Urteil
4 A 135/14
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2016:0322.4A135.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Abwasserabgaben für das Jahr 2010. 2 Er betreibt zur Beseitigung des in seinem Verbandsgebiet anfallenden Abwassers die Zentrale Kläranlage B., aus der das Abwasser in die C. geleitet wird. In der insoweit erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis des Landkreises D.-E. vom 25. Oktober 2005, geändert durch den Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2005, sind Überwachungswerte für die Parameter CSB, Stickstoff und Phosphor sowie eine Jahresschmutzwassermenge von 900.000 m³ festgelegt. 3 Mit Schreiben vom 01. Dezember 2009 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass er im Veranlagungsjahr 2010 eine Jahresschmutzwassermenge von 700.000 m³ einhalten werde. Am 07. Januar 2011 reichte der Kläger den Vordruck zum Nachweis der erklärten Jahresschmutzwassermenge ein, in der er eine Jahresschmutzwassermenge von 761.861 m³ angab. 4 Darüber hinaus erklärte der Kläger folgende Verrechnungen von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe: 5 Maßnahme Inbetriebnahme zu verrechnende Investitionskosten Antragseingang Herstellung eines Hausanschlusses An der L. 23. April 2010 2.199,43 Euro 26. Juli 2011 Optimierung des Belebungsprozesses der Kläranlage 06. November 2012 15.000 Euro 22. November 2012 Ersetzung eines undichten Schmutzwassersammlers durch einen neuen Sammler Heinrich-Heine-Straße, B. 27. September 2013 115.078,82 Euro 21. Oktober 2013 6 Im Rahmen der Anhörung zum Erlass des Abgabenbescheids machte der Kläger am 02. April 2014 geltend, durch den neuen Sammler werde die aufgrund der Undichtigkeit des alten Sammlers bislang gegebene Exfiltration einer jährlichen Abwassermenge von etwa 1.000 m³ ins Grundwasser unterbunden. Es liege insoweit keine Sanierungsmaßnahme vor, da der alte Kanal außer Betrieb genommen und ein neuer Kanal errichtet worden sei. Die Abgaben seien zudem auf der Grundlage der heraberklärten Jahresschmutzwassermenge zu bemessen. Diese habe ausweislich der beigefügten Anlage im Jahr 2010 bei 686.665 m³ gelegen. Soweit er zuvor eine höhere Jahresschmutzwassermenge angegeben habe, sei das darauf zurückzuführen, dass diese nicht anhand der Abflüsse an Trockenwettertagen ermittelt, sondern die reelle Ablaufmenge als maßgeblich erachtet worden sei. Diese Fehlvorstellung habe auf dem zu verwendenden Vordruck beruht, der einen solchen Anschein erweckt habe. 7 Mit Bescheid vom 13. Mai 2014 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Abwasserabgabe betreffend das Veranlagungsjahr 2010 für die Einleitung aus der Kläranlage in Höhe von 47.028,06 Euro und für Kleineinleitungen in Höhe von 304,23 Euro fest. Zugleich verrechnete er die Abgabe für die Einleitung aus der Kläranlage in Höhe von 15.733,15 Euro und zog den Kläger zur Zahlung von insgesamt 31.599,14 Euro heran. Die Verrechnung erfolgte für die Herstellung eines Hausanschlusses in Höhe von 733,15 Euro, da von den Investitionskosten bereits 1.466,28 Euro in vorangegangenen Veranlagungsjahren verrechnet worden seien, sowie für die Optimierung des Belebungsbeckens der Kläranlage in Höhe der geltend gemachten Kosten. Die Kosten für die Erneuerung des undichten Sammlers seien nicht verrechenbar, da die Maßnahme nicht zur Folge habe, dass das Abwasser einer vorhandenen Einleitung einer anderen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werde. Vielmehr werde das Abwasser nach wie vor zur Kläranlage {B.