Beschluss
6 B 259/14
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2014:1222.6B259.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 2 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren, 3 hat Erfolg. 4 Der Antrag ist zulässig und begründet. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO muss ein Antragsteller dazu glaubhaft machen, dass ihm dadurch, dass man ihn auf ein Hauptsacheverfahren verweist, Nachteile entstehen, die bei einem Obsiegen in der Sache nicht mehr ausgeglichen werden können (Anordnungsgrund). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dabei ist es grundsätzlich unzulässig, dem Antragsteller bereits im Verfahren des Eilrechtsschutzes vollständig dasjenige zu gewähren, was er erst im Hauptsacheverfahren begehrt (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. 6 Da die vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem BAföG einen hohen Grad der Vorwegnahme der Hauptsache beinhaltet, setzt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung grundsätzlich die Glaubhaftmachung des Obsiegens im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit sowie in der Regel die Glaubhaftmachung des Vorliegens einer die Ausbildung und den Lebensunterhalt während der Ausbildung bedrohenden existenziellen Notlage für den Fall des Ausbleibens der im Wege der einstweiligen Anordnung begehrten Leistungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraus, aus der sich die Unzumutbarkeit des Abwartens des Hauptsacheverfahrens ergibt. 7 Der Antragsteller hat bei Zugrundelegung dieses Maßstabes einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn er sichert seinen Lebensunterhalt nach eigenen Angaben derzeit aus den geringfügigen Einkünften als Aushilfe im Schlaflabor und erhält darüber hinaus keine Leistungen. 8 Er hat auch einen Anordnungsanspruch auf die einstweilen begehrte Ausbildungsförderung glaubhaft gemacht. 9 Denn nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner dem geltend gemachten Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für das Studium der Humanmedizin zu Unrecht den Förderungsausschluss nach § 7 Abs. 3 BAföG entgegenhält. 10 Die Beteiligten sind sich zu Recht einig, dass der Antragsteller als syrischer Staatsangehöriger, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG besitzt sowie als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG und auch als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anerkannt ist, grundsätzlich zum leistungsberechtigten Personenkreis des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) gehört, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Das Studium der Humanmedizin gehört auch zu den förderungsfähigen Ausbildungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG. 11 Im Übrigen folgt der Anspruch des Antragstellers nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Maße an Wahrscheinlichkeit aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung u.a. zumindest für drei Studienjahre berufsbildende Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen ist nicht feststellbar, ob der Antragsteller diesen „Erstanspruch“ auf Ausbildungsförderung bereits verbraucht hat. Insbesondere ist derzeit entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht feststellbar, dass die einschränkenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG diesem Anspruch entgegenstehen, wonach bei einem Abbruch der Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur geleistet wird, wenn der Auszubildende aus wichtigem bzw. unabweisbarem Grund die vorherige Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. 12 Allerdings hat der Antragsteller bereits von Oktober 2008 bis Juli 2011 an der Universität Damaskus Landwirtschaft studiert, ohne einen Abschluss zu erlangen. Nach einem Besuch des Studienkollegs in Halle zum Erwerb der erforderlichen Deutschkenntnisse von September 2011 bis September 2012 immatrikulierte er sich zum Wintersemester 2012/2013 an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zunächst im Studiengang Biochemie, bevor er zum Wintersemester 2013/2014 das Studium der Humanmedizin aufnahm. 