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Urteil

2 A 20/13 HAL

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2013:1202.2A20.13HAL.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die klagende Gemeinde begehrt die Aufhebung eines Rücknahmebescheids des Beklagten nach zuvor erfolgter Feststellung und Abmarkung einer Flurstücksgrenze. 2 Sie ist Eigentümerin eines Wegegrundstücks in der Gemarkung A., Flur 10, Flurstück 458. An den Weg grenzen die Flurstücke privater Dritter, unter anderem die Flurstücke 72/16 und 72/2, 72/9, 87 und 85 der Flur 7 der Gemarkung B.. 3 Unter dem 22. März 2004 ließ die vormalige Gemeinde A., die nunmehr in die Klägerin eingemeindet ist, durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur C. eine Grenzfeststellung ihres Wegegrundstücks durchführen. Im Rahmen dessen stellte der ÖbVI D. fest, dass eine Grenzermittlung nicht möglich sei. Den später ergangenen Ablehnungsbescheid nahm ÖbVI D. im Juli 2004 zurück. 4 Am 27. Juni 2005 führte ÖbVI D. einen erneuten Grenztermin durch. Darauf erließ Öb- VI D. erneut einen Ablehnungsbescheid, den er damit begründete, dass eine eindeutige Zuordnung zwischen dem Liegenschaftskatasternachweis und der Örtlichkeit nicht möglich sei. Der Weg sei örtlich nicht mehr vorhanden und die äußere Begrenzung der Flurstück 87 und 72/16 weise in der Örtlichkeit eine andere Geometrie auf, als in der Liegenschaftskarte aufgeführt. Daher müsse der Eintrag „streitige Grenze“ erfolgen. In der Niederschrift über den Grenztermin vom 27. Juni 2005, an dem auch der Bürgermeister der Gemeinde A., E., teilnahm, heißt es vom ÖbVI D.: „Mit der Grenzermittlung wurden alle zur Verfügung stehenden Vermessungsunterlagen zur Sachverhaltsermittlung verwendet. Anhand der vorhandenen Vermessungsunterlagen im Liegenschaftskataster konnten keine zweifelsfreien Übereinstimmungen des örtlichen Grenzverlaufs mit den Darstellungen in dem Liegenschaftskataster – Liegenschaftskarten ermittelt werden. Es ist damit keine eindeutige Zuordnung zwischen den Nachweisen im Liegenschaftskataster und der Örtlichkeit möglich.“ Unter Grenzfeststellung heißt es: „Eine Grenzfeststellung ist nicht möglich, da nicht zweifelsfrei über den Verlauf der Grenzen im dargestellten Bereich entschieden werden kann.“ Unter Abmarkung, Abmarkungsverzicht heißt es: „Die beschreibenden Daten im Liegenschaftskataster sind mit dem Hinweis auf streitigen Grenzverlauf zu kennzeichnen.“ In den Verwaltungsvorgängen befindet sich ein „Ablehnungsbescheid zur Grenzfeststellung“ vom 27. Juni 2005, wonach „am heutigen Tage“, dem 27.06.2005 „dieser Ablehnungsbescheid“ ergehe. Bei Beteiligte 4 (Bürgermeister der Gemeinde A. E.) ist handschriftlich ein Kreuz gesetzt. Die Klägerin bestreitet, dass der Gemeinde A. ein „Ablehnungsbescheid zur Grenzfeststellung“ vom 28. Oktober 2005 übersandt worden sei. 5 Mit Bescheid vom 28. Oktober 2005 nahm ÖbVI D. diesen Bescheid offenbar wieder zurück. Entsprechende Abschriften von Bescheiden befinden sich auf Seite 171 ff des Verwaltungsvorgangs. Auf einem in den Verwaltungsakten befindlichen Bescheid an die damalige Gemeinde findet sich allerdings ein handschriftlicher Vermerk: „laut Aussage von Herrn D. nicht abgeschickt. MD06.05.09“. 6 Der Beigeladene führte das Liegenschaftskataster jedenfalls mit dem Eintrag „streitige Grenze“ fort. Dies gab der Beigeladene dem Eigentümer des Flurstücks 72/9, Roland Rieck, z.B. unter dem 05. September 2006 bekannt. Darin heißt es unter anderem „streitige Grenze zum Flurstück 458“. Auf der Flurkarte des hier in Rede stehenden Flurstücks 458 ist vermerkt: „streitige Grenze zum Flurstück 72/9, 72/16, B. Flur 7 Flurstück 85, 87“. 7 Unter dem 25. Juli 2007 beantragte die vormalige Gemeinde A. bei dem Beklagten die erneute Grenzfeststellung des Wegeflurstücks 458. Am 18. März 2008 führte der Beklagte eine Grenzfeststellung des Flurstücks 458 durch. Anwesend waren ein Mitarbeiter der Gemeinde A., der Anliegereigentümer F. und der Alleinerbe einer eingetragenen Grundstückseigentümerin G.. Andere Eigentümer anliegender Flurstücke waren nicht anwesend. Nach der Niederschrift über den Grenztermin erkannten die (anwesenden) Beteiligten den ermittelten Grenzverlauf als rechtmäßige Grenze an. Insbesondere hätte der Eigentümer F. erklärt, dass der ermittelte Grenzverlauf den richtigen Verlauf des Weges vor Erschließung des Flurstücks 72/9 darstelle. Er habe anhand des Zahlennachweises des Liegenschaftskatasters und anhand der Separationskarte die Grenzpunkte C, D, E, F abstecken können. Der Vergleich des ermittelten Grenzverlaufs des Flurstücks 458 mit dem in der Liegenschaftskarte zurzeit nachgewiesenen Grenzverlaufs im Bezug auf das Flurstück 72/16 zeige erhebliche Abweichungen. Dieser Sachverhalt beruhe eindeutig auf einer unqualifizierten Liegenschaftsvermessung anlässlich der Entstehung des Flurstücks 72/16 aus dem Jahr 1986. Das Flurstück 72/16 sei ohne Berücksichtigung der Ermittlung nachbarschaftlicher Grenzen, insbesondere des hier vermessenen Flurstücks 458, in die Örtlichkeit übertragen und