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Urteil

4 A 70/12

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2012:0910.4A70.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Schmutzwassergebühren betreffend das Jahr 2010. 2 Sie ist Miteigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, das an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten angeschlossen ist. 3 Mit Bescheid vom 24. März 2011 zog der Beklagte die Klägerin für das Jahr 2010 zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 336,80 Euro heran. Dabei entfallen ein Betrag von 120,- Euro auf die Grundgebühr und ein Betrag von 216,80 Euro auf die Verbrauchsgebühr. Im Bescheid ist zudem unter dem Stichwort „Restforderungen“ ein Betrag von 49,- Euro angegeben. 4 Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2012 zurück. 5 Die Klägerin hat am 18. April 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht: Der Bescheid nenne die rechtliche Grundlage der Gebührenerhebung nicht. Der Grundgebührenmaßstab nach der Durchflussmenge des Wasserzählers stelle Eigentümer von Mehrfamilienhäusern besser als von Einfamilienhäusern, zumal die Zählergröße vom Trinkwasserversorger bestimmt werde. Der Gebührensatz sei überhöht. Im Vergleich zu den Vorjahren sei die Grundgebühr um 40 Prozent gestiegen. Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot ergebe sich zudem daraus, dass der Beklagte in den Jahren 2003 bis 2008 jährlich einen Überschuss von 1,3 Millionen Euro erzielt habe. Zudem decke der Beklagte über die Gebühren die Kosten der Niederschlagswasser- und der Schmutzwasserbeseitigung. Insoweit sei jedoch der gewählte Frischwassermaßstab ungeeignet. Soweit der Beklagte Restforderungen in Höhe von 49,- Euro geltend mache, würden diese bereits nicht begründet. Mahngebühren könne er nicht beanspruchen, da sie Mahnungen im Abrechnungsjahr 2010/2011 nicht erhalten habe. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Bescheid des Beklagten vom 24. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2012 in Höhe von 385,80 Euro aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Rechtsgrundlage müsse im Bescheid nicht benannt werden. Der Grundgebührenmaßstab sei sachgerecht. Der Frischwassermaßstab sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da über die Gebühr seit dem Jahr 2010 lediglich die Schmutzwasserkosten umgelegt würden. Der Gebührensatz sei nicht überhöht, sondern beruhe auf einer Kalkulation. Entscheidungsgründe 11 Die Klage hat keinen Erfolg. 12 Sie ist unzulässig, soweit sie sich gegen die im angegriffenen Bescheid ausgewiesenen „Restforderungen“ richtet (I.). Im Übrigen ist sie unbegründet (II.). 13 I. Die Klage gegen die im Bescheid ausgewiesenen „sonstige(n) Restforderungen“ ist als Anfechtungsklage unstatthaft, weil insoweit ein der Anfechtung zugänglicher Verwaltungsakt nicht vorliegt. 14 Das Vorliegen eines Verwaltungsakts setzt eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts voraus (§ 35 Satz 1 VwVfG). Eine Regelung ist dann gegeben, wenn die Maßnahme auf die verbindliche Festlegung von Rechten oder Pflichten oder eines Rechtsstatus abzielt. 15 Sind in einem Gebührenbescheid neben der Festsetzung einer Gebühr für einen bestimmten Abrechnungszeitraum und der Aufforderung zur Zahlung eines bestimmten Betrags (gegebenenfalls unter Anrechnung von bereits geleisteten Vorauszahlungen) sonstige (Alt)Forderungen ausgewiesen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Angabe dieser sonstigen Forderungen lediglich informatorisch erfolgt ist oder Regelungsinhalt des Bescheids in Form einer Festsetzung bzw. Zahlungsaufforderung sein soll. 16 Die Auslegung, die sich am erklärten Willen, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte, zu orientieren hat, ergibt, dass die Angabe der „sonstigen Restforderungen“ im angegriffenen Bescheid lediglich informatorischen Charakter hat. 17 Im Bescheid wird nämlich im Einzelnen angegeben, dass für das Jahr 2010 eine Abwassergebühr in Höhe von 336,80 Euro festgesetzt wird, Abschläge darauf nicht entrichtet wurden und sich daher ein zu zahlender Betrag in der genannten Höhe ergibt. Auch bezieht sich die in dem Bescheid angegebene Begründung ausdrücklich nur auf die festgesetzte Gebühr. Allein dass die zudem angegebenen Restforderungen von 49,- Euro zu dem zu zahlenden Betrag hinzuaddiert und in dem Bescheid ein einheitlicher Zahlbetrag bzw. eine „Nachzahlung“ in Höhe von 385,80 Euro ausgewiesen wurde, führt nicht dazu, dass die angegebenen Restforderungen bzw. die Aufforderung zu deren Bezahlung als erneute verbindliche Festsetzung bzw. als erneutes verbindliches Zahlungsgebot zu qualifizieren sind. Auch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, wonach diese Forderungen bereits seitens des Beklagten mehrfach in vorangegangenen Schreiben erläutert worden seien und deshalb auf eine weitere Erläuterung verzichtet werde, geben für eine erneute verbindliche Regelung in Bezug auf diese Forderungen nichts her, sondern sprechen vielmehr dagegen. 