Urteil
1 A 41/13 HAL
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2013:1030.1A41.13HAL.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 08. Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Genehmigung zum Erwerb und Besitz einer (weiteren) halbautomatischen Sportpistole Kaliber 9 mm Luger zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Genehmigung des Beklagten zum Erwerb einer (weiteren) Schusswaffe. 2 Der Kläger ist von Beruf Polizeibeamter. Er ist Sportschütze und Mitglied im Bund deutscher Sportschützen. Er nahm bisher regelmäßig an Wettkämpfen im Schießsport, wie z. B. Landesmeisterschaften teil. 3 Er ist Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse in Form einer gelben Waffenbesitzkarte mit der Nr. … und der grünen Waffenbesitzkarten mit den Nrn. …, …, a.sowie b., die ihn zum Besitz von mehreren Lang- und Kurzwaffen berechtigen. Für die Ausübung des Schießsports besitzt er eine Sportpistole Kaliber 40S&W; Glock 35, eine Sportpistole Kaliber 22lr; USA Colt und eine Sportpistole Kaliber 9mmLuger; Glock 17. 4 Mit Schreiben vom 8. November 2011 beantragte der Kläger die Genehmigung zum Erwerb einer (weiteren) Sportwaffe mit dem Kaliber 9 mm und gab zur Begründung an, dass er die Waffe als Austausch- und Trainingswaffe für Bundesmeisterschaften und Wettkämpfe im Ausland nutzen wolle. Zugleich legte er eine Bescheinigung des Bundes deutscher Sportschützen (BDS) 1975 e. V., Landesverband 12 vom 18. Oktober 2011 vor, mit der dieser bestätigte, dass der Kläger regelmäßig an Landesmeisterschaften teilnimmt und ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen bescheinigte, da die weitere Waffe zur Ausübung des Wettkampfsportes erforderlich sei: Disziplin K Kurzwaffe Mehrdistanz Randziffer K 4 (01), Kennziffer 1201. Hierzu führt der Kläger aus, es sei eine Pistole mit einem Kaliber 9 mm und einem Mindestimpuls von 125, einem maximalen Waffengewicht von 1300 g sowie einem offenen Visier erforderlich. 5 Mit Bescheid vom 8. Februar 2012 lehnte der Beklagte die Genehmigung des Erwerbs einer weiteren Schusswaffe ab. Zur Begründung führte er aus, dass das für den Erwerb einer weiteren Sportwaffe erforderliche Bedürfnis nicht vorhanden sei. Dies sei beim Kläger nicht gegeben. Er besitze bereits eine entsprechende Waffe, die geeignet sei, um an Wettkämpfen in der Disziplin Kurzwaffen Mehrdistanz mit der Randziffer K4.01 Kennziffer 1201 teilzunehmen. Eine baugleiche Ersatzwaffe vermöge ein Bedürfnis nicht zu begründen. 6 Mit Schreiben vom 17. Februar 2012 erhob der Kläger Widerspruch, den er ergänzend damit begründete, dass er für Wettkämpfe eine Ersatzwaffe benötige. Im weiteren Verfahren änderte der Kläger seinen Antrag und beantragte nunmehr - ebenfalls unter Vorlage einer bestätigenden Bescheinigung seines Vereins vom 3. Mai 2012 - eine Kurzwaffe Kaliber 9x19 Luger für die Disziplin „Kurzwaffe Fallscheibenschießen" K 5.01-1316 „Freie Klasse Pistole mindestens .30 (7,62 mm)". Bei der Beschreibung der Disziplin wird hinsichtlich der Visierung auf die Ziffer K 2.07 des Sporthandbuches des BDS hingewiesen, wonach nur Waffen eingesetzt werden dürfen, die über eine optische oder elektronische Visiereinrichtung verfügen. 7 Den Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2012 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass einem Sportschützen grundsätzlich der Erwerb und Besitz von zwei Schusswaffen gestattet werden könne (Sportschützenkontingent). Weitere Waffen könnten nur bei einer regelmäßigen Wettkampfteilnahme gestattet werden. Da dies beim Kläger erfüllt sei, sei ihm bereits eine dritte Kurzwaffe gestattet worden. Die nunmehr vom Kläger beantragte vierte Waffe benötige der Kläger nicht, da alle Anforderungen bereits durch die in seinem Besitz befindliche Glock 17 erfüllt würden. Ein Bedürfnis für die Anschaffung einer weiteren Waffe sei daher zu verneinen. 8 Am 22. Juni 2012 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. 9 Er ist der Ansicht, er könne nicht darauf verwiesen werden, dass er diese Disziplin mit einer der vorhandenen Kurzwaffen schießen könne. Die vorhandene Luger dürfe er dafür überhaupt nicht verwenden. 10 Er habe aber auch deswegen einen Anspruch auf die beantragte Waffe, weil er als Sportschütze über eine Ersatzwaffe verfügen müsse. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 2012 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Genehmigung zum Erwerb einer (weiteren) halbautomatischen Kaliber 9 mm Luger zu erteilen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er bestreitet, dass die Vorlage der Bescheinigung des Verbandes das Bedürfnis für eine weitere Waffe zu begründen vermöge. Auch die Absicht, weitere Disziplinen auszuüben, könne ein Bedürfnis nicht begründen, weil hierfür keine Aussage vorliege. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine Austauschwaffe. 