Urteil
6 A 38/13 HAL
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die für sein derzeitiges Masterstudium an der beklagten Universität die Anerkennung einer Prüfungsleistung aus seinem abgeschlossenen Bachelorstudium. 2 Im August 2010 erwarb der Kläger durch Absolvierung eines Fachhochschulstudiums im Studiengang Betriebswirtschaft an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur A-Stadt (HTWK) den Bachelorgrad. Bestandteil dieses Studiums war das mit einer Arbeitslast von 150 Stunden (48 Stunden Präsenzzeit, 60 Stunden angeleitetes Selbststudium, 20 Stunden Vorbereitung Referat, 20 Stunden Projektarbeit, 2 Stunden Klausur) zur Erzielung von 5 Leistungspunkten ausgewiesene Pflichtmodul "Rechnungswesen/Controlling", das nach der Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaft an der HTWK vom 31. Mai 2006 - StudO-BWB HTWK 2006 - folgende Lehrinhalte zum Gegenstand hatte: 3 "- Grundlagen des Controlling, Controlling in ausgewählten Unternehmens- und Wirtschaftsbereichen 4 - Grundlagen des Kosten-Controlling, Plan-Kostenrechnung 5 - Grundlagen des Finanz-Controlling 6 - Einführung in die Internationale Rechnungslegung 7 - Einführung in die Konzernrechnungslegung". 8 Die Lernziele des Moduls umschrieb die StudO-BWB HTWK 2006 wie folgt: 9 "- Kenntnis der Grundlagen und der Stellung des Controlling als Instrument der Unternehmensführung, vertiefte Einsicht in praktische Probleme des operativen Controlling sowie grundlegende Methodenkenntnisse. Erwerb von konzeptionellen und instrumentellen Fähigkeiten 10 - Kenntnis der Grundlagen von Jahresabschlüssen nach Internationalen Rechnungslegungsnormen. Die Studierenden sollen in die Lage versetzt werden, einen nach IFRS/US-GAAP aufgestellten Jahresabschluss lesen und interpretieren zu können. 11 - Kenntnis der Besonderheiten des Konzernabschlusses. Die Studierenden sollen in die Lage versetzt werden, die Besonderheiten eines Konzernabschlusses in Abgrenzung zum Einzelabschluss zu kennen und zu erkennen." 12 Zum Wintersemester 2010/2011 immatrikulierte sich der Kläger an der Beklagten für den Masterstudiengang Human Resources Management (120 Leistungspunkte), dessen Wahlpflichtmodul "Externes Rechnungswesen" bei einem Arbeitsaufwand von (gleichfalls) 150 Stunden (30 Stunden Vorlesung, 100 Stunden Selbststudium, 20 Stunden Klausurvorbereitung) zum Erwerb von 5 Leistungspunkten nach der für den Studiengang erstellten Modulbeschreibung der Beklagten vom 1. September 2008 zum Inhalt hat: 13 "- Grundlagen der Rechnungslegung nach IFRS 14 - Grundlagen der Konzernrechnungslegung 15 - Grundlagen der Bilanzpolitik 16 - Grundlagen der Bilanzanalyse 17 - Grundlagen der Unternehmensbewertung". 18 Als Lernziele werden im Modulhandbuch der Beklagten aufgeführt: 19 "-Unterschiede zwischen HGB und IFRS 20 - Grundlagen der Bilanzanalyse 21 - Grundlagen der Unternehmensbewertung". 22 Den Antrag des Klägers vom 21. Juni 2011, seine am 4. Juli 2007 mit der Note 2,0 bewertete Prüfungsleistung im Modul "Rechnungswesen/Controlling" des Betriebswirtschaftsstudiums an der HTWK als gleichwertige Prüfungsleistung im Modul "Externes Rechnungswesen" des Masterstudiums anzuerkennen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Mai 2012 unter Hinweis auf das unterschiedliche Anspruchsniveau von Bachelor- und Masterstudium ab. 23 Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2013 zurück. Es fehle an der für eine Anerkennung erforderlichen Gleichwertigkeit der zu betrachtenden Leistungen. Schon inhaltlich gebe es zwischen den Modulen "Rechnungswesen/Controlling" und "Externes Rechnungswesen" erhebliche Differenzen, da das Modul "Rechnungswesen/Controlling" von den Themengebieten des Moduls "Externes Rechnungswesen" lediglich die Bereiche