18 II. Der Bescheid des Beklagten vom 24. März 2011 ist hinsichtlich der Erhebung der Schmutzwassergebühren für das Jahr 2010 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Der Bescheid ist nicht etwa deshalb formell fehlerhaft, er die rechtliche Grundlage, auf die er gestützt ist, nicht benennt. Ein derartiges gesetzliches Erfordernis besteht nicht. 20 Materiell-rechtlich findet er seine rechtliche Grundlage in § 15 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung (ABAS) des Beklagten vom 07. Dezember 2010, die gemäß ihres § 28 zum 01. Januar 2010 in Kraft getreten ist. Danach erhebt der Beklagte für die Benutzung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen Grundgebühren nach § 17 sowie von den zentral erschlossenen Grundstücken Einleitgebühren nach § 18. Die Einleitgebühr, die gemäß § 16 ABAS nach dem sog. Frischwassermaßstab erhoben wird, beträgt gemäß § 18 Nr. 2 ABAS für das hier einschlägige Gebührengebiet 3 2,71 Euro/m³. Die Grundgebühr richtet sich nach der Größe des Wasserzählers und beträgt gemäß § 17 Abs. 2 ABAS bei einem Zähler der Größe Qn 2,5 monatlich 10,- Euro. 21 Gegen diese Regelungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. 22 Das gilt zunächst für die verwendeten Maßstäbe. Der für die Verbrauchs- bzw. Einleitgebühr gewählte Frischwassermaßstab ist ein allgemein anerkannter Maßstab für die Bemessung von Schmutzwassergebühren (OVG LSA, Beschluss vom 29. September 2009 – 4 M 186/09 – Juris Rn 4). Der Einwand der Klägerin, der Maßstab sei nicht sachgerecht, weil über die Gebühr sowohl Kosten der Schmutzwasser- als auch der Niederschlagswasserbeseitigung umgelegt würden, greift nicht durch. Der Beklagte betreibt nämlich ausweislich seiner Abwasserbeseitigungssatzung vom 17. November 2008 in der Fassung der am 01. Januar 2010 in Kraft getretenen 1. Änderung vom 14. Dezember 2009 die Abwasserbeseitigung als selbständige öffentliche Einrichtungen zur Schmutz wasserbeseitigung in den Gebührengebieten 1, 3 und 5 sowie zur zentralen Niederschlags wasserbeseitigung im gesamten Verbandsgebiet (§ 1 Abs. 1 Buchstaben a und d) und erhebt aufgrund der bereits zitierten ABAS lediglich Schmutz wassergebühren. 23 Der für die Grundgebühr gewählte sog. Zählermaßstab ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch bei diesem handelt es sich um einen allgemein anerkannten Maßstab zur Bemessung der Schmutzwassergrundgebühr. 24 Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die nach § 5 Abs. 3 Satz 5 KAG LSA zulässige Grundgebühr eine Form der Benutzungsgebühr darstellt, die für die Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung (hier der Schmutzwasserbeseitigung) erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten) ganz oder teilweise abgegolten, und sie ist deshalb nicht – verbrauchsabhängig – nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern – verbrauchsunabhängig – nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat. Ein solch zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist ein Maßstab, der auf die Nenngröße des Wasserzählers abhebt (OVG LSA, Urteil vom 12. Februar 2008 – 4 L 264/07 – Juris Rn 23). Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass mit einem Zähler der (kleinsten) Größe Qn 2,5 nicht nur ein Einfamilienhausgrundstück, sondern auch Mehrfamilienhausgrundstücke mit mehr als 20 Wohneinheiten hinreichend versorgt werden können. Die damit verbundene faktische Besserstellung der Mehrfamilienhausgrundstücke begründet aber keine ungerechtfertigte Gleichbehandlung, sondern ist eine Folge der (zulässigen) pauschalen Anknüpfung an die mögliche abrufbare Arbeitsleistung (Wasserbezug bzw. entsprechende Einleitmenge). 25 Es bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die für das Gebührengebiet 3 festgelegten Gebührensätze überhöht sind und gegen das Kostenüberdeckungsverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA verstoßen. Soweit die Klägerin geltend macht, die Grundgebühr sei im Verhältnis zu den Vorjahren um 40 Prozent gestiegen, lässt sich daraus für eine Kostenüberdeckung nichts gewinnen, da der Beklagte den Gebührenmaßstab von einem Maßstab nach Wohneinheiten auf einen Maßstab nach der Nenngröße des Wasserzählers umgestellt hat. Auch das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe in den Jahren 2003 bis 2008 jährliche Überschüsse von 1,3 Millionen Euro erzielt, gibt nichts dafür her, dass die für das streitbefangene Gebührenjahr 2010 festgelegten Gebührensätze fehlerhaft überhöht kalkuliert worden sind. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.