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Beschluss

6 B 308/15

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2015:1117.6B308.15.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Antragsteller begehren Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines beabsichtigten Eilverfahrens, mit dem sie die vorläufige Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch der Grundschule Gröbzig geltend machen wollen. 2 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. 3 Nach § 166 VwGO i. V. mit § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. 4 Der angekündigte Antrag hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO iVm. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Da mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die die Beschulung in einer anderen Schule betrifft, aufgrund des mit der Entscheidung im Klageverfahren verbundenen Zeitablaufes die Hauptsache vorweggenommen wird, kann eine Regelung nur ergehen, wenn das Begehren der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hätte und sie schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wären, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müssten. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. August 2007 – 3 M 223/07 –, mwN.). 6 Zwar dürfte der nach § 123 Abs. 1 VwGO notwendige Anordnungsgrund im Hinblick auf das laufende Schuljahr und die damit verbundene Gefahr eines Rechtsverlusts gegeben sein. Denn in solchen Fällen steht der Umstand, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweg nimmt, dem Erfolg des Antrags unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung effektiven Rechtschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) nicht von vornherein entgegen. 7 Allerdings haben die Antragsteller bislang – den vorbeschriebenen Maßstab zugrunde gelegt - den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO gleichfalls erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 8 Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA legt der Schulträger für Grundschulen und Sekundarschulen mit Zustimmung der Schulbehörde Schulbezirke fest. Die Schülerinnen und Schüler haben zur Erfüllung ihrer Schulpflicht die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen (Satz 2). Über Ausnahmen entscheidet gemäß Satz 3 der Vorschrift das Landesschulamt als zuständige Schulbehörde (vgl. § 82 Abs. 2 SchulG LSA). Hat der Schulträger – wie hier – (Grund-)Schulbezirke ausgewiesen, haben die schulorganisatorischen Gründe zur Auslastung der einzelnen Schulen im Regelfall Vorrang. Ein Ausnahmefall setzt daher voraus, dass im Einzelfall Gründe bestehen, die auch angesichts der Überlegungen des Gesetzgebers für den Regelfall für die Betroffenen ein Festhalten an dem vorgegebenen Schulbezirkssystem unzumutbar erscheinen lassen; d. h. für die Betroffenen als „Härte“ zu gelten haben. Bloße „Unbequemlichkeiten“ hingegen oder Schwierigkeiten, die eine größere Zahl von schulpflichtigen Kindern und ihre Eltern in gleicher oder ähnlicher Weise betreffen, stellen keine „Härte“ im vorgenannten Sinne dar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 30. Juli 2010 – 3 M 361/10 -, 15. August 2008 – 3 M 536/08 – und vom 31. August 2007 – 3 M 223/07 -, jeweils veröffentlicht in juris). Als Gründe, die eine „Härte“ im vorgenannten Sinne begründen können, kommen dabei in erster Linie solche in Betracht, die einen sachlichen Bezug zur Schulbezirkseinteilung, mithin zum Wohnort des Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten, dem täglichen Schulweg bzw. dem Standort der Schule aufweisen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. August 2008 – 3 M 536/08 –, juris, wonach ausschließlich solche Umstände in Betracht kommen). 9 Dies zugrunde gelegt, wird das Ermessen des Antragsgegners aufgrund der von den Antragstellern vorgetragenen Umstände nicht in einer Weise reduziert, dass allein ihre Beschulung an der Grundschule Gröbzig ermessensgerecht wäre. 10 So ist der Einwand, an der Grundschule Görzig würden in den Klassenräumen giftige Schadstoffe aus dem Fußboden austreten, nicht bei der Frage der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA zu würdigen. Dieses Vorbringen ist vielmehr aufgrund anderweitiger gesetzgeberischer Leitentscheidungen primär im Rahmen anderer gesetzlicher Regelungen zu berücksichtigen. Denn es handelt sich hierbei um einen Gesichtspunkt, der nicht im Zusammenhang mit der räumlichen Einteilung eines Schulbezirkes steht. Die von den Antragstellern mit Blick hierauf geltend gemachte Unzumutbarkeit des Besuches der Grundschule Görzig hat ihren Grund auch nicht in der besonderen Situation der Antragsteller. Eine etwaige Gesundheitsgefährdung durch möglicherweise austretende Schadstoffe in den Unterrichtsräumen der Grundschule Görzig würde