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Urteil

4 A 230/13

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2013:1219.4A230.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger ist ein Unterhaltungsverband nach dem Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt, dem die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung in seinem Verbandsgebiet obliegt. Er macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten gemäß § 64 WG LSA geltend. 2 Am 11. September 2011 trat der Kliebigsbach in B-Stadt infolge eines Starkregenereignisses über die Ufer. Am 28. September 2011 wurde vom Kläger festgestellt, dass sich u.a. Bauschutt und Steine im Bachlauf abgelagert hatten. Der Kliebigsbach wurde daraufhin durch Mitarbeiter des Klägers beräumt. Der von der Beräumung betroffene Teil des Kliebigsbachs wurde zum Zweck der Abrechnung der Kosten in 5 Abschnitte unterteilt, wobei der Abschnitt 2 unmittelbar hinter der Grenze des Grundstücks der Eheleute {Berger} in Fliesrichtung beginnt, während der Abschnitt 1 weiter unterhalb liegt und bis zur Einmündung in die Böse Sieben reicht. Dieser Abschnitt wird durch die Abschnitte 3, 4 und 5 unterbrochen. Hierbei handelt es sich um Brücken bzw. Überfahrten. Die Gesamtkosten der Räumung und Entsorgung in Abschnitt 2 bezifferte der Kläger mit 5.211,70 €. Hiervon stufte er 80 % (4.169,36 €) als Mehrkosten ein, von denen er 50 % (2.084,68 €) (40 % der Gesamtkosten) den Beklagten zurechnete. Die Gesamtkosten der Räumung und Entsorgung in den Abschnitten 1, 3, 4 und 5 bezifferte er mit 9.051,43 €, wovon er 60 % (5.430,86 €) als Mehrkosten einstufte. Hiervon rechnete er 33 % (1.810,28 €) (20 % der Gesamtkosten) den Beklagten zu. 3 Am 15. August 2012 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. 4 Er trägt vor, infolge des Starkregenereignisses im September 2011 seien von dem Grundstück der Beklagten größere Mengen Bauschutt und Porphyrgestein in den Kliebigsbach gelangt. Dieses Material sei von ihnen zuvor zur Auffüllung der Unterspülungen in die Böschungen des Kliebigsbachs eingebracht worden. Die Ablagerungen hätten beseitigt werden müssen, um die hydraulische Leistungsfähigkeit des Kliebingsbaches wieder herzustellen. Die Räumung sowie der Abtransport und die Entsorgung seien von seinen Mitarbeitern durchgeführt worden. Grundlage für die Zurechnung der Kosten die vorgefundene örtliche Situation. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.894,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 7 Die Beklagten beantragen, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie führen aus, infolge des Starkregenereignisses im September 2011 habe sich der Kliebigsbach in ein reißendes Gewässer von ca. zehn Metern Breite verwandelt und auf einer Länge von mehreren hundert Metern sämtliches an den Ufern befindliches loses Gestein und sonstige Gegenstände weggespült. Diese Gegenstände hätten sich unter anderem in den vom Kläger geräumten Abschnitten des Bachbetts gesammelt. Sie selbst hätten entlang des Kliebigsbachs, soweit ihr Grundstück daran unmittelbar angrenzt, die Uferböschung mit größeren Porphyrsteinen befestigt. Auch hätten sie auf ihrem Grundstück einen kleinen Teich angelegt und dessen Ufer ebenfalls mit diesem Gestein befestigt. Bauschutt sei von ihnen nicht in den Bereich der Uferböschung verfüllt worden. Den auf der Höhe ihres Grundstücks in das Gewässer gelangten geringen Teil der zur Befestigung des Ufers verbrachten Steine hätten sie selbst beseitigt und anschließend entsorgt. Weder der Kläger noch ein von ihm beauftragter Dritter sei in diesem Abschnitt tätig geworden. In die vom Kläger entsorgten Abschnitte seien keine Steine von ihrem Grundstück gelangt. Die Notwendigkeit und Angemessenheit der entstandenen Kosten von mehr als 14.000,00 € werde bestritten. Die Kostenverteilung sei intransparent und willkürlich. Bei den Beräumungsarbeiten am Bachbett und am Ufer handele es sich auch nicht um Unterhaltungsmaßnahmen, sondern um Schadensbeseitigungsarbeiten. 10 Die Kammer hat Beweis erhoben über die Frage, ob von dem Grundstück der Beklagten Bauschutt bzw. Porphyrgestein in den Kliebigsbach, und zwar sowohl in den 2. Abschnitt als auch in den 1./3./4./5. Abschnitt, gelangt ist und ob dieser Bauschutt bzw. dieses Porphyrgestein vom Kläger von dort geräumt und entsorgt wurde, durch Vernehmung der Zeugen F. und {S.}. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage verwiesen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe 12 Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss vom 12. November 2013 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 13 Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 64 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. S. 492). Die Vorschrift regelt für den Fall, dass sich die Kosten der Unterhaltung erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, dass der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen hat. Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten oder Einbringen von Stoffen erschwert. 14 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten gegen die Beklagten nach dieser Vorschrift, denn es liegt kein Tatbestand vor, der einen Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten nach § 64 Abs. 1 WG LSA begründen könnte. Die Räumung, der Abtransport und die Entsorgung der Steine aus dem Kliebigsbach sind Maßnahmen der Gewässerunterhaltung in Form der Räumung des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WG LSA. Die hierfür aufgewandten Kosten sind Kosten der Unterhaltung im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 WG LSA. Eine Erhöhung dieser Kosten dadurch, dass ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer die Unterhaltung erschwert, liegt nicht vor. Auch eine Erschwerung der Unterhaltung durch Einleiten oder Einbringen von Stoffen ist nicht gegeben. Ein Einbringen von Stoffen in ein Gewässer im Sinne des § 64 WG LSA setzt eine auf die Inanspruchnahme eines Gewässers zweckgerichteten Zuführung von Stoffen voraus. Eine Zuführung in diesem Sinne erfolgte hier nicht. 