Urteil
4 A 304/09
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2010:0201.4A304.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Grundsteueren für das Jahr 2008. 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Mit Grundsteuermessbescheid vom 1. August 1998 setzte das Finanzamt {A.} den Grundsteuermessbetrag für dieses Grundstück im Wege der Neuveranlagung auf dem 1. Januar 1997 auf 134,40 DM (68,72 €) fest. Der Einheitswert wurde mit 16.800,00 DM (8.589,70 €) angegeben. 3 Am 26. April 2007 beschloss der Stadtrat der Beklagten die Haushaltssatzung für das Jahr 2007 (im Folgenden: HS 2007). Der Hebesatz für die Grundsteuer für die Grundstücke (Grundsteuer B) wurde für das Haushaltsjahr 2007 auf 373 % festgesetzt. Am 29. Juni 2007 wurde die HS 2007 in der Ausgabe 06/2007 des Amtsblattes der Verwaltungsgemeinschaft {B.} veröffentlicht. In dieser Veröffentlichung wurde der Hebesatz für die Grundsteuer B mit 330 % angegeben. In der Ausgabe 07/2007 des Amtsblattes vom 27. Juli 2007 wurde mitgeteilt, dass bei der Bekanntmachung der HS 2007 in der Ausgabe 06/2007 ein redaktioneller Fehler unterlaufen sei. Der Hebesatz der Grundsteuer B betrage nicht 330 %, sondern 373 %. 4 Mit Änderungsbescheid vom 31. Juli 2007 wurden die Kläger von der Beklagten für das Jahr 2007 zur Grundsteuer für ihr Grundstück in Höhe von 256,32 € herangezogen. Die Beklagte berücksichtigte hierbei einen Messbetrag von 68,72 € und einen Hebesatz von 373 %. Die Differenz zum bisherigen Sollbetrag von 226,76 € (68,72 € x 330 %) in Höhe von 29,56 € wurde nachgefordert. 5 Am 27. September 2007 wurde vom Stadtrat der Beklagten eine Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2007 beschlossen, die ein Defizit in Höhe von 1.448.700,00 € enthielt. Die Hebesätze wurden nicht geändert. 6 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Januar 2008 wurden die Kläger von der Beklagten für das Jahr 2008 zu einer Grundsteuer für ihr Grundstück in Höhe von 256,32 € herangezogen. Die Beklagte berücksichtigte hierbei einen Messbetrag von 68,72 € und einen Hebesatz von 373 %. 7 Am 22. Januar 2008 wurde eine Mitteilung des Steueramtes der Verwaltungsgemeinschaft {B.} im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft {B.} veröffentlicht. Hierin war eine Bekanntmachung der Festsetzung der Grundsteuer A und B sowie der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2008 enthalten, in der es hieß, in den Städten und Gemeinden, in denen sich die Hebesätze für die Grundsteuer A und B und die Sätze für die Hundesteuer nicht verändert hätten, sei die gleiche Grund- und Hundesteuer wie im Jahr 2007 zu entrichten. Dies werde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Die aus dem Jahr 2007 vorliegenden Steuerbescheide behielten somit ihre Gültigkeit auch für das Jahr 2008. Diese Veröffentlichung enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen diese öffentliche Bekanntmachung innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden könne. 8 Mit Schreiben vom 17. Februar 2008 legten die Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2008 Widerspruch ein und führten unter Hinweis auf ein Urteil des FG Berlin vom 6. Oktober 2004 – 2 K 2386/02 – aus, die erhobene Grundsteuer überschreite die Grenze zur Erdrosselungssteuer, da sie mehr als 2,31 % des Einheitswertes des Grundstücks ausmache. Sie sei daher wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unzulässig. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Festsetzung des Hebesatzes stehe in ihrem Ermessen. Sie habe den Hebesatz für die Grundsteuer B am 26. April 2007 von 330 % auf 373 % erhöht, da die im Jahr 2007 geplanten Einnahmen zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben nicht ausgereicht hätten. Im Haushaltsplan für das Jahr 2007 sei ein Defizit von 1.448.700,00 € ausgewiesen worden. Bei der Grundsteuer handele es sich auch nach der Erhöhung nicht um eine Erdrosselungssteuer. Eine Erdrosselungswirkung sei nicht gegeben, wenn die Grundsteuer insgesamt jährlich nur 2,31 % des Einheitswertes des Grundstücks ausmache. Diese Grenze werde hier nicht überschritten, da die Grundsteuer B von 256,32 € nur 1,526 % des Einheitswertes des Grundstücks der Kläger von 16.800,00 € ausmache. Es treffe auch nicht zu, dass die Mehrheit der Grundsteuerzahler durch die Erhöhung nicht mehr in der Lage seien, die Steuer zu entrichten. Im Jahr 2007 habe der überwiegende Teil der Steuerpflichtigen (96,3 %) die Steuer gezahlt. Lediglich 3,6 % hätten die Grundsteuer B nicht entrichtet, wovon der überwiegende Anteil auf nichtgenutzte Geschäftsimmobilien entfalle, die teilweise dem Verfall preisgegeben seien. 10 Mit Bescheid vom 15. April 2008 berichtigte die Beklagte die Begründung des Widerspruchsbescheides. Die Grundsteuer B in Höhe von 256,32 € mache 2,98 % des Einheitswertes des Grundstücks der Kläger (8.589,70 €) aus. Damit liege die Grundsteuer zwar über der vom FG Berlin angegebenen Größe von 2,31 %. Gleichwohl handele es sich nicht um eine Erdrosselungssteuer. 11 Am 16. Mai 2008 haben die Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. 12 Sie tragen vor, die Grundsteuer sei durch die Überschreitung von 2,31 % des Einheitswertes des Grundstücks zu einer Erdrosselungssteuer geworden. 13 Die Kläger beantragen, 14 den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 3. April 2008 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15. April 2008 aufzuheben, soweit hierin für das Jahr 2008 Grundsteuern in Höhe von 256,32 € festgesetzt werden. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, sie habe bis zur Klageerhebung noch keine Haushaltssatzung für das Jahr 2008 verabschiedet. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 19 Das Gericht kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben. 20 Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 18. November 2009 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 21 Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass die Kläger gegen die öffentliche Bekanntmachung vom 22. Januar 2008 keinen Widerspruch eingelegt haben. Zwar kann die Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 GrStG die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Soweit der Steuergläubiger jedoch – wie hier – neben einer öffentlichen Bekanntmachung zusätzlich im Einzelfall einen schriftlichen Steuerbescheid erlässt, ist anzunehmen, dass dieser in seinen rechtlichen Wirkungen Vorrang vor der öffentlichen Bekanntmachung nach § 27 Abs. 3 GrStG haben soll, so dass sich die Rechtsschutzmöglichkeiten des Steuerschuldners allein nach diesem richten. Hiernach ist die Klage zulässig, da die Kläger gegen den Bescheid vom 21. Januar 2008 rechtzeitig Widerspruch eingelegt haben und dieser mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 3. April 2008 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15. April 2008 zurückgewiesen wurde. Hiermit hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass die öffentliche Bekanntmachung vom 22. Januar 2008 für die Kläger keine Wirkung haben soll. 22 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 3. April 2008 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15. April 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 23 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist § 1 Abs. 1 GrStG. Danach können die Gemeinden von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer erheben. Die Beklagte hat die Grundsteuer für das Grundstück der Kläger für das Jahr 2008 auch zu Recht auf 256,32 € festgesetzt. Die Grundsteuerschuld wird ermittelt, indem auf den Steuermessbetrag der Hebesatz angewendet wird (Troll/Eisele, GrStG, 9. Aufl. 2006, § 25 Rn. 3). Der Steuermessbetrag für das Grundstück der Kläger beträgt nach dem gemäß § 184 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 182 Abs. 1 AO bindenden Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Naumburg vom 1. August 1998 68,72 €. Der Hebesatz für das Jahr 2008 beträgt 373 %. 