mit dauerhaften Grenzzeichen abgemarkt worden. ÖbVI D. hätte im Jahr 2005 Widersprüche zwischen seiner Vermessung aus dem Jahr 1986 und den Unterlagen des Liegenschaftskatasters erkennen müssen. Er habe aber darauf verzichtet, den Fehler aus dem Jahr 1986 zu korrigieren. Warum der Beigeladene das Ergebnis der Grenzfeststellungsarbeiten des ÖbVI D. aus dem Jahr 2005 ins Liegenschaftskataster übernommen habe und gleichzeitig den betreffenden Verlauf des Flurstücks 458 als streitige Grenze gekennzeichnet habe, erschließe sich ihm nicht. Es hätte mindestens des Nachweises qualifizierter Vermessungsschriften des ÖbVI D. bedurft. Insofern handele es sich um eine fehlerhaft durchgeführte Liegenschaftsvermessung, die anlässlich der hier durchgeführten Liegenschaftsvermessung korrigiert werde. Der Grenzpunkt A habe einwandfrei anhand einer Vermessung aus dem Jahr 1938 anhand des vorgefundenen Grenzsteins wiederhergestellt werden können. Er habe den Grenzpunkt A mit Hilfe der Maße aus einer Zerlegungsvermessung aus dem Jahr 1938 abstecken und abmarken können. Zwar sei dem Fortführungsriss aus dem Jahr 1938 zu entnehmen, dass es sich bei dem jetzt vermessenen Weg aus dem Flurstück 458 um einen (teilweise) zugeackerten Weg gehandelt habe und dass die örtlichen Grenzen und das dazugehörige Eigentum unklar seien, doch stehe fest, dass der Weg nicht so exakt aufgemessen worden wäre, wenn sein Verlauf damals in der Örtlichkeit nicht zu erkennen gewesen wäre. Die Grenzpunkte B, C und D (vgl. Verwaltungsvorgang letzte Mappe Bl. 28) seien anhand der aus der Separationskarte entnommenen Rutenmaße, die in Metermaße umgerechnet worden seien, abgesteckt und abgemarkt worden. Die Grenzpunkte E und F seien einerseits anhand der aus der Separationskarte abgegriffenen Maße und andererseits durch Digitalisierung der in der Separationsakte dargestellten Nachbargrenze, an der sich das Längenmaß 12,55 Ruten befinde, ermittelt und abgesteckt worden. Die Zusammenkopie der Ergebnisse seiner Grenzermittlung und der Separationskarte verdeutliche eine gute Übereinstimmung zwischen der Grenzermittlung, der Örtlichkeit und den Dokumenten des Liegenschaftskatasters. 8 Hiergegen erhoben die Grundstückseigentümer H. und I. Widerspruch. Es solle bei der festgestellten „streitigen Grenze“ sein Bewenden haben. 9 Unter dem 03. März 2009 teilte der Beigeladene dem Beklagten mit, dass die von ihm durchgeführte Grenzermittlung insoweit nicht zu beanstanden sei. Die Niederschrift über den Grenztermin hätte jedoch nicht aufgenommen werden dürfen. Die Rücknahme der „streitigen Grenze“ könne nur privatrechtlich über das Einverständnis der Beteiligten oder aber durch ein Rechtsverfahren geklärt werden. Anschließend wäre die privatrechtliche Einigung oder das Urteil durch eine Liegenschaftsvermessung umzusetzen. Erst dann könne der Amtsvermerk „streitige Grenze“ gelöscht werden. 10 Unter dem 24. März 2010 teilte der Beigeladene dem Beklagten mit, dass die Separationsakte von A. für die Grenzermittlung geeignet sei. 11 Hierauf teilte der Beklagte dem Beigeladenen unter dem 14. April 2009 mit, er werde seine Grenzfeststellung nicht zurücknehmen, nur weil im Liegenschaftskataster die Grenze als „streitige Grenze“ gekennzeichnet sei. Denn diese Eintragung sei falsch. Die Übernahme und die Eintragung einer „streitigen Grenze“ hätte nicht erfolgen dürfen. Er erwarte daher, dass der Beigeladene diesen Eintrag zurücknehme, weil ausweislich seiner Liegenschaftsvermessung eine Grenzermittlung und Grenzfeststellung anhand des Zahlennachweises des Liegenschaftskatasters möglich sei. Einer privatrechtlichen Einigung entweder über das Einverständnis der Beteiligten oder über eine gerichtliche Entscheidung eines ordentlichen Gerichts bedürfe es im vorliegenden Fall nicht, weil die streitige Grenze im Liegenschaftskataster durch einen Ermessensfehler der Vermessungs- und Katasterverwaltung entstanden sei. 12 Unter dem 10. Juni 2010 führte der Beigeladene gegenüber dem Beklagten aus, dass zunächst der Vermerk „streitige Grenze“, der ein Verwaltungsakt sei, durch Verwaltungsakt zu löschen sei. Über die bisher eingegangenen Widersprüche gegen die Verwaltungsakte, Grenzfeststellung und Abmarkung, könne erst nach Bestandskraft oder Rechtskraft des Verwaltungsakts „Löschung des Vermerks streitige Grenze“ entschieden werden. 13 In einem Widerspruchsschreiben des Eigentümers eines Anliegergrundstücks, Herrn H., vom 21. Juni 2010 heißt es, er habe Mitte der 80er Jahre das Grundstück erworben. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei kein Weg vorhanden gewesen, wobei die steile Hanglage ein Begehen nicht zugelassen habe. 14 Unter dem 14. Juli 2011 hörte der Beigeladene die Klägerin hinsichtlich der beabsichtigten Stattgabe der Widersprüche unter anderem des Herrn H. an. Die Eintragung „streitige Grenze“ sei bestandskräftig. Zwar sei die Gemeinde nicht gehindert, erneut eine Grenzfeststellung zu beantragen. Hierfür seien aber die Vorschriften über das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu beachten. Die Aufhebung des Ablehnungsbescheids des ÖbVI D. könne daher nur erfolgen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich geändert habe oder neue Beweismittel vorlägen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeiführten, oder Wiederaufnahmegründe nach §§ 580 ZPO und § 51 VwVfG gegeben seien. So liege es hier aber nicht. 