Urteil
4 A 164/12
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2013:1121.4A164.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Änderung des Betriebs ihrer Anlage zur Herstellung von Beton- und Asphaltbaustoff in {A.} durch Erweiterung des Abfallartenkatalogs keiner Genehmigung nach dem BImSchG bedarf. 2 Mit Bescheid vom 27. Juni 2005 erteilte der Beklagte der Klägerin eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Beton- und Asphaltbaustoff unter Einsatz von Abfällen mit einem maximalen Durchsatz von 199 t/h in {A.}. Änderungen des Betriebs der Anlage wurden mit Bescheiden des Beklagten vom 31. August 2006, 21. September 2006, 30. Juni 2008 und 2. November 2009 genehmigt. 3 Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 zeigte die Klägerin an, dass sie beabsichtige, den Betrieb der Anlage durch Erweiterung des Input- und Outputkatalogs um Abfälle mit den ASN AVV 19 02 03 und 19 03 07 zu ändern. Zugleich wurde um Bestätigung gebeten, dass die Änderung nicht genehmigungsbedürftig nach dem BImSchG sei. Die Anlage umfasse derzeit 8 Behandlungsregimes, wobei die jeweils als Einsatzstoffe zugelassenen Abfälle durch die Genehmigung vom 27. Juni 2005 sowie die nachfolgenden Änderungsgenehmigungen bestimmt seien. Zur Behandlung von feinteiligen Abfällen, die zum Zweck einer stofflichen Verwertung oder zur Beseitigung verfestigt würden, seien derzeit 19 Abfallschlüssel zugelassen. Sie beabsichtige, zur Erfüllung von Kundenanfragen die Anlage um die ASN AVV 4 • 19 02 03 (vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen) und 5 • 19 03 07 (verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen) 6 zu erweitern. Es sei eine Behandlung optional je nach stofflichem Erfordernis in den Betriebsregimes 5, 6 und 7 vorgesehen. Ziel der Behandlung sei eine Verbesserung der bauphysikalischen Eigenschaften. In Bezug auf die stoffliche Zusammensetzung erfüllten die Abfälle bereits vor der Behandlung die Entsorgungsanforderungen. Die vorgehaltene Anlagentechnik sei ohne jegliche Einschränkungen für die Behandlung der in Rede stehenden Stoffgemische geeignet. Bauliche Änderungen oder Anpassungen seien nicht erforderlich. Eine Ausweitung der Kapazität für die Behandlung von Abfällen oder der Lagerkapazität sei nicht notwendig. Die geplante Änderung führe zu keiner Veränderung des Immissionsverhaltens der Anlage. Es ergäben sich hierdurch keine Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft sowie Kultur und sonstige Sachgüter. 7 Hierzu nahm die Organisationseinheit 401.7.2 des Beklagten am 15. Mai 2012 intern Stellung. Hinsichtlich der Erweiterung des Abfallartenkatalogs um Abfälle mit der ASN AVV 19 03 07 erschließe sich nicht, wie ein verfestigter Abfall in der Anlage behandelt werden solle. Es handele sich um einen Output-Abfall. Die Behandlungsschritte in der Anlage führten genau zu einem derartigen verfestigten Abfall. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum ein bereits verfestigter Abfall nochmals verfestigt werden solle. Ähnlich verhalte es sich mit den Abfällen mit der ASN AVV 19 02 03, wo Ursprungsabfälle gemäß einer bestimmten Rezeptur für einen bestimmten Zweck hergestellt würden. In der Regel sei hier eine anschließende Endentsorgung vorgesehen und nicht eine nochmalige Behandlung. Sollte diese doch erforderlich sein, seien die Anforderungen bis hin zu den Ursprungsabfällen durch ein an bestimmte Bedingungen geknüpftes Vermischungsverbot zu regeln. 