OffeneUrteileSuche
Urteil

1 A 99/08

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2010:0429.1A99.08.0A
14mal zitiert
28Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister. 2 Der am 21. Januar 1958 geborene Kläger schloss am 1. Juni 1981 in Naumburg die Ausbildung in der Fachrichtung Schornsteinfegerhandwerk ab und erwarb damit die Qualifikation als Meister des Handwerks. Er wurde am 11. Dezember 1986 mit Wirkung vom 1. Januar 1987 vom Rat des Bezirkes Halle mit den Aufgaben eines Bezirkschornsteinfegermeisters für den Kehrbezirk A-Stadt betraut, der das Gebiet der Stadt A-Stadt und der umliegenden Gemeinden umfasst. Er beschäftigt einen Gesellen. 3 Der Kläger betätigt sich seit geraumer Zeit aktiv für die NPD, ohne deren Mitglied zu sein. In diesem Zusammenhang nahm er auch an diversen von dieser organisierten Veranstaltungen teil und trat hierbei auch öffentlich auf. 4 So hat er in den Jahren 2001 und 2003 bis 2005 an mehreren Veranstaltungen der NPD teilgenommen, so z. B. bei einem Schweigemarsch 2001 in Halle, aber auch an Infoständen der NPD in Naumburg und B-Stadt. Von 2001 bis 2004, 2006 und 2007 nahm er an jährlich wiederkehrenden Veranstaltungen auf dem Friedhof von Bad Kösen teil, bei denen an die Mörder CH. Rathenaus, Außenminister der Weimarer Republik, erinnert wurde. 5 Er besuchte am 1. März 2006 die Gründungsversammlung der Ortsgruppe A-Stadt/Finne der NPD. Auf der Homepage wurde er als Sponsor benannt. 6 Er wirkte bei einem NPD-Fest in Bad Kösen am 8. Juli 2006 als Unterstützer mit, indem die von ihm betreute Fußballmannschaft an dem dort organisierten Fußballturnier teilnahm. Auch an dem bereits 2005 durchgeführten Kinderfest nahm er teil. 7 Am 19. November 2006 beteiligte sich der Kläger am Volkstrauertag durch eine Kranzniederlegung am Adlerdenkmal in A-Stadt und hielt aus diesem Anlass eine Ansprache. Hierbei ist der gefallenen deutschen Soldaten beider Weltkriege aber „auch allen anderen zu Tode gekommenen Deutschen im Zuge der völkerrechtswidrigen Vertreibungen und der Opfer des alliierten Bombenholocausts“ gedacht und eine schwarz-weiß-rote Flagge getragen worden. Zum Abschluss der Veranstaltung wurde das Lied „Wenn alle untreu werden“ gesungen. 8 Im Jahr 2005 kandidierte der Kläger als unabhängiger Kandidat auf der Landesliste Sachsen-Anhalt der NPD unter seiner Berufsbezeichnung „Schornsteinfegermeister“ für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag. 9 In den Jahren 2004, 2005 und 2007 kandidierte der Kläger jeweils für die Wahl zum Kreistag des Burgenlandkreises als parteiloser Bewerber auf der Liste der NPD. Bei der Wahl am 22. April 2007 gewann er ein Kreistagsmandat und ist seither Mitglied der dreiköpfigen NPD-Fraktion. 10 Bei den Kreistagssitzungen trägt er regelmäßig schwarze Kleidung. Bei der Sitzung am 17. Dezember 2007 trug er ein T-Shirt mit dem Foto des iranischen Staatspräsidenten Ahmadinedschad und der Aufschrift „Mein Freund ist Ausländer“. In die Sitzungen des Kreistages hat er - bisher - keine Wortbeiträge eingebracht. Auf der Internetseite der NPD des Burgenlandkreises stellte er einen Bericht über die Sitzung des Kreistages des Burgenlandkreises vom 29. Oktober 2007 ein, der sich mit der Abstimmung über einen von der NPD eingebrachten Antrag auf Überprüfung aller Kreistagsmitglieder nach dem Stasiunterlagengesetz, der mit 19 zu 15 Stimmen bei 22 Enthaltungen angenommen worden ist, befasst. 11 Er hat seit 2004 einen Sitz im Stadtrat von A-Stadt und ist Vorsitzender der dortigen NPD-Fraktion. 12 Der Kläger ist nicht vorbestraft. Ein Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung wurde am 30. Januar 2006 (Az.: 711 Js 216154/05) unter Verweisung des Antragstellers auf den Privatklageweg eingestellt. Ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. § 86 a StGB wurde am 3. August 2007 (Az.: 425 Js 28204/07) gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. 13 Der Burgenlandkreis teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 15. November 2007 mit, dass es keine Anzeichen von Aufgabenverletzungen bei seiner beruflichen Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister gebe. Es liegen auch keine Hinweise bzw. Erkenntnisse dazu vor, dass sich seine politischen Überzeugungen auf die Qualität seiner Arbeit bzw. sein Auftreten während der Ausübung seines Berufes, insbesondere innerhalb der Wohnung der betroffenen Bevölkerungskreise, ausgewirkt hat. 14 Eintragungen im Gewerbezentralregister (§ 149 Abs. 2 GewO) liegen nicht vor. 15 Die Schornsteinfegerinnung hat sich mit Schreiben vom 25. März 2008 zu dem beabsichtigten Widerruf der Bestellung geäußert. 