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Urteil

4 A 410/10

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2012:1019.4A410.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger richtet sich gegen seine Heranziehung zu Abwasserabgaben für das Veranlagungsjahr 2006. 2 Mit acht Erklärungen vom 14. März 2007 gab er die Berechnungsgrundlagen für die Kleineinleiterabgabe für sein Verbandsgebiet für das Jahr 2006 wie folgt an: 3 Gemeinde Einwohner Kanalanschluss abflusslose Grube Kläranlage aaRdT Kleineinleiter Schadeinheiten Abwasserabgabe Jessen 14.437 11.666 2.474 99 198 99 3.543,21 € Kleindröben, Mauken, Düßnitz, Gorsdorf, Hemdendorf 671 665 2 4 0 0 0 Linda 636 601 22 13 0 0 0 Annaburg (Premsendorf, Löben) 296 291 5 0 0 0 0 Klöden 655 605 26 24 0 0 0 Schützberg 150 128 20 0 2 1 35,79 € Gadegast 242 242 0 0 0 0 0 Naundorf bei Seyda 173 167 6 0 0 0 0 Gesamt 17.260 14.365 2.555 140 200 100 3.579,00 € 4 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 gab er die Zahl der in seinem Verbandsgebiet zum Stichtag 30. Juni 2006 lebenden Einwohner nach den Angaben der Einwohnermeldeämter wie folgt an: 5 Gemeinde Ortsteil Einwohner Jessen 14.922 Arnsdorf 190 Battin 262 Buschkuhnsdorf 64 Dixförda/Zwuschen 90 Düßnitz 211 Gentha 208 Lüttchenseyda 49 Gerbisbach 214 Gorsdorf/Hemsendorf 273 Grabo 385 Großkorga 92 Holzdorf 1.115 Kremitz 69 Jessen 6.562 Kleindröben/Mauken 209 Kleinkorga 92 Klossa 143 Leipa 99 Linda 596 Lindwerder 131 Mellnitz 54 Mönchenhöfe 164 Morxdorf 112 Mark Zwuschen 145 Mügeln/Glücksburg 360 Neuerstadt 137 Rade 183 Reicho 56 Ruhlsdorf/Rehain 248 Schöneicho 102 Schweinitz 1.178 Seyda 958 Schadewalde 64 Steinsdorf 107 Annaburg Premsendorf 120 Löben/Meuselko 275 Klöden Rettig 639 Gadegast 234 Schützberg Kietz 141 Naundorf bei Seyda Mark Friedersdorf 165 Gesamt 16.496 6 Mit Schreiben vom 9. April 2010 übersandte der Beklagte dem Kläger einen Entwurf des beabsichtigten Bescheides für das Veranlagungsjahr 2006 zur Anhörung. Hierbei wurde folgende Festsetzung der Kleineinleiterabgabe in Aussicht gestellt: 7 Gemeinde Einwohner Kanalanschluss abflusslose Grube Kläranlage aaRdT Kleineinleiter Schadeinheiten Abwasserabgabe Jessen 14.922 12.110 0 320 2.492 1.246 44.594,34 € Annaburg (Löben, Meuselko) 275 204 0 0 71 35,5 1.270,55 € Annaburg (Premsendorf) 120 114 0 0 6 3 107,37 € Naundorf bei Seyda 165 159 0 0 6 3 107,37 € Gadegast 234 234 0 0 0 0 0,00 € Klöden 639 589 0 12 38 19 680,01 € Schützberg 141 119 0 0 22 11 393,69 € Gesamt 16.496 13.529 0 332 2.635 1.317,5 47.153,33 € 8 Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 nahm der Kläger hierzu Stellung. Es sei nicht ersichtlich, welche Entscheidung zu seinen Erklärungen für die Stadtteile Linda sowie Düßnitz, Gorsdorf, Hemsendorf, Kleindröben und Mauken getroffen werden solle. Die angekündigte Entscheidung für die Gemeinden Premsendorf, Naundorf bei Seyda und Gadegast werde akzeptiert. Änderungen seien bei Jessen, Meuselko, Klöden und Schützberg erforderlich. Insoweit würden neue Erklärungen eingereicht. Hierbei werde der Stadtteil Linda in die Erklärung für Jessen eingearbeitet, nicht jedoch die weiteren Stadtteile (Düßnitz, Gorsdorf, Hemsendorf, Kleindröben und Mauken). Die Berechnungsgrundlagen wurden wie folgt angegeben: 9 Gemeinde Einwohner Kanalanschluss abflusslose Grube Kläranlage aaRdT Kleineinleiter Schadeinheiten Abwasserabgabe Jessen 14.229 11.552 498 320 1.859 928,5 33.266,81 € Annaburg (Löben, Meuselko) 275 200 