15 Unter dem 14. Juli 2011 teilte der Beigeladene dem Beklagten mit, er beabsichtige, den Widersprüchen der Eigentümer H. und I. abzuhelfen. Er werde ihn gesondert auffordern, die Grenzfeststellung und Abmarkung vom 18. März 2008 gegenüber allen Beteiligten aufzuheben. 16 Mit Bescheid vom 14. November 2011 nahm der Beklagte auf Weisung des Beigeladenen seine Liegenschaftsvermessung in Form der Niederschrift über den Grenztermin vom 18. März 2008 und die dazu am 17. Juni 2010 ergangenen Ergänzungen zurück. Zur Begründung führte er aus, dass den Widersprüchen der Beteiligten H. und I. stattgegeben werde. Aufgrund des Amtsvermerks „streitige Grenze“ sei eine Grenzfeststellung und Abmarkung nur durchführbar gewesen, wenn sich alle durch den Amtsvermerk betroffenen Grundstückseigentümer über den Grenzverlauf geeinigt hätten. Da es nicht zu einer Einigung gekommen sei, sei der Verwaltungsakt Grenzfeststellung und Abmarkung aufzuheben. Die im Zusammenhang mit der Aufhebung der Niederschriften vom 18. März 2008 notwendige Entfernung der eingebrachten Grenzmarken erfolge in der Woche vom 21. bis 25. November 2011. In der Rechtsbehelfsbelehrung gab der Beklagte „Klage zum Verwaltungsgericht“ an. 17 Die gegen den Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 14. November 2011 erhobene Klage die Klägerin vom 07. Dezember 2011 nahm sie unter dem 10. Februar 2012 zurück. Unter dem 14. Dezember 2011 hatte der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, er stelle klar, dass sein Bescheid vom 14. November 2011 eine Rücknahmeentscheidung nach 18 § 48 VwVfG sei und keine Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO ergangen sei. Sein Bescheid enthalte eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, die hiermit korrigiert werde. Der richtige Rechtsbehelf sei die Widerspruchserhebung. 19 Unter dem 13. Januar 2012 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. November 2011. 20 Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 2012 wies der Beigeladene den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, der Rücknahmebescheid des Beklagten sei rechtmäßig nach § 48 VwVfG ergangen. Zwar liege die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts im Ermessen der Behörde. Rechtswidrige Grenzfeststellungen seien aber regelmäßig zurückzunehmen. Nach wiederholter und umfassender fachlicher Prüfung und unter Würdigung der vorgetragenen Einwände erweise sich der Vermerk „streitige Grenze“ in den Nachweisen des Liegenschaftskatasters als fachlich richtig und rechtmäßig. Eine Positiventscheidung im Grenzfeststellungsverfahren sei dann möglich, wenn das Liegenschaftskataster eine zuverlässige und widerspruchsfreie Grenzaussage erlaube und sich das geometrische Abbild des Flurstücks den örtlichen Gegebenheiten eindeutig zuordnen lasse (unter Verweis auf Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Auflage, § 16 Rn. 5.2.2.1). Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die von dem Beklagten durchgeführte Grenzfeststellung und Abmarkung für das Wegeflurstück 458 beruhe im Wesentlichen auf den unsicheren Vermessungsergebnissen aus der Separation. Entgegen der Auffassung des Beklagten enthalte die Separationskarte hier keine geeigneten Messpunkte und keine gesicherten Längen- und Winkelmaße und reiche somit nicht zu einer sicheren Grenzfeststellung aus. Es gebe erhebliche Abweichungen zwischen dem alten Kartenbild aus der Separation, der amtlichen Liegenschaftskarte und der Örtlichkeit. Bei Verwendung der Ergebnisse aus der Separation sei es regelmäßig erforderlich, neben dem Liegenschaftskataster und der Örtlichkeit die Erklärung der Beteiligten zum Grenzverlauf als „flankierendes Erkenntnismittel“ heranzuziehen (unter Verweis auf Kummer/Möllering, a. a. O.). Diese erforderliche Erklärung aller Beteiligten liege hier nicht vor. Insoweit sei die vom Beklagten getroffene Positiventscheidung zur Grenzfeststellung nicht zulässig gewesen. Es bestehe darüber hinaus auch kein Spielraum, eine erneute Liegenschaftsvermessung oder eine Grenzermittlung vor Ort von Amts wegen nach dem VermGeoG LSA durchzuführen. Die Sachlage könne anhand der vorliegenden Unterlagen zweifelsfrei beurteilt werden und bedürfe keiner weiteren Grenzermittlung vor Ort. 21 Hiergegen hat die Klägerin am 17. Januar 2013 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, es werde bestritten, dass ein Bescheid über eine Eintragung „streitige Grenze“ der Gemeinde A. bekannt gegeben worden sei. Sie habe erstmals von einem bestandskräftigen Bescheid auf eine Anforderung vom 12. Oktober 2011 und damit nach der durchgeführten Vermessung vom Beklagten erfahren. Grenzfeststellung und die Eintragung des Amtsvermerks „streitige Grenze“ seien selbständige, von einander