Internationale Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung umfasst habe. Auch in ihren Anforderungen gehe die Lehreinheit "Externes Rechnungswesen" deutlich über das hinaus, was im Modul "Rechnungswesen/ Controlling" an der HTWK verlangt worden sei. So komme etwa im Bereich der Internationalen Rechnungslegung noch ein Vergleich der internationalen Rechnungslegungsvorschriften mit den entsprechenden Regelungen des Handelsgesetzbuchs hinzu. Im Bereich der Konzernrechnungslegung beschränke sich das Modul "Externes Rechnungswesen" nicht nur auf das Kennen und Erkennen von Konzernabschlüssen, sondern erstrecke sich daneben auch auf die Ermittlung bilanzpolitischer Maßnahmen auf Konzernebene, um beispielsweise den Informationsverlust auf Einzeljahresabschlussebene bewerten zu können. Angesichts des Anspruchs, den die Veranstaltung des Masterstudiengangs erhebe, sei eine Vorbildung der Studierenden in der Rechnungslegung durch erfolgreiche Belegung eines Bachelormoduls unerlässlich. Da das Masterstudium demgemäß auf einem wirtschaftswissenschaftlichen grundständigen Studiengang - wie ihn der Kläger an der HTWK absolviert habe - inhaltlich aufbaue, könne es sich nicht um gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen handeln. 24 Zur Begründung seiner am 13. Februar 2013 erhobenen Klage macht der Kläger unter anderem geltend: Der Anerkennungs- bzw. Anrechnungsanspruch stütze sich auf § 17 Abs. 14 Satz 1 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Human Resources Management an der Beklagten vom 24. Mai 2006 in der Fassung der Änderungsordnung vom 28. Mai 2008 - FachStPO-MasterHRM - und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Beklagten vom 8. Juni 2005 in der Fassung der Änderungsordnung vom 14. Mai 2008 - ABStPOBM -. Die Prüfungsleistung, die der Kläger im Modul "Rechnungswesen/Controlling" an der HTWK erbracht habe, entspreche im Wesentlichen derjenigen des Moduls "Externes Rechnungswesen". Der Arbeitsaufwand sei für beide Module übereinstimmend mit 150 Stunden veranschlagt. Auch bedürfe es jeweils keiner zwingenden wirtschaftswissenschaftlichen Vorkenntnisse der Studierenden. Abweichendes ergebe sich für das Modul "Externes Rechnungswesen" insbesondere nicht daraus, dass der Studiengang Human Resources Management zu einem Mastergrad führe. Denn nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FachStPOMasterHRM könne die Studienzulassung auch durch einen Bachelorabschluss in Sozial- oder Rechtswissenschaften erreicht werden. Dies sei Ausdruck des interdisziplinären Charakters des Studiengangs, der nach dem Konzept der Beklagten wirtschafts-, sozial- und rechtswissenschaftliche Elemente zusammenführen solle. Inhaltlich baue das Studium mithin keineswegs notwendig und ausschließlich auf einen grundständigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang auf, was im Hinblick auf das Modul "Externes Rechnungswesen" zusätzlich dadurch untermauert werde, dass es erklärtermaßen allein der Vermittlung von Grundlagenwissen diene und ferner nicht als Pflichtmodul eingestuft sei. Seien beide Module auf die Grundlagen des Rechnungswesens ausgerichtet, werde ein bedeutsamer Unterschied auch nicht durch das von der Beklagten angegebene Lernziel eines Vergleichs zwischen der Rechnungslegung nach deutschem Recht und der Rechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) begründet. Denn auch insoweit würden im Rahmen des Moduls "Externes Rechnungswesen" lediglich die Grundlagen behandelt, ohne dass die Studierenden damit wesentlich weiterführende analytische und praktische Fähigkeiten erlangen würden. Davon abgesehen könne die fehlende Einbeziehung der Rechnungslegung nach nationalen Vorschriften im Modul "Rechnungswesen/Controlling" allenfalls dessen Gleichartigkeit, nicht aber dessen - hier maßgebliche - Gleichwertigkeit mit dem Modul "Externes Rechnungswesen" in Zweifel ziehen. Schließlich stehe der erstrebten Anerkennung auch nicht entgegen, dass die im Masterstudium anzurechnende Leistung aus einem vorangegangenen Bachelorstudium herrühre. Es existiere kein Rechtssatz, wonach sich eine Prüfungsleistung durch Anrechnung für den ersten Studienabschluss gleichsam verbrauche. 