10 0 65 32,5 1.163,18 € Klöden 639 592 6 12 29 14,5 518,96 € Schützberg 141 125 1 0 15 7,5 268,43 € 10 Die angegebenen 14.229 Einwohner von Jessen enthalten nicht die 693 Einwohner von Düßnitz, Gorsdorf, Hemsendorf, Kleindröben und Mauken. Rechnet man diese hinzu, ergibt sich die Einwohnerzahl von 14.922. Nicht enthalten sind ferner die 519 Einwohner der Orte Premsendorf, Naundorf bei Seyda und Gadegast. Rechnet man auch diese hinzu, ergibt sich mit den Einwohnern von Löben, Meuselko, Klöden und Schützberg die Gesamteinwohnerzahl von 16.496. 11 Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 reichte der Kläger eine CD mit Excel-Dateien nach, die Tabellen zum Nachweis der abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen enthielten. In der Datei „Fäk entsog an LVA 20100527.xls“ wurden die Einwohner hellgrün dargestellt, die wegen Entsorgung über eine abflusslose Grube abgabefrei bleiben sollten. In der Datei „Verbrauchsstellen KKA an LVWA 20100531.xls“ wurden die Einwohner angegeben, die wegen Entsorgung über eine Kleinkläranlage, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) entspricht, abgabefrei bleiben sollten. 12 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. November 2010 setzte der Beklagte u.a. die Abwasserabgabe für Kleineinleitungen für das Veranlagungsjahr 2006 gegen den Kläger auf 43.234,33 € fest. 13 Hierbei ging der Beklagte von folgenden Daten aus: 14 Gemeinde Einwohner Kanalanschluss abflusslose Grube Kläranlage aaRdT Kleineinleiter Schadeinheiten Abwasserabgabe Jessen (mit allen Ortsteilen) 14.922 12.217 106 310 2.289 1.144,5 40.961,66 € Annaburg (Löben, Meuselko) 275 201 0 0 74 37 1.324,23 € Annaburg (Premsendorf) 120 114 0 0 6 3 107,37 € Naundorf bei Seyda 165 159 0 0 6 3 107,37 € Gadegast 234 234 0 0 0 0 0,00 € Klöden, Rettig 639 596 3 14 26 13 465,27 € Schützberg, Kietz 141 125 1 0 15 7,5 268,43 € Gesamt 16.496 13.646 110 324 2.416 1.208 43.234,33 € 15 Zur Begründung führte er aus, bei der Berechnung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen seien die Schadeinheiten anhand der Erklärungen des Klägers sowie der tabellarischen Nachweise zu den Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Rahmen einer Schätzung ermittelt worden. Die vom Kläger angegebenen Einwohnerzahlen seien teilweise anerkannt worden. Bei abflusslosen Sammelgruben entfalle der Abgabentatbestand, wenn bei einem Wasserverbrauch von 80 l pro Einwohner und Tag die Entsorgung von 90 % des verbrauchten Wassers nachgewiesen werde. Die Anerkennung der Kleinkläranlagen setze ein im Veranlagungsjahr 2006 gültiges Wasserrecht voraus. Auch müsse diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und eine ordnungsgemäße Schlammentsorgung nachgewiesen sein. Der Anlage F (Kleinkläranlagen) und der Anlage G (Abflusslose Sammelgruben) seien für den Einzelfall die Begründung zu entnehmen, wobei die Anlage G nur die Eigentümer enthalte, für die der Kläger Abgabefreiheit beantragt habe. 16 In Anlage F (Kleinkläranlagen) wird die vom Kläger beantragte Abgabefreiheit in 85 Fällen (betrifft 324 Einwohner) anerkannt und in 79 Fällen (betrifft 455 Einwohner) abgelehnt. Die angegebenen Begründungen sind vielfältig. Überwiegend wird darauf abgestellt, dass die Inbetriebnahme der Anlage erst nach dem Veranlagungsjahr 2006 erfolgt bzw. im Veranlagungsjahr 2006 kein Wasserrecht vorhanden gewesen sei. Zum Teil wird auch darauf abgestellt, dass die Anlage nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche bzw. Angaben zur Anlage fehlten. Die Anerkennung der in Linda von Vereinen betriebenen Kleinkläranlagen wurde mit der Begründung abgelehnt, die Einwohner in Vereinen hätten dort nicht ihren Hauptwohnsitz. Im Einzelnen erkannte der Beklagte folgende Einwohner an: 17 Gemeinde Ortsteil als abgabefrei beantragt In Anlage F als abgabefrei anerkannt abgelehnt Jessen Arnsdorf 17 17 0 Buschkuhnsdorf 9 1 8 Dixförda 4 4 0 Gerbisbach 26 26 0 Grabo 2 0 2 Großkorga 4 4 0 Holzdorf 8 8 0 Jessen 66 53 13 Kleindröben 4 4 0 Kleinkorga 35 22 13 Klossa 0 0 0 Lindwerder 14 0 14 Meuselko 0 0 0 Mügeln 45 41 4 Neuerstadt 45 4 41 Rehain 12 12 0 Jessen 40 0 40 Reicho 21 0 21 Rettig 22 14 8 Ruhlsdorf 37 37 0 Schöneicho 37 19 18 Schützberg 0 0 0 Schweinitz 48 39 9 Steinsdorf 11 6 5 Linda 272 13 259 Gesamt 779 324 455 18 In Anlage G (abflusslose Gruben) wird die vom Kläger beantragte Abgabefreiheit in 47 Fällen (betrifft 111 Einwohner, davon 107 in Jessen, 3 in Klöden und 1 in Schützberg) anerkannt und in 138 Fällen (betrifft 340 Einwohner) abgelehnt. Die im Bescheid angegebene Zahl von (nur) 106 Einwohnern in Jessen mit abflussloser Grube beruht auf einem Übertragungsfehler. In 114 Fällen wurde die Ablehnung damit begründet, dass der Wasserverbrauch zu klein sei. In 22 Fällen wurde die Ablehnung mit der fehlenden Angabe von Einwohnern begründet. In zwei Fällen wurde die Ablehnung damit begründet, dass die abgefahrene Menge unter 90 % liege bzw. die abgefahrene Abwassermenge zu gering sei. Im Einzelnen wurden folgende Einwohner anerkannt: 19 Gemeinde Ortsteil als abgabefrei beantragt In Anlage G als abgabefrei anerkannt abgelehnt Jessen Arnsdorf 17 2 15 Buschkuhnsdorf 14 12 2 Dixförda Zwuschen 13 7 6 Gerbisbach 34 6 28 Großkorga 16 3 13 Holzdorf 7 4 3 Jessen 43 24 19 Kleinkorga 9 5 4 Klossa 30 0 30 Lindwerder 13 3 10 Mügeln 77 10 67 Neuerstadt 23 2 21 Rehain 5 2 3 Reicho 8 1 7 Ruhlsdorf 55 14 41 Schöneicho 15 0 15 Schweinitz 14 2 12 Seyda 2 2 0 Steinsdorf 39 8 31 Annaburg Meuselko 10 0 10 Klöden Rettig 6 3 3 Schützberg Kietz 1 1 0 Gesamt 451 111 340 20 Am 13. Dezember 2010 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. 21 Der Kläger trägt vor, im Hinblick auf die in Anlage F behandelten Kleinkläranlagen werde das „nein“ des Beklagten akzeptiert, soweit eine Inbetriebnahme erst nach 2006 erfolgt sei. Ohne Belang sei jedoch, ob ein Wasserrecht gegeben sei. Es komme allein darauf an, ob die Kleinkläranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe. Die Anerkennung der Abgabefreiheit müsse daher auch in folgenden Fällen erfolgen: 22 - A. A. 15a, A. (2 Einwohner), - A. A. 38, A. (5 Einwohner). 23 Unerheblich sei, auf welchen Namen der Antrag laufe. Daher müsse auch folgender Fall als abgabefrei anerkannt werden: 24 - A. A. 6, A. (4 Einwohner). 25 Als abgabefrei zu behandeln seien auch Grundstücke, die zwar nicht über eine Kleinkläranlage, aber über eine abflusslose Sammelgrube verfügten. Daher sei folgender Fall als abgabefrei zu behandeln: 26 - A. ToA. Str. 3a, A. (3 Einwohner). 27 Abgabefreiheit sei auch gegeben, wenn eine Anlage, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche, außer Betrieb sei. Das betreffe folgenden Fall: 28 - A. A. 2, A. (16 Einwohner). 29 Schließlich müssten auch die Fälle abgabefrei bleiben, in denen ein Verein Eigentümer einer Kleinkläranlage sei, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Dass die Einwohner auf dem Vereinsgrundstück, auf dem die Einleitung stattfinde, nicht ihren Hauptwohnsitz hätten, sei unerheblich. Dies betreffe folgende Fälle: 30 - A. Linda (62 Einwohner), - A. 23, Linda (131 Einwohner), - A. 1, Linda (33 Einwohner) - A. 9, Linda (33 Einwohner). 