24 Der Hebesatz von 373 % begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 25 Abs. 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist. Auf der Grundlage dieser Vorschrift hat die Beklagte mit der HS 2007 den Hebesatz für die Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2007 wirksam auf 373 % festgesetzt. 25 Die Rechtsform und das Verfahren bei der Festsetzung des Hebesatzes sind bundesrechtlich nicht vorgegeben, sondern richten sich nach Landesrecht (VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 4 ZB 05.1169 – juris Rn. 7; Troll/Eisele, a.a.O., § 25 Rn. 3). In Sachsen-Anhalt war im Jahr 2008 § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeordnung – GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2008 (GVBl. S. 40), einschlägig. Nach dieser Vorschrift enthält die Haushaltssatzung die Festsetzung u.a. der Steuersätze, wenn sie nicht in einer Steuersatzung festgelegt sind. Hiernach wurde u.a. der Hebesatz für die Grundsteuer B von der Beklagten in zulässiger Weise in der Haushaltssatzung für das Jahr 2007 festgelegt. Die nach § 94 Abs. 3 Satz 1 GO LSA erforderliche öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft {B.} vom 29. Juni 2007, die Berichtigung der fehlerhaften Bekanntmachung des Hebesatzes für die Grundsteuer B erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft {B.} vom 27. Juli 2007. 26 Der angefochtene Bescheid vom 21. Januar 2008 für das Jahr 2008 konnte auf den in der HS 2007 für das Haushaltsjahr 2007 festgesetzten Hebesatz von 373 % gestützt werden. Dies folgt aus § 96 Abs. 1 Nr. 2 GO LSA. Nach dieser Vorschrift darf die Gemeinde Abgaben vorläufig nach den Sätzen des Vorjahres erheben, wenn die Haushaltssatzung – wie hier – bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht erlassen ist. 27 Der Hebesatz von 373 % ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festsetzung des Hebesatzes liegt grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde (VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 4 ZB 05.1169 – a.a.O. Rn. 12; Troll/Eisele, a.a.O., § 25 Rn. 4). Der Ermessensspielraum der Gemeinde leitet sich ab aus der ihr gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG eingeräumten Steuerhoheit (FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004 – 2 K 2386/02 – juris Rn. 23). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Normsetzungsermessens überschritten sind oder die Normsetzung als solche willkürlich, d.h. ihre Unsachlichkeit evident ist (VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 4 ZB 05.1169 – a.a.O.). Eine willkürliche Hebesatzfestsetzung kann zu bejahen sein, wenn ein wirtschaftlich in keinem Fall mehr vertretbarer und deshalb nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßer Verwaltung liegender Verbrauch öffentlicher Mittel festzustellen ist (VGH München, Beschluss vom 15. Oktober 2008 – 4 ZB 07.2854 – juris Rn. 6). Hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Im Übrigen steht es im Rahmen des § 91 Abs. 2 GO LSA im Ermessen der Gemeinde, in welchem Ausmaß sie zur Deckung ihres Finanzbedarfs ihre Steuerquellen heranziehen will. Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 GO LSA hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen (Nr. 1), im Übrigen aus Steuern (Nr. 2) zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 GO LSA hat sie dabei auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen. Aus § 92 Abs. 2 GO LSA folgt ein Subsidiaritätsprinzip in dem Sinne, dass auf Steuerquellen nur zurückgegriffen werden darf, soweit die sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung des Haushalts ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 – BVerwG 8 C 32.90 – juris Rn. 11). Weitere Bindungen sind § 91 Abs. 2 GO LSA nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus dieser Vorschrift kein Vorrang der Einnahmeerzielung