Urteil
5 A 172/13
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2013:0925.5A172.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der von der Beklagten festgestellten Belastungsgrenze im Sinne von § 50 Abs. 1 BBhV. 2 Mit Schreiben vom 22.Dezember 2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Befreiung von Abzugsbeträgen nach § 50 Abs. 1 BBhV für das Jahr 2010 . 3 Mit Bescheid vom 10. Februar 2011 gab die Beklagte diesem Antrag statt und befreite den Kläger und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen ab dem Zeitpunkt des Überschreitens der Grenze in Höhe von 261,51 Euro von der Zahlung der Eigenbehalte für das Jahr 2010. 4 Hiergegen legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, die Berechnung der Belastungsgrenze nach § 50 BBhV für das Jahr 2010 sei fehlerhaft, der Kinderfreibetrag für den Sohn sei nicht berücksichtigt worden. 5 Mit Bescheid vom 15. August 2011 korrigierte die Beklagte die nach § 50 Abs. 1 BBhV maßgebliche Belastungsgrenze auf § 246,45 Euro. Bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens setzte sie für ein Kind einen anteiligen Freibetrag in Höhe von 1.506,00 Euro an. 6 Hiergegen legte der Kläger unter dem 17. September 2011 Widerspruch mit der Begründung ein, dass bei der Berechnung der Belastungsgrenze für das Jahr 2010 der Kinderfreibetrag nicht anteilig, sondern im vollen Umfang anzusetzen sei. Die Belastungsgrenzen für die Jahre 2009 und 2010 seien auch bereits durch das Einreichen der verschreibungspflichtigen Medikamente überschritten. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 01. Februar 2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 10. Februar 2011 zurück und führte aus, sie halte ihre Berechnung in Bezug auf § 50 Abs. 1 BBhV für rechtmäßig. Insbesondere könne, da vom Finanzamt bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens kein Kinderfreibetrag berücksichtigt worden sei, bei der Festlegung der Belastungsgrenze der Sohn nur für 3 Monate berücksichtigt werden. Denn der Kläger habe für seinen Sohn den Kinderanteil im Familienzuschlag nur für den Zeitraum von Oktober 2009 bis Dezember 2009 erhalten. Dies führe zu einer Quotelung und zur Reduzierung des zu berücksichtigenden Kinderfreibetrages auf die angenommenen 1.506,00 EUR. 8 Der Kläger hat am 17. Februar 2012 Klage erhoben und führt ergänzend dazu aus: Die Feststellung der Beklagten halte er nicht für nachvollziehbar. Das Finanzamt stelle einen Vergleich im Wege des Günstigkeitsprinzips an, ob das Kindergeld oder bei höheren Einkommen der Kinderfreibetrag abzüglich des gezahlten Kindergeldes zu berücksichtigen sei. Nur Eltern, die mehr als ca. 60.000,00 Euro verdienen, kämen mit dem Kinderfreibetrag über das gezahlte Kindergeld hinaus. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte zu verpflichten, bei der Feststellung der Belastungsgrenze des § 50 Abs. 1 BBhV für das Jahr 2010 einen Kinderfreibetrag in Höhe von 6.024,00 Euro zu berücksichtigen und den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. August 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 01. Februar 2012 insoweit aufzuheben, als sie dem entgegenstehen. 11 Die Beklagte beantragt aus den Gründen ihrer Widerspruchsentscheidung, 12 die Klage abzuweisen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist begründet. 15 Der Kläger hat einen Anspruch auf Neufestsetzung der Belastungsgrenze im Sinne von § 50 Abs. 1 BBhV unter Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages für seinen Sohn Christian in Höhe von 6.024,00 Euro. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2011 in der Fassung vom 15. August 2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 01. Februar 2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), soweit sie diesen Anspruch versagen. 16 Nach § 50 Abs. 1 BBhV in der Fassung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I, 3922) sind auf Antrag Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen, soweit sie die Belastungsgrenze nach Satz 4 überschreiten. Hiernach beträgt die Belastungsgrenze für Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige zusammen entweder 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 3 bis 7 BBhV oder für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), zuletzt geändert am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017), 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 3 bis 7 BBhV. 17 Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BBhV ist maßgeblich – für die Einbeziehung der Aufwendungen im jeweiligen Jahr – das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist (§ 50 Abs. 2 Satz 2 BBhV). Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Beihilfeberechtigten um 15 Prozent und für jedes berücksichtigungsfähige Kind im Sinne des § 4 Abs. 2 BBhV um den Betrag, der sich aus § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG – ergibt (§ 50 Abs. 2 Satz 3 BBhV). Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres (§ 50 Abs. 2 Satz 4 BBhV). 18 Kinder sind nach § 4 Abs. 2 BBhV berücksichtigungsfähig, wenn sie im Familienzuschlag der oder des Beihilfeberechtigten nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind. Der Kläger erhielt unstreitig vom 01. Oktober bis zum 31. Dezember 2010 den Kinderanteil im Familienzuschlag für seinen Sohn Christian. Dagegen war der Sohn die restlichen 9 Monate des Jahres 2010 nicht im Familienzuschlag berücksichtigt. Streitig zwischen den Beteiligten ist allein, ob in einer solchen Situation bei der Berechnung der Belastungsgrenze der Kinderfreibetrag vollständig oder lediglich anteilig von dem zu berücksichtigenden Einkommen abzuziehen ist. Ersteres ist hier nach der Überzeugung der Kammer der Fall. 19 Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 50 Abs. 2 Satz 3 BBhV. Diese Vorschrift verweist auf Satz 1 und 2 des § 32 Abs. 6 EStG. § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG lauten in der im Jahr 2010 anwendbaren Fassung durch Art. 1 Nr. 4 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes (BGBl I 2009, 3950), in Kraft seit dem 31. Dezember 2009, wie folgt: 20 „Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2.184,00 EUR für das sächliche Existenzminimum sowie ein Freibetrag von 1.320,00 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Elternteilen in einem Kindschaftsverhältnis steht.“ 21 Wendet man das auf den Fall des Klägers an, so ergibt sich ein Freibetrag von 7.008,00 EUR. Ihm selbst steht nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum und den übrigen Bedarf zu (2.184,00 EUR plus 1.320,00 EUR), was insgesamt 3.504,00 EUR ergibt. Der Sohn Christian steht – unstreitig – auch in einem Kindschaftsverhältnis zur Ehefrau. Deshalb ist der Betrag zu verdoppeln. 22 Dem Kläger war gleichwohl nur die ausgeworfene Berechnung unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von 6.024,00 EUR zuzusprechen, weil er sein Begehren schon in der Klageschrift auf diesen Betrag begrenzt hat und das Gericht nicht über das Begehren hinausgehen darf, § 88 VwGO. 23 Eine weitere Kürzung oder anteilige Berechnung des Freibetrages kommt nicht in Betracht. Eine solche Berechnung sieht zwar § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG vor. § 50 Abs. 2 Satz 3 BBhV verweist auf diese Vorschrift allerdings nicht. 24 Es gibt auch – entgegen der Ansicht der Beklagten – keinen Zusammenhang zwischen den vom Finanzamt in einem Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Kinderfreibeträgen und der Berechnung der Belastungsgrenze. Der Verweis in § 50 Abs. 2 Satz 3 BBhV beschränkt sich darauf, die Höhe des Abzugsbetrages dynamisch festzulegen. Maßgebend ist dabei der Freibetrag des aktuellen Jahres, für das naturgemäß noch keine Festsetzung der Einkommensteuer vorliegen kann. Zudem ist der Freibetrag – wie der Kläger zu Recht anmerkt – bei der Festsetzung der Einkommensteuer nur dann zu berücksichtigen, wenn das Existenzminimum des Kindes nicht bereits durch das Kindergeld gewahrt wird. Insoweit erfolgt eine Günstigerprüfung (§ 31 EStG). 