13 Gleichwohl ist derzeit nicht feststellbar, dass der Antragsteller mit dem Wechsel von der Universität Damaskus an die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eine Ausbildung in einer anderen Fachrichtung i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG betreibt. Nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Dabei wird die Fachrichtung durch den Gegenstand der Ausbildung, d.h. das materielle Wissenssachgebiet, auf dem sie Kenntnisse vermittelt, und das Ausbildungsziel, den angestrebten Abschluss, bestimmt (Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2014, § 7 Rn. 47). Bei der Anwendung des Abs. 3 sind zwei Ausbildungen von Bedeutung: die bisherige, die der Auszubildende abgebrochen oder vor dem Fachrichtungswechsel betrieben hat und die andere, die er nunmehr durchführen will oder bereits durchführt. Beide Ausbildungen - die bisherige und die andere - müssen Ausbildungen i.S.d. §§ 2 und 3 BAföG sein, um förderungsrechtlich von einer anderen Ausbildung sprechen zu können (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., Rn. 38). Eine im Ausland aufgenommene, aber nicht berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung ist danach förderungsrechtlich nur dann von Bedeutung, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar bzw. gleichwertig ist. Ausbildungszeiten an einer in diesem Sinne nicht gleichwertigen Ausbildungsstätte bleiben förderungsrechtlich außer Betracht. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit setzt einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus. Der Frage, in welchem Umfang Zeiten einer Auslandsausbildung auf eine inländische Ausbildung angerechnet werden können, kommt dabei nur eine Indizwirkung zu (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1981, - 5 C 36.79 -, BVerwGE 62, 174 und vom 04. Dezember 1997, - 5 C 28.97 - BVerwGE 106, 5). 14 Dass das vom Antragsteller an der Universität Damaskus betriebene Landwirtschaftsstudium mit einem Ausbildungsgang an einer deutschen Hochschule oder gegebenenfalls einer anderen Ausbildungsstätte i.S.d. § 2 Abs. 1 BAföG in diesem Sinne vergleichbar ist, ist aber nach den bislang vorliegenden Informationen nicht feststellbar. Der Antragsgegner hat hierzu bislang zwar über die Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen „anabin“ (http:anabin.kmk.org) in Erfahrung gebracht, dass es sich bei der Universität Damaskus um eine in Syrien akkreditierte Hochschule handelt. Über den Inhalt des dort vom Antragsteller absolvierten Studiums, die Art des zu erreichenden Abschlusses und seine eventuelle Vergleichbarkeit mit einem Studium an deutschen Hochschulen oder gegebenenfalls anderen Ausbildungsstätten i.S.d. § 2 Abs. 1 BAföG ist jedoch nichts bekannt. Eine zuverlässige Aussage über die Vergleichbarkeit des in Syrien vom Antragsteller begonnenen Landwirtschaftsstudiums mit einem Landwirtschaftsstudium in Deutschland lässt sich danach derzeit nicht treffen. Die hierzu erforderlichen Informationen lassen sich im Rahmen dieses Eilverfahrens auch nicht in der gebotenen Kürze beschaffen. Die Kammer geht vor diesem Hintergrund derzeit davon aus, dass die Gleichwertigkeit des Landwirtschaftsstudiums des Antragstellers im hier maßgeblichen Sinne nicht gegeben ist. Der Antragsgegner ist gehalten, die für eine Bewertung der Gleichwertigkeit des vom Antragsteller in Damaskus betriebenen Studiums erforderlichen Informationen - z.B. durch eine entsprechende Anfrage bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, die solche Auskünfte ausdrücklich zu ihren Aufgabenbereichen zählt (vgl. http://www.kmk.org/zab/unsere-aufgaben/gutachterstelle.html) - einzuholen, um eine entsprechende Bewertung vornehmen zu können. 15 Ist aber die in Syrien absolvierte Ausbildung wegen fehlender Gleichwertigkeit nicht als bisherige Ausbildung zu berücksichtigen, so ist die Förderung auch nicht nach § 7 Abs. 3 BAföG ausgeschlossen. Mit der (vorläufigen) Feststellung, dass der Anspruch des Antragstellers auf Leistungen der Ausbildungsförderung durch sein Studium in Syrien nicht verbraucht ist, ist zugleich festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig so zu stellen ist, als ob er in Deutschland erstmalig ein Studium gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG aufnimmt. Er hat einen Anspruch darauf, gemäß Art. 12 Abs. 1 GG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über den Zugang zu den Hochschulen sein Studium frei zu wählen. 