Urteil
1 A 12/13
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2015:0429.1A12.13.0A
7Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Bescheide der Beklagten vom 18. Februar 2011 und die Widerspruchsbescheide des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 18. und 19. August 2011 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den bürgerlichen Namen des Klägers in den Namen H. zu ändern. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Änderung seines bürgerlichen Vor- und Familiennamens. 2 Der am 15. September 1962 nicht ehelich geborene Kläger wurde ausweislich des Geburtsregisters der Stadt Dessau am 18. September 1962 dort mit dem Namen " H." eingetragen. Der Familienname "H." ist der Geburtsname der Mutter des Klägers. Nachdem die Eltern des Klägers geheiratet hatten, erhielt der Kläger mit Eintragung am 13. Juni 1963 den Familiennamen des Vaters "N.". Laut weiterer Eintragungen vom 05. April 1966 erhielt der Kläger – nach Scheidung der Eltern und Neuverheiratung der Mutter – den Familiennamen "A." (des Stiefvaters). 3 Beginnend mit einem Antrag vom 09. Oktober 2001 stellte der Kläger bei der Beklagten mehrfach Anträge auf Änderung seines bürgerlichen Namens " A." in den Namen "H.", den der Kläger gegenwärtig bereits als Wahlnamen (Pseudonym) führt. Dieses Namensänderungsbegehren lehnte die Beklagte zunächst zuletzt mit zwischenzeitlich bestandkräftig gewordenen zwei (Vor- und Nachname) Bescheiden vom 11. November 2003 ab. 4 Am 04. Februar 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut, seinen "bürgerlichen Namen A. in den Namen H. zu ändern". Zur Begründung führte der Kläger aus, er möchte einen wichtigen Grund nicht angeben, da die Tatsache, dass sein Nachname nicht sein Geburtsname sei, sondern durch eine weitere Ehe seiner Mutter erlangt worden sei, wichtiger Grund genug sei. 5 Mit zwei Bescheiden vom 18. Februar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Änderung des Vornamens und Familiennamens des Klägers ab. 6 Zur Begründung führte die Beklagte im Einzelnen aus, dass kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vorliege. 7 Die Widersprüche des Klägers gegen diese Bescheide wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheiden vom 18. und 19. August 2011, dem Kläger zugestellt am 23. August 2011, zurück. 8 Zur Begründung führte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt im Einzelnen aus, dass kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vorliege. 9 Daraufhin hat der Kläger am 23. September 2011 Klage erhoben. 10 Der Kläger führt zur Geschichte des Namensänderungsrechts und zur Anwendbarkeit des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen sowie zur Ordnungsfunktion des Namens und zum Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Namensänderung aus. Er sei Schriftsteller und führe den Künstlernamen H. 11 Es ist gerichtsbekannt, dass der Kläger bei Behörden, Gerichten und der Beklagten selbst sowie aufgrund von Presseberichten auch in der Öffentlichkeit als H. bekannt ist. 12 Zu seinem in der ehemaligen DDR erlittenen Schicksal hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung vom 31. Oktober 2011 vorgelegt, in der es auszugsweise wie folgt heißt: "Bis zu meiner Ausweisung 1984 war ich insgesamt 24 Monate in der DDR aus politischen Gründen in Haft. Aufenthalte waren unter anderem Jugendhaus Dessau, Jugendhaus Halle, Haftanstalt der Staatssicherheit Roter Ochse (Halle/S), sowie die Haftanstalt für politisch Gefangene in Cottbus. Verurteilt wurde ich jeweils wegen Republikflucht oder Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit. In Cottbus war ich mehrere Monate in Einzelhaft. Im Dezember 1984 erhielt ich eine Ausreisegenehmigung und verließ die DDR. Von dem Landkreis Otterbach (Rheinland-Pfalz) wurde mir auf Antrag hin der C-Ausweis ausgestellt. Damit bin ich offiziell als ehemaliger politischer Häftling anerkannt. Ca. 1985 wurden sämtliche Urteile vom Bundesgerichtshof auf meinen Antrag hin aufgehoben. Ich beziehe derzeit vom Amt für Versorgung und Soziales Halle Saale, Maxim Gorkistraße, nach dem SED