unabhängige Verfahren. Die Eintragung als streitige Grenze im Liegenschaftskataster habe danach keine Auswirkung auf das Verfahren zur Grenzfeststellung. Eine bestandskräftige Negativentscheidung sei gegenüber der Klägerin noch gar nicht ergangen, sodass kein Verfahren wiederaufgenommen werden müsste. Die ursprüngliche Negativentscheidung des Vermessungsingenieurs D. datiere vom 27. Juni 2005. Diese habe er jedoch unter dem 28. Oktober 2005 wieder aufgehoben. Der nunmehr als Anlage K5 vorgelegte Ablehnungsbescheid zur Grenzfeststellung vom 28. Oktober 2005 sei der Klägerin nie bekannt gegeben worden. Hilfsweise seien aber auch die Wiederaufnahmegründe gegeben. Denn es gebe neue Beweismittel. Der Beklagte sei in der Lage gewesen, den Grenzpunkt A aus der Vermessung aus dem Jahr 1938 wiederherzustellen. Auch habe er die Grenzpunkte B, C und D anhand der Separationskarte bestimmen können. Damit lägen nunmehr neue Beweismittel vor, die eine andere, für die Klägerin günstigere Entscheidung ermöglichten. Außerdem sei der Rücknahmebescheid wegen Verstoßes gegen die Jahresfrist rechtswidrig. Schließlich sei maßgeblich auf die tatsächliche Verwaltungspraxis abzustellen. 22 Die Klägerin beantragt, 23 den Bescheid des Beklagten vom 14. November 2011 in Gestalt dessen Änderungsbescheids vom 14. Dezember 2011 und den Widerspruchsbescheid des Beigeladenen vom 07. Dezember 2012 aufzuheben. 24 Der Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Zur Begründung verweist er auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Zur Erläuterung seiner ursprünglichen Grenzfeststellung vertieft er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Seperationskarte sowie die Zerlegungsvermessung seien zur Grenzfeststellung geeignet. Die vom Beigeladenen ausgeführten Offenheiten des Systems könnten durch die Örtlichkeit geschlossen werden. Wer, wenn nicht ein Vermessungsingenieur oder die Katasterbehörden, könnten den Eigentümern Aussagen über den Grenzverlauf machen. Der Weg sei seinerzeit nicht gänzlich überpflügt gewesen. Er sei durchaus noch in der Örtlichkeit angelegt gewesen. Anderenfalls habe man 1938 keine Örtlichkeit aufnehmen können. 27 Problematisch sei, dass ein Eigentümer das Wegeende zu DDR-Zeiten überbaut habe. Dies habe dazu geführt, dass z.B. der Eigentümer Rieck am Ende des Weges nicht mehr auf sein Grundstück gelangen könne. 28 Der Beklagte meint, er dürfe jedenfalls dann die Örtlichkeit zugrunde legen, wenn die von den Verwaltungsvorschriften zugelassenen Toleranzen nicht überschritten würden. Durch die Örtlichkeit stabilisiere sich das sich aus den Katasterunterlagen ergebende offene System. Alles, was er gemacht habe, habe unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Beteiligten gestanden. 29 Der Beigeladene beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Er meint dagegen, dass sich die Frage, ob Toleranzen (Ziffer 6.2.7 i.V.m. Anlage 4 der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen - VV Lieg- Verm) eingehalten würden, hier nicht stelle, weil das Liegenschaftskataster bereits keine ausreichende Grundlage für eine Positiventscheidung biete. Denn nach Ziffer 6.6.5 VV LiegVerm unterbleibe die Grenzfeststellung, wenn im Grenzfeststellungsverfahren über den Verlauf einer Flurstücksgrenze nach sachverständiger Wertung nicht zweifelsfrei entschieden werden könne (Nr. 6.2.13). Da die Katasterunterlagen keine Stabilisierung des offenen Systems enthielten, dürfe diese Lücke nicht durch die Örtlichkeit geschlossen werden. 32 Er habe auf die Widersprüche der Eigentümer H. und I. vom 07. April 2008 und 08. April 2008 den Beklagten fachaufsichtlich angewiesen, seine Grenzfeststellung und Abmarkung zurückzunehmen. Eine Grenzfeststellung sei nur dann rechtswidrig, wenn eine andere als die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstücksgrenze festgestellt worden sei. Es komme nicht darauf an, ob der im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzverlauf zutreffend sei, insbesondere der Eigentumsgrenze entspreche. Im Fall der Nichtfeststellbarkeit des katastermäßigen Verlaufs der Flurstücksgrenze bedürfe es der Einigung der betroffenen Grundstückseigentümer oder der zivilgerichtlichen Klärung. Das Liegenschaftskataster sei hier in sich derart widersprüchlich, dass sich der Verlauf der Flurstücksgrenze anhand der maßgeblichen Katasterunterlagen auch nach fachkundiger Interpretation und sachgerechter Auslegung gerade nicht mit der gebotenen Genauigkeit feststellen lasse. Zu den Unterlagen des Liegenschaftskatasters gehörten: Vermessungszahlen, Liegenschaftsbuch und Liegenschaftskarten. Der Beigeladene habe mit seinen zuständigen Fachreferaten und mit dem Beklagten mehrfach eingehende Fachgespräche geführt, die schließlich zu der Rechtsauffassung geführten hätten, dass anhand der maßgeblichen Unterlagen des Liegenschaftskatasters der Verlauf der Flurstücksgrenzen tatsächlich nicht mit der gebotenen Sicherheit festzustellen sei. Insoweit sei der Amtsvermerk „streitige Grenze“ im Liegenschaftskataster zutreffend. In der Grenzverhandlung