8 Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 ergänzte die Klägerin ihre Angaben und führte aus, der Abfall mit der ASN AVV 19 03 07 bezeichne einen verfestigten Abfall, der bestimmungsgemäß eine Reihe von mechanischen Stabilitätskriterien am Verwendungs- bzw. Einbauort erfüllen müsse. Das betreffe u.a. die Druckfestigkeit, die Zerfallskennziffer nach ENDELL (2 v.H.) sowie den vorgeschriebenen Durchlässigkeitswert. Die angezeigte ASN AVV 19 03 07 kennzeichne dabei zunächst einen Abfall als Output einer Abfallbehandlungsanlage, der nicht zwingend und ohne weitere Behandlungsstufen seiner Endverwertung oder Beseitigung zuzuführen sei. Der Effekt von Verfestigungsverfahren beruhe überwiegend auf der Erhöhung der Festigkeit und der Verringerung der Durchlässigkeit des mit einem Bindemittel vermischten Ausgangsmaterials. Hohe Festigkeitswerte und niedrige Durchlässigkeitswerte entstünden durch gute Vermischung von Ausgangsmaterial und Bindemittel oder Reaktionsvermittler im Verbund mit hoher Verdichtung beim Einbau. Der Abfall entstehe durch eine Vorbehandlung z.B. in ihrer Anlage. Allen praktizierten Betriebsregimes innerhalb ihrer Anlage immanent sei die chemische und physikalische Wirkung des verwendeten Reaktionsvermittlers, der in der Behandlungsanlage eingemischt werde und in der entsprechenden Reaktionszeit seine erwünschte Wirkung ausbilde. Das setze voraus, dass der Einbau innerhalb einer zulässigen Wirkdauer und gut verdichtet erfolge. Sie werde jetzt wiederholt mit Aufträgen konfrontiert, die angezeigten Abfälle mit der ASN AVV 19 03 07 zur weiterführenden Behandlung zu übernehmen. Dabei handele es sich um Chargen, die bereits behandelt, aber nicht regelgerecht eingebaut worden seien. Ursache seien meist die zu langen Lagerzeiten vor dem Einbau oder ein falscher Einbau, der zum Verlust der gewünschten Eigenschaften führe. Eine Nachbehandlung am Einbauort sei weder möglich noch zulässig. Es handele sich in solchen Fällen um keine Zurückweisung des mit der Endverwertung oder Beseitigung beauftragten Unternehmens. Hier seien Zeiten überschritten und das Unternehmen müsse diese Chargen unter gleicher ASN nochmals zu einer Behandlungsanlage zurückführen, um eine erneute Behandlung durchführen zu lassen. In gleicher Weise sei es möglich und zulässig, dass sich an eine erstmalige Vermischung oder Verfestigung nochmals weitere Behandlungsstufen anschließen müssten, weil das gewünschte Behandlungsergebnis noch nicht erreicht worden sei. Im diesem Fall treffe das auch auf die zur Behandlung angezeigten Abfälle mit der ASN AVV 19 02 03 zu. Auch diese Nummer kennzeichne lediglich die Herkunft als Output einer Behandlungsanlage, nicht aber die weitere Verwendung. 9 Hierzu nahm die Organisationseinheit 401.7.2 des Beklagten am 20. Juni 2012 wiederum intern Stellung. Die angezeigte Änderung sei eine wesentliche Änderung im Sinne des § 16 BImSchG. Nur in begründeten Einzelfällen könne eine solche Behandlung über eine Anzeige nach § 15 BImSchG möglich sein, wenn eine konkrete Darlegung des Sachverhaltes mit detaillierten Angaben über die Ursprungsabfälle (Erzeuger, Analytik, etc.), Erstbehandler, Gründe einer nochmaligen Behandlung für eine begrenzte Menge über einen begrenzten Zeitraum und ein konkreter Entsorgungsweg dargelegt werde. 10 Mit Bescheid vom 9. Juli 2012 stellte der Beklagte fest, dass die angezeigte Erweiterung des Abfallartenkatalogs um die ASN AVV 19 02 03 und 19 03 07 im Input einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfe. Zur Begründung führte er aus, die angezeigte Änderung sei wesentlich im Sinne des § 16 BImSchG, da sie die Genehmigungsfrage neu aufwerfe. Das sei im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG der Fall. Nach dieser Vorschrift habe der Anlagenbetreiber für Abfälle, die die Anlage verließen und außerhalb der Anlage verwertet oder beseitigt werden sollten, alle erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Abfälle nach den einschlägigen Vorschriften ordnungsgemäß verwertet bzw. ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden könnten. Diese Betreiberpflicht werde durch die angezeigte Änderung in rechtserheblicher Weise berührt, da bei einem in der Regel als Output auftretenden Abfall eine durch eine bereits erfolgte Behandlung geschaffene verfestigte Matrix durch eine weitere Behandlung wieder zerstört werden solle. Hier sei der Prüfungsumfang als so erheblich anzusehen, dass eine nähere Prüfung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens erforderlich sei. Da die Abfälle der ASN AVV 19 03 07 in der Anlage erneut verfestigt würden, um diese dann einer Endverwertung, ggf. einem Einbau als Deponieersatzbaustoff, zuzuführen, sei die Handlungsempfehlung zur Umsetzung der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (DepV) für das Land Sachsen-Anhalt anzuwenden. Die dann vorliegende Kaskadenbehandlung setze voraus, dass die Einzelabfälle vor ihrer erstmaligen Behandlung die Annahmekriterien des § 6 Abs. 1 DepV im Hinblick auf die Schadstoffgehalte aller bei der Herstellung verwendeten Einzelabfälle als Voraussetzung für die beabsichtigte Entsorgung einhielten. Dies sei nachzuweisen und zu prüfen. Der Prüfungsumfang für die Annahme eines bereits verfestigten Abfalls sei umfangreich, da z.B. die spezielle Zusammensetzung dieses Abfalls, dessen Konsistenz und die tatsächlich vorgesehene Art der Behandlung momentan unbekannt seien. Dies ziehe einen erhöhten Prüfungsumfang sowie das Erfordernis von Nebenbestimmungen nach sich, um beispielsweise die Anforderungen an die Registerführung sowie die detaillierte Nachweisführung der Stoffströme rückverfolgend bis zum Ersterzeuger zu regeln. Ähnlich verhalte es sich mit den vorgemischten Abfällen, wo der Prüfungsumfang erheblich sei, weil nur in einem Genehmigungsverfahren die Prüfung und Regelung bis hin zu den darin enthaltenen Ursprungsabfällen möglich sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die durch die Änderung hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen offensichtlich gering seien und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt sei. 11 Am 9. August 2012 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. 12 Sie trägt vor, die angezeigte Änderung bedürfte keiner Genehmigung nach dem BImSchG, da sie keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG habe. Die Handlungsempfehlung, auf die der Beklagte Bezug nehme, sei rechtswidrig. Die Forderung, bei einer sog. Kaskadenbehandlung alle vorgehenden Erzeuger anzugeben, widerspreche der DepV. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DepV stelle auf den letzten Abfallerzeuger ab. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 DepV seien lediglich unter Beachtung von § 6 Abs. 1 Satz 5 DepV Analyseberichte vorzulegen. Diesen Anforderungen komme sie nach. Die verfestigten Abfälle könnten ohne vorherige Behandlung verarbeitet werden. Insbesondere komme kein Brecher zum Einsatz. Erforderlich sei lediglich, dass eine bestimmte Korngröße nicht überschritten werde. 13 Die Klägerin beantragt, 14 1. den Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 2012 aufzuheben und 15 2. den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die angezeigte Erweiterung des Abfallartenkataloges um die ASN AVV 19 03 07 und 19 02 03 im Input keiner Genehmigung nach dem BImSchG bedarf. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, die angezeigte Änderung bedürfte einer Genehmigung, denn nachteilige Auswirkungen auf die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG zu den Betreiberpflichten zählende ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der bei der Behandlung entstehenden Abfälle könnten nicht ausgeschlossen werden. Es sei nicht ersichtlich, welche Abfälle durch die Behandlung der genannten Abfallarten anfielen und in welcher Weise diese entsorgt würden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Abfälle auch als Profilierungsmaterial auf Deponien genutzt würden. Hier müsse für jeden Einzelabfall vor der erstmaligen Behandlung die Voraussetzung für die beabsichtigte Entsorgung nachgewiesen und geprüft werden. Die Klägerin dürfe die Abfälle der ASN AVV 19 03 07 und 19 02 03 nur annehmen, wenn hierin nur Stoffe