16 Mit Bescheid vom 10. April 2008 widerrief der Beklagte die Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister. Zur Begründung führte er aus, es gebe zwar keine Erkenntnisse über Aufgabenverletzungen des Klägers bezüglich seiner Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister. Er engagiere sich aber aktiv für die NPD, ohne Mitglied dieser Partei zu sein. Im Zusammenhang mit verschiedenen öffentlichen, von der NPD organisierten Veranstaltungen sei er seit 2001 bekannt geworden. Aufgrund dieses Engagements und des bei diesen Gelegenheiten gezeigten Verhaltens sei davon auszugehen, dass der Kläger nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit nicht (mehr) die für die Ausübung seines Berufes erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Er sei zwar Gewerbetreibender. Die gewerbliche Tätigkeit werde aber durch die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben überlagert, zu deren Wahrnehmung er weitreichende Befugnisse habe. Aus dieser besonderen Berufsstellung folge eine besondere Pflichtenlage, die eine besondere Loyalitätspflicht des Klägers begründe. Seine Tätigkeit sei dem öffentlichen Dienst im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG zuzurechnen. Daher müsse er auch die für ihn als Träger eines öffentlichen Amtes bestehenden besonderen Pflichten erfüllen. Dies sei bei ihm nicht gewährleistet. Er habe sich durch seine Nähe zur menschen- und rechtsverachtenden Willkürherrschaft des Nationalsozialismus untragbar gemacht. Durch sein Verhalten als Unterstützer der NPD habe er zum Ausdruck gebracht, dass er sich mit deren Zielen und Auftreten identifiziere. Er müsse daher deren Auftreten gegen sich gelten lassen. Auch sei er in sozialethisch besonders verwerflicher Weise in der Öffentlichkeit aufgetreten und habe es wiederholt in Kauf genommen, bei seiner Betätigung die Grenzen zu einem strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten zu überschreiten. 17 Ebenfalls mit Bescheid vom 10. April 2008 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf 366,00 EUR fest 18 Am 25. April 2008 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. 19 Er ist der Ansicht, die Widerrufsverfügung sei rechtswidrig. Er besitze sowohl die fachliche als auch die persönliche Zuverlässigkeit. Er sei dem Staat zwar aufgrund seiner Belieheneneigenschaft zu einer den Angestellten im öffentlichen Dienst vergleichbaren Loyalität verpflichtet. Eine gesteigerte Verfassungstreue, wie sie von einem Beamten unabhängig von seinem konkreten Amt verlangt werde, könne aber nicht vom Inhaber eines jeden öffentlichen Amtes verlangt werden. Bei ihm seien die Anforderungen an seiner Tätigkeit und funktionellen Einbindung als Bezirksschornsteinfegermeister im Staatsaufbau zu orientieren. Hierbei sei von besonderer Bedeutung, dass er nicht - wie z. B. Notare oder Vermessungsingenieure - im Kernbereich staatlicher Tätigkeit, nämlich der Rechtspflege, tätig werde. Sein Aufgabenbereich sei vielmehr auf den des vorbeugenden Brandschutzes und damit die Gefahrenabwehr beschränkt. 20 Er sei zwar nationalkonservativ. Ausländerfeindliche Ansichten seien ihm aber fremd, was ihn jedoch nicht daran hindere, auf tatsächlich existierende Integrationsprobleme hinzuweisen. Durch die T-Shirt-Aktion am 17. Dezember 2007 habe man zum Ausdruck bringen wollen, dass es sich bei der abgebildeten Person um den Musterfall eines in Deutschland nicht hinnehmbaren Ausländers handele, wie dies für alle gleichgelagerten Fälle gelte, in denen extremistisch und terroristisch engagierte ausländische Personen sich in Deutschland aufhielten. Den Beitritt zur NPD habe er aber gerade wegen ihrer bundespolitischen Ziele und ihres bundespolitischen Erscheinungsbildes abgelehnt. 21 Er habe sich in der Vergangenheit stets rechtstreu verhalten. Letztlich verbiete ihm auch seine Loyalitätspflicht, sich an einer kämpferischen Beseitigung der verfassungsgemäßen Ordnung zu beteiligen. Es sei ihm aber unbenommen, sich kommunalpolitisch zu betätigen und sich hierzu auch offener Listen anderer Parteien - auch der NPD - zu bedienen. Dies führe allerdings nicht dazu, dass ihm Äußerungen der NPD-Fraktion auf deren Internetseite zuzurechnen seien. Aber selbst wenn ihm vorzuwerfen wäre, dass er diese Äußerungen nicht verhindert habe, führte dies nicht zur Unzuverlässigkeit i. S. des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG. 22 Entgegen der Ansicht des Beklagten neige er auch nicht zu strafbarem Verhalten. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse sei vielmehr ein strafrechtlich relevantes Verhalten bei ihm bislang jedenfalls nicht festgestellt worden. 23 Der Kläger beantragt, 24 die Widerrufsverfügung des Beklagten vom 10. April 2008 und den hierzu erlassenen Kostenbescheid vom 10. April 2008 aufzuheben. 25 Der Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. 28 Ergänzend führt er aus, es seien ihm zusätzlich zu den unstreitig gestellten Sachverhalten weitere Vorfälle bekannt - zu denen auch mehrere Internetauftritte auf der Webseite des Burgenlandkreises gehörten -, die sich der Kläger zurechnen lassen müsse. 