Beschluss
6 B 1669/25 HGW
VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2025:0730.6B1669.25HGW.00
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Leitsätze
1. Der Eintritt eines Beamten in den Ruhestand kann nach § 35 Abs 3 S 1 Nr 2 LBG (juris: BG MV 2009) auf Antrag des Beamten über die Regelaltersgrenze hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. (Rn.22)
2. Das dienstliche Interesse bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Es muss positiv feststehen und es genügt nicht, dass dem Wunsch des Beamten an einer weiteren Tätigkeit kein dienstliches Interesse entgegensteht. (Rn.23)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragstelle trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 29.555,34 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Eintritt eines Beamten in den Ruhestand kann nach § 35 Abs 3 S 1 Nr 2 LBG (juris: BG MV 2009) auf Antrag des Beamten über die Regelaltersgrenze hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. (Rn.22) 2. Das dienstliche Interesse bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Es muss positiv feststehen und es genügt nicht, dass dem Wunsch des Beamten an einer weiteren Tätigkeit kein dienstliches Interesse entgegensteht. (Rn.23) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragstelle trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 29.555,34 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes das Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand. Der am XXXX geborene Antragsteller ist seit dem 3. April 2001 bei dem Antragsgegner im gehobenen Justizdienst tätig, derzeit im Statusamt eines Justizamtmanns (Besoldungsgruppe A 11) als Rechtspfleger beim A-gericht. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 beantragte er, seinen am 30. September 2025 aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinauszuschieben. Mit Bescheid vom 29. August 2024 lehnte der Antragsgegner das Gesuch des Antragstellers ab. Der 15. Oktober 2024 durch den Antragsteller erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz vom 4. März 2025 – dem Antragsteller zugestellt am 20. März 2025 – zurückgewiesen. Am 2. April 2025 hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Greifswald, Az.: 6 A 964/25 HGW, erhoben, mit der er die Aufhebung der abschlägigen Entscheidungen des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz vom 29. August 2024 und des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2025 sowie die Verpflichtung begehrt, seinen Eintritt in den Ruhestand über den 30. September 2025 bis zum 30. September 2028 hinaus zu schieben. Am 28. Mai 2025 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung des Antrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass ein Anordnungsanspruch bestehe, da ihm ein Anspruch auf Hinausschiebung seines Ruhestandseintritts nach § 35 Abs. 3 Nr. 2 LBG M-V uneingeschränkt zur Seite stehe. Das erforderliche dienstliche Interesse liege tatbestandsseitig positiv vor. Die von dem Antragsgegner vorgetragenen Umständen seien solche, welche mit der Hinausschiebung des Ruhestandseintritts stets oder regelmäßig verbunden seien und daher nicht als Grund für das Bestehen oder Nichtbestehen eines dienstlichen Interesses herangezogen werden könnten. Jedenfalls räume ihm § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG M-V ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ein. Der Gesetzgeber habe mit dieser Norm – im Gegensatz zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG M-V – dem vor seinem Ruhestand stehenden Beamten die Möglichkeit eröffnet, im Wege eines Initiativrechts seinen Ruhestandseintritt flexibel zu gestalten und auf seinen Wunsch auch zu verschieben. Das Tatbestandsmerkmal des "positiven Feststehens eines dienstlichen Interesses" (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG M-V) sei der vollständigen und allseitigen Nachprüfung unterworfen, da es sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handele. Sofern ein dienstliches Interesse gegeben sei und der Beamte den Antrag auf Hinausschiebung des Ruhestandseintritts rechtzeitig gestellt habe, habe er einen Anspruch auf positive Bescheidung des Antrags. Bei § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG M-V handele es sich nicht um eine Kann-Bestimmung, die