bzw. Abfälle enthalten seien, die vor der Behandlung bereits alle Anforderungen der Deponieverordnung einhielten. Zur Kontrolle der Zulässigkeit der Entsorgung müssten für die Abfälle sämtliche Analysen vorliegen. Zu einer transparenten Entsorgung bzw. Behandlung gehöre auch die Darlegung der verschiedenen Erzeuger- bzw. Behandlungsanlagen, da nur so der Prozess der Vorbehandlung plausibel dargestellt und nachvollzogen werden könne. Bei der (erneuten) Behandlung verfestigter Abfälle sei zudem nicht auszuschließen, dass diese etwa mit einem Brecher aufgebrochen werden müssten, wodurch es zu Staubemissionen kommen könne. Sofern der Verfestigungsgrad nicht mehr ausreiche, sei zu prüfen, ob die Abfälle in geschlossenen Systemen transportiert und gelagert werden müssten. Bei vorgemischten Abfällen stelle sich die Frage, weshalb überhaupt eine neue Behandlung notwendig werde. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 20 Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss vom 11. Juli 2013 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung, dass die angezeigte Änderung des Betriebs ihrer Abfallbehandlungsanlage keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 22 Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) hat die zuständige Behörde, nachdem ihr die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage angezeigt wird, unverzüglich zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG einer Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung). Die Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG wesentlich, wenn durch sie die Schutzgüter der §§ 5 f. BImSchG in rechtserheblicher Weise berührt sein können. Die Anwendbarkeit des § 16 BImSchG hängt nicht davon ab, ob die durch das BImSchG geschützten Belange tatsächlich berührt sind, sondern ausschließlich davon, ob eine Berührung dieser Belange in Betracht kommt. Wesentlich im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind Änderungen bereits immer dann, wenn sie – bezogen auf die Schutzgüter der §§ 5 f. BImSchG – nach ihrer Art oder nach ihrem Umfang zu einer erneuten Prüfung Anlass geben, d. h. wenn sie die Genehmigungsfrage erneut aufwerfen. Das trifft zu, sobald jene Belange in rechtserheblicher Weise berührt sein können (OVG LSA, Beschluss vom 4. Mai 2004 – 2 L 9/02 – juris Rn. 10). Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). 23 Nach diesen Vorschriften bedarf die angezeigte Änderung des Betriebs der Anlage der Klägerin durch die Erweiterung des Abfallartenkatalogs um die ASN AVV 19 03 07 und 19 02 03 im Input einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, weil durch diese Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. 24 Durch die angezeigte Änderung können nachteilige Auswirkungen für die Schutzgüter des § 1 BImSchG hervorgerufen werden. 25 Das gilt zunächst für die Behandlung der vorgemischten und verfestigten Abfälle der ASN AVV 19 03 07 und 19 02 03 in der Abfallbehandlungsanlage der Klägerin. Die Anzeigeunterlagen der Klägerin enthalten widersprüchliche Angaben zu der in ihrer Anlage vorgesehenen Behandlung der angezeigten Abfälle. Während es in der Anzeige vom 3. Mai 2012 auf Seite 7 heißt, die Abfälle würden auf der Anlage nur umgeschlagen und es erfolge keine Verarbeitung in der Beton- und Asphaltbaustoffanlage, wird in der ergänzenden Stellungnahme vom 11. Juni 2012 ausgeführt, die verfestigten Abfälle müssten zu einer Behandlungsanlage zurückgeführt werden, damit eine erneute Behandlung durchgeführt werden könne. Auch an eine Vermischung könnten sich weitere Behandlungsstufen anschließen. Damit ist nicht klar, welche Behandlung der Abfälle der ASN AVV 19 03 07 und 19 02 03 in der Anlage der Klägerin erfolgen soll und ob hierdurch nachteilige Auswirkungen für die Schutzgüter des § 1 BImSchG hervorgerufen werden können. Bereits dies bedarf einer Prüfung in einem Genehmigungsverfahren. Dem