vom 29. Juni 1938 werde bereits festgestellt wörtlich: „Die Untersuchungen ergaben ferner, dass die J. Separationskarte zu einwandfreien Grenzuntersuchungen nicht ausreichte. Die ganz erheblichen Unterschiede zwischen Karte und Örtlichkeit wurde den Erschienenen anhand einer genauen Pauszeichnung und der Katasterkarte erläutert“. Als dem Beklagten gegenüber zuständige Dienst- und Fachaufsichtsbehörde bleibe die Beigeladene demzufolge bei ihrer Feststellung des „Versagens des Liegenschaftskatasters“. Schließlich sei auch die Jahresfrist nicht aufgelaufen, weil es sich dabei um eine Entscheidungsfrist handele, die erst dann zu laufen beginne, wenn die Behörde alle entscheidungsrelevanten Tatsachen kenne. Vermessungszahlen aus Vermessungsplänen/-rissen (z. B. Separationskarten), die nicht durch zusätzliche Vermessungszahlen (Winkel/Bussolenangaben oder Verstrebungen) kontrolliert seien, müssten grundsätzlich hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit kritisch beurteilt werden. Derartige „Kontrollen“ lägen bei der hier in Rede stehenden Separationskarte nicht vor. Die Genauigkeit sei ein Maß für die Übereinstimmung zwischen dem einzelnen Messergebnis und dem wahren Wert der Messgröße. Die Lücke zwischen der großen zugelassenen Toleranz bei älteren Vermessungszahlen und dem Erfordernis, den ermittelten Grenzverlauf für die Grenzfeststellung mit wesentlich höherer Genauigkeit vermessungstechnisch zu erfassen, könne nur durch sachverständige Wertung unter Hinzuziehung weiterer Erkenntnisquellen geschlossen werden. Dazu zähle regelmäßig neben dem Liegenschaftskataster und der Örtlichkeit die Erklärung der Beteiligten zum Grenzverlauf (Kummer/Möllering, § 16 Ziff. 4.1.7). Vermessungszahlen auf Grundlage einer Separationskarte seien hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit äußerst kritisch zu beurteilen, da sie nicht durch zusätzliche Vermessungszahlen kontrolliert seien. Auch die Vermessung aus dem Jahre 1938 trage fachlich nicht zur Erhöhung der Zuverlässigkeit bei. So sei im Vermessungsriss von 1938, auf den sich die Grenzermittlung des Beklagten maßgeblich stütze, ausdrücklich vermerkt, dass damals nur örtliche Grenzen aufgemessen worden seien, der Verlauf der Eigentumsgrenzen jedoch unklar sei. Bei der Zerlegungsvermessung aus dem Jahr 1938 sei lediglich die Örtlichkeit aufgemessen worden. Sie habe ein anderes Flurstück betroffen und sei im Einvernehmen mit den dortigen Beteiligten durchgeführt worden. Insoweit liege bereits keine eindeutige Aussage vor. Vermessungstechnische Angaben zum Winkel, unter welchem der bereits damals (teilweise) zugeackerte Weg von der K.straße abgehe, seien dem Vermessungsriss nicht zu entnehmen. Rechtlich bedeute das damals und heute: Die Vermessungsergebnisse im Bereich des streitbefangenen Weges stellten lediglich die Grenze des örtlichen Besitzstandes entlang der heutigen K.straße dar. Für eine Übereinstimmung der Besitzstandsgrenzen mit den Katastergrenzen gebe es keinen öffentlich-rechtlichen Nachweis. Der Beklagte habe zwar die in der Separationskarte angegebenen Rutenmaße richtig in Metermaße umgerechnet, es dabei aber außer Acht gelassen, dass die Geometrie des Flurstücks nur eindeutig bestimmbar sei, wenn zusätzlich die Innenwinkel oder/und Diagonalen vermessen würden. Die Separationskarte weise dagegen lediglich Grenzlängen (Steinbreiten) aus. Das so gezeichnete System sei in sich instabil und lasse eine genaue Zuordnung in die Örtlichkeit nicht zu. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Grenzermittlung durch den Beklagten im Wesentlichen auf Vermessungszahlen beruhe, die nicht ausreichend zuverlässig seien und die von ihrer Genauigkeit nicht geeignet seien, nach heutigen Maßstäben die Geometrie der Flurstücke zu reproduzieren. Wahrscheinlich sei es sogar im Zeitraum zwischen der Separation etwa im Jahr 1865 und der Vermessung im Jahr 1938 in Bezug auf die Eigentumsgrenzen zu nicht dokumentierten Änderungen gekommen, was die Bewertung hier zusätzlich erschwere und nicht nachvollziehbar mache. Auch stützten weder offensichtliche Gegebenheiten (Grenzeinrichtungen, sichtbare Grenzmarken, Beackerungsgrenzen usw.) noch bloß amtskundige Gegebenheiten (z. B. unterirdische Grenzmarken) ausreichend das Ergebnis der Grenzermittlung des Beklagten. Aus alledem ergebe sich, dass nach öffentlichem Recht zulässige Beweismittel für die Grenzermittlung wie Nachweis des Liegenschaftskatasters, Örtlichkeit und Erklärung der Beteiligten nicht ausreichten. Aus den genannten Gründen könne nach sachverständiger Wertung über den Verlauf der in Rede stehenden Grundstücksgrenze nicht zweifelsfrei entschieden werden; eine Grenzfeststellung habe danach gemäß § 4 Abs. 2 DVO VermKatG LSA zu unterbleiben. In seinem Schreiben vom 03. März 2009 sei zum Ausdruck gekommen, dass Grenzermittlung und Grenzfeststellung zwei getrennt zu sehende Vorgänge darstellten. Die Grenzermittlung werde nach den vorliegenden Dokumenten durchgeführt. Die sich daran anschließende Grenzfeststellung und der Grenztermin hätten hier aber unterbleiben müssen, weil Zweifel am Zahlennachweis bestünden und sich bei der Grenzermittlung nicht unerhebliche Abweichungen zwischen Zahlennachweis und Örtlichkeit ergeben hätten. 