16 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung zum Erwerb und Besitz einer weiteren Kurzwaffe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 18 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den Erwerb und Besitz der hier streitigen vierten Kurzwaffe ist grundsätzlich § 14 Abs. 3 WaffG. Dies setzt voraus, dass der Kläger neben den dort durch eine Bescheinigung glaubhaft zu machenden Voraussetzungen auch die in § 14 Abs. 2 WaffG genannten Umstände durch eine entsprechende Bescheinigung glaubhaft macht. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat das für den Besitz der Waffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG erforderliche Bedürfnis nachgewiesen. Der Nachweis ist gem. § 8 Abs. 1 WaffG erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, wie hier als Sportschütze, und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 22. Februar 2007 - 3 KO 94/06 -, Juris). 19 Diese Interessenabwägung hat der Gesetzgeber bei Sportschützen gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1, 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WaffG dahingehend konkretisiert, dass ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anzuerkennen ist, wenn der Sportschütze eine Bescheinigung vorlegt, aus der ersichtlich ist, dass er als Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport regelmäßig als Sportschütze betreibt und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin zugelassen und erforderlich ist. Hiernach besteht bereits allein aufgrund einer diesen Anforderungen genügenden Bescheinigung seines Vereins, wonach der Kläger Mitglied ist und als Sportschütze regelmäßig an Wettkämpfen teilnimmt, ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zum Erwerb und Besitz von zwei Kurzwaffen. 20 Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Diese streiten allein über die Frage, ob der der Kläger sich zu Recht auf ein Bedürfnis zum Besitz einer vierten Kurzwaffe berufen kann und dies auch nachgewiesen hat oder ob der Beklagte im Rahmen einer durch ihn vorzunehmenden Bedürfnisprüfung entgegen der durch den Kläger vorgelegten Bescheinigung die Genehmigung versagen darf. Diese ergänzende Bedürfnisprüfung durch den Beklagten ist vom Gesetz nach dem ausdrücklichen Wortlaut aber nicht vorgesehen. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn es um den Erwerb von mehr als zwei Kurzwaffen geht. Der Kläger hat vielmehr auch dann nach Vorlage der Bescheinigung seines Vereins ohne eine weitere Prüfung seines Bedürfnisses durch den Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung. Dies folgt eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach auch für ein über das in § 14 Abs. 2 WaffG geregeltes Kontingent an Kurzwaffen gem. § 14 Abs. 3 WaffG zur Glaubhaftmachung allein eine Bescheinigung des Schießsportverbandes erforderlich ist, dass 1. die weitere Waffe zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder 2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist und der Antragsteller regelmäßig an Wettkämpfen teilgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2007 - 6 C 1/07 -, Juris). Eine gesonderte eigenständige Bedürfnisprüfung durch den Beklagten ist hiernach ebenso wenig vorgesehen wie eine mengenmäßige Kontingentierung. Sportschützen sind insofern privilegiert, als sie hinsichtlich der für die Ausübung des Schießsports benötigten Waffen von der Verpflichtung zum Nachweis von Bedürfnis und Sachkunde befreit sind. Es genügt vielmehr die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung, durch die ein waffenrechtliches Bedürfnis glaubhaft gemacht ist. 21 Diese Voraussetzungen hat der Kläger erfüllt. Das von ihm vorgelegte Schreiben des Bund deutscher Sportschützen entspricht den in § 14 Abs. 3 WaffG aufgestellten Anforderungen. Die Bescheinigung enthält die Angaben zur Art, Anzahl und zum Kaliber der weiteren Schusswaffe, für die eine waffenrechtliche Erlaubnis beansprucht wird. Da der Antrag gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 WaffG auch bei einem regulären Erlaubnisverfahren nur solche Angaben enthalten muss, sind auch an den Inhalt der Bescheinigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG als Bedürfnisnachweis keine weitergehenden Anforderungen zu stellen. Darüber hinaus enthält die Bescheinigung auch die weiteren erforderlichen Angaben, warum die zusätzliche Waffe benötigt werde, in dem auf ihr vermerkt ist, dass diese zur Ausübung des Wettkampfsportes erforderlich sei. 22 Umstände, die die Eignung der Bescheinigung als Mittel zur Glaubhaftmachung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. 23 Damit ist nach Maßgabe des für Sportschützen vorgegebenen regulären Prüfprogramms des § 14 Abs. 2 WaffG ein waffenrechtliches Bedürfnis des Klägers für den Erwerb und dauerhaften Besitz einer vierten Kurzwaffe anzuerkennen. Im Hinblick auf die mithin vorliegenden waffenrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Erlaubnis entsprechend seiner vorgelegten Bescheinigung zu erteilen. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 26 BESCHLUSS 27 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 28 Gründe 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.