29 Durch sein langjähriges öffentliches Auftreten als Protagonist der rechtsextremistischen NPD und ihrer verfassungsfeindlichen Zielsetzungen werde er mit den Aktivitäten und Zielen dieser Partei verbunden. Auch von den Bürgern werde er bei der Wahrnehmung des ihm anvertrauten Amtes mit diesen Bestrebungen in Verbindung gebracht. Seine Identifikation habe der Kläger auch in neuerer Zeit wieder zum Ausdruck gebracht, in dem er im Juni 2009 für die Liste der NPD zum Stadtrat der Stadt A-Stadt kandidiert habe. 30 Diese gesamten Vorgänge erlaubten in Gänze nur den Schluss, dass der Kläger nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit nicht die Gewähr für die Erfüllung seiner Pflichten biete. 31 Mit Beschluss vom 25. Juli 2008 - Az.: 1 B 98/08 HAL - hat das Verwaltungsgericht Halle die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerrufsbescheid angeordnet. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 - Az.: 2 M 248/08 - zurückgewiesen. 32 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen. Entscheidungsgründe 33 Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 10. April 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 34 Rechtsgrundlage für den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister ist § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) [in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)] als maßgeblich im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Im Fall des Widerrufs einer Berufs- oder Betriebserlaubnis ist nach dem bisherigen Stand der Rechtsprechung regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 6 C 15/04 -, Juris). Etwas anderes gilt zwar dann, wenn das materielle Recht Abweichendes regelt. Dies ist hier aber nicht der Fall. Das einschlägige materielle Recht unterschiedet zwischen den Fällen des Widerrufs der Bestellung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG und der Wiedereintragung (§ 5 SchfV). Diese Differenzierung spricht dafür, die Frage der erneuten Bestellung in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen und nicht im Anfechtungsprozess gegen die Widerrufsentscheidung zu berücksichtigen. Auch nach der Neuregelung durch das Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk - Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) - SchfHwG -, das keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf eine erneute Bestellung enthält, ist eine erneute Bestellung in einem neuen Verfahren geltend zu machen. 35 Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG ist die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bezirksschornsteinfegermeister nicht die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufes besitzt. Ein Ermessen der Behörde besteht insofern nicht (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1991 - 1 B 99/90 -, NVwZ-RR 1991, 349). Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf liegen beim Kläger nicht vor. 36 Die persönliche und fachliche Zuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters ist zu verneinen, wenn dieser nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner beruflichen Pflichten bietet (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. August 2003 - 14 S 1183/03 -, GewArch 2003, 489). 37 Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Bezirksschornsteinfegermeister öffentliche Aufgaben zur Gefahrenabwehr im Bereich des Brand- und Immissionsschutzes (vgl. die umfangreiche Aufzählung in § 13 SchfG) wahrnimmt. Daher sind erhöhte Anforderungen an seine persönliche und fachliche Qualifikation zu stellen. Er muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Berufspflichten bieten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1963 - I B 90/62 -, GewArch 1964, 13, 15). Nicht ordnungsgemäß - auch im Sinn von § 12 Abs. 1 SchfG, wonach er seine Aufgaben ordnungsgemäß und gewissenhaft auszuführen hat - ist die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister dann, wenn er nicht willens oder nicht in der Lage ist, die gewissenhafte und einwandfreie Führung seines Berufes zu gewährleisten. Die Zuverlässigkeit ist zu verneinen, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Erfüllung seiner beruflichen Pflichten bietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. September 1990 - 14 S 1080/90 -, Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. August 2003 - 14 S 1183/03 -, Juris m. w. N.). Zu diesen Berufspflichten des Bezirksschornsteinfegermeisters gehört zwar nicht nur die Befolgung der ihm speziell nach dem Schornsteinfegergesetz oder den dazu ergangenen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben, sondern - wie bei jedem anderen Gewerbetreibenden - neben etwa der Erfüllung seiner steuerrechtlichen Verpflichtungen auch die Beachtung der ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. September 1990 - 14 S 1080/90 -, Juris). Bei der Auslegung des Begriffs der persönlichen Zuverlässigkeit ist allerdings die Zielrichtung der Regelung im Auge zu behalten. Hier ist die persönliche Zuverlässigkeit maßgeblich im Hinblick auf die dem Bezirksschornsteinfegermeister obliegenden