33 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 34 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rücknahmebescheid des Beklagten vom 14. November 2011 in Gestalt dessen Änderungsbescheids vom 14. Dezember 2011 und der Widerspruchsbescheid des Beigeladenen sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 35 Rechtgrundlage ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. So liegt es hier. 36 Die (aufgehobene) Grenzfeststellung des Beklagten vom 18. März 2008 erweist sich im hier allein maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Sinne aus materiell-rechtlichen Gründen als rechtswidrig: 37 Sie lässt sich nicht auf § 16 Abs. 1 VermGeoG LSA stützen. Nach dieser Vorschrift wird der örtliche Verlauf der im nach Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt (Grenzfeststellung). Sachlicher Inhalt der Feststellung ist allgemein die verbindliche Aussage einer befugten Vermessungsstelle über die Lage der nachgewiesenen Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 21. Februar 2006, 2 L 69/06). 38 Eine Grenzfeststellung als Positiventscheidung darf nur ergehen, wenn das Liegenschaftskataster eine zuverlässige und widerspruchsfreie Grenzaussage erlaubt. Das ist (nur) dann der Fall, wenn sich das geometrische Abbild des Flurstücks den örtlichen Gegebenheiten eindeutig zuordnen lässt. Die Grenzfeststellung setzt eine gewisse Sachzuordnungsgewissheit voraus (Kummer/Möllering, Kommentar, VermGeoG LSA, 16 Rn. 5.2.2.1). Eine Grenzfeststellung ist dann rechtswidrig, wenn eine andere als die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstücksgrenze festgestellt worden ist (OVG LSA, Beschluss vom 27. Januar 2004, 2 L 495/03). Je nach dem Ergebnis der Grenzermittlung sind drei unterschiedliche Entscheidungen möglich: Grenzfeststellung (Positiventscheidung) nach § 16 VermGeoG, Grenzfeststellung unter Vorbehalt nach § 4 Abs. 1 DVO VermKatG oder keine Grenzfeststellung (Negativentscheidung) nach § 4 Abs. 1 DVO VermKatG (Kummer/Möllering, a. a. O., § 16 Rn. 5.2.1). 39 Zur Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist oder als nachgewiesen gelten kann und dementsprechend eine Übertragung in die Örtlichkeit (ohne übereinstimmende Erklärung der betroffenen Grenznachbarn) möglich ist, trifft das Gesetz keine ausdrückliche Regelung (vgl. auch VG Dessau, Urteil vom 21. Januar 1999, A 1 K 875/96, zitiert aus Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Auflage, § 16 Nr. 5.1.4.4). Hierzu ist die Verordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katatstergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (DVO VermKatG LSA) sowie die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen (VV Lieg- Verm) heranzuziehen. Kann im Grenzfeststellungsverfahren über den Verlauf einer Flurstücksgrenze nach sachverständigem Ermessen nicht zweifelsfrei entschieden werden, so unterbleibt gemäß § 4 Abs. 1 DVO VermKatG LSA die Grenzfeststellung; die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenze ist danach mit einem besonderen Vermerk zu versehen. Nach Ziffer 6.6.5 VV LiegVerm unterbleibt die Grenzfeststellung, wenn im Grenzfeststellungsverfahren über den Verlauf einer Flurstücksgrenze nach sachverständiger Wertung nicht zweifelsfrei entschieden werden kann (Nr. 6.2.13). Nach 6.2.13 VV LiegVerm ist eine Grenzermittlung nicht möglich, wenn die Beteiligten den örtlichen Grenzverlauf als nicht rechtmäßig ansehen und a) ein Widerspruch in den Angaben des Liegenschaftskatasters (Nr. 6.2.6) sich nicht zweifelsfrei klären lässt oder b) die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstücksgrenze nicht in die Örtlichkeit übertragen werden kann. 40 Das Gericht berücksichtigt bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, maßgeblich die sachverständigen Wertungen des Beigeladenen. Denn die Vermessungs- und Geoinformationsbehörden verfügen über den entsprechenden Sachverstand und ihnen ist zudem die Aufgabe der amtlichen Vermessung zugewiesen. Ihnen obliegt auch die Wertung und Interpretation im Rahmen der Grenzfeststellung. Auch die fachlichen Ausführungen des Beklagten legt das Gericht seiner Entscheidung zugrunde. Diese unterliegt zwar im Ergebnis der vollen gerichtlichen Kontrolle, die Wertung und Interpretation selbst sind aber vom Gericht lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie nicht nachvollziehbar, oder offensichtlich unrichtig, willkürlich oder grob fehlerhaft erscheinen vgl. hierzu nur OVG LSA, Urteil vom 14. Oktober 2010, 2 L 139/06, unter Bezugnahme auf OVG LSA, Beschluss vom 21. Februar 2006, 2 L 69/06, juris). Dies gilt umso mehr, als die Grenzfeststellung nicht eine objektiv bestehende Identität zwischen dem amtlichen Flurstücksabbild (Liegenschaftskatasternachweis) und dem reproduzierten Flurstücksabbild (Örtlichkeit) zum Gegenstand hat, sondern lediglich eine (subjektive) behördliche Gewissheit hierüber (OVG LSA, a. a. O., unter Bezugnahme auf Kummer/Möllering, VermKatG LSA, 3. Auflage, § 16 Rn. 5.1.5.1). 