15 Das Einbringen von Stoffen wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Tatbestand war bereits in der ursprünglichen Fassung des § 114 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 31. August 1993 (GVBl. S. 477) enthalten und ging auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt und Naturschutz vom 28. Juni 1993 (LT-Drs. 1/2776, S. 61) zurück. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber seinerzeit ersichtlich an den in § 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529) (WHG a.F.) enthaltenen Benutzungstatbestand des Einbringens von Stoffen in oberirdische Gewässer (jetzt: § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG n.F.) bzw. an das in § 26 Abs. 1 WHG a.F. (jetzt: § 32 Abs. 1 Satz 1 WHG n.F.) enthaltene Verbot des Einbringens fester Stoffe in ein Gewässer zu dem Zweck, sich ihrer zu entledigen, angeknüpft. Insoweit ist anerkannt, dass ein Einbringen ein zweckgerichtetes, gewässerbezogenes Verhalten voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1979 – BVerwG 4 C 10.76 – juris Rn. 20; VGH München, Urteil vom 16. Dezember 1999 – 22 B 97.1171 – juris Rn. 9; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 3 Rn. 25 und 10. Aufl. 2010, § 9 Rn. 26). Hiervon ausgehend liegt ein Einbringen von Stoffen nicht vor, wenn infolge einer Überschwemmung von einem mit Lehm errichteten Weg über einen Wasserlauf Lehmerde in den Wasserlauf gerät (BGH, Urteil vom 29. April 1966 – V ZR 147/63 – NJW 1966, 2014 ). Der vorliegende Fall ist vergleichbar. Die Beklagten haben zum Ausgleich der Unterspülung der Böschung in dem Bereich, in dem der Kliebigsbach über ihr Grundstück verläuft, Porphyrgestein in die Böschung eingebracht. Soweit dieses Porphyrgestein infolge das Starkregenereignisses vom 11. September 2011 von der Böschung gelöst wurde und in das Bachbett gelangte, war hiermit kein „Einbringen von Stoffen“ im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 WG LSA verbunden, da es nicht der Absicht der Beklagten entsprach, dass die Steine in das Bachbett gelangten. 16 Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass von dem Grundstück der Beklagten Porphyrgestein oder Bauschutt in die vom Kläger geräumten Abschnitte des Kliebigsbachs gelangt sind. Zunächst liegt kein Nachweis dafür vor, dass der vom Kläger aus dem 1. bzw. 3./4./5. Abschnitt geräumte Bauschutt bzw. die von dort entfernten Schlacke- oder Porphyrsteine vom Grundstück der Beklagten stammten. Hierzu konnten weder der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Geschäftsführer des Klägers, Herr {BD}., noch die vom Kläger als Zeugen benannten F. und {S.} etwas aussagen. Darüber hinaus gibt es auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass von dem Grundstück der Beklagten Bauschutt in den vom Kläger geräumten 2. Abschnitt des Kliebigsbachs gelangt sein könnten. Zwar hat der Zeuge {S.} ausgesagt, dass in diesem Abschnitt erhebliche Mengen an Bauschutt im Bachbett gelegen hätten. Auch ist auf den vom Kläger zu den Akten gereichten Fotos auch in dem Bereich des Grundstücks der Beklagten Bauschutt im Bachbett des Kliebigsbachs zu sehen. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Bauschutt von den an das Grundstück der Beklagten unmittelbar angrenzenden Böschungen des Kliebigsbachs stammt und von dort durch den Starkregen ausgespült wurde. Auf den vom Kläger eingereichten Fotos sind nämlich neben dem Bauschutt auch andere Gegenstände, etwa ein Autoreifen, in dem an das Grundstück der Beklagten angrenzenden Bachbett des Kliebigsbachs zu sehen. Insoweit spricht viel dafür, dass es sich hierbei, wie die Beklagten geltend machen, um Anschwemmungen von dem in der Nähe gelegenen verwilderten Grundstück handelt, auf dem, wie auf den von ihnen mit Schriftsatz vom 10. Januar 2013 eingereichten Fotos zu erkennen ist, derartige Gegenstände abgelagert wurden. Schließlich gibt es auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das von dem Kläger aus dem 2. Abschnitt beräumte Porphyrgestein von dem Grundstück der Beklagten stammt. Zwar haben die Beklagten eingeräumt, dass sie die Böschungen den Kliebigsbachs, soweit dieser über ihr Grundstück verläuft, mit Porphyrsteinen aufgefüllt haben, was auch auf den vom Kläger eingereichten Fotos zu erkennen ist. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die großen Mengen von Gestein, die vom Kläger aus dem 2. Abschnitt des Kliebigsbachs geräumt und auf den mit der Anlage K 1 eingereichten Fotos (GA Bl. 8 R und 9) dokumentiert wurden, von den Böschungen des Kliebigsbachs auf dem Grundstück der Beklagten fortgeschwemmt wurden, da auf den vom Kläger vorgelegten Fotos diese Böschungen keine derart massiven Ablösungen von zuvor dort eingebrachtem Gestein aufweisen. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass auch das in den 2. Abschnitt des Kliebigsbachs gelangte Porphyrgestein – angesichts der von den Beklagten dokumentierten erheblichen Überschwemmungen infolge des Starkregens – aus anderen Bereichen angeschwemmt wurde. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 18 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.