steht nicht entgegen, dass der Prokurist der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, es finde kein Brechen der angenommenen verfestigten Abfälle statt, vielmehr würden diese lediglich erneut vermischt, weshalb sie eine bestimmte Korngröße nicht überschreiten dürften. Diese Ausführungen lassen den Einwand des Beklagten unberücksichtigt, zu den verfestigten Abfällen im Sinne der ASN AVV 19 03 07 gehörten auch besonders stark ausgehärtete Abfälle, deren erneute Behandlung ohne ein vorheriges Aufbrechen kaum vorstellbar sei. 26 Die angezeigte Änderung des Betriebs der Anlage der Klägerin kann auch deshalb nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 16 Abs. 1 BImSchG haben, weil sie für die Betreiberpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG relevant ist und diese dem Schutz der in § 1 BImSchG benannten Schutzgüter dient. Die angezeigte Änderung wirft die Genehmigungsfrage im Hinblick auf die Betreiberpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG neu auf. Damit sind die durch die Änderung möglicherweise hervorgerufenen Auswirkungen auch für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften. Hiernach hat der Anlagenbetreiber bei Abfällen, die die Anlage verlassen und außerhalb der Anlage verwertet oder beseitigt werden, alle erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Abfälle nach den einschlägigen Vorschriften ordnungsgemäß verwertet bzw. ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden können (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 5 Rn. 88 unter Hinweis auf BT-Drs. 14/4599, S. 127). Diese Betreiberpflicht wird durch die angezeigte Änderung in rechtserheblicher Weise berührt. Die Klägerin beabsichtigt, die Abfälle, die in den Behandlungsregimes 5, 6 und 7 anfallen, auch als Deponieersatzbaustoff zu verwenden. In den genannten Behandlungsregimes sollen in Zukunft auch Abfälle mit den ASN AVV 19 03 07 und 19 02 03 als Einsatzstoffe verarbeitet werden. Eine ordnungsgemäße Verwertung dieser Abfälle ist nur sichergestellt, wenn die einschlägigen Vorschriften der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) eingehalten werden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 DepV dürfen Abfälle auf Deponien oder Deponieabschnitten nur abgelagert werden, wenn die jeweiligen Annahmekriterien nach den Absätzen 3 bis 5, bei vollständig stabilisierten Abfällen (Abfallschlüssel 19 03 05 der Anlage zur Abfallverzeichnis-?Verordnung) zusätzlich die Anforderungen nach Absatz 2, bereits bei der Anlieferung eingehalten werden. § 6 Abs. 4 Satz 1 DepV bestimmt als Voraussetzung für die Ablagerung für nicht gefährliche Abfälle auf Deponien und Deponieabschnitten die Einhaltung der für die jeweilige Deponieklasse in Anhang 3 Nummer 2 vorgegebenen Zuordnungskriterien. Anhang 3 Nummer 2 enthält in Tabelle 2 wiederum Zuordnungswerte für verschiedene Parameter und Deponieklassen. Die Annahmekriterien sind nach § 6 Abs. 1 Satz 2 DepV im einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen oder Abfällen, einzuhalten. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 DepV gilt dies bei vorgemischten Abfällen (Abfallschlüssel 19 02 03, 19 02 04 der Anlage zur Abfallverzeichnis-?Verordnung) sowie bei teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen (Abfallschlüssel 19 03 04, 19 03 06, 19 03 07 der Anlage zur Abfallverzeichnis-?Verordnung) für den jeweiligen Abfall vor der Behandlung. 