31 Im Hinblick auf die in Anlage G behandelten abflusslosen Sammelgruben sei zu berücksichtigen, dass sämtliche Einwohner, die ihr Schmutzwasser über eine abflusslose Sammelgrube entsorgten, außer Ansatz zu lassen seien. Das gelte auch dann, wenn die Sammelgrube undicht sei, denn ein „Einleiten“ im Sinne des AbwAG liege nur bei einem zielgerichteten Verhalten, nicht aber bei einer reinen Verursachung vor. Zudem sei das vom Beklagten herangezogene Kriterium, die abgefahrene Abwassermenge müsse mindestens 90 % der im Veranlagungsjahr verbrauchten Wassermenge ausmachen, nicht sachgerecht. Hierbei würden mögliche Verschiebungen der Entleerung der Grube zum Jahreswechsel außer Acht gelassen. So könne es vorkommen, dass die Grube am Jahresende voll sei und erst am Anfang des nächsten Jahres entleert werde. Hierdurch könne es zu einem Anteil der abgefahrenen Abwassermenge an der verbrauchten Wassermenge im Veranlagungsjahr von weniger als 90 % kommen. Ebenfalls nicht sachgerecht sei die Forderung eines Mindestwasserverbrauchs von 80 l pro Einwohner und Tag als Voraussetzung der Anerkennung der Abgabefreiheit. Er begehre daher in sämtlichen Fällen die Abgabefreiheit für die abflusslosen Sammelgruben, in denen er dies beantragt habe. 32 Der Kläger beantragt, 33 den Bescheid des Beklagten vom 11. November 2010 aufzuheben, soweit hierin eine Abwasserabgabe für Kleineinleitungen von mehr als 31.960,47 € festgesetzt wird. 34 Der Beklagte beantragt, 35 die Klage abzuweisen. 36 Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 38 Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 29. August 2012 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 39 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. November 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit hierin eine Abwasserabgabe für Kleineinleitungen von mehr als 32.801,54 € (43.234,33 € - 10.432,79 €) festgesetzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid, soweit er angefochten ist, rechtmäßig. Das betrifft einen Betrag in Höhe von 841,07 € (11.273,86 € - 10.432,79 €). 40 Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2010, soweit hierin eine Abwasserabgabe für Kleineinleitungen von mehr als 31.960,47 € (43.234,33 € - 11.273,86 €) festgesetzt wird. Die von ihm angegriffene Festsetzung in Höhe von 11.273,86 € ergibt sich aus der von ihm begehrten zusätzlichen Abgabefreiheit wegen Kleinkläranlagen über die in Anlage F anerkannten Fälle hinaus in Höhe von 5.151,66 € zuzüglich der von ihm begehrten zusätzlichen Abgabefreiheit wegen abflussloser Sammelgrube über die in Anlage G anerkannten Fälle hinaus in Höhe von 6.102,20 €. 41 Die vom Kläger begehrte zusätzliche Abgabefreiheit über die in Anlage F anerkannten Fälle hinaus berechnet sich wie folgt: 42 - 289 Einwohner x ½ x 35,79 € = 5.171,66 €. 43 Die 289 Einwohner setzen sich wie folgt zusammen: 44 - B. C. 6, D. (4 Einwohner). - E. C. 2, F. (16 Einwohner). - G. C. 15a, F. (2 Einwohner) - H. I.Str. 3a, J. (3 Einwohner). - K. C. 38, L. (5 Einwohner) - M. N. (62 Einwohner), - O.23, N. (131 Einwohner), - P. 1, N. (33 Einwohner) - P. 9, N. (33 Einwohner). 45 Die vom Kläger begehrte zusätzliche Abgabefreiheit über die in Anlage G anerkannten Fälle hinaus berechnet sich wie folgt: 46 - 341 Einwohner x ½ x 35,79 € = 6.102,20 €. 