25 Der Kläger beantragt, 26 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14. Mai 2012 und ihres Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2013 zu verpflichten, das vom Kläger im Rahmen seines Bachelorstudiums im Studiengang Betriebswirtschaft an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur A-Stadt absolvierte Modul "Rechnungswesen/Controlling" als Prüfungsleistung für den Masterstudiengang Human Resources Management im Modul "Externes Rechnungswesen" mit 82 Fachpunkten anzuerkennen, 27 sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 28 Der Beklagte beantragt unter Verteidigung der angefochtenen Bescheide, 29 die Klage abzuweisen. 30 In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. D. sowie Herrn Prof. Dr. C., die an der Beklagten Lehrveranstaltungen im Modul "Externes Rechnungswesen" durchführen, zur Sache angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 31 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass seine im Rahmen seines Bachelorstudiums im Studiengang Betriebswirtschaft an der HTWK im Modul "Rechnungswesen/Controlling" erbrachte Prüfungsleistung als gleichwertig im Modul "Externes Rechnungswesen" des Masterstudiengangs Human Resources Management an der Beklagten angerechnet wird; der Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2012 und ihr Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2013 erweisen sich demnach als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 32 Gemäß § 17 Abs. 14 Satz 1 FachStPO-MasterHRM können Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die nicht nach § 17 Abs. 13 FachStPO-MasterHRM angerechnet werden, auf Antrag angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. § 17 Abs. 13 FachStPO-MasterHRM betrifft die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die der Studierende in demselben Studiengang wie jenem, in dem die Anrechnung erfolgt, an anderen Universitäten oder Hochschulen erbracht hat. Um eine solche Fallgestaltung geht es hier nicht, da es sich beim Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft an der HTWK und dem Masterstudiengang Human Resources Management an der Beklagten um verschiedene Studiengänge handelt. § 17 Abs. 14 Satz 1 FachStPO-MasterHRM stellt eine fachspezifische Ausformung der allgemeinen Anerkennungsbestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 ABStPOBM dar, wonach gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder Studienprogrammen oder an anderen Hochschulen erbracht wurden, auf Antrag angerechnet werden. Gleichwertigkeit ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ABStPOBM festzustellen, wenn Leistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ABStPOBM kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im Sinne des European Transfer and Accumulatiion System (ECTS) vorzunehmen. Dass die im Modul "Rechnungswesen/Controlling" an der HTWK erbrachten Leistungen des Klägers im Wesentlichen denjenigen entsprechen, die im Modul "Externes Rechnungswesen" an der Beklagten zu erbringen sind, kann nicht festgestellt werden. 