25 Aus der Bundesbeihilfeverordnung lässt sich die – nur – anteilige Anrechnung eines Kinderfreibetrages nicht ableiten. Insbesondere ergibt sich das nicht aus dem Verweis auf § 4 Abs. 2 BBhV. § 4 Abs. 2 BBhV regelt die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern, in dem auf deren Berücksichtigungsfähigkeit im Familienzuschlag zurückgegriffen wird. Dieser Verweis gibt aber gerade keine Antwort auf die zu entscheidende Frage, ob die Voraussetzungen das gesamte Kalenderjahr vorliegen müssen oder ob das Vorliegen in einem Teil des Jahres genügt. § 4 Abs. 2 BBhV regelt unmittelbar nur, für welche Familienangehörige der Beamte Beihilfe erhalten kann. Die Norm stellt dabei genau auf den Zeitpunkt ab, an dem die Aufwendungen anfallen. Da der Familienzuschlag monatsweise gezahlt wird, ergibt sich im unmittelbaren Anwendungsbereich der Norm eine Monatsbetrachtung. Die Belastungsgrenze selbst wird aber nicht monatsweise, sondern jährlich ermittelt. Das ergibt sich aus den Regelungen des § 50 BBhV. Schon der oben zitierte § 50 Abs. 1 Satz 1 BBhV enthält das Jahresprinzip, es werden die Eigenbehalte eines Kalenderjahres betrachtet. Das wird in § 50 Abs. 1 Satz 3 BBhV wieder aufgegriffen, indem die Belastungsgrenze auf einen Prozentsatz der jährlichen Einnahmen festgesetzt wird. Auch innerhalb des § 50 Abs. 2 BBhV gilt das Jahresprinzip. Zwar ist in § 50 Abs. 2 Satz 3 BBhV nicht von einem Zeitraum die Rede. Da § 50 Abs. 2 Satz 4 BBhV aber auf die jeweils jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres abstellt, können die davon abzuziehenden Beträge (§ 50 Abs. 2 Satz 3 BBhV) ebenfalls nur als Jahresbetrag in die Berechnung einzustellen sein. 26 Auch nach den anderen Methoden zur Auslegung der gesetzlichen Regelungen ergibt sich nichts anderes. Die Systematik und das normative Umfeld führen zu keiner quotenmäßigen Berücksichtigung des Kinderfreibetrages. Vielmehr sprechen die systematischen Bezüge gegen den von der Beklagten gewählten Ansatz. § 50 Abs. 1 Satz 1 BBhV sieht vor, Eigenbehalte schon dann nicht mehr im Kalenderjahr von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen, wenn die Belastungsgrenze nach Satz 4 überschritten ist. Diese Norm geht davon aus, dass die Aufwendungen nach und nach im Verlauf des Jahres anfallen. Innerhalb des Jahres ist dann zu einem bestimmten Zeitpunkt die Belastungsgrenze erreicht, weitere Abzüge sind dann nicht mehr vorzunehmen. Dieses System funktioniert aber nur, wenn während des Jahres die Belastungsgrenze berechenbar ist. Das wäre aber nicht der Fall, wenn ein Kinderfreibetrag für ein zum Antragszeitpunkt vorhandenes Kind noch nicht oder nicht vollständig angesetzt werden könnte. Das wäre aber die Folge, wenn eine anteilsmäßige Berechnung erfolgen könnte und müsste, weil der Wegfall eines Kindes im Laufe des Jahres selbstverständlich keine anderen Folgen als die im Laufe des Jahres beginnende Berücksichtigungsfähigkeit haben kann. 27 Gegen den Ansatz der Beklagten spricht auch der systematische Bezug zu § 50 Abs. 2 Satz 4 BBhV. In dieser Norm greift der Verordnungsgeber – wie bereits ausgeführt - zur Berechnung der Belastungsgrenze auf die jeweiligen jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres zurück. Diese Einnahmen stehen – anders als die Einnahmen des laufenden Jahres – fest und eignen sich damit als Grundlage für die Berechnung. Die Regelung entspricht auch hinsichtlich des Kinderfreibetrages der Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 3 SGB V für die gesetzlich Versicherten. 28 Dem kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, dass die Belastungsgrenze bei dem Hinzutreten eines oder mehrerer berücksichtigungsfähiger Kinder im Kalenderjahr absinken könnte. Denn die Regelungen über die Belastungsgrenze enthalten zwar Vorschriften, wie ein bereits einmal eingetretenes Überschreiten einer Belastungsgrenze wieder kompensiert werden kann, aber nicht für das Gegenteil. § 50 Abs. 1 Satz 2 BBhV sieht nämlich einen Antrag vor, für den auch noch eine Ausschlussfrist gesetzt wird und zwar bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr des Abzuges folgt. Hieraus ergibt sich ohne Weiteres die Anordnung des Verordnungsgebers, auf einen solchen Antrag die Eigenbehalte, die die Belastungsgrenze übersteigen, nachträglich noch als Beihilfe an den Beamten auszukehren. Dagegen fehlt es an jeglicher Norm für den umgekehrten Fall, also wenn die Belastungsgrenze überschritten sein sollte und danach – durch Wegfall eines Kindes - eine höhere Belastungsgrenze anzunehmen wäre. Höhere Eigenbehalte dürfen nicht durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden. Die Behörde wäre dann gehalten, die dementsprechenden Beihilfebescheide zurückzunehmen. Das scheidet zumindest auf der einzig denkbaren Rechtsgrundlage des § 48 VwVfG aber schon aus dem Grunde aus, weil diese Bescheide bei ihrem Ergehen rechtmäßig gewesen wären und es sich nicht um Dauerverwaltungsakte handelt. 