16 Der Anspruch des Antragstellers ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen schließlich auch nicht deshalb nach § 7 Abs. 3 BAföG ausgeschlossen, weil er vor der Aufnahme des Studiums der Humanmedizin zum Wintersemester 2013/2014 für zwei Semester das Fach Biochemie studiert hat. Insofern liegt zwar ein Fachrichtungswechsel i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG vor. Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen geht die Kammer jedoch davon aus, dass der Fachrichtungswechsel des Antragstellers diese Voraussetzungen jedenfalls deshalb erfüllt, weil zu seinen Gunsten die Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG greift. Danach wird beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 BAföG erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Die Vermutungswirkung soll die Ämter für Ausbildungsförderung und die Verwaltungsgerichte von der verwaltungsaufwändigen Prüfung entlasten, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Außerdem soll damit der Gefahr begegnet werden, dass im Ergebnis die bloße Formulierungskunst des Antragstellers entscheidend ist (BT-Drs. 15/3655 S. 9). Weil damit aber der Anspruch des Gesetzes, dass ein Fachrichtungswechsel unverzüglich zu erfolgen hat, nicht aufgegeben wird, ist die Vermutung widerlegbar. Das folgt sowohl aus ihrem Wortlaut als auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs zum 21. BAföG-Änderungsgesetz (BT-Drs. 15/3655, S. 9; Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 Rn. 51). An eine Widerlegung sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (VG Stuttgart, Urteil v. 15.12.2005,11 K 1197/05, juris). Denn sie dient lediglich dem Zweck, auf Missbrauchsfälle zu reagieren (Rothe/Blanke a.a.O. Rn. 51; VG Stuttgart a.a.O.). Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit einer missbräuchlichen Ausnutzung des privilegierten Fachrichtungswechsels gesehen, die Wahrscheinlichkeit eines solchen Missbrauchs aber als gering eingeschätzt (BT-Drs. 15/3655, S. 10; Rothe/Blanke a.a.O.). Dem entsprechend trägt die Behörde die materielle Beweislast für die zur Widerlegung der Regelvermutung führenden Tatsachen (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 5. Auflage, § 7 Rn. 158). 17 Gemessen an diesen Grundsätzen liegen nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen zugunsten des Antragstellers die Voraussetzungen eines privilegierten Fachrichtungswechsels nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG vor. Er hat sein Studium der Biochemie an der Martin-Luther-Universität nach den ersten beiden Semestern endgültig aufgegeben und sich zum Wintersemester 2013/2014 für den Studiengang Humanmedizin eingeschrieben. Die Kammer geht derzeit davon aus, dass es sich hierbei um den „ersten“ Fachrichtungswechsel i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG handelt, da - wie bereits ausgeführt - das zuvor vom Antragsteller in Damaskus betriebene Studium der Landwirtschaft förderungsrechtlich nicht zu berücksichtigen ist. Er hat seinen Fachrichtungswechsel damit zum Beginn des dritten Fachsemesters, also innerhalb der Zeitschranke des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG, vollzogen. 18 Es spricht auch nichts für eine missbräuchliche Absicht des Antragstellers, die zur Widerlegung der Regelvermutung führen könnte. 19 Da bisher eine konkrete Berechnung der dem Antragsteller zustehenden Förderleistungen nicht vorgenommen wurde, ist der Antragsgegner - wie tenoriert - zur Leistung in gesetzlicher Höhe zu verpflichten. Weil das Verfahren auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes im Recht der Ausbildungsförderung der Beseitigung einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Notlage dient, kann der Antragsgegner zur vorläufigen Leistungserbringung in diesem Verfahren nur ab dem ersten des Monats verpflichtet werden (vgl. § 15 Abs. 1 BAföG), in dem der gerichtliche Antrag gestellt worden ist. Eine rückwirkende Leistungserbringung ist ausgeschlossen, weil sich der Antragsteller in dieser Zeit finanziell selbst geholfen hat (vgl. VG Göttingen, 21. Februar 2007 - 2 B 15/07 -, zit. nach juris Rn. 28). 20 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 21 Dem Antragsteller war vor diesem Hintergrund auch Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. den §§ 114 ff. ZPO unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. O. zu gewähren. Er hat seine Bedürftigkeit nachgewiesen. Gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten sind vorliegend – wie dargelegt – gegeben.