Urteil
4 A 195/13
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2014:0123.4A195.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung des Beklagten zur Errichtung eines Wasserzählerschachts bzw. -schranks an der Grundstücksgrenze. 2 Sie ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung {A.}, Flur 3, Flurstücke {B.} und {C.}. Auf dem Flurstück 17 stehen zwei Wohnblöcke ({D.} Weg 22 a und b), die von insgesamt ca. 250 Personen bewohnt werden. Der Wohnblock {E.} steht zudem teilweise auf dem Flurstück {C.}. 3 Die Grundstücke sind Teil eines ehemaligen betrieblichen Areals. Zur Wasserversorgung wurde vormals aus einem auf den Grundstücken befindlichen Brunnen Wasser gefördert, in ein auf benachbarten Grundstücken befindliches Wasserwerk gepumpt und von dort auf das Betriebsgelände verteilt. Nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das betriebliche Unternehmen im Jahre 1998 wurde die Wasserversorgung über den Brunnen eingestellt. 4 Im Jahre 2002 erfolgte die Herstellung eines Trinkwasserhausanschlusses für die Gebäude {F.}und b und insoweit der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung. 5 Die Trinkwasserversorgung erfolgte bis zum Jahr 2012 durch die Wasserversorgungsgesellschaft {G.} mbH. Zum 01. Januar 2013 übertrug die Stadt {G.} die Aufgabe der Trinkwasserversorgung dem Beklagten. 6 Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Hausanschlussleitungen nunmehr Bestandteil der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage des Beklagten seien. Wegen des damit für den Beklagten verbundenen Unterhaltungsaufwands müsse der Hausanschluss entsprechend der Trinkwasserversorgungssatzung verändert werden. Insoweit bestehe entweder die Möglichkeit, dass die Klägerin den Beklagten beauftrage, einen begeh- und befahrbaren Wasserzählerschacht zu liefern, an der Grenze auf dem Grundstück einzubauen und einen entsprechenden Umschluss der Trinkwasserleitung vorzunehmen. Alternativ bestehe die Möglichkeit, dass die Klägerin selbst einen entsprechenden Wasserzählerschacht oder aber einen Trinkwasserzählerschacht in monolithischer Bauweise gemäß DIN 1988 Teil 2 errichten lasse. Die Klägerin werde gebeten, bis zum 24. Mai 2013 mitzuteilen, ob Sie den Beklagten mit der Errichtung eines Wasserzählerschachts beauftragen oder dies selbst vornehmen wolle. 7 Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass im Hinblick auf einen (erneuten) Rohrbruch auf dem Grundstück der Klägerin am 13. Mai 2013 auf eine Anpassung des Trinkwasserhausanschlusses an das Satzungsrecht vorgenommen werden müsse. Die Klägerin solle nunmehr bis zum 07. Juni 2013 mitteilen, für welche der im Schreiben vom 14. Mai 2013 dargestellten Varianten sie sich entscheide. 8 Mit Bescheid vom 10. Juni 2013 ordnete der Beklagte die „Pflicht zur Anpassung des Trinkwasserhausanschlusses für das Grundstück in {A.}, {H.} bis zum 30. August 2013 an die Regelung der Trinkwasserversorgungssatzung“ an und drohte für den Fall, dass die Anordnung nicht bis zum 30. August 2013 umgesetzt werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an. Zur Begründung führte er aus, die Trinkwasserversorgungsleitungen für die beiden Wohnblöcke auf den Flurstücken {B.} und {C.} gehörten derzeit zum öffentlichen Anlagenbestand. Aufgrund ihres maroden Zustands entstünde erheblicher Reparaturaufwand, der von der Allgemeinheit getragen werden müsse, ohne dass äquivalente Gegenleistungen der Klägerin gegenüberstünden. Es werde ihr daher aufgegeben, den Trinkwasserhausanschluss für das Grundstück {H.} so zu verändern, dass er der Satzungsregelung entspreche. Dazu seien der Klägerin im Schreiben vom 14. Mai 2013 drei Möglichkeiten aufgezeigt worden. Sie werde nunmehr aufgefordert, bis zum 20. Juli 2013 mitzuteilen, für welche Möglichkeit sie sich entscheide. Für den Fall, dass die Entscheidung über die Umsetzung einer der drei Varianten bis zum 20. Juli 2013 nicht mitgeteilt werde, werde das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt. 9 Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend: Mit der vom Beklagten geforderten Errichtung eines begeh- und befahrbaren Wasserzählerschachts an der Grundstücksgrenze sei sie nicht einverstanden, weil vor dem Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Trinkwasserversorgung eine eigenständige Wasserversorgung auf dem Grundstück bestanden habe und der Anschluss nur mit der Maßgabe der im Bescheid genannten Bedingungen, insbesondere im Hinblick auf die Unterhaltungspflicht der Versorgungsleitungen, erfolgt sei. Der Widerspruch richte sich auch gegen die Zwangsgeldandrohung. Zudem werde vorsorglich die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang mit dem Ziel beantragt, die vormals bestehende eigene Wasserversorgung auf dem Grundstück wiederherzustellen. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Rechtliche Grundlage der Anordnung bilde § 16 Abs. 1 Buchstabe b der Trinkwasserversorgungssatzung. Die in der Vergangenheit aufgetretenen Rohrbrüche der maroden und überlangen Trinkwasserversorgungsleitungen auf dem Grundstück der Klägerin führten zu Lasten des Beklagten zu Trinkwasserverlusten und erheblichen Reparaturaufwendungen, denen es zu begegnen gelte. Das angedrohte Zwangsgeld ziele allein darauf ab, die unhaltbare Situation, Leitungsschäden auf dem Grundstück der Klägerin auf Kosten der Allgemeinheit zu beheben, zu beenden und die Klägerin dazu anzuhalten, die Anpassung ihres Trinkwasserhausanschlusses bis zum 30. August 2013 umzusetzen. Sie werde nunmehr aufgefordert, sich bis zum 09. August 2013 zu erklären. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist werde das Zwangsgeld festgesetzt. Der Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang werde abgelehnt. 11 Die Klägerin hat am 16. August 2013 Klage gegen den Bescheid vom 10. Juni 2013 sowie Widerspruch gegen die Ablehnung der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erhoben. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden. 12 Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend: Sie besitze ein grundbuchrechtlich gesichertes Brunnenbenutzungs- und Wasserentnahmerecht, mittels dessen die Wasserversorgung vor dem Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgung sichergestellt worden sei. Von der Ausübung des Rechts habe sie nur deshalb abgesehen, weil sich die Wasserversorgungsgesellschaft Mücheln mbH verpflichtet gehabt habe, die Unterhaltspflicht für die Trinkwasserleitungen auf ihrem Grundstück zu übernehmen. An diesen Vertrag sei der Beklagte als Rechtsnachfolger der GmbH gebunden. Zudem habe sie die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang beantragt. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2013 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Wegen der überdurchschnittlichen Länge der Versorgungsleitungen auf dem Grundstück der Klägerin von ca. 150 m könne er die Errichtung eines Wasserzählerschranks oder -schachts an der Grundstücksgrenze fordern. Es gehe darum, das Wasserversorgungsunternehmen im Interesse der Gesamtheit der Anschlussnehmer nicht mit überdurchschnittlichen Aufwendungen für Unterhaltung, Erneuerung und Ablesung zu belasten und es vor Nachteilen zu schützen, die dadurch entstehen, dass ungemessenes Wasser in einer auf fremden Grund verlegten, besonders langen Leitung fließe. Das Bestimmungsrecht bestehe während der Dauer des Wasserversorgungsverhältnisses. Dabei könne auch eine einmal getroffene Bestimmung verändert werden. Eine vertragliche Übernahme der Unterhaltungspflicht für die Anschlussleitungen auf dem Grundstück der Klägerin durch die Wasserversorgungsgesellschaft {G.} mbH bestehe nicht und habe daher auch nicht auf ihn übergehen können. Vielmehr habe die Wasserversorgungsgesellschaft {G.} mbH in ihrer ergänzenden Versorgungsbedingungen geregelt gehabt, dass die Hausanschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zur Wasserzähleranlage mit Ausnahme des Wasserzählers in das Eigentum des Kunden übergehe. Dem entsprechend habe sie die entstandenen Kosten für die Reparatur der defekten Hausanschlussleitungen mit Rechnungen vom 10. August 2008, vom 30. Dezember 2009 und vom 30. Dezember 2010 gegenüber dem damaligen Eigentümer der Grundstücke geltend gemacht, die dieser beglichen habe. Ebenso habe die Wasserversorgungsgesellschaft {G.} mbH der Klägerin Kosten im Zusammenhang mit der Reparatur bzw. Unterhaltung der Hausanschlussleitungen unter dem 15. April 2011 und 28. Dezember 2012 in Rechnung gestellt, für die die Klägerin aufgekommen sei. Entscheidungsgründe 18 Die Klage hat im Wesentlichen keinen Erfolg. 