zwischen dem 15. September und dem 27. November 2015 die überwiegende Mehrheit der Asylgesuche (372 von 399) für unzulässig erklärt worden, davon 311 wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat. Nahezu alle Schutzsuchenden gelangten aber über Serbien nach Ungarn, was zur Folge habe, dass nach der Ablehnung des Asylgesuchs unmittelbar die Rückschiebung nach Serbien eingeleitet werde. Er sei zudem während seines Besuches darüber informiert worden, dass Schutzsuchende bereits nach Serbien zurückgeschoben worden seien, weshalb er das Risiko einer Rückschiebung nach Serbien ausdrücklich auch für Dublin-Rückkehrer als sehr hoch einschätze (Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention by the Council of Europe Commissioner for Human Rights under Article 36 of the European Convention on Human Rights, Applications No. 44825/15 and No. 44944/15 S.O. v. Austria and A.A. v. Austria, vom 17. Dezember 2015, https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2875309&SecMode=1&DocId=2348808&Usage=2). Diese Einschätzung teilt zudem der Flüchtlingsrat der Europäischen Union (European Council on Refugees and Exiles (ecre), Country Report Hungary, 4th update, Stand 01. November 2015, S. 24, http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary). Soweit das Auswärtige in seiner Auskunft vom 27. Januar 2016 an das Verwaltungsgericht Regensburg (abrufbar unter: Juris, amtliche Mitteilungen) ausgeführt hat, dass Serbien die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn im Wege einer Einzelfallprüfung ablehne, wenn nicht nachgewiesen werden könne, dass die Antragsteller tatsächlich über Serbien eingereist seien, und der Nachweis in der Regel nicht erbracht werden könne, steht dies der Annahme, es drohe dem Antragsteller im Falle der Abschiebung nach Ungarn die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, nicht entgegen. Vielmehr besteht gerade die Gefahr, dass der Antragsteller nach Serbien abgeschoben wird, weil Serbien die Übernahme von Drittstaatsangehörigen nicht durchgängig ablehnt. In einer Situation, in der die gesetzlichen Regelungen und die behördliche Praxis darauf angelegt sind, eine Abschiebung unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung und insoweit gegen Art. 4 EU-Grundrechtscharta durchzuführen und die Vollziehung der Abschiebung allein davon abhängt, ob der Drittstaat (Serbien) die Überstellung im Einzelfall akzeptiert, kann das Risikos des Misslingens der angestrebten Abschiebung nicht dem Schutzsuchenden auferlegt und eine beachtliche Wahrscheinlichkeit des Drohens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylverfahren nicht verneint werden. 17 Dass nach dem Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Union und Serbien eine Übernahme durch Serbien ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem Grenzübertritt zwischen Serbien und Ungarn und dem Antrag auf Rückübernahme mehr als ein Jahr verstrichen ist (European Council on Refugees and Exiles (ecre), Country Report Hungary, 4th update, Stand 1. November 2015, S. 25, Fußnote 37, http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary), ändert an der bestehenden Gefahrenlage für den Antragsteller nichts, da der Grenzübertritt des Antragsteller zwischen Serbien und Ungarn, der nach seinen Angaben erst Mitte August 2015 nach Griechenland und sodann über Mazedonien und Serbien nach Ungarn eingereist ist, erst ca. 8 Monate zurückliegt. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. 19 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).