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Urteil

6 A 1871/21 HGW

VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2025:0801.6A1871.21HGW.00
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Leitsätze
Keine Anspruch auf Trennungsgeld für Beamte auf Widerruf im berufspraktischen Ausbildungsabschnitt der Rechtspflegerausbildung, wenn die Ausbildung am anfänglich zugewiesenen Ausbildungsgericht erfolgt.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Anspruch auf Trennungsgeld für Beamte auf Widerruf im berufspraktischen Ausbildungsabschnitt der Rechtspflegerausbildung, wenn die Ausbildung am anfänglich zugewiesenen Ausbildungsgericht erfolgt.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld für die Zeiträume vom 1. Juli 2021 bis zum 25. Juli 2021 sowie vom 7. August 2021 bis zum 31. März 2022. Die Ablehnung seines Antrags ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld für die tägliche Rückkehr an den Wohnort liegen nicht vor. Nach § 16 Abs. 3 des Landesreisekostengesetzes – LRKG M-V erhalten Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen werden, ein Trennungsgeld nach Maßgabe der Trennungsgeldverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Nach § 6 Abs. 1 der Trennungsgeldverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern – TGVO M-V erhalten Berechtigte, die täglich an den Wohnort zurückkehren, Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung. Nach § 8 Abs. 2 TGVO ist Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst aus Anlass der Einstellung grundsätzlich kein Trennungsgeld zu gewähren. Beim Wechsel der Ausbildungsstätte erhalten die Berechtigten für die Antritts- und Beendigungsreise für diesen Ausbildungsabschnitt Fahrkostenerstattung bei der Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln wie bei Dienstreisen. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz gewährt, § 8 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TGVO M-V. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Kläger im berufspraktischen Ausbildungsabschnitt in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen wurde. Welcher Ort der bisherige Ausbildungsort im Sinne des § 16 Abs. 3 LRKG M-V sowie der TGVO M-V ist, wird in den trennungsgeldrechtlichen Vorschriften nicht ausdrücklich definiert. Maßgeblich ist die Frage, an welchem Ort die Ausbildung im Vorbereitungsdienst vor einer abweichenden Zuweisung im Ausgangspunkt erfolgte. Dabei entspricht der Ausbildungsort Vorbereitungsdienst dem Dienstort, wie er in § 16 Abs. 1 LRKG M-V vorgesehen ist (vgl. § 15 BRKG, der auch insoweit vom Dienstort spricht, Reich, BRKG, 1. Auflage 2012, § 15 Rn. 15). Dienstort im Sinne des Reisekostenrechts ist grundsätzlich die politische Gemeinde, in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund einer Abordnung zugewiesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 – 10 C 11/91 –, BVerwGE 94, 364-368, juris Rn. 17 m.w.N.). Bisheriger Ausbildungs- und Wohnort des Klägers für den Vorbereitungsdienst war S-Stadt, so dass ein Trennungsgeldanspruch dem Grunde nach nur für Zuweisungen an Dienststätten außerhalb der S-Stadt in Betracht kommt. Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts R-Stadt vom 14. April 2020 ist dem Kläger die Einstellung als Rechtspflegeranwärter des Landes zugesagt und zugleich mitgeteilt worden, dass er für die Zeit der berufspraktischen Studienzeiten der 3. und 5. Ausbildungsabschnitte dem Direktor des Amtsgerichts S-Stadt zugewiesen werde. Mit diesem Schreiben wurde dem Kläger für die Zeit seines Vorbereitungsdienstes das Amtsgericht S-Stadt als Ausbildungsgericht und damit die S-Stadt als Dienstort zugewiesen. Dies folgt insbesondere daraus, dass neben der angekündigten Zuweisung für die 3. und 5. Ausbildungsabschnitte in Hinblick auf den Einführungslehrgang vom 3. August 2020 bis zum 14. August 2020 ausgeführt wird, dass gegenwärtig noch keine konkrete Aussage dazu gegeben werden könne, ob dieser in R-Stadt oder am Ausbildungsgericht des Klägers stattfinden werde. In der Gesamtschau des Schreibens lässt sich daher insbesondere die Festlegung des Amtsgerichts S-Stadt als Ausbildungsgericht im Sinne einer „Stammdienststelle“, die dem Ausbildungsort im Sinne des § 16 Abs. 3 LRKG entspricht, entnehmen. Die Verortung des Ausbildungsortes der Rechtspflegeranwärter am jeweiligen Ausbildungsgericht folgt auch aus der dienstlichen Stellung der Anwärter als Beamte auf Widerruf. Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter ist gemäß § 4 Abs. 2 der Rechtspflegerausbildungs- und -prüfungsordnung – RPflAPO M-V die Einstellungsbehörde, d.h. nach § 3 Abs. 2 RPflAPO M-V der Präsident des Oberlandesgerichts. Diesem kommen grundsätzlich die personalrechtlichen Befugnisse für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Gerichte und dortigen Beschäftigen zu. Aus der rechtlichen Stellung der Anwärterinnen und Anwärter folgt auch, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte nicht im Wege einer Versetzung oder Abordnung, die sich auch die Wahrnehmung eines Amtes an einer anderen Dienststelle bezieht, wahrgenommen werden, sondern im Wege einer tätigkeitsbezogenen Zuweisung erfolgt, für die theoretischen Ausbildungsabschnitte an die FHöVPR A-Stadt (vgl. Reich, BRKG, 1. Auflage 2012, § 15 Rn. 13). Dies sowie die Systematik der TGVO M-V hat zur Folge, dass sich der Ausbildungsort im Sinne des § 16 Abs. 3 LRKG M-V nicht durch die jeweilige Zuweisung einer Ausbildungsstelle verändert. Entgegen der Auffassung des Klägers sind für die Frage eines Trennungsgeldanspruchs auch nicht vordergründig wirtschaftliche Erwägungen unter dem Gesichtspunkt maßgeblich, dass im vorliegenden Einzelfall durch den – nach der Zuweisung des Ausbildungsgerichts als Stammdienststelle – erfolgten Umzug möglicherweise ein für den Dienstherrn kostengünstigeres Vorgehen gewählt wurde. Bei der Festlegung des jeweiligen Ausbildungsortes der Rechtspflegeranwärter handelt es sich um eine organisatorische Grundentscheidung des Dienstherrn, die nicht von einer Einzelfallbetrachtung der jeweiligen reisekostenrechtlichen Folgen abhängig ist. Dass der Kläger seinen Wohnort nach der Mitteilung des Ausbildungsortes in S-Stadt an den Ort der theoretischen Ausbildungsabschnitte verlegt hat, mag für den Dienstherrn letztlich zu einer Verringerung des zu gewährenden Trennungsgeldes geführt haben, beruht aber auf einer persönlichen Entscheidung des Klägers, die nicht durch den Dienstherrn veranlasst wurde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO. Der Kläger begehrt wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Trennungsgeld. Der Kläger wurde zum 1. August 2020 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Rechtspflegeranwärter für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt eingestellt. Mit Schreiben vom 14. April 2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er für die berufspraktischen Studienzeiten im Zeitraum 1. Juli 2021 bis 30. April 2022 und 1. März 2023 bis 31. Juli 2023 dem Direktor des Amtsgerichts S-Stadt zugewiesen werde. Der Einführungslehrgang werde vom 3. August 2020 bis 14. August 2020 stattfinden, wobei noch nicht mitgeteilt werden könne, ob dieser zentral für alle Anwärter beim Amtsgericht C-Stadt oder am jeweiligen Ausbildungsgericht stattfinde. Zum 15. Juli 2020 hat der zuvor in S-Stadt wohnhafte Kläger seinen Wohnsitz nach A-Stadt verlegt. Die theoretischen Ausbildungsabschnitte des Vorbereitungsdienstes absolvierte der Kläger vom 17. August 2020 bis 30. Juni 2021 sowie vom 1. April 2022 bis zum 28. Februar 2023 an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege in A-Stadt. Mit Schreiben des Beklagten vom 24. März 2021 wurde der Kläger für die Zeit des 3. Studienabschnitts des Vorbereitungsdienstes vom 26. Juli bis zum 6. August 2021 an das Amtsgericht S-Stadt, der Zweigstelle B-Stadt, und vom 9. August bis zum 31. März 2021 dem Hauptsitz des Amtsgerichts S-Stadt zur praktischen Ausbildung zugewiesen. Mit Schreiben vom 4. September 2021 beantragte der Kläger die