aus speziellen Leistungsentgelten im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GO LSA (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 – BVerwG 8 C 32.90 – a.a.O. zur entsprechenden Rechtslage in Nordrhein-Westfalen). Die Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 GO LSA sind hier angesichts eines Defizits im Haushalt der Beklagten für das Haushaltsjahr 2007 in Höhe von ca. 1,4 Mio. € gegeben. Im Rahmen des § 91 Abs. 2 GO LSA kann die Gemeinde die Hebesätze für die Grundsteuer nach ihren finanziellen Bedürfnissen festlegen. Sie ist dabei nicht verpflichtet, sich an die Hebesätze anderer Gemeinden oder den Landesdurchschnitt zu halten (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 12. Juli 2006 – W 2 K 06.55 – juris Rn. 12). 28 Die Beklagte hat mit der Festsetzung des Hebesatzes auf 373 % auch nicht die sich aus steuerlichen Grundsätzen abzuleitenden Ermessensgrenzen überschritten. Aus dem nach Art. 20 Abs. 1 GG geltenden Gebot einer sozialen Steuerpolitik darf eine Steuer den einzelnen Steuerpflichtigen nicht im Übermaß belasten und auch seine Vermögenssituation nicht grundlegend beeinträchtigen. Verboten ist danach die Festsetzung eines Hebesatzes, der die Grundsteuer zu einer Erdrosselungssteuer werden lässt. Eine solche nicht mehr hinnehmbare Wirkung liegt nur dann vor, wenn nicht nur ein einzelner Grundstückseigentümer die Steuer nicht mehr aufbringen kann, sondern wenn dies für die Gesamtheit aller Steuerpflichten gilt, wenn also die Steuerpflichtigen unter normalen Umständen die Steuer nicht aufbringen können (VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 4 ZB 05.1169 – a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 16. März 2005 – AN 11 K 04.03698 bis 03712 – juris Rn. 33; VG Frankfurt/Oder, Gerichtsbescheid vom 15. Juli 2004 – 4 K 1794/03 – juris Rn. 22; FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004 – 2 K 2386/02 – a.a.O. Rn. 25). Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 3. April 2008 vielmehr dargelegt, dass der überwiegende Teil der Steuerpflichtigen (96,3 %) die Steuer gezahlt habe. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen, liegen nicht vor. Damit geht von dem von der Beklagten festgesetzten Hebesatz von 373 % keine Erdrosselungswirkung aus. 29 Soweit die Kläger meinen, die Erdrosselungswirkung sei hier bereits deshalb gegeben, weil die Grundsteuer für das Jahr 2008 mehr als 2,31 % des Einheitswertes ihres Grundstücks ausmache, beruht dies auf einem Missverständnis des Urteils des FG Berlin vom 6. Oktober 2004 – 2 K 2386/02 –. Das FG Berlin hat in dem angegebenen Urteil ausgeführt, im konkreten Fall habe die jährliche Grundsteuer keine Erdrosselungswirkung, da sie (nur) 2,31 % des Einheitswertes ausmache. Damit ist nicht die Aussage verbunden, dass bei einer Größenordnung von mehr als 2,31 % des Einheitswertes die Erdrosselungswirkung der Grundsteuer beginne. Vielmehr ist nach der – zutreffenden – Auffassung des FG Berlin auch bei einer jährlichen Grundsteuer, die mehr als 2,31 % des Einheitswertes ausmacht, eine Erdrosselungswirkung bei weitem noch nicht erreicht. Das FG Berlin weist nämlich ergänzend darauf hin, dass der Einheitswert dem tatsächlichen Vermögenswert, der sich im Verkehrswert niederschlage, in keiner Weise entspreche, so dass die Grundsteuerquote bezogen auf den Verkehrswert noch erheblich niedriger ausfalle (FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004 – 2 K 2386/02 – a.a.O. Rn. 28; zustimmend VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 4 ZB 05.1169 – a.a.O. Rn. 13). Eine Grundsteuerquote von 2,31 % des Einheitswertes ist nach dieser – zutreffenden – Einschätzung noch weit von der Grenze entfernt, ab der von einer Erdrosselungswirkung der Grundsteuer die Rede sein kann. Diese Grenze ist auch bei einer Grundsteuerquote von 2,98 % des Einheitswertes – wie hier – nicht überschritten. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.