33 Der begehrten Anrechnung steht allerdings nicht schon entgegen, dass die anzurechnende Leistung bereits im Rahmen des Erwerbs des Bachelorgrads durch den Kläger an der HTWK Berücksichtigung gefunden hat oder dass der (Master-) Studiengang, auf den sie angerechnet werden soll, einer höheren Ausbildungsstufe zuzuordnen ist als der (Bachelor-) Studiengang, in dem sie erbracht wurde. Für derartige Einschränkungen des Anwendungsbereichs von § 17 Abs. 13 und 14 FachStPO-MasterHRM sowie § 4 Abs. 1 ABStPOBM lässt sich weder dem Wortlaut dieser Vorschriften noch der Systematik der sie enthaltenden Regelungswerke ein tragfähiger Anhalt entnehmen. Zwar mögen diese Normen in erster Linie auf den Fall des Studiengang- bzw. Hochschulwechsels während eines noch nicht abgeschlossenen Studiums abzielen, um so die in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Studierfreiheit zu gewährleisten (vgl. HambOVG, Urteil vom 3. April 2007 - 3 Bf 64/04 - juris Rn. 40). Nach ihrem Sinn und Zweck sind sie aber auf diese Fälle nicht beschränkt, weil danach auf den Maßstab der Erforderlichkeit von berufsbezogenen Anforderungen abzustellen ist (vgl. HambOVG, Urteil vom 3. April 2007 a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist in den Blick zu nehmen, dass Prüfungen mit berufseröffnendem Charakter als subjektive Zulassungsvoraussetzung eine hohe Eingriffsintensität aufweisen. Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl sind deshalb nur verfassungsmäßig, wenn sie sachlich geboten sind, um den Anforderungen des erstrebten Berufs genügen zu können. Aus dem für eingreifende Regelungen geltenden verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitgrundsatz ist daher abzuleiten, dass einem Studierenden Prüfungsleistungen grundsätzlich nicht erneut abverlangt werden dürfen, wenn er sie in gleichwertiger Weise an anderer Stelle bereits erbracht hat. Es ist dann regelmäßig anzunehmen, dass von dem Studierenden die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind, ohne dass es erforderlich wäre, sie nochmals im Rahmen einer weiteren Prüfung unter Beweis stellen zu müssen (vgl. HambOVG, Urteil vom 3. April 2007 a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Anrechnungsvorschriften eine Anrechnung gleichwertiger Leistungen weder für den Fall eines Zweitstudiums noch bei einem Wechsel in eine höhere Qualifikationsstufe der Ausbildung von vornherein ausschließen (vgl. jedoch VG Bayreuth, Urteil vom 22. November 2010 - B 3 K 09.518 - juris Rn. 23 f.), unbeschadet dessen, dass für den Vergleich von Inhalt und Anforderungen nach § 4 Abs. 1 ABStPOBM die Ungleichheit der Ausbildungsstufen von großer Bedeutung sein kann. 34 Die für die Anrechnungsentscheidung damit allein maßgebliche Frage, ob die bereits anderweitig erbrachten Leistungen des Klägers in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des Studiums an der Beklagten im Wesentlichen entsprechen, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung, ohne dass dem für die Feststellung der Gleichwertigkeit zuständigen Prüfungsausschuss (§ 17 Abs. 15 Satz 1 FachStPOMasterHRM, § 4 Abs. 4 Satz 2 ABStPOBM) ein prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum zukommt (vgl. HambOVG, Urteil vom 3. April 2007 a.a.O. Rn. 46 f.; VGH BW, Urteil vom 30. November 1999 - 9 S 1036/99 - juris Rn. 32; VG Dresden, Urteil vom 4. März 2010 - 5 K 2210/07 - juris Rn. 51; VG Bayreuth, Urteil vom 22. November 2010 a.a.O. Rn. 26; VG Frankfurt, Beschluss vom 3. Februar 2012 - 4 L 3350/11.F - juris Rn. 10). Für die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 ABStPOBM) vorzunehmende und vor allem auch an den Qualifikationszielen des "aufnehmenden" Studiengangs auszurichtende Feststellung der Gleichwertigkeit ist ein Vergleich von Inhalt, Umfang und Anforderungen, wie sie für die erbrachte Prüfungsleistung vorausgesetzt worden sind, mit denen, wie sie für die Prüfungsleistung gelten, auf die die Anrechnung erfolgen soll, maßgeblich. Aus der Einschränkung "im Wesentlichen" (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ABStPOBM) ergibt