Aufgaben zur Gewährleistung der Feuersicherheit, wie sie in §§ 12, 13 SchfG näher aufgeführt sind, zu bestimmen. Dies folgt aus der ausdrücklichen Formulierung des Gesetzes, wonach die Bestellung zu widerrufen ist, wenn er nicht „die … persönliche … Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufes“ besitzt. Eine allgemeine, von der konkreten Zielrichtung der Berufsausübung losgelöste - umfassende - Zuverlässigkeit ist danach gerade nicht vorausgesetzt. Da auch § 27 Abs. 2 VOSch aufgehoben worden ist, der ausdrücklich auch „die vorbildliche Lebensführung“ forderte, kann heute auch nicht mehr diese ehemals allgemein geforderte „vorbildliche Lebensführung“ verlangt werden (so noch BVerwG, Beschluss vom 1. April 1963 - I B 90/62 -, GewArch 1964, 13, 15). Vielmehr ist hierauf durch die Streichung dieser Bestimmung gerade ausdrücklich verzichtet worden. 38 Diese konsequent auf den auszuübenden Beruf und damit auf die einhergehenden Berufspflichten bezogene Zuverlässigkeit entspricht im Übrigen auch dem Zuverlässigkeitsbegriff im Gewerberecht, zu dem das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 27. Juni 1961 ausgeführt hat, dass der Begriff der Unzuverlässigkeit auf das jeweilige Gewerbe auszurichten sei, das betrieben werden soll. Es komme auf den Schutzzweck der entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1961 - I C 34.60 -, NJW 1961, 1834 = GewArch 1961, 166). Hiernach erschließt sich ohne weiteres, warum der Begriff der Unzuverlässigkeit nicht allgemein zu prüfen ist, sondern unter Bezug auf das jeweils konkret ausgeübte Gewerbe die jeweils mit diesem Gewerbe einhergehenden Fragen zu erörtern sind. Es gibt keine Unzuverlässigkeit schlechthin (vgl. Landmann/Rohmer, GewO, Kommentar, Stand: November 2007, § 35 Rn. 34 m. w. N.). 39 In Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger zuverlässig. Diese Gewähr ergibt sich beim Kläger aus der Gesamtschau seines bisherigen beruflichen Verhaltens. Ausweislich der vorgelegten Akten hat der Kläger den Anforderungen bisher umfassend genügt. Auch der Beklagte macht nicht geltend, dass der Kläger gegen seine beruflichen Pflichten verstoßen hätte. Insbesondere bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die ihm nach dem SchfG übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt oder seine steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten vernachlässigt hat. Unabhängig davon, ob es ausreichen würde, wenn der Kläger - ohne Bezug zu seiner Berufstätigkeit - strafrechtlich in Erscheinung getreten wäre, ist hieraus für eine etwaige Unzuverlässigkeit bereits deswegen nichts herzuleiten, weil der Kläger nicht vorbestraft ist und lediglich in einem Fall das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO (mangels hinreichenden Tatverdachts) eingestellt worden ist. Zu berücksichtigende strafbare Handlungen liegen damit nicht vor. 40 Da dem Bezirksschornsteinfegermeister verantwortungsträchtige Aufgaben im Bereich des Brand- und Immissionsschutzes (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 SchfG) vom Staat übertragen worden sind, zu deren wirksamer Erfüllung ihm durch das SchfG für seinen Kehrbezirk der Status einem mit hoheitlichen Aufgaben beliehenen Unternehmers zugewiesen worden ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. August 1989 - 6 A 57/89 -, NJW 1990, 465), muss die Aufgabenerfüllung des Bezirksschornsteinfegermeisters allerdings nicht nur handwerklichen Maßstäben genügen, sondern auch den wesentlichen Anforderungen entsprechen, die der Rechtsstaat an die Träger öffentlicher Gewalt allgemein stellt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. August 1989 - 6 A 57/89 -, GewArch 1989, 385). Die staatliche Gebundenheit des Verwaltungshandelns erschöpft sich dabei nicht in wirklich oder vermeintlich „richtiger“ Aufgabenerledigung; sie begründet auch allgemeine Verhaltenspflichten im Umgang mit dem Bürger. In der Art und Weise wie Träger öffentlicher Befugnisse ihre Aufgaben erfüllen, muss für den davon betroffenen Bürger erfahrbar sein, dass er nicht zu deren bloßem Objekt herabgewürdigt wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. August 1989 - 6 A 57/89 -, NJW 1990, 465). Aber auch insofern liegen keine Beanstandungen vor. Es ist vielmehr - mangels anderer Anhaltspunkte - davon auszugehen, dass der Kläger seine Pflichten jederzeit in einwandfreier Weise ausgeübt hat. Auch der Beklagte selbst hat nicht geltend gemacht, dass es der Kläger bisher an der einwandfreien Führung seines Kehrbezirkes - insbesondere auch im Hinblick auf das Auftreten und persönliche Verhalten gegenüber den Betroffenen - hat mangeln lassen. 41 Bedenken lassen sich auch nicht allein daraus herleiten, dass der Kläger als Bezirksschornsteinfegermeister Zugang auch zu den Wohnungen derjenigen Bürger seines Bezirkes hat, denen gegenüber die NPD wegen ihrer Herkunft, ihrer Abstammung, ihrer politischen Anschauungen oder sonstiger in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale eine mehr oder weniger offen zur Schau getragene feindselige Haltung einnimmt, zumal diese wegen der Bindung an die eingerichteten Kehrbezirke nicht die Möglichkeit haben, sich einen Schornsteinfeger auszusuchen (§§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 2 Satz 1 SchfG). Dafür wäre vielmehr erforderlich, dass der Kläger selbst während der Ausübung seines Berufes, insbesondere innerhalb der Wohnungen der betroffenen Bevölkerungskreise, seine rechtsextreme Gesinnung in irgendeiner Form geäußert hätte (so Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 1993 - 22 Cs 93.3158 -, GewArch 1994, 239). Derartige Vorfälle sind aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwar mögen gerade solche Bürger insbesondere auch auf Grund der Tatsache, dass die rechtsextremen Aktivitäten des Kläger in der Öffentlichkeit bekannt geworden sind, ein mehr oder weniger großes Unbehagen empfinden, wenn sie dem Kläger auf Grund von § 1 Abs. 3 SchfG Zutritt zu ihrer Wohnung verschaffen müssen. Allein die Befürchtung des Beklagten, der Kläger könnte seine Befugnis zum Betreten von Grundstücken und Räumen nach § 1 Abs. 3 SchfG und zur Aufzeichnung von Daten nach §19 SchfG missbrauchen und dadurch seine Berufspflichten verletzen, genügt aber für die Feststellung der Unzuverlässigkeit nicht (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 M 248/08 -). Erforderlich wäre insoweit vielmehr - entsprechend dem Kriterium der Zuverlässigkeit im Gewerberecht - eine entsprechende Prognose, inwiefern in der Vergangenheit eingetretene Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller in der Zukunft (erstmals) in beanstandungswürdiger und diskriminierender Weise in seiner Funktion als Bezirksschornsteinfegermeister auftreten werde. Eine solche hat der Beklagte aber nicht vorgenommen. Diese wird auch nicht ersetzt durch die Behauptung, es gebe „Anlass zu der Befürchtung“, zumal Zweifel allein für eine Prognose nicht ausreichen (Marcks in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Band I, Stand: November 2007, § 35 Rn. 32). Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick darauf, dass der Kläger kurzzeitig in seiner Berufsbekleidung und mit der sogenannten „Schulhof-CD“ auf der Internetseite der NPD Burgenland zu sehen war. Hier ist schon nicht festzustellen, dass dies im Einverständnis des Klägers erfolgt ist; im Übrigen ist die Darstellung nach seinem eigenen nicht widerlegten Vortrag unmittelbar, nachdem er davon Kenntnis erhalten hatte, auf sein Verlangen hin wieder entfernt worden. Diesem Vorgang ist gerade zu entnehmen, dass er dafür Sorge trägt, dass sein politisches Engagement keinerlei Einfluss auf seine beruflichen Pflichten hat. 42 Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister gem. § 11 Abs. 2 Nr.1 SchfG sind hier auch nicht deswegen erfüllt, weil der Kläger politisch der NPD nahe steht, ohne deren Mitglied zu sein und Parteiämter einzunehmen. Zwar kann auch das Verhalten aus dem privaten Bereich die (persönliche) Unzuverlässigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters begründen. Erforderlich ist aber auch hier, dass sich dieses auf die Erfüllung seiner beruflichen Pflichten bzw. die Qualität seiner Arbeit auswirkt. Dies ist aber in der Regel auf Ausnahmefälle beschränkt, etwa wenn eine Kausalität zur mangelnden Arbeit als Schornsteinfeger auf der Hand liegt, z. B. bei Trunkenheit. 43 Dementsprechend ist bei politischer Betätigung erforderlich, dass diese Bezug zu dem von dem Betroffenen ausgeübten Gewerbe hat, insbesondere Gegenstand seiner gewerblichen Tätigkeit ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Dezember 1993 - 22 Cs 93.3158 -, GewArch 1994, 239). Von einer Unzuverlässigkeit bei politischer Betätigung ist dann auszugehen, wenn die gewerbliche Betätigung zielgerichtet dazu genutzt werden soll, die politische Überzeugung weiter zu verbreiten. Nicht hinnehmbar ist folglich eine Gewerbeausübung, die mit der Verharmlosung oder Verherrlichung des Nationalsozialismus und mit der Verbreitung neonazistischen Gedankengutes verbunden ist, etwa durch gewerbliches Handeln mit entsprechenden Waren. Ist dies nicht der Fall, spielen die persönlichen bzw. politischen Überzeugungen bzw. die Zugehörigkeit bzw. Nähe zu politischen Parteien keine entscheidungserhebliche Rolle. Folglich ist auch die Verfassungstreue kein Kriterium der Zuverlässigkeit. Dementsprechend vermag die dem Antragsteller vorgeworfene Nähe zur NPD die persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes nicht zu beeinflussen. 44 Etwas anderes folgt hier auch nicht daraus, dass beim Kläger auf Grund der Betätigung für rechtsextreme Gruppierungen oder Ziele Zweifel an seiner Verfassungstreue bestehen. Die Rechtsstellung und die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters setzen - obwohl dieser öffentliche Aufgaben wahrnimmt - Verfassungstreue nicht voraus. 