} geleitet, ohne dass eine Einleitung aufgegeben worden sei. Dass durch den neuen Sammler ein Austritt des Abwassers in das Grundwasser nicht mehr gegeben sei, sei unerheblich, da damit ein unmittelbares Verbringen des Abwassers in ein Gewässer nicht verbunden gewesen sei. Dieses setze ein auf die Gewässerbenutzung gerichtetes bewusstes, zweckbestimmtes und zielgerichtetes Verhalten voraus. Der Schmutzwassersammler habe jedoch den Zweck, dass Abwasser zur Kläranlage zu befördern. Der Abgabenfestsetzung sei im Übrigen nicht die heraberklärte Jahresschmutzwassermenge zugrunde zu legen, da der Nachweis ihrer Einhaltung nicht fristgerecht bis zum 31. März 2011 vorgelegt worden sei. 8 Der Kläger hat am 13. Juni 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er seinen Vortrag aus dem Anhörungsverfahren vertieft. Ihm könne nicht entgegen gehalten werden, er habe den Nachweis der Einhaltung der heraberklärten Jahresschmutzwassermenge nicht fristgerecht erbracht, da ihm dies aufgrund des fehlerhaften Vordrucks des Beklagten nicht möglich gewesen sei. Er habe erst aufgrund des Schreibens der unteren Wasserbehörde vom 20. Januar 2014 Kenntnis davon erlangt, dass die Jahresschmutzwassermenge durch Auswertung der Trockenwettertage zu bestimmen sei, was in anderen Bundesländern seit längerem durch Erlasse geregelt sei. Dementsprechend habe er im Rahmen der Anhörung zum Erlass des Bescheids die Jahresschmutzwassermenge neu ermittelt. Soweit er in dem an die untere Wasserbehörde erstatteten Jahresbericht 2010 eine Jahresschmutzwassermenge unter Auswertung der Trockenwettertage von 745.055 m³ angegeben habe, sei die Angabe fehlerhaft, da insoweit die Messergebnisse am Zulauf der Kläranlage zugrunde gelegt worden seien, in den auch das im Kreislauf geführte Wasser aus der Schlammentwässerung eingebunden sei. Die Aufwendungen für die Errichtung des neuen Sammlers seien mit der Abgabe zu verrechnen. Es liege insoweit nicht lediglich eine Sanierung in Gestalt einer Erneuerung vor, sondern es sei ein vollständig neuer Kanal auf neuer Trasse geschaffen worden. Da die Maßnahme der Beseitigung der Exfiltration von Abwasser in das Grundwasser diene, werde auch dem Zweck der Verrechnungsregelungen Rechnung getragen, Investitionen anzustoßen, die direkt und unmittelbar schädliche Einwirkungen auf die Gewässer verhindern. Durch die Änderung des Rohrmaterials und der Dichtungssysteme sowie der Höhenlage ergäben sich auch funktionelle Verbesserungen. Zudem werde zugleich die Infiltration von Grundwasser verhindert, so dass sich der Fremdwasseranteil verringere und damit die Kapazität der Kläranlage vergrößere. Funktionelle Verbesserungen zur Kapazitätserweiterung stellten aber eine Erweiterung im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG dar. 9 Der Kläger beantragt, nachdem er zunächst den Bescheid in vollem Umfang angegriffen hatte, 10 den Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 2014 aufzuheben, soweit darin unter Ziffer 1. eine Abgabe von mehr als 36.577,38 Euro festgesetzt, unter Ziffer 3.5. i.V.m. Ziffer 3.6. die Verrechnung abgelehnt und unter Ziffer 4. eine Abgabe von mehr als 11.223,88 Euro erhoben wird. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Ergänzend zu seinen Ausführungen im Festsetzungsbescheid macht er geltend, mit Rundschreiben vom 28. Oktober 2009 seien die Abgabenpflichtigen darauf hingewiesen worden, dass es ihnen freistehe, wie sie den Nachweis der Einhaltung der erklärten Jahresschmutzwassermenge führten. Einen Nachweis habe der Kläger nicht fristgerecht erbracht. Insbesondere habe er auch im Eigenüberwachungsbericht für das Jahr 2010 gegenüber der unteren Wasserbehörde eine sich bei Auswertung der Trockenwettertage ergebende Jahresschmutzwassermenge von 745.055 m³ angegeben. Insgesamt sei sein Vorbringen unschlüssig. Entscheidungsgründe 14 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 15 Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. 16 Der angefochtene Bescheid ist in dem zur Überprüfung gestellten Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Der Beklagte hat im Rahmen der Erhebung der Abwasserabgabe für die Schmutzwassereinleitung aus der Kläranlage B. zutreffend die heraberklärte Jahresschmutzwassermenge (dazu 1.) sowie die Verrechnungserklärung des Klägers für die Erneuerung des Schmutzwassersammlers in der Heinrich-Heine-Straße in B. (dazu 2.) unberücksichtigt gelassen. 18 1. Rechtliche Grundlage der Abgabenfestsetzung für die Abwassereinleitung aus dem vom Kläger betriebenen Klärwerk B. in die C. sind die §§ 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5, 9 Abs. 1, 4 und 5 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) i.V.m. der Anlage zu § 3 AbwAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I. S. 114), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163). Danach ist von demjenigen, der Abwasser in ein Gewässer einleitet, eine Abgabe zu entrichten, die sich nach der Schädlichkeit des Abwassers richtet, die sich unter Zugrundelegung u.a. der oxidierbaren Stoffe (CSB), des Phosphors und des Stickstoffs nach der Anlage zum Abwasserabgabengesetz in Schadeinheiten bestimmt, für die wiederum die Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids maßgeblich sind. 19 Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraums, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben (§ 4 Abs. 5 Sätze 2 und 3 AbwAG). Die Einhaltung des erklärten Werts ist entsprechend den Festlegungen des Bescheids für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung (§ 4 Abs. 5 Sätze 5 und 6 AbwAG). 20 Die danach unstreitig dem Grunde nach vom Kläger als Abwassereinleiter zu entrichtende Abgabe hat der Beklagte fehlerfrei auf der Grundlage der Überwachungswerte und der Jahresschmutzwassermenge ermittelt, die in der dem Kläger erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis des Landkreises D.-E. vom 25. Oktober 2005, geändert durch den Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2005, festgelegt worden sind. Die seitens des Klägers erklärte geringere Jahresschmutzwassermenge ist rechtlich unbeachtlich. 21 a. Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger in seiner Erklärung über die Einhaltung einer geringeren Jahresschmutzwassermenge keine Angaben zu den Umständen gemacht hat, auf denen die Erklärung beruht. Die Darlegung der Umstände ist jedoch nach § 4 Abs. 5 Satz 3 AbwAG zwingende Voraussetzung für die Rechtserheblichkeit der Heraberklärung. Werden dagegen keine Angaben zu den Gründen der Abweichung von der festgelegten Jahresschmutzwassermenge gemacht, ist die Erklärung für die Abgabenfestsetzung bedeutungslos (BVerwG, Beschluss vom 05. Januar 1999 – BVerwG 8 B 153.98 – Juris Rn. 5; Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Auflage 2006, § 4 Rn. 376). So liegt es hier. Der Kläger hat in seiner Erklärung vom 01. Dezember 2009 keine Umstände benannt, auf denen die Heraberklärung der Jahresschmutzwassermenge beruht, sondern lediglich einen Grund für die ebenfalls heraberklärten Überwachungswerte („optimale Reinigungsleistung“) benannt. 22 b. Ungeachtet dessen hat der Kläger die notwendigen Angaben und Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der heraberklärten Jahresschmutzwassermenge nicht innerhalb der Erklärungsfrist beim Beklagten eingereicht. 23 Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Abgabenberechnung die heraberklärte Jahresschmutzwassermenge nicht schon allein aufgrund einer den Anforderungen des § 4 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 AbwAG entsprechenden Erklärung zugrunde zu legen ist. Vielmehr bedarf es auch insoweit des Nachweises der Einhaltung des erklärten Werts, auch wenn der Nachweis nicht durch ein nach § 4 Abs. 5 Satz 5 AbwAG behördlich zugelassenes Messprogramm erbracht werden muss. Die Pflicht zum Nachweis der heraberklärten Jahresschmutzwassermenge folgt aus § 4 Abs. 5 Satz 6 AbwAG. Denn darin wird bestimmt, dass die Absätze 1 bis 4 Anwendung finden – d.h. eine Festsetzung der Abwasserabgabe ohne Berücksichtigung der Heraberklärung erfolgt –, wenn die Einhaltung des erklärten Werts nicht nachgewiesen wird. Erklärter Wert ist sowohl der in Bezug auf den Überwachungswert als auch der in Bezug auf die Abwassermenge erklärte (Urteil der Kammer vom 19. August 2009 – 4 A 62/09 HAL – Juris Rn. 25). 24 Die Nachweisführung ist zudem an die Einhaltung einer gesetzlichen Frist geknüpft. Gemäß § 9 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 580) in der im Jahr 2010 geltenden Fassung der Änderung durch das Gesetz vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769) – AG AbwAG – hat der Abgabepflichtige der zuständigen Wasserbehörde in den nicht von Absatz 1 (Niederschlagswassereinleitungen und Kleineinleitungen) erfassten Fällen die zur Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen einzureichen (Abgabeerklärung). Die Erklärungen und Unterlagen sind nach § 9 Abs. 3 AG AbwAG bis spätestens zum 31. März des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres vorzulegen. Diese Regelungen erfassen die Fälle der Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen (§ 3 Abs. 3 AbwAG, § 2 AG AbwAG), der Anrechnung der Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 AbwAG und des hier streitigen Nachweises der heraberklärten Werte (§ 4 Abs. 5 AbwAG). Insoweit hat der Landesgesetzgeber von der bundesrechtlichen Ermächtigung nach § 11 Abs. 3 AbwAG Gebrauch gemacht, wonach die Länder bestimmen können, dass der Abgabepflichtige auch in anderen Fällen als denen der Niederschlagswasser- und Kleineinleitungen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen, die für eine Schätzung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen hat. 25 Danach oblag es dem Kläger, um für das Veranlagungsjahr 2010 die Berücksichtigung der heraberklärten Jahresschmutzwassermenge zu erreichen, bis zum 31. März 2011 gegenüber dem Beklagten den Nachweis der Einhaltung der heraberklärten Jahresschmutzwassermenge durch entsprechende Angaben zu der im Jahr 2010 tatsächlich eingeleiteten Jahresschmutzwassermenge und dies belegende Unterlagen zu führen. 26 Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat vielmehr in seiner Erklärung vom 04. Januar 2011 eine Jahresschmutzwassermenge von 761.861 m³ angegeben, die die erklärte geringere Menge von 700.000 m³ überschreitet. Soweit er erstmals im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum Erlass des streitgegenständlichen Abgabenbescheids am 02. April 2014 angegeben hat, dass die Jahresschmutzwassermenge im Jahr 2010 686.665 m³ betragen habe, hat der Beklagte dies zu Recht als unbeachtlich angesehen. 27 Die Frist des § 9 Abs. 3 AG AbwAG dient dem effektiven Verwaltungsvollzug im Massengeschäft der Abgabenerhebung. Dieser Zweck lässt sich hinsichtlich der in § 9 Abs. 2 AG AbwAG geregelten Fälle nur dann erreichen, wenn die nicht fristgerecht eingereichten Erklärungen und Unterlagen unberücksichtigt bleiben (so nunmehr ausdrücklich § 9 Abs. 5 Satz 1 AG AbwAG in der seit dem 28. März 2013 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. März 2013 (GVBl. S. 116). Die von § 9 Abs. 2 AG AbwAG erfassten Fälle sind nämlich dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Abgabenminderung zum Gegenstand haben, zu deren Geltendmachung die Abgabepflichtigen nicht verpflichtet sind. Vielmehr steht es den Abgabenpflichtigen frei, ob sie von der „Vergünstigung“ Gebrauch machen oder nicht. Daher droht ihnen bei Versäumnis der Frist des § 9 Abs. 3 AG AbwAG weder ein Zwangsmittel- noch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder die Festsetzung von Verspätungszuschlägen (vgl. §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 Nr. 3 AG AbwAG i.V.m. § 152 Abs. 1 bis 3 AO), wie dies in den Fällen des § 9 Abs. 1 AG AbwAG der Fall ist. Könnten die Abgabeerklärungen nach § 9 Abs. 2 AG AbwAG auch noch nach Ablauf der Frist des § 9 Abs. 3 AG AbwAG eingereicht werden, liefe diese Frist und auch die Regelung des § 9 Abs. 5 AG AbwAG, die eine Verlängerung der Frist nur unter besonderen Voraussetzungen in einzelnen Fällen ermöglicht, leer und hätte keinerlei Bedeutung. 28 Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, ihm sei die Einhaltung der Frist aufgrund der Fehlerhaftigkeit des zur Nachweisführung vorgesehenen landesrechtlichen Vordrucks unmöglich gewesen. Ihm war insoweit weder Wiedereinsetzung in die Erklärungsfrist zu gewähren (aa.) noch ist er unter Rückgriff auf die Grundsätze von Treu und Glauben so zu stellen, als habe er die Frist gewahrt (bb.). 