sich, dass keine Gleichartigkeit der Leistungen zu fordern ist, sondern dass es darauf ankommt, ob der Studierende durch die bereits erbrachte Prüfungsleistung im Wesentlichen die gleichen Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen musste, wie sie für den Studiengang vorausgesetzt werden, auf den die Anrechnung erfolgen soll. Festzustellen ist somit, ob die Prüfungsleistung als Nachweis dafür angesehen werden kann, dass das jeweilige Studienziel erreicht worden ist, wobei die nähere Bestimmung von Inhalt, Umfang und Anforderungen nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Prüfungsordnungen vergleichend zu erfolgen hat (vgl. HambOVG, Urteil vom 3. April 2007 a.a.O. Rn. 43 ff.; VGH BW, Urteil vom 30. November 1999 a.a.O.; VG Bayreuth, Urteil vom 22. November 2010 a.a.O. Rn. 27; VG Frankfurt, Beschluss vom 3. Februar 2012 a.a.O. Rn. 11). 35 Zu Recht hat die Beklagte schon im Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2013 hervorgehoben, dass zwar eine Äquivalenz im Leistungsumfang der hier zu vergleichenden, jeweils mit 5 Leistungspunkten (für 150 Stunden studentischen Arbeitsaufwand) bewerteten Lehrmodule zu bejahen ist, inhaltliche Gesichtspunkte aber gegen die Gleichwertigkeit der vom Kläger erbrachten Prüfungsleistung sprechen. Von den fünf Themenfeldern, die in der Modulbeschreibung der Beklagten als Inhalte des Moduls "Externes Rechnungswesen" angegeben sind - "Grundlagen der Rechnungslegung nach IFRS", "Grundlagen der Konzernrechnungslegung", "Grundlagen der Bilanzpolitik", "Grundlagen der Bilanzanalyse" und "Grundlagen der Unternehmensbewertung" - finden sich der Sache nach lediglich die beiden erstgenannten in der Modulbeschreibung der HTWK für das Modul "Rechnungswesen/Controlling" wieder ("Einführung in die Internationale Rechnungslegung" und "Einführung in die Konzernrechnungslegung"), während alle weiteren Lehrinhalte dieser Veranstaltung, nämlich "Grundlagen des Controlling, Controlling in ausgewählten Unternehmens- und Wirtschaftsbereichen", "Grundlagen des Kosten-Controlling, Plan-Kostenrechnung" und "Grundlagen des Finanz-Controlling" - auf das sog. Controlling und damit nicht auf das externe, sondern vielmehr auf das interne Rechnungswesen bezogen waren (vgl. Wikipedia, Stichwörter "Rechnungswesen", "Rechnungslegung" und "Controlling"). Diese inhaltliche Differenz spiegelt sich auch in den insoweit voneinander abweichenden Lernzielen wider. Wollte das Modul "Rechnungswesen/Controlling" die "Kenntnis der Grundlagen und der Stellung des Controlling als Instrument der Unternehmensführung, vertiefte Einsicht in praktische Probleme des operativen Controlling sowie grundlegende Methodenkenntnisse. Erwerb von konzeptionellen und instrumentellen Fähigkeiten" vermitteln und beschränkte sich im Hinblick auf den Komplex der Rechnungslegung auf die "Kenntnis der Grundlagen von Jahresabschlüssen nach Internationalen Rechnungslegungsnormen. Die Studierenden sollen in die Lage versetzt werden, einen nach IFRS/US-GAAP aufgestellten Jahresabschluss lesen und interpretieren zu können." sowie auf die "Kenntnis der Besonderheiten des Konzernabschlusses. Die Studierenden sollen in die Lage versetzt werden, die Besonderheiten eines Konzernabschlusses in Abgrenzung zum Einzelabschluss zu kennen und zu erkennen.", so zeigen die Lernziele des Moduls "Externes Rechnungswesen" eine deutlich andere Gewichtung mit der Herausarbeitung der Unterschiede zwischen der Rechnungslegung nach dem Handelsgesetzbuch und nach den IFRS, der Bilanzanalyse und der Unternehmensbewertung. Auch wenn der Kläger also zutreffend darauf verweist, dass beide Module das Rechnungswesen als Teilgebiet der Betriebswirtschaftslehre zum Gegenstand haben und dass im Bereich der Rechnungslegung thematische Überschneidungen bestehen, so ist doch nicht zu verkennen, dass der Schwerpunkt des Controlling im Modul "Rechnungswesen/Controlling" und die Grundlagen der Bilanzierung im Modul "Externes Rechnungswesen" (auch unter Ausblendung des abweichend von der Modulbeschreibung im Widerspruchsbescheid aufgelisteten Schwerpunkts der Sonderbilanzen) auf grundlegend verschiedene fachliche Ausrichtungen schließen lassen. 