der obersten Dienstbehörde ein freies Wahl- oder Bestimmungsrecht auf Zu- oder Absage eines gestellten Hinausschiebungsantrages einräume. Die Kann-Bestimmung sei im Zusammenhang mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG M-V so zu sehen, dass hinsichtlich der Nr. 2 lediglich Eigeninitiative des Beamten (Antragstellung) vorausgesetzt bzw. erforderlich gemacht werde. Ein dienstliches Interesse sei nur dann nicht gegeben, wenn der Beamte aus den Gründen der §§ 30, 41 LBG M-V zu entlassen sei oder wenn Gründe zur Entfernung aus dem Dienst gem. § 33 LBG M-V i.V.m. § 24 BeamtStG bestünden. Solche Gründe seien im vorliegenden Falle nicht ersichtlich. Das Erfordernis, den Antrag auf Hinausschiebung des Ruhestandes rechtzeitig, d.h. 6 Monate vor dem regelmäßigen Ruhestandseintritt stellen zu müssen, spreche für die Annahme eines gebundenen Anspruchs. Zwar werde das Direktionsrecht der obersten Dienstbehörde hinter den Anspruch des Beamten auf Hinausschiebung seines Ruhestandeintritts gestellt, aber andererseits auch soweit berücksichtigt, dass ihr dadurch Gelegenheit gegeben werde, bereits vorgenommene Personalplanungen ggf. umzustellen, abzuändern oder aufzugeben. Die Arbeits- und Belastungssituation am A-gericht sei schon jetzt angespannt und werde sich durch sein Ausscheiden aus dem Dienst weiter dramatisch verschlechtern. Die Rechtspfleger am A-Gericht seien zurzeit mit einer durchgehenden Arbeitsbelastung von 1,5 Arbeitspensum pro Rechtspfleger belastet. Er selbst sei mit einem Arbeitspensum von 1,46 belastet. Die von ihm erfüllten Aufgaben seien aufgrund ihrer Komplexität und Schwierigkeit nur durch einen Beamten der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, der die besonderen Voraussetzungen nach § 2 RPflG erfülle, zu erfüllen. Die Hinausschiebung des Ruhestandseintritts sei zur Sicherung der reibungslosen Aufgabenerfüllung des Amtsgerichts Waren (Müritz) nötig. Am A-Gericht würden keine weiteren Rechtspfleger zur Verfügung stehen, die die Aufgaben aus der Planstelle des Antragstellers nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst übernehmen könnten. Im Jahr 2024 seien im Bereich des A-Gerichts zwei Rechtspfleger aus dem Dienst ausgeschieden, zum einen durch eine Versetzung in den Ruhestand, zum anderen durch einen Todesfall. Diese freigewordenen Planstellen seien trotz Nachbesetzungsbemühungen nicht besetzt worden. Zudem sei nicht gesichert, ob und wie viele von den derzeit noch in Ausbildung befindlichen Rechtspflegeranwärtern zur Besetzung der freien bzw. freiwerdenden Planstellen im Rechtspflegerdienst zur Verfügung stehen würden. Eine Nachbesetzung der Planstelle des Antragstellers nach Versetzung in den Ruhestand sei daher nicht zu erwarten. Sie sei auch nicht mit der Verteilung der durch das Ausscheiden freiwerdenden Aufgaben auf die in der jeweiligen Dienststelle noch verbleibenden Rechtspfleger möglich. Ebenso sei das dienstliche Interesse auch deshalb nicht zu verneinen, weil im Geschäftsbereich ausreichend Mitarbeiter in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt beschäftigt, freiwerdende Planstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften ab dem 12. Januar 2025 im erheblichen Umfang an das Finanzministerium zu verlagern und verbleibende Planstellen im Oktober 2025 für die zur Übernahme anstehenden Rechtspflegeranwärter des Einstellungsjahrgangs 2022 zur Herstellung einer ausgewogenen Altersstruktur zu sichern seien, da es sich hierbei um Belange und Umstände handele, die mit jeder Hinausschiebung des Ruhestandseintritts stets oder regelmäßig verbunden seien. Das gesetzgeberische Ziel der Flexibilisierung des Ruhestandseintritts würde ansonsten unterlaufen werden. Ein Rechtspflegeranwärter habe von vornherein keinen Anspruch auf Besetzung der derzeit noch vom Antragsteller innegehaltenen Planstelle beim A-Gericht. Des Weiteren sei dem Antragsteller schon wegen seiner jahrzehntelangen Berufserfahrung im Rahmen der vorzunehmenden Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), der Vorzug zu gewähren. Die Anwärter als Beamte auf Widerruf seien nach bestandener oder nach nichtbestandener Laufbahnprüfung zunächst zu entlassen, § 30 Abs. 4 LBG M-V. Dies gelte auch unabhängig von bereits aufgewendeten Ausbildungskosten und anderen Absichten des Antragsgegners. Der Antragsteller sei auch nicht dazu angehalten, ein etwaiges Eigeninteresse oder einen besonderen Nutzen des Dienstherrn an einer Fortbeschäftigung darzulegen. Die Versetzung in den Ruhestand sei – wie die Ernennung des Beamten – ein statusverändernder Verwaltungsakt. Die Entscheidung sei nach dem damit einhergehenden Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar (OVG Greifswald, Urteil vom 07. Februar 2024 – 2 LB 67/17 – sowie VG Schleswig, Beschluss vom 11. Februar 2020 – 12 B 82/19 –, Rn. 42). Denn selbst in dem Fall, dass der Antragsteller im Nachhinein mit seiner Klage obsiege und die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch in Ruhestandversetzung (§ 46 Abs. 2, 3 LBG M-V) rechtswidrig sei, könne er durch eine spätere Entscheidung im Nachhinein nur Besoldungs- und sonstige Vermögensansprüche aus dem Dienstverhältnis geltend machen. Es sei daher Eile geboten, denn durch eine Ruhestandsversetzung zum 30. September 2025 würde sein Recht auf das Hinausschieben seines Ruhestandseintritts vereitelt werden. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner bis zur bestandskräftigen Entscheidung in dem Verwaltungsklageverfahren des Verwaltungsgerichtes Greifswald vom 01.04.2025, Az.: 6 A 964/25 HGW, vorläufig und längstens bis zum 30.09.2028 zu untersagen, den Antragssteller gem. §§ 35, 46 LBG M-V in den Ruhestand zu versetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass kein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Ruhestands gegeben sei. Das dienstliche Interesse richte sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Es bezeichne das Interesse des Dienstherrn – und nicht des jeweiligen Beamten – an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Es sei grundsätzlich Sache des Dienstherrn (und nicht des Beamten), über den Einsatz des Personals für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung zu entscheiden. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner dazu entschieden habe, die Planstelle des Antragstellers ab Oktober 2025 mit einem jungen Rechtspflegeranwärter zu besetzen. Der Dienstherr habe ein Interesse an der Einstellung der von ihm selbst ausgebildeten Anwärter. Dies sei Ausdruck einer vorausschauenden Personalplanung und bedarfsgerechten Organisierung von Haushaltsmitteln für die Ausbildung. Auch spreche die Belastungssituation am A-Gericht nicht dafür, den Antragsteller fortgesetzt zu beschäftigen. Das Vorliegen eines dienstlichen Interesses müsse positiv feststehen. Es reiche nicht aus, dass kein dienstliches Interesse der Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand entgegenstehe. Sei das Vorliegen eines positiven dienstlichen Interesses nicht festzustellen, sei kein Raum für die Ausübung einer Ermessensentscheidung gegeben. Für ein solches Verständnis spreche sowohl der Wortlaut von § 35 Abs. 3 Nr. 2 LBG M-V als auch die Gesetzessystematik. Denn der Eintritt in den Ruhestand sei neben der Entlassung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ein eigenständiger Beendigungsgrund. Dies ergebe sich aus der Aufzählung der möglichen Beendigungsgründe in § 21 BeamtStG. Es sei im Gesetz gerade nicht vorgesehen, dass der Eintritt in den Ruhestand bzw. dessen Hinausschieben von sonstigen Entlassungs- oder Entfernungsgründen abhänge. Mit der Antragsmöglichkeit nach § 35 Abs. 3 Nr. 2 LBG M-V habe der Gesetzgeber zwar eine gewisse Flexibilisierung des Ruhestandseintritts bezwecken wollen. Jedoch sei diese Möglichkeit nicht völlig losgelöst von den dienstlichen Interessen des Dienstherrn eingeräumt worden. Vielmehr sei anerkannt, dass die in der Person des Beamten liegenden Gründe – wie die steigende Lebenserwartung und das damit einhergehende Interesse nach individueller Bestimmung der persönlichen Lebensarbeitszeit – bei der Bestimmung des dienstlichen Interesses keine Rolle spielen (OVG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 2 B 11273/17 –, juris Rn. 14). Diesem Aspekt habe der Gesetzgeber abschließend durch die Einräumung des Antragsrechts Rechnung getragen, wodurch die Initiative für eine Dienstzeitverlängerung auch vom Beamten selbst ausgehen könne (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 23. November 2006 – 2 B 11281/06 –, juris Rn. 3). Dies bedeute letztlich aber auch, dass eine Dienstzeitverlängerung ihre sachliche Rechtfertigung allein im dienstlichen Bereich finden müsse. Denn anderenfalls trüge der Dienstherr das von ihm unkalkulierbare Risiko, dass er eine unbestimmte Anzahl an Beamten über den eigentlichen Ruhestand hinweg weiterbeschäftigen müsste, selbst wenn er diese Beamten in seiner vorausschauenden Personalplanung bereits ausgenommen hätte und für diese Personen möglicherweise auch keine ausreichende amtsangemessene Beschäftigung mehr bestünde. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG M-V gewähre daher keinen gebundenen Anspruch auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand. Der Dienstherr müsse sich keinen Beamten über den Ruhestand hinweg aufdrängen lassen. Die Vorschrift sei eine sog. Kann-Bestimmung. Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm nicht vorlägen, sei eine Ermessenentscheidung nicht geboten. Der bloße Umstand, dass es im Jahr 2024 am A-Gericht im Rechtspflegerbereich zwei Personalabgänge (einen planmäßigen und einen außerpanmäßigen) gegeben habe, spreche ebenfalls nicht für ein dienstliches Interesse an einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers. Denn es komme vorliegend nicht auf die Verhältnisse des Jahres 2024, sondern vielmehr auf die Verhältnisse des aktuell laufenden Jahres 2025 an. Anhand der Pebb§y-Zahlen sei keine Überlastung des A-Gericht erkennbar. Die aktuelle Pro-Stellen-Belastung am A-Gericht betrage 0,84 und die Pro-Kopf-Belastung 1,0. Aufgrund der Belastungszahlen habe sich für den Antragsgegner kein Erfordernis der Nachbesetzung der vom Antragsteller benannten Personalabgänge ergeben. Eine der beiden Stellen sei nach dem "Konzept für ein zentrales Nachbesetzungsverfahren" an das Finanzministerium verlagert worden und stehe dem Antragsgegner daher nicht mehr als Stellenführungsmöglichkeit zur Verfügung. Im Sommer 2025 würden zudem 23 Rechtspflegeranwärter ihre Ausbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege in G-Stadt beenden. Die aktuell durch den Antragsteller besetzte Stelle sei erforderlich, um allen Rechtspflegeranwärtern eine Stelle in der Justiz des Landes anbieten zu können. Dies habe der Antragsgegner auch langfristig in seine perspektivische Personalplanung mit einbezogen. Eine kurzfristige Umstellung, Abänderung oder gar Aufgabe der bisherigen Personalplanung sei nicht möglich. Die jetzt zur Einstellung anstehenden Rechtspflegeranwärter seien bereits vor drei Jahren mit der Absicht einer vollständigen Übernahme eingestellt worden. Vor drei Jahren habe der Dienstherr noch nicht damit rechnen können, dass der Antragsteller im Jahr 2024 einen Antrag nach § 35 Abs. 3 Nr. 2 LBG M-V stellen würde. Eine Änderung der personalorganisatorischen Pläne sei daher nunmehr unzumutbar und würde auch gegen Haushaltsrecht verstoßen. Vielmehr könne der Antragsteller selbst seine eigenen Pläne überdenken und ändern. Denn seit seiner Einstellung in den Landesdienst habe er gewusst, wann sein Beamtenverhältnis kraft Gesetzes enden würde. Der Antragsteller habe auch nicht dargetan, dass und gegebenenfalls welches Interesse er selbst überhaupt an einer Fortbeschäftigung beziehungsweise welchen besondere Nutzen der Dienstherr an seiner Fortbeschäftigung habe. Er habe keine Sonder- und Spezialaufgaben übernommen, die über die normalen Aufgaben eines Rechtspflegers hinausgehen würden. Die Aufgaben seien auch durch jeden anderen Rechtspfleger zu erledigen. Mit den in den vergangenen Jahren durch den Antragsteller mehrfach unternommenen Bemühungen, sich vom A-Gericht auf eine andere Verwendung im Geschäftsbereich der Justiz zu bewerben, habe der Antragsteller deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich selbst im A-Gericht für leicht ersetzbar halte. Dies entspräche auch der Einschätzung des Dienstherrn im Rahmen dieses Streitverfahrens. Zudem habe der Antragsteller durch die in den vergangenen Jahren gegen den Dienstherren angestrengte Gerichtsverfahren (vgl. Az.: 6 B 303/19, 6 B 617/23, 6 B 689/23 und 6 A 985/23) ständig Mehraufwand verursacht. Das fehlende dienstliche Interesse an der Weiterbeschäftigung des Antragstellers über die Regelaltersgrenze hinaus habe auch der Präsident des L-Gerichts in seinem Bericht vom 17. Juni 2024 gesehen. Der Antragsteller befinde sich auch nicht in einer Konkurrenzsituation mit den Rechtspflegeranwärtern für die vom Antragsteller zurzeit innegehaltene Stelle, da diesen nach erfolgreichem Bestehen der Laufbahnprüfung gemäß § 4 Nr. 9 ALVO M-V ein Angebot auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe erhielten. Bei der Einstellung von ehemaligen Anwärtern innerhalb von drei Jahren nach erfolgreichem Bestehen des Vorbereitungsdienstes sei eine Stellenausschreibung gerade nicht vorzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte im hiesigen und im Verfahren 6 A 964/25 HGW und die dort beigezogene Verfahrensakte des Antragsgegners Bezug genommen. II. 1. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht zur Sicherung der Rechte des Antragstellers eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Dazu sind nach § 123 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) der zu sichernde Anspruch – Anordnungsanspruch – und der Grund, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist – Anordnungsgrund – glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch auf das Hinausschieben seines Ruhestandes. Die abschlägige Entscheidung des Antragsgegners vom 29. August 2024 und vom 4. März 2025 sind rechtmäßig. Sie verletzten den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Nach § 35 Abs. 3 LBG M-V kann die oberste Dienstbehörde aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung des Beamten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG M-V) oder auf Antrag des Beamten, sofern dies im dienstlichen Interesse liegt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG M-V) den Eintritt in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze hinaus um bis zu drei Jahre hinausschieben. Der Antrag soll nach § 35 Abs. 3 Satz 2 LBG M-V spätestens sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil es an einem dienstlichen Interesse an dem Hinausschieben des Ruhestands des Antragstellers fehlt. Das dienstliche Interesse im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG M-V bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Dieses dienstliche Interesse muss positiv feststehen und es genügt nicht, dass dem Wunsch des Beamten an einer weiteren Tätigkeit kein dienstliches Interesse entgegensteht (OVG Greifswald, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 2 L 65/12 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 20. Februar 2023 – 2 M 438/22 OVG –, juris Rn. 6). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die das Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Beamten auf dessen Antrag dieser Voraussetzung ausdrücklich unterwirft ("wenn dies im dienstlichen Interesse liegt"). Bekräftigt wird diese Auslegung auch durch eine Betrachtung der Systematik des § 35 Abs. 3 Satz 1 LBG M-V, der für die vom Dienstherrn initiierte Alternative nach Nr. 1 dienstliche Gründe sowie die Zustimmung des Beamten ausreichen lässt, während für die Alternative nach Nr. 2 auf Antrag des Beamten – begrifflich weitergehend – ein dienstliches Interesse fordert. Das Erfordernis, das dienstliche Interesse als tatbestandliche Voraussetzung positiv feststellen zu müssen, entspricht auch der Intention des Gesetzgebers. Im Gesetzgebungsverfahren zum Beamtenrechtsneuordnungsgesetz vom 17. Dezember 2019, mit dem § 35 Abs. 3 LBG M-V in der derzeitigen Fassung eingeführt wurde, war zunächst vorgeschlagen worden, es statt des positiv festzustellenden dienstlichen Interesses genügen zu lassen, dass dienstliche Interessen dem Hinausschieben des Ruhestandseintritts nicht entgegenstehen, um persönliche Interessen des Beamten in den Vordergrund zu stellen (Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 14. Januar 2009, Landtags-Drucksache 5/2143, Seiten 30, 116). Dieser Vorschlag wurde im Gesetzgebungsverfahren verworfen, um die Interessen der öffentlichen Verwaltung an einer effektiven Personalwirtschaft und der organisatorischen und verwaltungsmäßigen Befugnisse des Dienstherrn angemessen Rechnung zu tragen. Es wurde deshalb das Vorliegen eines dienstlichen Interesses als positive Voraussetzung aufgenommen (Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 9. Dezember 2009, Landtags-Drucksache 5/3055, Seiten 47, 154). Nichts Gegenteiliges folgt auch aus einer Betrachtung der in Satz 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten vor Erreichen der Regelaltersgrenze zur Antragstellung nach Satz 1 Nr. 2. Insofern kann dem Antragsteller in seiner Auffassung, diese Frist solle dem Dienstherrn die Möglichkeit geben, seine Personalplanungen auf ein grundsätzlich stattzugebendes Begehren einstellen zu können, bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil für eine vorausschauende Personalplanung – die unter Berücksichtigung von Ausbildungszeiten, die Dauer von Stellenbesetzungsverfahren und ähnlichem nicht stets kurzfristig angepasst werden kann – die Frist in aller Regel zu knapp bemessen sein dürfte. Eine sechsmonatige Frist kann vielmehr erforderlich sein, um das Vorliegen eines dienstlichen Interesses überhaupt sachgerecht prüfen und ggf. notwendige Schritte veranlassen zu können (vgl. auch die Gesetzesbegründung in Landtags-Drucksache 5/2143, Seite 116). Das dienstliche Interesse an einem Hinausschieben des Ruhestands des Antragstellers liegt nicht vor. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2014 – 13 K 8553/13 –, juris Rn. 34). Vorliegend beabsichtigt der Dienstherrn im Rahmen seiner Personalplanung und in Ausübung seines Organisationsermessens die Besetzung der vom Antragssteller derzeit innegehabten Planstelle mit neu einzustellenden Rechtspflegern nach Abschluss ihrer Laufbahnprüfung. Ein personalpolitisches Konzept, das die regelmäßige Ernennung von Rechtspflegern nach Abschluss ihrer Laufbahnprüfung vorsieht, um eine ausgeglichene und zukunftsfähige Altersstruktur zu gewährleisten, ist nicht zu beanstanden. Weil eine Besetzung der Planstelle des Antragstellers nach seinem Ausscheiden angesichts der Personalplanung des Dienstherrn nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen gesichert scheint, besteht unter diesem Gesichtspunkt kein Interesse am Verbleiben des Antragstellers im aktiven Beamtenverhältnis. Dass es dabei stets aufgrund kurzfristiger Entwicklungen zu Verzögerungen bei Nachbesetzungen oder zu vorübergehenden Vakanzen kommen kann, ist der Personalplanung immanent, begründet als solches aber kein dienstliches Interesse. Zudem hat der Antragsteller auch keine Sonderaufgaben übernommen, die von einem Rechtspfleger nach Bestehen seiner Laufbahnprüfung nicht erfüllt werden könnten oder eine – im Vergleich zu den Aufgaben, die Rechtspflegern regelmäßig übertragen werden – mit außergewöhnlichem Aufwand verbundene Einarbeitung benötigten. Auch aus der vom Antragsteller vorgetragenen Belastungssituation – die sich nicht mit den Feststellungen des Antragsgegners auf Grundlage der PEBB§Y-Zahlen decken – ergibt sich nichts Gegenteiliges, weil der Personalbedarf nach den schlüssigen Darlegungen des Antragsgegners kurz- und mittelfristig gedeckt werden kann. Bestätigt wird dies in dem Schreiben des Präsidenten des L-Gerichts vom 17. Juni 2024, in dem ausgeführt wird, dass sich die Personalsituation am A-Gericht voraussichtlich im Herbst 2025 entspannen werde und davon auszugehen sei, dass mit dem Ende des Studiums im Herbst 2025 ausreichend Rechtspflegeranwärter zur Nachbesetzung an den Amtsgerichten zur Verfügung stehen werden. Auch der Einwand des Antragstellers, er sei nach dem Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG im Vergleich zu Rechtspflegeranwärtern nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes für die Besetzung der von ihm innegehabten Planstelle zu berücksichtigen, geht fehl. Selbst wenn – was laufbahnrechtlich nicht vorgeschrieben ist (§ 4 Nr. 9 ALVO M-V) – eine zu besetzende Stelle ausgeschrieben würde, wäre der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt bereits Ruhestandsbeamter und würde sich bereits deshalb nicht in einem Konkurrenzverhältnis zu anderen Rechtspflegern befinden, weil es ihm mit Blick auf seinen Ruhestand an der Eignung für die Ernennung zum Beamten fehlt. Weil es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG M-V fehlt, kommt es auf die Frage einer etwaigen Ermessensausübung auf Rechtsfolgenseite nicht an. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 GKG und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des Amtes des Klägers (Besoldungsgruppe A 11) in Ansatz gebracht worden. Angesichts der Vorwegnahme der Hauptsache, die mit der begehrten Entscheidung bewirkt würde, ist der Streitwert nicht weiter zu mindern.