29 aa. Gemäß § 11 Abs. 2 AG AbwAG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA und § 32 VwVfG kommt zwar eine Gewährung der Wiedereinsetzung in die Erklärungsfrist grundsätzlich in Betracht. Sie scheidet insbesondere nicht nach § 32 Abs. 5 VwVfG aus. Danach ist die Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Das ist hier nicht der Fall. Ein solcher Ausschluss der Wiedereinsetzung muss dem Gesetzeswortlaut zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen sein. Es genügt, wenn nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ein verspäteter Antragsteller materiellrechtlich endgültig seine Anspruchsberechtigung verlieren soll. Das Fachrecht muss jedoch einen hinreichenden Anhalt für die Annahme bieten, der Gesetzgeber habe dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist gegenüber dem Interesse des Bürgers an deren nachträglicher Wiedereröffnung auch bei unverschuldeter Fristversäumnis schlechthin den Vorrang eingeräumt und deswegen die Wiedereinsetzung generell versagt (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – BVerwG 8 C 38.95 – Juris Rn. 12). Ein solcher Anhalt ist der Fristbestimmung des § 9 Abs. 3 AG AbwAG für Abgabeerklärungen nach § 9 Abs. 2 AG AbwAG nicht zu entnehmen. Insbesondere geben weder die Gesetzmaterialien noch der Zweck der Straffung des Verwaltungsverfahrens dafür etwas her (vgl. auch VG München, Urteil vom 18. März 2010 – M 2 K 09.4563 – Juris Rn. 14 zu Art. 5 Abs. 2 Satz 3 BayAbwAG). 30 Indes liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung nicht vor. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 32 Abs. 2 VwVfG). 31 Danach scheitert die Gewährung der Wiedereinsetzung in die Erklärungsfrist schon daran, dass der Kläger nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Handlung nachgeholt hat. Das Hindernis ist behoben, sobald das Fortbestehen der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist. Das ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem die Fristversäumnis dem Betroffenen bekannt ist oder bekannt sein musste, wenn er die erforderliche Prüfung anwendet oder angewendet hätte, und in dem es ihm möglich ist, die versäumte Handlung unverzüglich nachzuholen. Kennenmüssen hinsichtlich des Wegfalls des Hindernisses genügt für den Fristbeginn (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – BVerwG 8 C 38.95 – Juris Rn. 20). Danach begann der Lauf der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist am 22. Januar 2014, als dem Kläger das Schreiben der unteren Wasserbehörde des Landkreises Saalekreis vom 20. Januar 2014 zuging, mit welchem er auf die fehlerhafte Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge im Rahmen der Eigenüberwachungsberichterstattung unter Beifügung von Materialien zur Bestimmung der Jahresschmutzwassermenge hingewiesen wurde. Jedenfalls aufgrund dieses Schreibens hatte er erkennen können und – wie er geltend macht – auch tatsächlich erkannt, dass – anders als er dies dem amtlichen Vordruck 5/2 entnommen hatte – die Jahresschmutzwassermenge auch im Falle des Vorhandenseins einer Trennkanalisation nicht (in jedem Fall) mit der Ablaufmenge bzw. der Jahresabwassermenge gleichzusetzen ist und er die Jahresschmutzwassermenge in der Vergangenheit fehlerhaft ermittelt und gegenüber dem Beklagten nachgewiesen hatte. Der Kläger hat jedoch erst mehr als zwei Monate später – am 02. April 2014 – und damit nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist gegenüber dem Beklagten unter Beifügung der Berechnungsmethode erklärt, dass die Jahresschmutzwassermenge im Jahr 2010 unter Auswertung der Trockenwettertage mit 686.665 m³ unter der von ihm heraberklärten Jahresschmutzwassermenge gelegen habe. 32 Ungeachtet dessen fehlte es auch an der notwendigen Darlegung der Gründe der Wiedereinsetzung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Auflage 2014, § 32 Rn. 45). Insoweit ist – sofern