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Urteil

4 A 166/15

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2015:1202.4A166.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Ankündigung der Löschung seines Gewerbebetriebs aus dem Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe durch die Beklagte. 2 Aufgrund des entsprechenden Antrags des Klägers trug die Beklagte den Kläger als Inhaber des Betriebs eines Bestattungsgewerbes am Standort Hauptstraße B., am 20. Dezember 2008 in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe ein. 3 Der Kläger zeigte der zuständigen Gewerbebehörde der Stadt C. unter dem 08. Januar 2009 die Aufnahme des Betriebs zum 01. Januar 2009 an. Nachdem er gegenüber der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft mit Schreiben vom 09. Februar 2011 mitgeteilt hatte, dass er sein Gewerbe bereits seit fast zwei Jahren nicht mehr betreibe, bat die Gewerbebehörde der Stadt C. den Kläger mit Schreiben vom 21. August 2012 um Mitteilung, ob er sein Bestattungsgewerbe noch ausübe. Andernfalls sei dies unter Verwendung des beigefügten Formulars abzumelden. Daraufhin teilte der Kläger der Gewerbebehörde der Stadt C. telefonisch mit, er werde sein Gewerbe nicht abmelden, da er zur Gebührenzahlung nicht bereit sei. Dasselbe teilte der Kläger, der zwischenzeitlich nach A-Stadt (Baden-Württemberg) verzogen war, der Gewerbebehörde der Stadt C. auf entsprechende Anfrage mit Schreiben vom 28. Januar 2014 mit. Bei Vorortterminen in den Jahren 2012 und 2015 stellte die Gewerbebehörde der Stadt C. fest, dass auf dem als Betriebsstätte benannten Grundstück kein Namens- oder Firmenschild angebracht war und Anzeichen für eine gewerbliche Tätigkeit nicht bestanden, vielmehr das Grundstück verlassen wirkte. Zudem ergaben Nachfragen bei der Kämmerei, der örtlichen Friedhofsverwaltung und dem Standesamt der Gewerbebehörde der Stadt C., dass der Kläger seit 2009 gewerblich nicht in Erscheinung getreten war. 4 Unter dem 16. Juni 2015 nahm die Gewerbebehörde der Stadt C. eine Abmeldung des Gewerbes des Klägers auf dem Formular GewA 3 von Amts wegen vor, das sie dem Kläger nicht übersandte, jedoch der Beklagten zur Kenntnis brachte. 5 Die Beklagte bat den Kläger mit Schreiben vom 03. Juli 2015 unter Bezugnahme auf die von Amts wegen erfolgte Gewerbeabmeldung um Beantragung der Löschung aus dem Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe, der der Kläger widersprach. 6 Mit Bescheid vom 21. Juli 2015 kündigte die Beklagte dem Kläger die Löschung aus dem Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe wegen der Gewerbeabmeldung von Amts wegen an. 7 Dagegen hat der Kläger am 11. August 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, er habe keine Kenntnis von einer Abmeldung seines Gewerbes von Amts wegen. 8 Er beantragt sinngemäß, 9 die Löschungsankündigung der Beklagten vom 21. Juli 2015 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens 4 A 167/15 HAL samt Verwaltungsvorgängen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 14 Die Klage hat keinen Erfolg. 15 Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Er findet seine rechtliche Grundlage in § 13 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) – HwO –, der gemäß § 20 Satz 1 HwO auf handwerksähnliche Gewerbe entsprechende Anwendung findet. Danach hat die Handwerkskammer dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen (Abs. 3). Die Eintragung wird von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen (Abs. 1). 17 Die Voraussetzungen für die Löschung des Klägers aus dem Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe sind gegeben, weil die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. 18 Gemäß § 19 Satz 1 HwO hat die Handwerkskammer ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind. Das Bestattungsgewerbe des Klägers zählt zwar gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 50 des Abschnitts 2 der Anlage B HwO zu diesen handwerksähnlichen Gewerben. Indes setzt die Regelung des § 19 Satz 1 HwO den Betrieb eines entsprechenden Gewerbes voraus, so dass die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines handwerksähnlichen Gewerbes nur zulässig ist, wenn ein handwerksähnliches Gewerbe tatsächlich betrieben wird oder demnächst betrieben werden soll (BVerwG, Beschluss vom 01. Juni 1992 – BVerwG 1 B 65.92 – Juris Rn. 5 zur Eintragung in die Handwerksrolle). Das ist hier nicht der Fall. 19 Weder betreibt der Kläger ein Bestattungsgewerbe noch beabsichtigt er dies demnächst. Nach den Feststellungen der Gewerbebehörde der Stadt C. übt der Kläger, der nach Baden-Württemberg verzogen ist, vielmehr seit mehreren Jahren das Gewerbe nicht aus. Er ist weder gewerbesteuerrechtlich registriert noch ist er gegenüber der Friedhofsverwaltung oder dem Standesamt im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Bestattungsgewerbes in Erscheinung getreten. Dem entsprechend stellte die Gewerbebehörde bei verschiedenen Vorortterminen fest, dass das als Betriebsstätte benannte Grundstück verlassen wirkte und es keine Anzeichen einer gewerblichen Tätigkeit gab. Zudem hat der Kläger der Gewerbebehörde mehrfach mitgeteilt, dass er sein Gewerbe nicht abmelde, um den von ihm befürchteten damit verbundenen Kosten zu entgehen. Schließlich macht der Kläger auch gegenüber der Beklagten gar nicht geltend, dass er das ursprünglich angemeldete Bestattungsgewerbe noch betreibe. Er beruft sich vielmehr allein darauf, dass ihm die Gewerbeabmeldung von Amts wegen durch die Gewerbebehörde nicht bekannt gegeben worden und diese daher unwirksam sei. Das betrifft indes keine Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Löschung aus dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines handwerksähnlichen Gewerbes. Die Löschung knüpft nämlich nicht an das Vorliegen einer Anzeige der Betriebsaufgabe nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 der Gewerbeordnung an, sondern an den Wegfall der Eintragungsvoraussetzungen. 20 Sind sonach die Voraussetzungen für die Löschung des Klägers aus dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines handwerksähnlichen Gewerbes gegeben, ist die Beklagte zur Löschung und daher verpflichtet und berechtigt, diese Absicht dem Kläger zuvor mitzuteilen. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.