41 In Anwendung dieser Vorschriften und Grundsätze hätte die Grenzfeststellung (Positiventscheidung) des Beklagten vom 18. März 2008 nicht erfolgen dürfen. Sie war mithin rechtswidrig und durfte von ihm mit Bescheid vom 14. November 2011 nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden. Das Gericht hat an der fachlichen Wertung, dass keine Positiventscheidung hätte ergehen dürfen, keinen Rechtsfehler erkennen können. Die Wertungen des Beigeladenen sind weder offensichtlich unrichtig, willkürlich oder grob fehlerhaft. Denn im Liegenschaftskataster sind die Flurstücksgrenze nach sachverständiger Wertung des Beigeladenen nicht „nachgewiesen“ i. S. d. § 16 Abs. 1 VermGeoG LSA i.V.m. den o.g. zitierten Vorschriften der Durchführungsverordnung und den Verwaltungsvorschriften. Das Liegenschaftskataster „versagt“. Denn die Unterlagen über die Zerlegungsvermessung aus dem Jahr 1938, die ein anderes Flurstück betraf und einvernehmlich mit den dortigen Beteiligten durch geführte wurde, bieten keine zuverlässige Grenzaussage über das hier in Rede stehende Wegeflurstück 458. 42 Insoweit hat der Beigeladene nachvollziehbar dargetan, warum die Separationskarte aus dem Jahr etwa 1865 nicht allein zu Grunde gelegt werden konnte und auch die Erkenntnisse aus der Liegenschaftsvermessung aus dem Jahr 1938 keine weitere Klarheit verschaffen konnten. Die Grenzermittlung ergibt, dass bereits kein amtliches Flurstücksabbild des Wegeflurstücks im Liegenschaftskataster vorhanden ist. Die vorliegenden Dokumente können keine Grundlage für eine Grenzfeststellung des hier in Rede stehenden Wegeflurstücks bilden. Denn bereits im Jahr 1938 war man bei der Grenzverhandlung davon ausgegangen, dass die L. Separationskarte zu einwandfreien Grenzuntersuchungen nicht ausreichte. Damals war auch der Weg in der Örtlichkeit (teilweise) nicht mehr vorhanden und es hatten sich erhebliche Unterschiede zwischen Karte und Örtlichkeit ergeben. Die Zerlegungsvermessung eines anderen Flurstücks unter Aufmessung der Örtlichkeit und mit Zustimmung der dortigen Beteiligten mag 1938 zu einem Ergebnis geführt haben. Einen öffentlichen Nachweis über das hier in Rede stehende Flurstück kann dies aber nicht darstellen. Die öffentlich-rechtlichen Katasterunterlagen können mithin keine zweifelsfreien Angaben über den Verlauf der Flurstücksgrenzen des in Rede stehenden Weges machen und eine Einigung der Beteiligten über den örtlichen Grenzverlauf konnte nicht erzielt werden (vgl. auch die oben zitierten Ziffern 6.6.5 und 6.2.13 VV LiegVerm). Die von dem Beigeladenen nachvollziehbar dargestellte Offenheit der Lage des Wegeflurstücks, die vom Ansatz her von dem Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird, lässt eine behördliche Gewissheit über die Grenzen des Wegeflurstücks nicht zu, mit der Folge, dass nach obigen Vorschriften eine Positiventscheidung zu unterbleiben hat. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar durch ein Kunststoffmodell dargelegt, dass selbst bei genauen Längenangaben das System nicht fest steht, es mithin Querverbindungen bedarf, um die Lage zu fixieren. Diese Diagonalen fehlen im Liegenschaftskataster. Die Voraussetzungen für eine Negativentscheidung lagen nach alledem vor. 43 Dabei hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass die fachlichen Ausführungen des Beklagten, der insoweit seine Grenzfeststellung erläuterte, und des Beigeladenen über die Offenheit des Liegenschaftskatasters übereinstimmen. Uneinigkeit besteht lediglich darin, ob und wie die Lückenoffenheiten im Liegenschaftskataster vom Vermessungsingenieur im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Grenzfeststellung geschlossen werden dürfen und inwieweit die Örtlichkeit hierfür herangezogen werden darf. Hierfür sind – wie ausgeführt – § 16 VermGeoG, die Durchführungsverordnung (DVO VermKatG LSA) und die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen heranzuziehen. Eine andere als in den Vorschriften genannte Verwaltungspraxis hat das Gericht nicht erkennen können. Zudem handelt es sich hier um einen Ausnahmefall. 44 Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Beklagte im wohlverstandenen Interesse versucht hat, fachlich konsequent zu einer Lösung zu gelangen und bestrebt war, den Auftrag der Klägerin zur Grenzermittlung und –feststellung des Wegeflurstücks ordnungsgemäß und sachdienlich abzuarbeiten, um der Klägerin sowie den Eigentümern der anliegenden Grundstücke über die Grenzverläufe in der Örtlichkeit Klarheit zu verschaffen. Diesen Ansatz hat offenbar auch der Beigeladene zunächst vertreten, wie es aus dessen Schreiben vom 3. und 24. März 2009 hervorgeht. 45 Nach Überzeugung des Gerichts hat es auch nicht der Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens bedurft. Denn – wie ausgeführt – vermittelt der Beigeladene das maßgebliche Fachwissen. Zudem hat das Gericht die fachlichen Ausführungen des Beklagten berücksichtigt. 