dies nicht offenkundig ist, was hier nicht der Fall ist – die Angabe der Umstände erforderlich, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller nach Behebung des Hindernisses die Wiedereinsetzung rechtzeitig beantragt hat (BVerwG, Beschluss vom 22. August 1984 – BVerwG 9 B 10609.83 – Juris Rn. 3 zu § 60 VwGO). Dazu findet sich in dem am 02. April 2014 beim Beklagten eingegangenen Schreiben des Klägers vom 31. März 2014 jedoch keine Aussage. Vielmehr ist darin nur dargelegt, dass er aufgrund der Gestaltung des Vordrucks 5/2 bisher der Auffassung gewesen sei, dass die Jahresschmutzwassermenge der reellen Ablaufmenge der Kläranlage entspreche und er nunmehr auf der Grundlage des niedersächsischen ministeriellen Runderlasses vom 19. Februar 2010 eine Neuberechnung vorgenommen habe. Zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung bzw. der Möglichkeit der Kenntniserlangung über seine bisherige Fehlvorstellung hat der Kläger dagegen erstmals mit der Klagebegründung vom 14. Juli 2014 vorgetragen, in der er auf das Schreiben der unteren Wasserbehörde des Landkreises Saalekreis vom 20. Januar 2014 abhebt. 33 Vor diesem Hintergrund kann dahin stehen, ob einer Wiedereinsetzung in die Erklärungsfrist auch § 32 Abs. 3 VwVfG entgegensteht. Danach kann die Wiedereinsetzung nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Höhere Gewalt in diesem Sinne wird u.a. bei einer falschen, irreführenden Rechts- oder Rechtsbehelfsbelehrung angenommen, wenn gerade sie ursächlich für die Fristversäumnis war (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – BVerwG 8 C 38.95 – Juris Rn. 16). Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der im Jahr 2010 zur Verfügung gestellte Vordruck (5/2), dessen Nutzung der Beklagte zwar freigestellt, aber empfohlen hatte, insoweit fehlerhaft und irreführend ist, als darin die Jahresschmutzwassermenge im Falle des Vorhandenseins einer Trennkanalisation ohne weitere Differenzierung als Summe aus den täglich gemessenen Wassermengen definiert wurde. Denn da es sich bei der Jahresschmutzwassermenge um die Menge an Schmutzwasser handelt, die in einem Kalenderjahr in ein Gewässer eingeleitet wird, und Schmutzwasser das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG), wird die Jahresschmutzwassermenge im Falle des Vorhandenseins einer Trennkanalisation durch ganzjährige tägliche Ablaufmessung nur dann zutreffend abgebildet, wenn die Trennkanalisation dicht ist und keine Einleitungen über unerlaubte Fehlanschlüsse (Regenwasser, Dränagewasser) erfolgen. Ist dies nicht der Fall, lässt sich über die täglichen Ablaufmessungen dagegen die Jahresschmutzwassermenge nicht korrekt erfassen, weil auch (Fremd-)Wasser berücksichtigt wird, das nicht bei Trockenwetter mit abfließt. Ob im Hinblick darauf von einem Fall höherer Gewalt auszugehen bzw. wie zu bewerten ist, dass der Kläger im Rahmen der Eigenüberwachungsberichterstattung gegenüber der unteren Wasserbehörde bereits im Jahr 2010 die Jahresschmutzwassermenge anhand der Auswertung der Trockenwettertage, jedoch aufgrund fehlerhafter Software durch Einbeziehung des im Kreislauf geführten Wassers aus der Schlammentwässerung ermittelt hatte, bedarf aber – wie ausgeführt – keiner Entscheidung. 34 bb. Der Kläger ist auch nicht unter Rückgriff auf die Grundsätze von Treu und Glauben so zu stellen, als habe er die Erklärungsfrist des § 9 Abs. 3 AG AbwAG gewahrt. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich Behörden ausnahmsweise nach dem Rechtsgedanken der §§ 242, 162 BGB nicht auf die Versäumnis einer die Rechtsverfolgung hindernden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen, wenn sie die Wahrung der Frist durch eigenes Fehlverhalten treuwidrig verhindert haben. Dafür ist hier aber kein Raum, da die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insoweit eine abschließende Regelung enthalten. Eine Anwendung der in den §§ 242, 162 BGB enthaltenen Rechtsgedanken kann bei der Versäumung materiellrechtlicher Ausschlussfristen nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn eine Wiedereinsetzung von Rechts wegen als unstatthaft ausgeschlossen ist (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – BVerwG 8 C 38.95 – Juris Rn. 17). 35 2. Der Kläger kann auch nicht die Verrechnung der Investitionskosten für die Herstellung eines neuen Sammlers in der Heinrich-Heine-Straße in B. mit der Abwasserabgabe beanspruchen. 36 Gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG können Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 18 b WHG (in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung vom 18. Januar 2005; a.F.) bzw. des § 60 Abs. 1 WHG (in der seit dem 01. März 2010 geltenden Fassung vom 31. Juli 2009; n.F.) entspricht oder angepasst wird, mit der für die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Anlage insgesamt geschuldeten Abgabe verrechnet werden, wenn bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind nicht erfüllt. 37 Der Kläger hat keine Anlage errichtet oder erweitert, die das Abwasser einer vorhandenen Einleitung einer Abwasserbehandlungsanlage zuführt. Die Regelung des § 10 Abs. 4 AbwAG fordert insoweit, dass bisher unmittelbar in ein Gewässer verbrachtes und damit in dieses eingeleitetes Abwasser durch die Errichtung oder Erweiterung einer Anlage einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird (BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 – BVerwG 7 C 12.12 – Juris Rn. 35). Das ist im Falle des Ersatzes eines marode oder undicht gewordenen Kanals durch einen neuen dichten Kanal aber nicht der Fall (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2007 – 22 ZB 07.2229 – Juris Rn. 11, BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 – BVerwG 7 C 12.12 – Juris Rn. 39), weil das aus dem verschlissenen Kanal austretende Abwasser nicht im Sinne von § 2 Abs. 2 AbwAG eingeleitet wird (Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage 1995, S. 40). Nach dieser Vorschrift ist Einleiten im Sinne dieses Gesetzes das unmittelbare Verbringen von Abwasser in ein Gewässer, wobei das Verbringen in den Untergrund – soweit es nicht im Rahmen der landbaulichen Bodenbehandlung erfolgt – als Einleiten in ein Gewässer gilt. Das nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung erforderliche Verbringen liegt nach einhelliger Auffassung im Schrifttum und in der Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Greifswald, Urteil vom 23. Mai 2007 – 1 L 100/05 – Juris Rn. 27 ff.; OVG Weimar, Urteil vom 04. Juni 2004 – 4 KO 1093/93 – Juris Rn. 63; OVG Münster, Urteil vom 23. Januar 1985 – 2 A 38/84 – NuR 1985, S. 243; Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Auflage 2006, § 2 Rn. 57; Dahme in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, Kommentar, Stand 09/2014, § 2 Rn. 15) nicht schon dann vor, wenn Abwasser infolge irgendeiner zurechenbaren menschlichen Verursachung in das Gewässer bzw. den Untergrund gelangt. Die Verwendung des Ausdrucks „Verbringen“ ist vielmehr ein Hinweis darauf, dass für das Hineingelangen des Abwassers in ein Gewässer bzw. den Untergrund ein Verhalten ursächlich sein muss, welches gerade hierauf gerichtet ist. Von diesem Verständnis geht auch die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zum Abwasserabgabengesetz (BT-Drucksache 7/2272, S. 27) aus, in der es heißt: 38 „Nicht abgabepflichtig ist auch der Tatbestand, dass Abwasser nicht in ein Gewässer eingeleitet wird, sondern sonst wie in das Gewässer gelangt. Dieser Tatbestand, der in der Regel dadurch erfüllt wird, dass durch Unfälle oder andere vom Verursacher nicht vorhergesehenen Ereignisse Stoffe in die Gewässer gelangen und diese nachteilig verändern, ist nicht geeignet, eine Abgabepflicht auszulösen. Die einzig denkbare Anreizfunktion, nämlich das Risiko eines Unfalls oder eines anderen unvorhergesehenen Ereignisses möglichst gering zu halten, kann, soweit dies überhaupt möglich ist, besser durch die Straf- und Bußgeldbestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes als durch eine Abgaberegelung geschaffen werden. Im Übrigen lassen sich Parameter für eine generalisierende Erfassung dieser Fälle nicht wie für das Einleiten von Abwasser aufstellen.“ 39 Diese Auslegung des § 2 Abs. 2 AbwAG entspricht zudem der zum Begriffs des „Einleitens“ im Bereich des Wasserhaushaltsgesetztes ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach wird das Hineingelangen von Stoffen in ein Gewässer über ein lediglich kausales Geschehen hinaus zu einem Einleiten erst dadurch, dass es die Folge einer auf die Gewässerbenutzung zweckgerichteten menschlichen Handlung ist. Als „Einleiten" kann danach nicht schon das nur zufällige Hineingelangen angesehen werden und insbesondere reicht die bloße Verursachung des Hineingelangens für das „Einleiten" als eine auf einen bestimmten Erfolg abzielende zwecktätige Handlung nicht aus (BVerwG, Urteil vom 16. November 1973 – BVerwG IV C 44.69 – Juris Rn. 13). 40 Ein solches, auf die Verbringung von Abwasser in den Untergrund bzw. das Grundwasser gerichtetes Verhalten des Klägers lag in Bezug auf das aus dem undichten Kanalabschnitt in der Heinrich-Heine-Straße in B. ausgetretene Abwasser nicht vor. Der Kanal dient(e) vielmehr der Sammlung des auf den angeschlossenen Grundstücken anfallenden Schmutzwassers und dessen Fortleitung zur Behandlung in der Kläranlage Braunsbedra. Der Austritt von Abwasser über undichte Stellen war nicht bezweckt, sondern unerwünscht und erfolgte ungewollt (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 23. Januar 1985 – 2 A 38/84 – NuR 1985, S. 243). 41 Auch ein Einleiten durch planvolles Untätigbleiben, das darauf abzielt, dass Stoffe in das Grundwasser gelangen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 23. Mai 2007 – 1 L 100/05 – Juris Rn.27), lag nicht vor. Der Kläger hat vielmehr im Anschluss an die am 18. April 2013 durchgeführte TV-Inspektion und Dichtigkeitsprüfung des streitgegenständlichen Kanalabschnitts diesen im dritten Quartal 2013 erneuert. 42 Ungeachtet dessen liegt bei Wegfall einer Einleitung, die auf einem planvollen Untätigbleiben in Bezug auf die Erneuerung eines undichten Sammlers beruhte, durch eine später durchgeführte Erneuerung des Kanals keine Errichtung oder Erweiterung im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG vor. Andernfalls könnte die gesetzliche Verrechnungsmöglichkeit missbräuchlich in Anspruch genommen werden, indem notwendige Maßnahmen zur Verhinderung des Austritts von Abwasser über undichte Kanäle zunächst planvoll nicht ergriffen werden. Dies widerspräche wiederum dem gesetzgeberischen Anliegen, Investitionen in das Kanalnetz zur Verringerung der Gewässerbelastung anzustoßen (siehe dazu: BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 – BVerwG 7 C 12.12 – Juris Rn. 46). 43 Soweit der Kläger im Übrigen mit den geltend gemachten funktionellen Verbesserungen des neuen Kanalabschnitts durch Änderung des Materials und der Höhenlage sowie der Steigerung der Kapazität der Kläranlage aufgrund der Verhinderung der Infiltration von Grundwasser eine Anlagenerweiterung im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG zu begründen versucht, ist darauf hinzuweisen, dass eine Erweiterung in diesem Sinne nur vorliegt, wenn die Aufnahmekapazität der Zuführungsanlage vergrößert wird. Dies kann durch räumliche Vergrößerungen oder aber durch technische Änderungen wie den Einbau von Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen erfolgen, die dazu führen, dass bei Regen Wasser in den Regenüberlaufbecken bzw. im Kanalsystem im größeren Umfang als bisher zwischengespeichert werden kann (BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 – BVerwG 7 C 12.12 – Juris Rn. 33). Eine Kapazitätserweiterung des Kanalsystems steht hier indes nicht in Rede. Insbesondere begründet die Verhinderung der Infiltration von Grundwasser in den Schmutzwassersammler keine höhere Aufnahmekapazität desselben. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.