45 Zwar handelt es sich bei dem Bezirksschornsteinfegermeister um einen mit öffentlichen Aufgaben beliehenen Privaten. Er ist zwar mit der hoheitlichen Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben betraut, d. h. befugt, Staatsaufgaben in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, da ihm durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen worden sind (Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Auflage 2005, § 9 III 2, Rn. 24). Er unterliegt aber als Angehöriger des Handwerks (§ 3 Abs. 2 Satz 1 SchfG) lediglich aus bau- und feuerpolizeilichen Gründen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (BVerfG, Beschluss vom 30. April 1952 - 1 BvR 14/52, 1 BvR 25/52, 1 BvR 167/52 -, BVerfGE 1, 264 ff.). Der beliehene Unternehmer ist danach als Verwaltungsträger Behörde i, S. d. § 1 Abs. 4 VwVfG (vgl. hierzu auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage 2006, § 23 Rn. 56) und unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Verwaltungsbehörde (vgl. §§ 26 f. SchfG) 46 Er gehört damit aber nicht zum „öffentlichen Dienst“ mit der in Art. 33 Abs. 5 GG ausdrücklich normierten Pflicht zur Verfassungstreue (vgl. auch § 8 BAT, § 8 SG; § 50 Abs. 1 Satz 4 HSG LSA i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr.2 BG LSA und hierzu: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 89.87 -, BVerwGE 81, 212 zur „funktionsbezogenen Treuepflicht“). Angehörige freier Berufe sind, auch wenn sie öffentlichen Bindungen unterliegen, nicht vom Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG umfasst (Masing in: Dreier, GG, 2. Auflage, Art. 33 RdNr. 78). Allerdings finden auch für „staatlich gebundene Berufe“ je nach der Nähe des Berufs zum öffentlichen Dienst Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG Anwendung, die die Wirkung der Grundrechte zurückdrängen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 -, BVerfGE 73,280, 292). 47 Die Bestellung von Notaren etwa verlangt die Gewähr, dass diese jederzeit die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland wahren werden. Dieses rechtfertigt sich daraus, dass dem Notar öffentliche, mit hoheitlichen Mitteln zu erfüllende Aufgaben übertragen werden, die ihn als unabhängigen Träger eines öffentlichen Amtes (vgl. § 1 BNotO) nach der Regelung seiner Aufgaben, Amtsbefugnisse und Rechtsstellung in die nächste Nachbarschaft zum öffentlichen Dienst rücken. Der mit der Verleihung des Amtes verbundene Status befähigt den Träger grundsätzlich auch dazu, richterlicher Beisitzer in den für die Notare eingerichteten Gremien der Disziplinar- und Berufsgerichtsbarkeit zu sein (§§ 103, 108 BNotO). Als ehrenamtlicher Richter hat er, ebenso wie der Berufsrichter, seine Pflichten getreu dem Grundgesetz und getreu dem Gesetz zu erfüllen. Diese mit der Übertragung des öffentlichen Amtes als Notar verbundene allgemeine Befähigung zur Bekleidung eines ehrenamtlichen Richteramtes ist bei den an die Eignung nach § 6 BNotO zu stellenden Anforderungen mit zu berücksichtigen, der ausdrücklich verlangt, dass der Bewerber nach seiner „Persönlichkeit“ für das Amt geeignet sein muss (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 -, BVerfGE 73,280, 292; BGH, Beschluss vom 30. Juli 1990 - NotZ 23/89 -, NJW 1991, 2423). Die herausragende Stellung der Notare wird auch in § 2 BNotO hervorgehoben, der ihnen die Befugnis einräumt, „Amtssiegel“ und „Amtsbezeichnung“ zu führen. Entsprechend diesen hervorragenden Befugnissen legt der Notar gemäß §13 Abs. 1 BNotO einen Eid unter anderem auf die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung ab. 48 Hinter diesen umfangreichen Befugnissen bleiben die Kompetenzen des Bezirksschornsteinfegermeisters deutlich zurück. Mit dem Schornsteinfegergesetz sind diesem zwar wichtige Aufgaben im Bereich der Feuersicherheit und des Brandschutzes, des Immissionsschutzes und der Energieeinsparung zugewiesen worden, die sie zu wesentlichen Teilen im öffentlichen Interesse als öffentliche Aufgaben und im Status eines mit staatlicher Gewalt beliehenen Unternehmers ausüben (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 SchfG) (Hess. VGH, Urteil vom 15. Juni 1967 - V OE 67/67 -, ESVGH 18, 86, 88; hierzu auch VG Göttingen, Urteil vom 3. September 1997 - 1 A 1280/95 -, Juris). Aus dieser Übertragung öffentlicher Aufgaben und der Beleihung mit staatlicher Gewalt folgt zwar eine durch Kehrzwang und Kehrmonopol bestimmte Rechtsstellung, die durch das Gesetz im Einzelnen geregelt ist und auch weiterhin in ihrer Einzelausgestaltung der Verfügung des Gesetzgebers unterliegt (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 30. April 1952 - 1 BvR 14/52 u. a. -, BVerfGE 1, 264). Daraus ergibt sich aber noch keine „nächste“ Nachbarschaft zum öffentlichen Dienst, wie dies etwa bei den Notaren auf Grund ihres oben dargestellten Status oder bei ehrenamtlichen Richtern kennzeichnend ist. Für Letztere folgt die Pflicht zur Verfassungstreue insbesondere aus ihrer Funktion als den hauptamtlichen Richtern gleichberechtigte Organe bei der staatlichen Aufgabenerfüllung (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 -, NJW 2008, 2568). 