29 Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich nichts für die Ansicht der Beklagten. § 50 BBhV soll eine übermäßige Belastung des Beamten durch Eigenbehalte vermeiden. Das wird aber nur erreicht, wenn diese Norm rechtssicher und vollziehbar die Überbelastung verhindert. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn solche Belastungen erst Jahre später ausgeglichen werden. Insoweit ist auch ein Blick auf das Beamtenverhältnis zu werfen. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Artikel 33 Abs. 5 GG ist das Alimentationsprinzip. Nach diesem hat der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt jederzeit durch die dem Beamten zu gewährende Alimentation sicherzustellen. Die Alimentation dient dabei immer der Deckung des gegenwärtigen Lebensbedarfs. Genauso wenig wie der Beamte vom Dienstherrn fordern kann, für die Vergangenheit das Alimentationsniveau zu erhöhen, kann der Dienstherr den Beamten darauf verweisen, aktuell auf die amtsangemessene Alimentation zu verzichten und die dafür fehlenden Mittel erst später ausgeglichen zu bekommen. Auch diese Gesichtspunkte fordern eine unmittelbare Freistellung von den Eigenanteilen, wenn die Belastungsgrenze überschritten ist. 30 Für die Auslegung der Kammer streitet auch die mit der Pauschalierung verbundene Verwaltungsvereinfachung. Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich hinsichtlich der Berücksichtigung des Freibetrages nur um geringe Beträge für den Dienstherrn handelt. Die vollständige Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages im Jahre 2010 vermindert den Eigenanteil eines Beamten um ca. 150,00 EUR, bei einem chronisch kranken Beamten um 70,00 EUR im Jahr, das entspricht der vom Dienstherrn zu zahlenden zusätzlichen Beihilfe. Dafür erspart der Dienstherr nach einer einmaligen Feststellung der Belastungsgrenze deren erneute Überprüfung mit jedem neuem Beihilfeantrag und zugleich die ständige Überwachung von Veränderungen. Letzteres ist von besonderer Bedeutung, weil der Beamte nur im Rahmen eines eventuellen nachfolgenden Beihilfeantrages verpflichtet ist, Angaben zu den berücksichtigungfähigen Familienangehörigen zu machen. Dagegen sind derartige Angaben außerhalb eines Beihilfeantrages von der Bundesbeihilfeverordnung weder gefordert noch ergeben sie sich aus den vom Beklagten eingeführten Formularen. 31 Etwas anderes kann sich auch nicht aus der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Juni 2013 – BBhVVwV - ergeben. Zwar ist in Rn. 50.2.3 BBhVVwV vorgesehen, dass sich die dort genannten Beträge für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG nicht vorliegen um ein Zwölftel ermäßigen. Trotz der missglückten Formulierung - da § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG keine derartigen Voraussetzungen enthält – sehen diese Vorschriften die von der Beklagten vorgenommene Kürzung des Freibetrages vor. Verwaltungsvorschriften können jedoch den Leistungsanspruch des Beihilfeberechtigten nicht einschränken. Die Verwaltungsvorschriften sind auch nicht dazu geeignet, den Inhalt der Bundesbeihilfeverordnung authentisch zu interpretieren. Dies galt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits für Ansprüche aus den BhV (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 1994 – 2 C 5.93 -, juris; vom 24. November 1988 - 2 C 39.87 -, juris; vom 18. September 1985 – 2 C 48.84 -, juris; vom 21 März 1979 – 6 C 25.79 -, BVerwGE 57, 336). 32 Dies gilt umso mehr für den hier zu entscheidenden Fall, weil die Bundesbeihilfeverordnung als Rechtsnorm - anders für die früheren Beihilfevorschriften, die ebenfalls Verwaltungsvorschriften waren - schon aufgrund der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) die Verwaltung binden und aufgrund der Normhierarchie Verwaltungsvorschriften vorgehen. 33 Das Gericht muss aufgrund des Vorstehenden auch nicht der Frage nachgehen, ob dies erst 2013 eingefügte Rn. 50.2.3 BBhVVwV für das hier streitige Jahr 2010 Bedeutung gewinnen kann, obwohl die im Jahr 2010 gültigen Verwaltungsvorschriften keine entsprechende Regelung enthielten. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 VwGO. 35 Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.