27 Nach diesen Vorschriften ist grundlegende Voraussetzung dafür, dass ein Abfall auf einer Deponie abgelagert werden kann, dass er die jeweiligen Annahmekriterien für die entsprechende Deponieklasse erfüllt. Diese Kriterien sind grundsätzlich im unvermischten Abfall einzuhalten. Da in der Abfallverzeichnisverordnung einige Abfallarten enthalten sind, die per Definition durch ein Vermischen erzeugt werden, wird in § 6 Abs. 1 Satz 5 DepV klargestellt, dass bei vorgemischten Abfällen der Gruppe ASN AVV 19 02 auf die jeweiligen Abfälle vor der Vermischung abzustellen ist. Das gleiche gilt bei den Abfällen der Gruppe ASN AVV 19 03, die alle aus einem mehr oder minder spezialisierten Vermischungsverfahren resultieren (vgl. BT-Drs. 16/12223, S. 60). Bei den Zuordnungswerten nach Tabelle 2 des Anhangs 3 Nummer 2 zur DepV den einzelnen unvermischten Abfall zu betrachten, entspricht dem weithin üblichen und im Grunde unangefochtenen Grundsatz, dass zu vermeiden ist, dass auf die Schadstoffkonzentration bezogene Anforderungen durch Zugabe unbelasteten Materials faktisch entwertet und die Schadstofffracht letztlich ungehindert flächig verteilt wird („Verdünnungsverbot“). Danach gelten die Zuordnungswerte gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 DepV in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 DepV bei vorgemischten oder verfestigten Abfällen für den jeweiligen Ursprungsabfall vor der erstmaligen Behandlung. Insoweit wird in der Handlungsempfehlung zur Umsetzung der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (DepV) für das Land Sachsen-Anhalt (Stand: 26. Juni 2013) (http://www.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Elementbibliothek/LVwA-Bibliothek/Landwirtschaft_und_Umwelt/Referat_401_-_Abfallwirtschaft_Bodenschutz/Handlungsempfehlung_DepV.pdf) unter Nr. 1.1 zu Recht festgestellt, dass in den Fällen, in denen sich an eine (erstmalige) Vermischung, Verfestigung oder teilweise Stabilisierung weitere Behandlungsstufen anschließen (sog. Kaskadenbehandlungen), für die Bewertung der Einhaltung der Zuordnungskriterien auf die einzelnen Abfälle vor ihrer (erstmaligen) Vermischung, Verfestigung oder teilweisen Stabilisierung abzustellen ist. Ohne die Einhaltung dieser Zuordnungswerte in den einzelnen (Ursprungs-)Abfällen vor der (erstmaligen) Behandlung (Vermischung oder Verfestigung) ist eine ordnungsgemäße Verwertung des Abfalls im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG nicht sichergestellt. 28 Entgegen der Ansicht der Klägerin beziehen sich die Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 5 DepV nicht auf die bei dem jeweiligen Erzeuger angelieferten Abfälle, selbst wenn es sich hierbei um vorgemischte oder verfestigte Abfälle handelt, denn diese Auffassung ist mit Sinn und Zweck der Vorschrift, die Umgehung der Zuordnungswerte der Tabelle 2 des Anhangs 3 Nummer 2 zur DepV durch Zugabe unbelasteten Materials zu unterbinden („Verdünnungsverbot“), nicht vereinbar. 29 Es lässt sich derzeit nicht feststellen, ob die dargestellten Anforderungen der DepV bei den die Anlage der Klägerin verlassenden Abfällen auch nach der angezeigten Änderung sichergestellt sind, da die Klägerin bislang keine näheren Angaben zur Zusammensetzung der vorgemischten und verfestigten Abfälle, die sie annehmen möchte, gemacht hat. Insbesondere hat sie keine Angaben zu den Analysewerten der in den vorgemischten und verfestigten Abfällen enthaltenen Einzelabfälle vor ihrer erstmaligen Behandlung gemacht. Die Analyseberichte im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 DepV, die die Klägerin bereits jetzt vorlegen kann, beziehen sich nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nur auf die von ihr angenommenen Abfälle vor der Behandlung in ihrer Anlage, nicht jedoch auf die in diesen Abfällen enthaltenen Einzelabfälle vor ihrer erstmaliger Behandlung. Das reicht nicht aus. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der in der Anlage der Klägerin anfallenden Abfälle ist vielmehr die Prüfung der Schadstoffwerte der in den vorgemischten oder verfestigten Abfällen enthaltenen Einzelabfälle erforderlich. Dies ist im Rahmen eines (Änderungs-)Genehmigungsverfahrens nachzuholen. 30 Vor diesem Hintergrund lässt sich auch nicht annehmen, dass die durch die Änderung hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.