19 Der angefochtene Bescheid ist lediglich in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (II.). Im Übrigen ist er rechtmäßig (I.). 20 I. Der Bescheid ist in Bezug auf die Anordnung der „Pflicht zur Anpassung des Trinkwasserhausanschlusses (…) an die Regelung der Trinkwasserversorgungssatzung“ hinreichend bestimmt. Der Inhalt des Bescheids ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regelung des § 133 BGB zu ermitteln. Maßgeblich ist, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – BVerwG 8 C 47.12 – Juris Rn. 27). 21 Danach ist mit Blick auf den dem Bescheid vorangegangen Schriftverkehr zwischen den Beteiligten sowie den Ausführungen in der Begründung des Bescheids und im Widerspruchsbescheid für die Klägerin erkennbar, dass die „Anpassung des Trinkwasserhausanschlusses“ durch Errichtung eines Wasserzählerschachts bzw. -schranks an der Grundstücksgrenze erfolgen soll und die Klägerin insoweit die Möglichkeit habe, damit den Beklagten zu beauftragen oder dies in Eigenregie umzusetzen. Dergestalt hat die Klägerin den Bescheid auch verstanden, wie ihr Widerspruch vom 12. Juli 2013 deutlich macht, in dem sie geltend machte, mit der vom Beklagten geforderten Errichtung eines begeh- und befahrbaren Wasserzählerschachts an der Grundstücksgrenze sei sie nicht einverstanden. Schließlich hat der Beklagte den Inhalt der Anordnung in der mündlichen Verhandlung entsprechend konkretisiert bzw. klargestellt. 22 Die Anordnung des Beklagten zur Errichtung eines Wasserzählschranks bzw. -schachts auf dem Grundstück der Klägerin an der Grundstücksgrenze findet ihre rechtliche Grundlage in § 16 Abs. 1 Buchstabe b der Trinkwasserversorgungssatzung des Beklagten vom 05. November 2012 (TVS), die gemäß ihres § 34 am 01. Januar 2013 in Kraft getreten ist. 23 Danach kann der Zweckverband verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die eine überdurchschnittliche Länge aufweisen oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können. Diese Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat insoweit die entsprechende Vorschrift der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) – AVBWasserV – umgesetzt (§ 11 Abs. 1 AVBWasserV) und der durch § 35 Abs. 1 AVBWasserV obliegenden Verpflichtung genüge getan. Danach sind Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln – wie hier: der Beklagte betreibt nach § 1 Abs. 1 TVS die Trinkwasserversorgung als öffentliche Einrichtung – den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten. 24 Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Beklagten im Interesse der Gesamtheit der Anschlussnehmer bei besonders langem Verlauf der Anschlussleitung nicht mit überdurchschnittlichen Aufwendungen für deren Unterhaltung zu belasten und ihn vor den Nachteilen zu schützen, die dadurch entstehen, dass ungemessenes Wasser in einer auf fremden Grund verlegten und daher dem Einfluss dem Beklagten entzogenen, besonders langen Leitung fließt (BGH, Urteil vom 06. Februar 2013 – VIII ZR 354/11 – Juris Rn. 20 zu § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV; OVG Greifswald, Urteil vom 06. Juli 2011 – 3 L 108/09 – Juris Rn. 55). Zur öffentlichen Trinkwasserversorgungseinrichtung gehört nämlich auch der Hausanschluss, der an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes beginnt und mit der Wasserzähleranlage einschließlich des Trinkwasserzählers endet, und der ausschließlich vom Beklagten hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt wird (§§ 2 Abs. 3, 15 Abs. 1, 4 TVS). Der Wasserzähler bildet dabei die Übergabestelle, an der die Verantwortungsbereiche zwischen dem Beklagten und dem Grundstückseigentümer abgegrenzt werden und an der das Wasser und die Gefahr für das Leitungsgut auf den Kunden übergehen und die Übereignung nach § 929 BGB stattfindet (BGH, Urteil vom 23. November 2011 – VIII ZR 23/11 – Juris Rn. 32 zu § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV). Im Falle der überdurchschnittlichen Länge der Hausanschlussleitung ist es sachgerecht und dem Grundstückseigentümer auch zumutbar, einen Wasserzählerschacht oder -schrank an der Grundstücksgrenze zu errichten mit der Folge, dass die Übergabestelle des Wassers vorverlegt wird, so dass er das Risiko eines Wasserverlustes zu tragen hat und er für den Unterhalt der auf seinem Grundstück liegenden Leitungen selbst aufkommen muss. Er hat nämlich die Möglichkeit, dafür Sorge zu tragen, dass die Leitung auf seinem Grund und Boden keinen Schaden, etwa durch Bepflanzung oder das Befahren mit Fahrzeugen, erleidet (OVG Greifswald, Urteil vom 06. Juli 2011 – 3 L 108/09 – Juris Rn. 55). Das Bestimmungsrecht des Beklagten nach § 16 Abs. 1 Buchstabe b TVS besteht nicht nur bei erstmaligem Anschluss, sondern für die Gesamtdauer des Wasserversorgungsverhältnisses. Er kann insbesondere eine einmal getroffene Bestimmung auch ändern mit der Folge, dass die Übergabestelle wieder verlegt wird und damit die Verantwortungsbereiche verschoben werden (BGH Urteil vom 23. November 2011 – VIII ZR 23/11 – Juris Rn. 33 zu § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV). 25 Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Buchstabe b TVS für das Verlangen der Errichtung eines Wasserzählerschachts bzw. -schranks an der Grundstücksgrenze der Klägerin sind gegeben, weil die Hausanschlussleitungen, über die die beiden Wohnblöcke auf dem Grundstück der Klägerin mit Trinkwasser versorgt werden, eine Länge von mehr als 100 m aufweisen und damit die durchschnittliche Hausanschlusslänge im Gebiet des Beklagten deutlich überschreiten. 26 Die Anordnung des Beklagten ist auch nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Der Beklagte hat insoweit weder die Grenzen des Ermessens überschritten noch von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Er hat vielmehr die in der Vergangenheit aufgetretenen Rohrbrüche an den überlangen Hausanschlussleitungen auf dem Grundstück der Klägerin zum Anlass für die Anordnung genommen, um künftig zu verhindern, dass ihm daraus Kosten durch Unterhaltungsmaßnahmen erwachsen. Dagegen ist nichts zu erinnern. 27 Der Einwand der Klägerin, der Beklagte könne der Errichtung eines Hausanschlussschachts an der Grundstücksgrenze nicht verlangen, weil sich die Wasserversorgungsgesellschaft {G.} mbH vertraglich verpflichtet gehabt habe, die Unterhaltspflicht für die Trinkwasserleitungen auf ihrem Grundstück zu übernehmen, greift nicht durch. Die Klägerin hat das Bestehen eines entsprechenden Vertrags lediglich behauptet, aber den Vertrag weder vorgelegt noch dessen Bestehen in sonstiger Weise nachgewiesen. Gegen das Vorliegen einer solchen vertraglichen Abrede spricht vielmehr, dass die Wasserversorgungsgesellschaft {G.} mbH in ihren ergänzenden Versorgungsbedingungen (Ziffer 7 Absatz 7) geregelt hatte, dass die Hausanschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zur Wasserzähleranlage mit Ausnahme des Wasserzählers in das Eigentum des Kunden übergehe und der Kunde verpflichtet sei, Schäden an der Wasserversorgungsanlage ab der Grundstücksgrenze unverzüglich beseitigen zu lassen, und dass die Wasserversorgungsgesellschaft {G.} mbH im Hinblick darauf Kosten für entsprechende Reparaturarbeiten dem jeweiligen Grundstückseigentümer und insoweit auch der Klägerin in Rechnung gestellt hatte. Ungeachtet dessen wäre der Beklagte an die von der Klägerin behauptete vertragliche Regelung nicht gebunden. Zum einen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beklagte eine entsprechende vertragliche Verpflichtung übernommen hat. Zum anderen ist der Beklagte auch nicht Rechtsnachfolger der Wasserversorgungsgesellschaft {G.} mbH. Dem Beklagten wurde vielmehr lediglich die Aufgabe der Trinkwasserversorgung im Gebiet der Stadt {G.} von der Stadt {G.} zum 01. Januar 2013 übertragen. Das hatte zur Folge, dass das Recht und die Pflicht, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse einschließlich des Erlasses von Satzungen auszuüben, auf den Beklagten zum 01. Januar 2013 übergegangen sind (§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG LSA). Eine Rechtsnachfolge ist damit weder in Bezug auf die Gemeinde {G.} noch bezüglich der Wasserversorgungsgesellschaft {G.} mbH verbunden. 28 Die angefochtene Anordnung ist auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin beim Beklagten beantragte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang betreffend die zentrale Trinkwasserversorgung ermessensfehlerhaft. Die Klägerin hat gegen den Beklagten, der den Antrag abgelehnt hat, keinen derartigen Anspruch. Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang betreffend die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage des Beklagten setzt nach den §§ 5 Satz 1, 7 Abs. 1 TVS voraus, dass der Anschluss an die und die Benutzung der Trinkwasserversorgungsanlage aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar sind. Derartige besondere Gründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. 29 Insbesondere begründet der Umstand, dass auf dem Grundstück ein Brunnen vorhanden ist, der vor dem Anschluss an das zentrale Netz zur Wasserversorgung genutzt worden ist, keine Unzumutbarkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet der durch gemeindliche Satzung begründete Zwang, Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen und diese zu benutzen, für den betroffenen Grundstückseigentümer grundsätzlich eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums, die durch die Sozialbindung des Eigentums gerechtfertigt wird. Das gilt auch dann, wenn der betroffene Grundstückseigentümer seinen Wasserbedarf bisher aus einer eigenen, einwandfreies Wasser liefernden Anlage gedeckt hat. Denn die Einrichtung einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage mit Anschluss- und Benutzungszwang gehört seit langem zu den aus Gründen des allgemeinen Wohls, insbesondere der Volksgesundheit, gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der Gemeinden. Die Eigentumsrechte des Grundeigentümers, der eine private Anlage betreibt, sind daher von vornherein dahin eingeschränkt, dass er seine Anlage nur solange benutzen darf, bis die Gemeinde von der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch macht, die Wasserversorgung im öffentlichen Interesse in ihre Verantwortung zu übernehmen und hierfür zulässigerweise den Anschluss- und Benutzungszwang zu begründen (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 – BVerwG 7 B 55.87 – Juris Rn. 3). 30 Der Anschluss an die und die Benutzung der Trinkwasserversorgungsanlage verlangt der Klägerin schließlich auch nicht deshalb ein unzumutbares Opfer ab, weil sie durch die Verlegung der Übergabestelle an die Grundstücksgrenze nunmehr für die auf ihrem Grundstück liegenden Hausanschlussleitungen unterhaltungspflichtig ist, zumal sich dies bei einer eigenen Wasserversorgung auf dem Grundstück nicht anders verhielte. 31 II. Die Zwangsgeldandrohung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil sie nicht hinreichend bestimmt ist. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dem genügt die in Rede stehende Zwangsgeldandrohung nicht. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Anordnung sich die Zwangsgeldandrohung bezieht bzw. welche Frist insoweit gesetzt wurde. Der Beklagte hat nämlich im Tenor des Bescheids vom 10. Juni 2013 ein Zwangsgeld für den Fall angedroht, dass die Klägerin die Anordnung zur „Anpassung des Trinkwasserhausanschlusses (….) an die Regelung der Trinkwasserversorgungssatzung“ nicht bis zum 30. August 2013 umgesetzt habe. In der Begründung des Bescheids wird sodann jedoch ausgeführt, dass die Klägerin aufgefordert werde, bis zum 20. Juli 2013 mitzuteilen, ob sie den Beklagten mit der Setzung eines Wasserzählerschachts beauftrage oder dies in Eigenregie durchführen lassen wolle. Das angedrohte Zwangsgeld werde festgesetzt, wenn die Entscheidung der Klägerin nicht bis zum 20. Juli 2013 vorliege. In der Begründung des Widerspruchsbescheids ist wiederum zunächst ausgeführt, das angedrohte Zwangsgeld ziele darauf ab, die Klägerin zur Anpassung ihres Trinkwasserhausanschlusses bis zum 30. August 2013 anzuhalten. Im Weiteren heißt es dann jedoch, das angedrohte Zwangsgeld werde festgesetzt, wenn die Klägerin ihre Entscheidung über die Umsetzung der Maßnahme nicht bis zum 09. August 2013 mitteile. 32 Damit wird nicht in hinreichendem Umfang klar, ob der Beklagte das Zwangsgeld für den Fall androht, dass der Wasserzählerschacht nicht bis zum 30. August 2013 errichtet wird, oder für den Fall, dass die Klägerin sich nicht bis zum 09. August 2013 äußert, oder für beide Fälle. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.