47 Die 341 Einwohner setzten sich wie folgt zusammen: 48 - 340 Einwohner in Anlage G abgelehnt - 1 Einwohner in Anlage G anerkannt, aber bei der Berechnung der Abwasserabgabe auf Grund eines Übertragungsfehlers nicht berücksichtigt (in Anlage G werden in der Stadt Jessen insgesamt 107 Einwohner als abgabefrei anerkannt; im Bescheid werden aber nur 106 Einwohner als abgabefrei behandelt). 49 Die Klage hat in Höhe von 10.432,79 € Erfolg. In Höhe von 841,07 € ist sie unbegründet. Der Betrag von 10.432,79 € setzt sich wie folgt zusammen: 50 - Anlage F = 4.831,65 € - Anlage G = 5.601,14 € 51 Die Klage hat im Hinblick auf die in Anlage F behandelten Kleinkläranlagen in Höhe von 4.885,34 € Erfolg. Dieser Betrag berechnet sich wie folgt: 52 - 270 Einwohner x ½ x 35,79 € = 4.831,65 €. 53 Die Klage hat im Hinblick auf die in Anlage G behandelten abflusslosen Sammelgruben in Höhe von 5.601,14 € Erfolg. Dieser Betrag berechnet sich wie folgt: 54 - 313 Einwohner x ½ x 35,79 € = 5.601,14 €. 55 Dem liegen folgende Überlegungen zu Grunde: 56 Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten gegen den Kläger festgesetzte Abwasserabgabe für Kleineinleitungen sind §§ 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG i.V.m. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 3 AG AbwAG. Danach ist der Kläger an Stelle von Einleitern, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, abgabepflichtig. Die Zahl der Schadeinheiten beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird. Maßgeblicher Stichtag sind dabei nach § 5 Abs. 2 AG AbwAG die Verhältnisse am 30. Juni des Veranlagungsjahres. 57 Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AG AbwAG hat der Abgabepflichtige bei Kleineinleitungen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Hierbei handelt es sich nicht um eine echte Selbstveranlagung (Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, § 11 Rn. 15). Vielmehr hat der Abgabepflichtige der Festsetzungsbehörde Daten über Anzahl und Umfang der Kleineinleitungen sowie die Zahl der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen bzw. nicht angeschlossenen Einwohner zu übermitteln, um dieser eine Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen (Köhler/Meyer, a.a.O., § 11 Rn. 17). Im Zweifel obliegt dem Abgabepflichtigen der Nachweis, dass nicht an die Kanalisation angeschlossene Einwohner bei der Bemessung der Einwohnerzahl gemäß § 5 Abs. 1 AG AbwAG unberücksichtigt bleiben müssen. 58 Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte in Anlage F in 7 Fällen (betrifft 270 Einwohner) und in Anlage G in 101 Fällen (betrifft 312 Einwohner) die Abgabefreiheit zu Unrecht abgelehnt. Im Einzelnen: 59 - Anlage F (Kleinkläranlagen) 60 Im Hinblick auf das Grundstück Q., R.. 6, S., sind die angegebenen 4 Einwohner nicht als abgabepflichtig zu berücksichtigen. Ausweislich der Excel-Datei „Verbrauchsstellen KKA an LVWA 20100531.xls“ leben auf diesem Grundstück lediglich 4 Einwohner. Diese wurden in Anlage F zutreffend in der Zeile „T., R.. 6, S.