vielmehr alle Schüler dieser Schule betreffen. Es geht hierbei letztlich um den ordnungsgemäßen Zustand der Unterrichtsräume. Hierfür ist nach § 64 Abs. 1 SchulG LSA der Schulträger, im Zugrunde liegenden Fall also die Stadt A-Stadt, zuständig. Es erscheint nach den derzeit vorliegenden Informationen zumindest zweifelhaft, ob die Stadt A-Stadt ihren Verpflichtungen als Schulträger hinreichend nachgekommen ist, indem sie - offenbar aus Kostengründen - lediglich die zwei Klassenräume auf austretende Schadstoffe begutachten ließ, in denen eine auffällige Geruchsbelästigung wahrnehmbar war. Im Hinblick darauf, dass - soweit ersichtlich - in den anderen Klassenräumen derselbe Fußbodenbelag verlegt wurde und jedenfalls in Einzelfällen – wie denen der Antragsteller – gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Kinder bzw. deren Eltern geltend gemacht wurden, dürfte es vielmehr angebracht sein, sämtliche Räume auf etwaige Schadstoffbelastungen zu überprüfen bzw. von vornherein eine Sanierung der Bodenbeläge in die Wege zu leiten. Dies wäre gegebenenfalls auch im Rahmen der Schulaufsicht durchzusetzen. Allerdings vermag ein mangelhafter Zustand der Unterrichtsräume an sich keine „besondere Härte“ i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA zu begründen. 11 Die Antragsteller können ihr Anliegen auch nicht erfolgreich auf ihren Einwand stützen, der Schulbesuch in Görzig rufe bei ihnen gesundheitliche Probleme hervor. Die Antragsteller machen insoweit geltend, sie hätten die Schule in Görzig aufgrund gesundheitlicher Probleme in der Zeit vom 14. September bis zum 26. Oktober 2015 nicht besuchen können. Am 27. Oktober 2015 hätten sie die Schule wieder besucht, woraufhin der Antragsteller zu 1) wieder einen Asthmaanfall gehabt habe. Er sei seit dem 28. Oktober 2015 wieder krank geschrieben. Bei dem Antragsteller zu 3) würden sich bereits Symptome zeigen, die auf eine Asthmaerkrankung hindeuten würden. In der Zeit, in der die Schule nicht besucht worden sei, habe es auch keine Asthmaanfälle oder Atembeschwerden der Antragsteller gegeben. Die Antragsteller legen hierzu Behandlungsnachweise der behandelnden Kinderärztin der Antragsteller zu 1) und 3) vor. Daraus geht unter anderem hervor, dass bei dem Antragsteller zu 3) in der letzten Untersuchung am 12. Oktober 2015 „Abnorme Ergebnisse von Lungenfunktionsprüfungen“ und „Allergisches Asthma“ festgestellt wurde. Hinsichtlich des Antragstellers zu 1) ist bereits seit dem Jahr 2013 „Allergisches Asthma“ aufgeführt. Gegenüber dem Antragsgegner hatten sie zuvor bereits geschildert, dass sie in den Ferien krankheitsfrei seien. Sobald sie die Schule besuchten, würden sie krank. Ihre Erkrankungen seien darauf zurückzuführen, dass die Klassenräume schadstoffbelastet seien. Dieses Vorbringen ist nicht ausreichend, um das Vorliegen einer „besonderen Härte“ i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA glaubhaft zu machen. 12 Es ist zwar generell nicht auszuschließen, dass die von den Antragstellern besuchten Klassenräume eine Schadstoffbelastung aufweisen, die die zulässigen Grenzwerte nicht überschreitet und damit keine Handlungspflicht des Schulträgers auslöst, aber angesichts des Gesundheitszustandes der Antragsteller für diese gleichwohl zu gesundheitlichen Problemen führen kann. Dies haben die Antragsteller jedoch bislang in keiner Weise belegt. So wird hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) gar nicht behauptet, dass gesundheitliche Probleme vorliegen. Hinsichtlich der Antragsteller zu 1) und 3) wird zwar glaubhaft vorgebracht, dass diese unter Atemwegserkrankungen leiden. Dass diese durch den Besuch der zuständigen Grundschule ausgelöst werden könnten und überdies davon ausgegangen werden müsse, dass diese bei einem Besuch der gewünschten Schule ausbleiben würden, stellt sich indes als reine Vermutung der Antragstellerseite dar. Fachlich fundierte Anhaltspunkte, wie etwa ein ärztliches Gutachten, das eine derartige Prognose stützen könnte, haben die Antragsteller nicht vorgelegt. Die vorgelegten Behandlungsnachweise der behandelnden Kinderärztin Dr. Reinhardt bestätigen lediglich, dass die Antragsteller zu 1) und 3) unter den genannten Atemwegserkrankungen leiden. Die Nachweise verhalten sich indes weder zu der (vermuteten) Ursache der Erkrankungen an sich noch zum Grad der Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs mit dem Besuch der Grundschule in Görzig. Eine medizinisch begründete Erforderlichkeit des Besuchs der gewünschten Schule wird darin nicht festgestellt. 13 Infolgedessen vermögen die vorgebrachten Einwände der Antragsteller auch in ihrer Gesamtheit den geltend gemachten Anspruch nicht zu begründen. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 GKG und § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 ZPO.