49 Der Bezirksschonsteinfegermeister erfüllt zwar auch öffentliche Aufgaben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SchfG), hat aber keine besonderen hoheitlichen Funktionen, insbesondere erlässt er keine Verwaltungsakte (anders nach neuem Recht, vgl. §§ 14, 17 SchfHwG). Er hat insoweit schon keine Entscheidungskompetenz. Seine Prüfungs- und Überwachungsarbeiten (vgl. § 13 SchfG) dienen vielmehr nur der Vorbereitung der eigentlichen, erst unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltenden Entscheidung der zuständigen Behörden. Gegenüber dem betroffenen Eigentümer - der zwar verpflichtet ist, diesem den Zutritt zu gestatten (§ 1 Abs. § SchfG: Duldungspflicht), ohne dass der Bezirksschornsteinfegermeister die hoheitliche Befugnis hat, das Betretungsrecht durchzusetzen (vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 13. August 2007 - 22 ZB 07.1245 -, Juris) - nimmt er unselbständige Verfahrenshandlungen i. S. des § 44 a VwGO wahr (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juni 1993 - 12 L 1473/93 -, Juris m. w. N.; gleiches gilt im Übrigen gem. § 84 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA i. V. m. § 6 Abs. 6 Sätze 2 - 4 BauPrüfVO auch für den Prüfingenieur im bauordnungsrechtlichen Verfahren, der gleichfalls ausschließlich intern die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde durch die vorbereitende Prüfung und den dazu zu erstellenden Prüfbericht vorbereitet). Im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten Gebühren (vgl. § 25 SchfG) erlässt er keinen Verwaltungsakt, sondern hat gem. § 25 Abs. 3 SchfG eine Rechnung zu erstellen, die erst - wenn sie freiwillig nicht bezahlt wird - von der zuständigen Verwaltungsbehörde auf seinen Antrag durch Bescheid festgestellt und vollstreckt werden kann (§ 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG; anders noch BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1989 - 8 B 141.89 -, BVerwGE 84, 244 zu § 25 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz) vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634)). Er ist zwar der Aufsicht der zuständigen Verwaltungsbehörde unterworfen (vgl. § 26 SchfG), was im Übrigen letztlich für jeden Gewerbetreibenden gilt (vgl. insoweit § 35 Abs. 1 GewO). Er erfüllt allerdings auch einen wesentlichen Teil seiner Aufgaben (vgl. den Katalog in § 13 SchfG) gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 SchfG als dem Handwerk angehöriger Gewerbetreibender. Dementsprechend gehören Bezirksschornsteinfegermeister in erster Linie als Gewerbetreibende dem Handwerk an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juni 1997 - 9 S 2567/96 -, NVwZ-RR 1997,621). Die ihn betreffenden Vorschriften stellen - wie auch bei anderen Gewerbetreibenden - keinerlei Anforderungen an die Verfassungstreue, wie dies etwa bei anderen Trägern öffentlicher Aufgaben der Fall ist. Damit gelten für den Bezirksschornsteinfegermeister keine geringeren - aber auch keine höheren - Anforderungen an die Art und Weise seiner rechtsstaatlich gebundenen Betätigung als sie von anderen Trägern öffentlicher Befugnisse im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu erwarten sind. Dies bedingt die sachkundige und fachlich korrekte Ausübung seiner beruflichen Verpflichtungen sowie insbesondere die Gewähr, die im Grundgesetz gewährleisteten Grundrechte und Diskriminierungsverbote sowie die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu beachten. 50 Auch der Vergleich mit öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, die ebenfalls beliehene Unternehmer sind, führt nicht dazu, in der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister die Übertragung eines öffentlichen Amtes mit weitergehenden Verpflichtungen zu sehen. Der Vergleich der Rechtspositionen beider belegt vielmehr die rechtlich unterschiedliche Bedeutung beider Funktionen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 12. November 1997 - A 1 S 99/96 - festgestellt hat, dass auch Vermessungsingenieure den an die Bewerber um ein öffentliches Amt zu stellenden Anforderungen zu genügen haben. Dies kann vorliegend bereits deswegen nicht entsprechend herangezogen werden, weil sich insoweit die für die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure geltenden Rechtsvorschriften deutlich von den auf den Bezirksschornsteinfegermeister anzuwendenden Vorschriften unterscheiden. Die Ausgestaltung der Rechtsstellung durch den Gesetzgeber in zahlreichen Merkmalen stellt den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in der Tat in die Nähe zum öffentlichen Dienst. Dies wird deutlich durch § 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 8 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (ÖbVermIngG LSA) vom 22. Mai 1992 (GVBl. S. 367), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2006 (GVBl. S. 102), in dem die Voraussetzungen für die Bestellung geregelt sind. Neben der Voraussetzung, Deutscher zu sein (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ÖbVermIngG LSA) und die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst zu haben (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ÖbVermIngG LSA) wird dort insbesondere auch vorausgesetzt, dass er die erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ÖbVermIngG LSA). Dies ist der Fall, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass das persönliche Verhalten zu beanstanden ist (§ 3 Abs. 4 Nr. 8 ÖbVermIngG LSA) (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1986 - 1 BvL 26/83 -). Dieser ist zudem auf die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung zu vereidigen (vgl. § 5 ÖbVermIngG LSA). Anders als der Bezirksschornsteinfegermeister ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 VermGeoG LSA originär berechtigt, Grundstücke zu betreten und zu befahren. 51 Selbst einem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege darf die Zulassung allein wegen einer verfassungsfeindlichen Einstellung nicht versagt werden, sondern gem. § 7 Nr. 6 BRAO nur dann, wenn der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft. Diese Zulassungsregelung schließt es aus, ein aktives Eintreten für eine als verfassungsfeindlich angesehene Partei nachteilig zu berücksichtigen, wenn der Bewerber die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht in strafbarer Weise im Sinne dieser Regelung bekämpft (BVerfG, Beschluss vom 8. März 1983 - 1 BvR 1078/80 -, BVerfGE 63, 266). Allerdings haben Rechtsanwälte sogar gleichfalls einen Eid auf die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung zu Leisten (vgl. § 12 a Abs. 1 BRAO). 52 Auch der Vergleich mit den Jagdaufsehern nach § 25 BJG führt nicht weiter. Diese haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 BJG) und nehmen deshalb zweifellos ein öffentliches Amt wahr. 53 Vergleichbare Regelungen für den Bezirksschornsteinfegermeister gibt es hingegen nicht. § 5 Abs. 1 Satz 1 SchfG verlangte bisher für die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister die Eintragung in die Bewerberliste, wofür der Nachweis der gesundheitlichen Eignung und der Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit erforderlich sind. Für die vorangehende Eintragung in die Bewerberliste ist nach § 1 SchfG lediglich erforderlich, dass er die persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzt. Eine irgendwie geartete Verpflichtung, sich mit der freiheitlichen, demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung zu identifizieren, wird aber nicht verlangt. Auch eine Vereidigung auf die Wahrung der verfassungsgemäßen Ordnung ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber es in diesem Bereich nicht für gerechtfertigt hält, die Verfassungstreue der Bewerber zu verlangen. Dies gilt im Übrigen auch für das seit dem 29. November 2008 geltende Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) (vgl. aber § 9 SchfHwG, wonach die Auswahl nunmehr nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgt). 54 Rechtlich lässt sich das Erfordernis der Verfassungstreue auch nicht daraus herleiten, dass es nur eine begrenzte Anzahl von Kehrbezirken gibt (§ 5 SchfG). Dies ist z. B. auch bei den Notaren der Fall. Auch daraus, dass er für die ihm obliegenden Tätigkeiten Gebühren erhebt, die staatlich festgesetzt und nicht verhandelbar sind, ergibt sich nichts anderes (so auch bei Ärzten, Tierärzten, Notaren). Auch Ruhestands - und Versorgungsregelungen sind allgemein verbreitet. Insofern als der Beklagte auf die hohe Bedeutung des Berufes für die öffentliche Sicherheit verweist, würde sich, wollte man sich dem anschließen, das Problem ergeben, dass dies dann auch für andere Personen in sicherheitsrelevanten Bereichen gelten müsste, z. B. für TÜV-Sachverständige oder Personen im Wachschutz und privaten Sicherheits- und Ordnungsdiensten. 55 Steht nach alledem fest, dass vom Kläger Verfassungstreue nicht verlangt werden kann, so bedarf es weder der Bewertung der diesem vorgeworfenen Nähe zur NPD und seines weiteren politischen Engagements für diese Partei in seiner Freizeit, noch der weiteren Prüfung, ob dieses Verhalten - unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - überhaupt hinreichenden Anlass und die Möglichkeit bietet, die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister zu widerrufen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 26. September 1995 - 7/1994/454/535 (Vogt/Deutschland) -, NJW 1996, 375 ff). 56 Auch im Übrigen liegt nichts vor, was den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister rechtfertigen würde. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 58 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 59 Die Sprungrevision ist gem. §§ 134, 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.