“, erfasst und abgabefrei gestellt. In Anlage F wurde jedoch abweichend vom den Angaben in der Excel-Datei für das Grundstück U.. 6 in V. unter dem Namen W., eine weitere Zeile angelegt und die dort aufgeführten 4 Einwohner nicht als abgabefrei anerkannt. Dies hatte nach den Angaben der Mitarbeiterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur Folge, dass die in dieser Zeile enthaltenen 4 Einwohner in der für Jessen angesetzten Einwohnerzahl von 2.289 berücksichtigt wurden. Das ist jedoch fehlerhaft, denn auf dem Grundstück X.. 6 in Dixförda lebten im Jahr 2006 nur 4 Einwohner, die abgabefrei zu stellen sind. 61 Im Hinblick auf das Grundstück Stadt Jessen, X.. 2, Y., kann der Kläger für die angegebenen 16 Einwohner keine Abgabefreiheit beanspruchen. Die auf diesem Grundstück befindliche biologische Kleinklaranlage entspricht zwar den allgemein anerkannten Regeln der Technik, war aber nach den Angaben in der Excel-Datei außer Betrieb. Sowohl nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG als auch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG setzt die Abgabefreiheit jedoch voraus, dass die Kleinkläranlage im Veranlagungsjahr in Betrieb ist. 62 Im Hinblick auf das Grundstück Z., AA.. 15a, Schöneicho, kann der Kläger für die angegebenen 2 Einwohner zusätzlich Abgabefreiheit beanspruchen, da die Kleinklaranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Betrieb der Kleinkläranlage ist für die Abgabefreiheit nicht erforderlich. Das folgt aus § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG. Nach dieser Vorschrift setzt die Abgabefreiheit allein voraus, dass der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist. Weitere Anforderungen an die Abgabefreiheit sind nicht vorgesehen (vgl. BT-Drucks. 10/6656, S. 17 und S. 20). Mit den nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AbwAG zulässigen landesrechtlichen Regelungen darf die nach Bundesrecht bestehende Abgabefreiheit lediglich erweitert, nicht aber eingeschränkt werden (Köhler/Meyer, a.a.O., § 8 Rn. 24). Vor diesem Hintergrund ist § 5 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG bundesrechtskonform dahin auszulegen, dass die in der zweiten Alternative dieser Vorschrift vorgesehene Abgabefreiheit lediglich voraussetzt, dass die Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und eine ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist. Das in § 5 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG enthaltene Merkmal „rechtmäßig“ bezieht sich allein auf die vor dem Wort „oder“ umschriebene erste Alternative dieser Vorschrift. Eine wasserrechtliche Erlaubnis gehört weder nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG noch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AG AbwAG zu den Voraussetzungen der Abgabefreiheit. 63 Für das Grundstück AB., AC. Str. 3a, Schweinitz, kann der Kläger für die angegebenen 3 Einwohner keine Abgabefreiheit beanspruchen. Der Beklagte geht in Anlage F zwar davon aus, dass sich auf diesem Grundstück eine abflusslose Sammelgrube (ASG) befindet. Angaben des Klägers zu der verbrauchten Wassermenge und der abgefahrenen Abwassermenge, die dem Beklagten die Prüfung ermöglichen, ob die Grube im Veranlagungsjahr auch dicht war, fehlen jedoch. Dies geht zu Lasten des Klägers. 64 Im Hinblick auf das Grundstück AD., AE.. 38, Steinsdorf, kann der Kläger für die angegebenen 5 Einwohner zusätzlich Abgabefreiheit beanspruchen, da die Kleinklaranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist keine Voraussetzung der Abgabefreiheit. 65 Für die Grundstücke AF., Linda (62 Einwohner), AG. 23, Linda (131 Einwohner), AH.. 1, Linda (33 Einwohner) und AH.. 9, Linda (33 Einwohner) ist Abgabefreiheit zu gewähren, weil die dort vorhandenen Kleinkläranlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Unerheblich ist, dass die Einwohner, die ihr Schmutzwasser über die von den jeweiligen Vereinen betriebenen Kleinkläranlagen entsorgen, auf den Vereinsgrundstücken nicht ihren Hauptwohnsitz haben. 66 - Anlage G (abflusslose Sammelgruben) 67 Im Rahmen der Anlage G prüft der Beklagte, ob ein Tagesfrischwasserverbrauch von 80 l pro Einwohner und ein Entsorgungsnachweis von 90 % des im Veranlagungsjahr verbrauchten Frischwassers vorliegen. Dies ist kein sachgerechter Maßstab für die Prüfung, ob von einer abflusslosen Sammelgrube auszugehen ist (a.A. VG Magdeburg, Urteil vom 2. November 2004 – 4 A 782/02 MD – n.v.). 68 Zwar ist es im Ansatz einleuchtend, auf das Verhältnis des auf dem Grundstück verbrauchten Wassers zu der Menge des abgefahrenen Abwassers abzustellen. Soweit die entsorgte Abwassermenge deutlich hinter der verbrauchten Wassermenge zurückbleibt, stellt sich die Frage, ob die Grube undicht ist. Sofern aus den Angaben des Klägers nicht hinreichend plausibel hervorgeht, dass die Grube dicht ist, darf der Beklagte davon ausgehen, dass hieraus Abwasser in ein Gewässer oder in den Untergrund verbracht und damit im Sinne des § 2 Abs. 2 AbwAG eingeleitet wird. In diesem Fall ist das Grundstück nicht abgabefrei. Dem steht nicht entgegen, dass im Falle einer undichten abflusslosen Grube nicht ohne Weiteres von einem Einleiten im Sinne von § 2 Abs. 2 AbwAG ausgegangen werden kann (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 23. Mai 2007 – 1 L 100/05 – juris Rn. 29). Bei der im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG vorzunehmenden Prüfung der Plausibilität der Angaben des Abgabepflichtigen handelt es sich um ein Massenverfahren. Die Anforderungen an die Plausibilitätsprüfung dürfen daher im Interesse der Verwaltungspraktikabilität nicht überspannt werden. Soweit der Abgabepflichtige nicht in der Lage ist, eine zumindest annähernd vollständige Entsorgung des verbrauchten Wassers über die abflusslose Grube plausibel zu machen, darf der Abgabegläubiger davon ausgehen, dass die Grube undicht ist und dass dies dem Betreiber der Grube auch bekannt ist. 69 Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es wegen der Speicherfunktion der abflusslosen Sammelgrube am Jahreswechsel zu Verschiebungen der Abwasserentsorgung kommen kann. Soweit die abflusslose Sammelgrube am Jahresende voll ist, aber erst am Anfang des folgenden Jahres geleert wird, kommt es zwangsläufig zu einem Auseinanderfallen von verbrauchter Wassermenge und entsorgter Abwassermenge im Veranlagungsjahr, ohne dass dies ein Hinweis auf die fehlende Dichtheit der Grube sein muss. Um diesen Effekt zu berücksichtigen, bietet es sich an, die verbrauchte Wassermenge in ein Verhältnis zu der entsorgten Abwassermenge zuzüglich des Volumens der abflusslosen Grube zu setzen. Anhaltspunkte für eine undichte Grube liegen danach nur dann vor, wenn die abgefahrene Abwassermenge zuzüglich des Volumens der abflusslosen Sammelgrube weniger als 90 % der im Veranlagungsjahr verbrauchten Wassermenge ergeben. 70 Das weitere Kriterium des Beklagten, es müsse ein bestimmter Mindestverbrauch von Wasser pro Person und Jahr auf dem Grundstück zu verzeichnen sein, ist ebenfalls im Ansatz sachgerecht. Soweit ein bestimmter Mindestverbrauch unterschritten wird, können Zweifel am Vorhandensein einer abflusslosen Grube und damit Anhaltspunkte für ein Einleiten im Sinne des § 2 Abs. 2 AbwAG bestehen, die Anlass für weitere Überprüfungen im Einzelfall bieten können. Ein besonders niedriger Wasserverbrauch, der nicht plausibel ist, kann nämlich darauf hindeuten, dass dem Grundstück aus anderen Quellen Wasser zugeführt wird, das nach Verbrauch nicht ordnungsgemäß entsorgt wird. Der vom Beklagten angesetzte Wasserverbrauch von 80 l pro Person und Tag ist jedoch zu hoch. Der durchschnittliche Wasserverbrauch pro Einwohner und Tag betrug im Jahr 2006 im Landkreis Wittenberg nach den im Internet abrufbaren Angaben des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt 88,1 l. Das entspricht einem Jahresverbrauch von 32,15 m³. Der vom Beklagten angesetzte Wert entspricht einem Jahresverbrauch von 29,2 m³. Hierbei handelt es sich jedoch ersichtlich nicht um einen Minimalwert, sondern um einen nur knapp unter dem Durchschnitt liegenden Wert. Warum ein derartiger Wasserverbrauch Zweifel am Vorhandensein einer abflusslosen Grube auslösen soll, ist nicht ersichtlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass bei sehr sparsamem Wasserverbrauch ein Jahreswert von ca. 10 m³ pro Person denkbar ist. Erst bei einem darunter liegenden Wert ergibt sich ein Überprüfungsbedarf dahin, ob dem Grundstück weitere Wassermengen zugeführt werden, die nicht der öffentlichen Wasserversorgung entstammen. 71 Auch bei einem Wasserverbrauch von weniger als 10 m³ pro Person und Jahr kann jedoch nicht ohne Weiteres auf eine undichte Grube und damit auf ein Einleiten geschlossen werden. Denn selbst wenn dem Grundstück zusätzliches Frischwasser etwa aus privaten Brunnen zugeführt wird, heißt dies nicht, dass die Grube undicht ist. Das ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn die abgefahrene Abwassermenge größer als die verbrauchte Wassermenge ist und über 10 m³ pro Person und Jahr liegt. Hier bestehen zwar Anhaltspunkte dafür, dass dem Grundstück Wasser aus nichtöffentlichen Quellen zugeführt wird. Allerdings wird man auch davon ausgehen müssen, dass dieses Wasser nach Verbrauch ordnungsgemäß entsorgt ist. Greifbare Zweifel am Vorhandensein einer abflusslosen Grube und damit Anhaltspunkte für ein Einleiten liegen erst dann vor, wenn 72 - die abgefahrene Abwassermenge zuzüglich des Volumens der Grube weniger als 90 % der verbrauchten Wassermenge ausmachen oder - sowohl der Wasserverbrauch als auch die abgefahrene Abwassermenge jeweils unter 10 m³ pro Person und Jahr liegen. 73 Nach diesen Grundsätzen ist in 101 Fällen (betrifft 312 Einwohner) die Abgabefreiheit wegen einer abflusslosen Sammelgrube über die in Anlage G bereits anerkannten Fälle hinaus zu gewähren. 74 Den in Anlage G aufgeführten, zusätzlich als abgabefrei anzuerkennenden 312 Einwohnern ist ein Einwohner hinzuzurechnen, der vom Beklagten zwar in Anlage G, nicht aber bei der Berechnung der Abgabe als abgabefrei anerkannt worden ist. In Anlage G werden für die Stadt Jessen insgesamt 107 Einwohner als abgabefrei aufgeführt. Bei der Berechnung der Abgabe werden auf Grund eines Übertragungsfehlers bei den abflusslosen Sammelgruben in Jessen jedoch nur 106 Einwohner berücksichtigt. Insgesamt ergeben sich mithin folgende zusätzlich als abgabefrei anzuerkennende Einwohner: 75 - Anlage F = 270 - Anlage G = 313. 76 Hieraus ergibt sich eine Verminderung der festgesetzten Abgabe um 77 - 4.831,65 € gemäß Anlage F (270 x ½ x 35,79 €) und - 5.601,14 € gemäß Anlage G (313 x ½ x 35,79 €), - insgesamt 10.432,79 €. 78 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. 79 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.