36 Der Befund der fehlenden Gleichwertigkeit wird unterstützt durch den Umstand, dass der Masterstudiengang Human Resources Management an der Beklagten andere Ziele und ein höheres Anforderungsniveau verfolgt als der Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft an der HTWK. Das Studienziel des Studiengangs Betriebswirtschaft an der HTWK wurde in § 2 StudO-BWB HTWK 2006 dahingehend umrissen, dass die Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre auf kaufmännische berufliche Tätigkeiten vorbereitet werden sollten, welche die Beherrschung wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderten. Dabei sollten neben der betriebswirtschaftlichen Fachausbildung mit berufspraktischem Bezug Methodenkompetenz, Kommunikationsfähigkeit und Methoden der wissenschaftlichen Problemlösung vermittelt werden, die Fähigkeiten zu selbständigem wirtschaftlichen Denken und Arbeiten entwickeln sollten. Aus diesen Regelungen geht hervor, dass eine verhältnismäßig eng auf die Berufspraxis bezogene Ausbildung für kaufmännische Tätigkeiten im Vordergrund des Studiums stehen sollte. Davon hebt sich der Studiengang Human Resources Management an der Beklagten zum einen durch seine stärkere (wirtschaftswissenschaftliche) Forschungsorientiertheit, zum anderen durch seine schärfer ausgeprägten "Kompetenzprofile" als berufliche Perspektiven für die Studienabsolventen ab. Zwar setzt die Zulassung zu diesem Studiengang nach § 6 Abs. 1 und 2 FachStPO-MasterHRM nicht zwingend einen wirtschaftswissenschaftlichen Bachelorabschluss voraus. Zugleich bestimmt § 2 FachStPO-MasterHRM jedoch, dass der Studiengang Human Resources Management als konsekutiver Masterstudiengang den Bachelorstudiengang "Betriebswirtschaftslehre (Business Studies)" vertieft und erweitert sowie stärker forschungsorientiert ist. Der über das betriebswirtschaftliche Bachelorniveau und die Merkmale Berufsbezug und Praxisnähe hinausweisende Ausbildungsanspruch kommt auch in § 3 Abs. 1 FachStPO-MasterHRM zum Ausdruck, demzufolge der Studiengang Human Resources Management den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methodenkompetenzen so vermitteln soll, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln in anspruchsvollen Fragestellungen der Mitarbeiterführung, des Personalmanagements und der Personal- und Organisationsentwicklung befähigt werden. Auf gleicher Linie heißt es in § 3 Abs. 2 Satz 2 FachStPO-MasterHRM, dass das Studium auf den Erwerb der relevanten wirtschaftswissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen und juristischen Kenntnisse und Fertigkeiten unter besonderer Berücksichtigung methodischer Kompetenzen sowie auf den Erwerb der Fähigkeit abziele, wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungsergebnisse adäquat aufbereiten, darstellen, erläutern und eigenständig kreativ erweitern zu können. Als Schwerpunkte für die angestrebte professionelle Tätigkeit des Masters für Human Ressource Management werden in § 3 Abs. 2 Satz 1 FachStPO-MasterHRM drei Kompetenzprofile als prägend für die Zielstellungen des Masterstudiums bezeichnet, nämlich: 37 "- Der strategisch ausgerichtete HR-Manager und Personalentwickler ist Business Partner der Geschäftsleitung. Die Kernthemen sind hier: unternehmerisches Personalmanagement, internationales Human Resources Management und strategische und konzeptionelle Aspekte der Personalentwicklung. 