Unrechtsbereinigungsgesetz eine monatliche Rente in Höhe von 250 EUR." 13 In der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2015 sind folgende Erklärungen des Klägers, die dieser auf Befragen des Gerichtes abgegeben hat, protokolliert worden: 14 "Bereits als 13-Jähriger bin ich politisch verfolgt worden. Als 14-Jähriger habe ich nicht den vorgesehenen Personalausweis bekommen, sondern nur den PM 12 Ausweis. Ich erhielt sogleich Aufenthaltsauflagen. Ich bin bei der Staatssicherheit politisch aufgefallen und dann Anfang 1979 erstmals in Haft gekommen. Ich habe schon als 16-Jähriger Einzelhaft bekommen. Ich wurde geschlagen und musste unter unwürdigen Umständen zwangweise arbeiten. 15 Ich wurde mehrfach verurteilt und inhaftiert. Die Staatssicherheit hat mich drangsaliert, erpresst und hin- und hergeschoben, ausbildungsmäßig und auch beruflich. Als 21-Jähriger habe ich eine Scheinhinrichtung an mir durch die Staatssicherheit durchlebt. Ich wollte fliehen und bin zum Checkpoint Charlie gegangen, ich wurde dort zurückgewiesen. Ich wurde für mehrere Stunden in eine Dunkelhaftzelle genommen. Die hallesche Staatssicherheit hat mich dann übernommen und ich wurde mit einem Barkas nach Halle gefahren. Ich wurde verurteilt und landete im Roten Ochsen. Ich wurde 3 Monate lang verhört und war auch in Einzelhaft. Dann wurde ich nach Cottbus in die Haftanstalt für politische Gefangene verlegt. Wegen Tumulten wurde ich dann nach Chemnitz verlegt. Ich war in einer Spezialeinzelzelle, in der ich von 6 bis 22 Uhr nur wie ein Tiger herum laufen konnte, ohne Tageslicht und ohne Möblierung. Nach meiner Entlassung bekam ich die Auflage, binnen 24 Stunden die DDR zu verlassen. Ich bekam einen Ausweis mit dem Inhalt, binnen 24 Stunden die DDR zu verlassen. Dann bin ich mit dem Interzonenzug von Halle über Bebra in den Westen gefahren. 16 Ich habe von meinem 14. Lebensjahr ab kein eigenes Leben geführt. Diese schlimme Zeit verbinde ich mit meinem bürgerlichen Namen, mit dem ich nichts mehr zutun haben möchte. Dieser Name steht für diese Zeit, in der man mir die Würde und Menschenrechte genommen hatte." 17 Der Kläger beantragt, 18 die zwei Bescheide der Beklagten vom 18. Februar 2011 und die zwei Widerspruchsbescheide des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 18. und 19. August 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen bürgerlichen Namen in den Namen H. zu ändern. 19 Die Vertreterin der Beklagten beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Die Beklagte meint, es liege kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor. Zudem sei der Kläger in der Schuldnerkartei und mit Delikten bei der Polizei verzeichnet. Dem Gesichtspunkt der Identifizierbarkeit des Klägers komme damit eine besondere Bedeutung zu, da die Errichtung des Schuldnerverzeichnisses sowohl den Gläubigerinteressen diene als auch dem Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs, für den sichergestellt bleiben müsse, sich rechtzeitig und mit vertretbarem Aufwand über die Kreditwürdigkeit von potentiellen Geschäftspartnern vergewissern zu können. 22 Der Kläger hat eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes Nr. 31 / 1985 über seinen politischen Gewahrsam in der Zeit vom 15. Dezember 1983 bis zum 13. Dezember 1984, einen Bescheid über die Erhöhung seiner Opferpension vom 12. Dezember 2014 sowie einen Beschluss des Landgerichts Halle vom 24. Januar 1994 über seine Rehabilitierung vorgelegt. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 24 Die Klage ist zulässig und begründet. 25 Die Ablehnungsbescheide der Beklagten und die Widerspruchsbescheide des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, da dieser einen Anspruch auf die begehrten Namensänderungen hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). 26 Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrten Namensänderungen ist das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – NamÄndG – vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch Art. 54 FGG – ReformG vom 17.12.2008 - (BGBl. I S. 2586). Zur näheren Ausgestaltung des Namensänderungsgesetzes hat das Bundesministerium des Innern die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – NamÄndVwV – vom 11. August 1980 (Beilage zum BAnz. Nr. 153) in der Fassung vom 18. April 1986 (BAnz. Nr. 78) erlassen. 27 Nach § 1 NamÄndG kann der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag geändert werden. Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Gemäß § 11 NamÄndG gilt dies auch für die Änderung von Vornamen. 28 Grundsätzlich ist ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG dann gegeben, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (BVerwG, Urteil v. 20. Februar 2002 – 6 C 18.01 – Buchholz 402.10 NÄG § 3 Nr. 77, S. 9 m.w.N.). Dabei sind das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Änderung des Namens und die etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter in erster Linie aufgrund ihres eigenen Vorbringens festzustellen (Nr. 29 Satz 1 NamÄndVwV). Unlautere Gründe, wie zum Beispiel die beabsichtigte Erschwerung von Vollstreckungsmaßnamen, sind nicht schutzwürdig (Nr. 29 Satz 3 NamÄndVwV). Nach Nr. 30 Abs. 1 NamÄndVwV ist die Funktion des Familiennamens zur Kennzeichnung der Familienzugehörigkeit sowie das Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens zu berücksichtigen. Da nach Abs. 2 dieser Vorschrift der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht, kommt eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt. Nach Nr. 30 Abs. 4 NamÄndVwV besteht ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens, da der Familienname ein wichtiges Identifizierungsmerkmal ist. Steht der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis, so ist der Antrag in der Regel abzulehnen. Ergibt sich aus dem Führungszeugnis, dass der Antragsteller erheblich oder wiederholt vorbestraft ist, oder sind Strafverfahren (einschließlich Ermittlungsverfahren) anhängig, so soll dem Antrag nur entsprochen werden, wenn gegen die Änderung des Familiennamens unter dem Gesichtspunkt künftiger Identifizierung keine Bedenken stehen. 29 Bei der Anwendung dieser vom erkennenden Gericht zugrunde gelegten Grundsätze bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn die Regelungen der §§ 3 und 11 NamÄndG und die daraus abgeleiteten Verwaltungsvorschriften sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; ebenso ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Auslegung des "wichtigen Grundes" das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens mit dem privaten Interesse an einer Namensänderung abgewogen wird und ein bloß vernünftiger Grund für die Namensänderung als nicht ausreichend erachtet wird (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1989 – 1 BvR 358/89 – JURIS). Insbesondere wird durch die einer freien Namensänderung entgegenstehende Vorschrift des § 3 NamÄndG das in Art. 2 GG gewährleistete Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit grundsätzlich nicht verletzt (vgl. BVerwG, Beschluss v. 18. Februar 1981 – 7 B 69.80 – NVwZ 1982, S. 111; Urteil vom 29. August 1957 – II C 83.54 – NJW 1957, S. 1732). Denn für die Fälle, in denen der Name ausnahmsweise die freie Entfaltung der Persönlichkeit behindert, wird eine Namensänderung durch das Gesetz nicht ausgeschlossen. Dass der Gesetzgeber die Namensänderung nur aus wichtigem Grund zu genehmigen gestattet und nicht den Staat auf die Befugnis beschränkt hat, einer Namensänderung zu widersprechen, wenn wichtige Gründe gegen diese Änderung angeführt werden können, bedeutet auch keine Beeinträchtigung der nach Art. 1 GG unantastbaren Würde des Menschen. Die Führung des überkommenen Namens stellt die verbindliche Regelung, die Namensänderung aber die Ausnahme dar. Dies entspricht der allgemeinen, die Begriffe der Menschwürde und der persönlichen Freiheit insoweit prägenden Rechtsüberzeugung (BVerwG, Urteil vom 29. August 1957, a.a.O.). Das Familiennamensrecht zu konstituieren und auszugestalten, ist Sache des Gesetzgebers. Die Funktion des Familiennamens muss sich nicht allein darin erschöpfen, dem Einzelnen Ausdruck seiner Besonderheit zu geben. Vielmehr kann der Familienname auch dazu dienen, mit ihm Abstammungslinien nachzuzeichnen, familiäre Zusammenhänge darzustellen oder den Familienstatus eines Menschen zu verdeutlichen. Soll der Familienname Funktionen der Zuordnung seines Namensträgers innerhalb eines Gemeinwesens erfüllen, kann seine Wahl nicht allein der freien Entscheidung des Einzelnen überlassen bleiben, sondern es bedarf Regeln, nach denen er vergeben wird oder ausgewählt werden kann, die auch die Belange der Allgemeinheit berücksichtigen (BVerfG Urteil vom 30. Januar 2002 – 1 BVL 23/96 – BVerfGE 104, S. 373, 386). 30 Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt beim Kläger ein wichtiger Grund für die von ihm begehrte Änderung seines Familiennamens vor. Dieser wichtige Grund ergibt sich aus dem schutzwürdigen Interesse des Antragstellers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, das Vorrang vor den o.a. Grundsätzen der Namensführung hat, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören. Der Kläger leidet nämlich - für das Gericht und ersichtlich auch für die übrigen bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Personen deutlich spürbar geworden - unter einer seelischen Belastung aufgrund des in der ehemaligen DDR erlittenen Schicksals, für das sein bisheriger Name steht und mit dem er deshalb nichts mehr zu tun haben möchte. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung sein erlittenes Schicksal eindrucksvoll – über die protokollierten Erklärungen hinaus – geschildert. 31 Eine seelische Belastung kann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund vor. Wirkt sich die Führung des bisherigen Namens als eine seelische Belastung aus, die über eine übertriebene Empfindlichkeit hinausgeht und nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist, muss mit der Anerkennung eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung nicht zugewartet werden, bis die seelische Belastung den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat. Den Namensträger gerade vor diesen Folgen zu bewahren, kann die Änderung des Namens rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 6 B 65/10 – JURIS). 32 Dass das in der ehemaligen DDR erlittene Schicksal des Klägers für diesen eine starke seelische Belastung darstellt, liegt auf der Hand. Das Gericht, das seit weit mehr als 20 Jahren mit unzähligen Gerichtsverfahren zu von in der ehemaligen DDR erlittenem Unrecht befasst ist, weiß, dass gerade politisch Verfolgte und insbesondere ehemals inhaftierte Menschen dauerhaft unter dem erlittenen Schicksal leiden und häufig ganz oder teilweise innerlich zerbrochen sind. Deshalb erscheint es verständlich und nicht übertrieben empfindlich, wenn der Kläger jedenfalls teilweise dieses Schicksal hinter sich lassen möchte, indem er jedenfalls den Namen, der nach seinem Bekunden "für diese Zeit" steht, ablegen möchte. Dem gegenüber treten hier die o.a. Grundsätze der Namensführung zurück. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger in der Schuldnerkartei verzeichnet und strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Wunschname "H." sogar der Geburtsname des Klägers ist. 33 An das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung von Vornamen sind geringere Anforderungen zu stellen als bei der Änderung eines Familiennamens, weil das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens geringer zu bewerten ist (BVerwG, Beschluss vom 24. März 1981 – 7 D 44.81 – Buchholz 402.10 NÄG § 11 Nr. 1). Letzteres ist ebenso in Nr. 62 NamÄndVwV geregelt. Der wichtige Grund des Klägers für die Änderung seines Familiennamens erstreckt sich deshalb auch auf die Änderung seines Vornamens. 34 Schließlich ist auch noch zu berücksichtigen, dass der Kläger den begehrten Namen H. bereits seit langem tatsächlich führt und er vielfach unter diesem Namen bekannt ist, so dass sich das schutzwürdige Interesse des Klägers an der Änderung seines Vor- und Familiennamens auch vor diesem Hintergrund durchsetzt. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 37 Beschluss 38 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 39 Gründe: 40 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.