Gewährung von Trennungsgeld für die tägliche Rückkehr zum Wohnort in A-Stadt für die Zeit des 3. Studienabschnitts. Die Rückkehr an den Wohnort von ca. 130 km erfolge mit dem privaten PKW des Klägers. Mit Bescheid vom 24. September 2021 lehnte der Beklagte das Gesuch des Klägers insoweit ab, dass Trennungsgeld lediglich für die Zeit vom 26. Juli 2021 bis einschließlich 6. August 2021, in der er an die Zweigstelle B-Stadt des Amtsgerichts S-Stadt abgeordnet war, zu gewähren sei. Den am 4. Oktober 2021 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2021, dem Kläger zugestellt am 13. November 2021, zurück. Am 23. November 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt er im Wesentlichen vor, dass gem. § 16 Abs. 3 Landesreisekostengesetz des Landes Mecklenburg Vorpommern i.V.m. § 1 Abs. 2 Ziff. 3 Trennungsgeldverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen werden, ein Trennungsgeld nach Maßgabe der Trennungsgeldverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu gewähren sei. Gem. § 8 Abs. 3 TGVO M-V werde den Berechtigten beim Wechsel der Ausbildungsstätte für die Antritts- und Beendigungsreise für diesen Ausbildungsabschnitt Fahrkostenerstattung wie bei Dienstreisen oder Wegstreckenentschädigung gewährt. Für alle Fahrten zwischen der Antritts- und Beendigungsreise sei § 8 Abs. 1 TGVO M-V i.V.m. § 6 TGVO M-V anzuwenden, wonach als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung diejenigen erhielten, die täglich zum Wohnort zurückkehrten. Der Wohnort des Klägers sei nicht mehr im Einzugsgebiet der neuen Ausbildungsstätte in S-Stadt gelegen. Die Ausbildungsstätte in S-Stadt sei nicht die Stammausbildungsstätte des Klägers. In den Verfügungen des Beklagten vom 14. April 2020 sowie vom 3. Juni 2020 seien lediglich die Ausbildungsstätten für die jeweiligen Studienabschnitte und nicht die Stammausbildungsstätte festgelegt worden. Allenfalls sei die FHöVPR A-Stadt – aufgrund des überwiegenden Anteils des Fachstudiums zu den berufspraktischen Abschnitten, ein Anteil von 21,5 Monaten zu 14,5 Monaten – als Stammausbildungsstätte des Klägers anzusehen. Sofern S-Stadt Stammausbildungsstätte wäre und der Kläger dort seinen Wohnsitz nehmen würde, entstünden deutlich höhere Trennungsgeldansprüche und Reisekosten, da neben dem Trennungsgeldanspruch für die Fachstudienzeit auch zusätzlich Reisekosten für die wöchentlichen Fahrten zum Begleitunterricht anfallen würden. Eine solche Regelung sei jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzes- und Verordnungsgebers des LRKG M-V und der TGVO M-V. Der Kläger ist der Ansicht, dass die bloße Kenntnis von der berufspraktischen Ausbildungsstelle vor Verlegung seines Wohnorts von S-Stadt nach A-Stadt keine Auswirkung auf seinen Trennungsgeldanspruch haben könne, da ihm auch bekannt gewesen sei, dass ein überwiegender Teil der Ausbildung in A-Stadt stattfinden würde. Das Trennungsgeldentschädigungsrecht sei Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und folge dem Gebot der Billigkeit. Dabei habe der Dienstherr auch das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Auszugleichen seien diejenigen Mehrkosten, die auf Maßnahmen zurückzuführen seien, die auf den Dienstherren zurückgingen. Bei der Auslegung von trennungsgeldrechtlichen Bestimmungen sei daher eine wortlautorientierte Auslegung der Vorzug zu geben. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 24. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2021 den Beklagten zu verpflichten, ihm Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr an den Wohnort auch für die über den bewilligten Zeitraum vom 26. Juli 2021 bis zum 6. August 2021 hinausgehenden Zeiträume vom 1. Juli 2021 bis zum 25. Juli 2021 sowie vom 7. August 2021 bis zum 31. März 2022 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Trennungsgelds nicht vorlägen, da es sich bei dem Amtsgericht S-Stadt um die Stammdienststelle des Klägers handele. Das Trennungsgeld sei nur zu gewähren, wenn der Kläger einer anderweitigen Ausbildungsstelle außerhalb von S-Stadt zugewiesen worden wäre. Die Zuweisung zum Amtsgericht S-Stadt stelle lediglich einen Wechsel des Standorts dar, nicht jedoch der (Stamm-)Ausbildungsstätte. Für das tägliche Pendeln zwischen der Wohnung und der Stammdienststelle sei keine Entschädigung zu gewähren, da dies dem privaten Bereich des Bediensteten zuzuordnen sei. Lediglich dann, wenn der Dienstherr den Pendelaufwand aus zwingenden dienstlichen Gründe erhöhe, könne Ersatz in Form von Trennungsgeld gewährt werden. Beim Wechsel zwischen der Fachpraxis und Fachtheorie erfolge kein Wechsel der Stammausbildungsstätte. Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern sei während der Fachtheorie eine auswärtige Ausbildungsstelle. Zwar sei der Begriff der Stammausbildungsstelle im Zusammenhang mit der Rechtspflegerausbildung nicht gesetzlich definiert. Der Begriff werde jedoch aus organisatorischen Gründen einheitlichen verwendet. Gemeint sei jeweils die Dienststelle, bei der der Anwärter seinen berufspraktischen Studienabschnitt ableiste. Dies folge auch aus der Übersicht für Trennungsgelder der Beamten und Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Der in § 16 Abs. 3 LRKG M-V verwendete Begriff des „bisherigen Ausbildungsortes“ dürfe nicht anders ausgelegt werden als der Begriff des „Dienstortes“ nach § 16 Abs. 1 LRKG M-V. Dabei umfasse der Ausbildungs- als auch der Dienstort die jeweiligen politischen Gemeinden, in der sich die jeweilige Stammausbildungs- und Stammdienststelle befinden. Ein Wechsel in der Bezeichnung als Stammausbildungsstätte zwischen der FHöVPR A-Stadt und der jeweiligen Dienststelle sei ebenfalls nicht in Betracht zu ziehen, da dies eine unbillige Benachteiligung der Studierenden darstellen würde. Unschädlich sei auch, dass die theoretische Ausbildung an der FHöVPR A-Stadt länger in Anspruch nehme als die berufspraktische Ausbildung. Denn es handele sich um eine dienstorganisatorische Entscheidung des Dienstherrn, als Stammdienststelle jeweils die Dienststätte zu bezeichnen, bei der der jeweilige berufspraktische Teil der Ausbildung zu absolvieren sei. Dies stelle auch keine Benachteiligung der Anwärter dar, da ihnen für die Zeit der theoretischen Ausbildung an der FHöVPR A-Stadt ein Trennungsgeldanspruch zustehe, sofern sie ihren Wohnort im Einzugsgebiet der Stammdienststelle haben. Zwar möge diese Betrachtung im klägerbezogenen Einzelfall zu höheren Trennungsgeldansprüchen führen, jedoch müsse sich dies bei Berücksichtigung sämtlicher Rechtspfleger in den Gesamtkosten nicht so verhalten. Zudem sei dies letztlich eine haushälterische und organisatorische Grundentscheidung des Dienstherrn, der hiermit beabsichtige, bereits zu Beginn des Vorbereitungsdienstes die Anwärter auf die Gerichte und Staatsanwaltschaften des gesamten Landes gerecht zu verteilen. Hierbei werde größtmögliche Rücksicht auf die persönlichen Belange – bspw. den bisherigen Wohnort eines Anwärters – genommen, um die Attraktivität des gewählten Berufes zu steigern und die Unannehmlichkeiten abzumildern, jedoch keine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der jeweils konkret anfallenden Trennungsgeldkosten getroffen. Der Kläger habe zudem zum Zeitpunkt der Verlegung seines Wohnorts Kenntnis von der Zuweisung zum Amtsgericht S-Stadt für die berufspraktischen Studienabschnitte gehabt. Die geltend gemachten Mehrkosten seien nicht auf die Entscheidung des Dienstherrn, sondern auf eine freie Entscheidung des Klägers zurückzuführen. Der Kläger habe lediglich die Fahrtstrecke zu bewältigen, die er selbst – nicht dienstlich bedingt – durch seinen Umzug vor Ernennung im Jahr 2020 vom ursprünglichen und nunmehrigen Dienstort in S-Stadt nach A-Stadt auf sich zu nehmen hätte. Die Zuweisung vom 24. März 2021 habe die zwischenzeitlich erfolgte Zuweisung an die FHöVPR A-Stadt beendet. Bei der Zuweisung zum Amtsgericht S-Stadt handele es sich demnach lediglich um eine Rückkehr zur ursprünglich zugewiesenen Ausbildungsstätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.