38 - Der externe und interne Management-Berater ist Strategie- und Realisierungspartner der Führungskräfte und Mitarbeiter. Zentrale Felder der Beratungsarbeit, wie zum Beispiel Organisationsentwicklung, Prozessoptimierung bilden hier den Schwerpunkt. 39 - Der strategische Systemgestalter ist Strategie- und Realisierungspartner des Managements. Zentrale Felder dieses Schwerpunktes sind individuelles und kollektives Arbeitsrecht, sozio-ökonomische Systemanalyse und –gestaltung sowie Methoden- und Kreativitätstechniken." 40 Damit werden sowohl spezifischere als auch wissenschaftlich anspruchsvollere Studienziele und -anforderungen festgelegt, als dies in der StudO-BWB HTWK 2006 geschehen ist. Dass der Masterstudiengang Human Resources Management an der Beklagten generell weiterreichende Anforderungen stellt als der Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft an der HTWK, lässt sich im Übrigen auch daraus ablesen, dass § 6 Abs. 2 FachStPO-MasterHRM für die Zulassung zum Studium in der Regel ein erfolgreich mindestens mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine als gleichwertig angerechnete Prüfung in einem wissenschaftlichen wirtschaftsorientierten Studiengang mit der Examensnote "Gut" (2,5) oder besser bzw. einem wissenschaftlichen juristischen Studiengang mit einer Examensbewertung von mindestens 7 Punkten - d.h. einen besonders qualifizierten ersten Hochschulabschluss - verlangt, wohingegen nach § 3 Abs. 1 StudO-BWB HTWK 2006 die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder eine Berechtigung zum Studium oder eine vom Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung für den Studienzugang genügen. 41 Soweit der Kläger als Argument für die Gleichwertigkeit seiner Prüfungsleistung im Modul "Rechnungswesen/Controlling" anführt, dass das Modul "Externes Rechnungswesen" nur dem Erwerb von Grundlagenkenntnissen der Rechnungslegung diene und dass es zudem nicht als Pflicht-, sondern lediglich als Wahlpflichtmodul eingeordnet sei, wird damit nicht durchgreifend in Frage gestellt, dass es den Veranstaltungen sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der Anforderungshöhe an dem für die Anrechnung erforderlichen Maß an Vergleichbarkeit mangelt. Aus dem Umstand, dass sich beide Module als Grundlagen- bzw. Einführungsveranstaltungen verstehen, kann nicht gefolgert werden, dass sie im Anforderungsprofil wesentlich übereinstimmen. Wie dargelegt, offenbart der maßgebliche Vergleich der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen für die Studiengänge, um deren Module es sich handelt, vielmehr, dass das wissenschaftliche Erkenntnisniveau im betriebswirtschaftlichen Bachelormodul "Rechnungswesen/Controlling" niedriger anzusetzen ist als im Modul "Externes Rechnungswesen" des gerade zur Vertiefung und Erweiterung des Bachelorstudiums Betriebswirtschaft eingerichteten Masterstudiengangs der Beklagten. Ebenso wenig vermag das Vorbringen des Klägers, im Modul "Rechnungswesen/Controlling" seien "zumindest in Grundzügen" auch Fragen der Bilanzpolitik und Bilanzanalyse erörtert sowie die Unterschiede zwischen der internationalen Rechnungslegung und der Rechnungslegung nach deutschem Recht angesprochen worden, darüber hinwegzutäuschen, dass diese Themenbereiche in der Modulbeschreibung für das Modul "Externes Rechnungswesen" ausdrücklich ins Zentrum gerückt werden und demnach einen ungleich höheren Stellenwert einnehmen. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für den ausdrücklich beantragten Ausspruch gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist kein Raum, da dem Begehren des Klägers in der Sache nicht entsprochen worden ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.