46 Die Grenzfeststellung und Abmarkung des Beklagten vom 18. März 2008 ist auch aus formalen Gründen rechtswidrig gewesen. Denn ihr stand die bestandskräftige Fortführung des Liegenschaftskatasters mit dem Eintrag „streitige Grenze“ entgegen. Dieser (Negativ-) Eintrag stellt – wie die Positiventscheidung einer Grenzfeststellung – ein Verwaltungsakt dar. Diesem kommt Bindungswirkung hinsichtlich der Feststellung „streitige Grenze“ mit der Folge zu, dass die Bindungswirkung zunächst aufgehoben werden muss, um die etwaigen neuen Erkenntnisse für eine Positiventscheidung feststellen zu dürfen (vgl. zu alledem Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Auflage, § 16 Rn. 5 ff.). Soll mithin aus einer Negativentscheidung eine Positiventscheidung werden, muss zunächst die Negativentscheidung (förmlich) aufgehoben werden. 47 Da die Grenzfeststellung rechtswidrig war, ist auch die Kennzeichnung der Grenze, mithin die Abmarkung im Sinne des § 16 Abs. 2 VermGeoG LSA, rechtswidrig. 48 Der Beklagte, der auf fachaufsichtliche Weisung des Beigeladenen die angefochtene Rücknahmeverfügung erließ, hat auch ermessensfehlerfrei gehandelt. In der Regel ist das der Behörde eingeräumte Ermessen bereits auf Null reduziert, wenn die Rücknahme der Grenzfeststellung – wie hier - auf einen zulässigen und begründeten Widerspruch eines Dritten erfolgt (vgl. nur VG Dessau, Urteil vom 14. Juli 2006, 1 A 349/04, unter Bezugnahme auf BVerwG, NVwZ 2002, 730). 49 Der Rücknahmeentscheidung des Beklagten steht auch nicht die Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 VwVfG entgegen. Danach ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Entscheidungsfrist die erst dann zu Laufen beginnt, wenn für die Rücknahmeentscheidung alle maßgeblichen Tatsachen ermittelt sind. Dies ist (erst) dann der Fall, wenn die Anhörungen der Beteiligten abgeschlossen sind. Maßgeblich ist hier also auf das Anhörungsschreiben des Beklagten an die Klägerin von 12. September 2011 abzustellen. Der Umstand, dass der Beklagte die „Einheitsgemeinde M.“ angeschrieben steht, steht dem nicht entgegen, weil ausweislich des Schreibens der Klägerin vom 14. September 2011 ihr jedenfalls ein Anhörungsschreiben des Beklagten zugegangen ist. Die Jahresfrist begann mithin erst im September 2011 zu laufen. Der Rücknahmebescheid vom 14. November 2011 ist mithin innerhalb der Jahresfrist ergangen. 50 Nach alledem bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Bescheid des ÖbVI D. über die „streitige Grenze“ auch gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden ist und ob öbVI D. seine Negativentscheidung nicht mit Bescheiden vom 28. Oktober 2005 gegenüber den in den Grundstückseigentümern, mithin auch der Klägerin, wieder aufgehoben hat. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass Einiges dafür sprechen dürfte, dass die Negativentscheidung auch wirksam gegenüber der damaligen Gemeinde erging. Denn der Bürgermeister der damaligen selbständigen Gemeinde A. war am Grenztermin zugegen, sodass spätestens mit Ablauf der Jahresfrist die Negativentscheidung gegenüber der Gemeinde bestandskräftig geworden sein dürfte. Unklar ist dagegen, ob der öbVI D. die Aufhebungsbescheide vom 28. Oktober 2005 (Bl. 175-176 der Beiakte) an die Gemeinde übersandte. Denn auf einer Abschrift ist ein handschriftlichen Zusatz „laut Aussage von Herrn D. nicht abgeschickt MD 06.05.9 He“ aufgebracht. Gegenüber den übrigen Beteiligten (N., O., P.und G.) hatte der öbVI D. die Negativentscheidung vom 27. Juni 2005 offenbar mit Bescheid vom 28. Oktober 2005 aufgehoben. Auf die bestandskräftige Fortführung des Liegenschaftskatasters mit dem Eintrag „streitige Grenze“ hat dies aber nach Überzeugung des Gerichts für dieses Verfahren keine Auswirkung. 51 Ebenfalls bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der öffentliche Nachweis auch wegen der zu DDR-Zeiten durch öbVI D. durchgeführten „Liegenschaftsvermessung“ aus dem Jahr 1986 betreffend das Flurstück 72/16 fehlerhaft war. Auch der Beigeladene räumte ein, dass Vermessungen aus dieser Zeit oftmals ungenau durchgeführt worden seien, weil Grundeigentum in der Rechtswirklichkeit der DDR nicht viel gezählt habe. Er hat indes seine Entscheidung nicht auf diese Vorgänge gestützt. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten des Beigeladenen zu 1) für nicht erstattungsfähig zu erklären. Denn die Behörde ist im Verhältnis zur Klägerin Teil der am Verfahren beteiligten, mit öffentlichen Aufgaben betrauten Stellen. Der Beigeladene ist hier die Widerspruchsbehörde des Beklagten. Nur aufgrund seiner fachaufsichtlichen Weisungsbefugnis ist der hier streitgegenständliche Rücknahmebescheid des Beklagten ergangen. Aufgrund dieser Stellung des Beigeladenen wird ihm der Interessenskonflikt zugerechnet (so auch Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07. Oktober 1996 – A 2 S 397/96 –, juris; mit Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 25.07.1996 - A 2 S 190/96 – m. w. N.). 53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 54 Beschluss 55 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt.