Beschluss
6 B 1572/25 HGW
VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2025:0530.6B1572.25HGW.00
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Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Beamter des Landes, in Verwendung beim dem Antragsgegner. Seit dem 5. Juli 2023 ist der Antragsteller unter Einreichung privatärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durchgehend krankgeschrieben. Mit Gutachten vom 21. Januar 2025 stellte die Landeskoordinierungsstelle für ärztliche Begutachtung auf Grundlage von der Begutachtung vom 13. November 2024 die volle Dienstfähigkeit des Antragstellers fest. Sie stellte weiterhin fest, dass sich keine wesentlichen pathologischen Befunde erheben ließen, welche eine dienstliche Leistungseinschränkung des Antragstellers nach sich ziehen würden. Mit Schreiben vom 15. Mai 2025 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 28. April 2025, bis zum 31. Dezember 2025 künftig ab dem ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst aufgrund von Erkrankung sowie für weitere Folgebescheinigungen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen und diese innerhalb von fünf Arbeitstagen amtsärztlich überprüfen zu lassen. Die Kosten der amtsärztlichen Tätigkeit sollte auf Rechnung des Antragsgegners erfolgen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, er lege gegen die Verfügung vom 15. Mai 2025 Widerspruch ein und beantragte bis zur bestandskräftigen Entscheidung die Vollziehung auszusetzen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er keine Erklärung zur Aussetzung abgeben werde. Der Antragsteller hat am 20. Mai 2025 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Die Anordnung des Antragsgegners sei rechtswidrig, soweit sie zukünftige, nicht im Zusammenhang mit der aktuellen Erkrankung stehende Erkrankungen betreffe. Der Antragsgegner habe seine Entscheidung damit begründet, dass er angesichts der Feststellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers Zweifel an seiner aktuellen Erkrankung habe, welche im Rahmen der Feststellung der Dienstfähigkeit Berücksichtigung gefunden habe. Hinsichtlich noch nicht vorliegender Erkrankungen, welche nicht im Zusammenhang mit der aktuellen Erkrankung stünden, könnten demgegenüber keine berechtigten Zweifel des Antragsgegners bestehen, weil derartige Erkrankungen bei der Feststellung der Dienstfähigkeit noch nicht berücksichtigt worden seien. Er beantragt, die Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners vom 15. Mai 2025 über die Beibringung amtsärztlicher Atteste bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen diese Verfügung insoweit auszusetzen, als dem Antragsteller aufgegeben wird, wegen einer anderen, als der aktuell vorliegenden Erkrankung bereits zum ersten Tag ärztliche Bescheinigung vorzulegen und diese innerhalb von fünf Tagen amtsärztlich bescheinigen zu lassen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten es zu unterlassen vom Antragsteller zu verlangen wegen einer anderen, als der aktuell vorliegenden Erkrankung bereits zum ersten Tag ärztliche Bescheinigungen vorzulegen und diese innerhalb von fünf Tagen amtsärztlich bescheinigen zu lassen. Der Antragsgegner hat zu erkennen gegeben, dass er beantragt, die Anträge abzulehnen. II. Weder der Haupt- noch der Hilfsantrag haben Erfolg. 1. Der Hauptantrag ist unstatthaft. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestimmt sich vorliegend nicht nach Maßgabe von § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), sondern nach § 123 Abs. 1 VwGO. Die Aufforderung gegenüber dem Antragsteller, nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 28. April 2025 bis zum 31. Dezember 2025 künftig ab dem ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst aufgrund von Erkrankung sowie für weitere Folgebescheinigungen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen und diese innerhalb von fünf Arbeitstagen amtsärztlich überprüfen zu lassen, beruht auf § 55 Abs. 2 Satz 2 Beamtengesetz für das Land (LBG M-V). Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage oder auf Verlangen des Dienstvorgesetzten hat der Beamte eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Bei einer solchen Nachweisverpflichtung handelt es sich um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung. In Ermangelung unmittelbarer Rechtswirkung nach außen stellt sie kein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellung-und Vollstreckungsgesetz des Landes (VwVfG M-V) dar (vgl. zum vergleichbaren Bundesrecht: BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 6.19 –, KommJur 2021, 196, 198; VGH München, Beschluss vom 11. Februar 2019 – 6 CS 19.92 –, BeckRS 2019, 2286 Rn. 8 f.; OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Februar 2022 – 2 B 4/22 –, BeckRS 2022, 6432 Rn. 9 jeweils m.w.N.; a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 15. Mai 1975 – IV 394/73 –, VerwRspr 1976, 287, 289). Sie stellt insbesondere keine Aufforderung an den Antragsteller dar, sich amtsärztlich begutachten zu lassen (§ 41 Abs. 1 und §§ 55 Abs. 2 Satz 4 LBG M-V). Vielmehr werden allein die Anforderungen an die von Gesetzes wegen im Falle einer Dienstunfähigkeit in Folge von Krankheit vorzulegenden ärztlichen Bescheinigung konkretisiert. 2. Der Hilfsantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Ein Anordnungsanspruch ist vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zum Nachweis ergeben sich nach gebotener summarischer Prüfung nicht. Die Nachweispflicht nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBG M-V setzt tatbestandsseitig voraus, dass der Beamte nach seinem Dafürhalten infolge von Krankheit dienstunfähig ist und der Dienstherr Zweifel an dieser Einschätzung hat. Die Zweifel dürfe nicht aus der Luft gegriffen, sondern müssen durch konkrete Umstände veranlasst sein (vgl. zum Bundesrecht: BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1984 – 2 B 205.82 –, BeckRS 1984, 31258429; Beschluss vom 23. März 2006 – 2 A 12.04 –, BeckRS 2006, 22419 Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 11. Februar 2019, a.a.O. Rn. 12; OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Februar 2022, a.a.O. Rn. 15). Die Zweifel des Antragsgegners an der Einschätzung des Antragstellers über seine Dienstunfähigkeit sind berechtigt veranlasst. Die Berechtigung der Zweifel drängt sich aus den mehrjährigen Fehlzeiten und zusätzlich der Abweichung der privatärztlichen Bescheinigungen und der amtsärztlichen Feststellung nahezu auf. Der Antragsteller ist seit dem 5. Juli 2023 unter Vorlage von privatärztlichen Attesten krankgeschrieben. Entgegen den privatärztlichen Feststellungen stellte die der Landeskoordinierungsstelle für ärztliche Begutachtung mit Gutachten vom 21. Januar 2025 fest, dass eine Einschränkung der Dienstfähigkeit nicht vorläge. Der Antragsteller hat den Dienst bislang weiterhin nicht wieder angetreten. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass berechtigte Zweifel nicht hinsichtlich etwaiger zukünftiger Erkrankungen bestehen könnten, verkennt er bereits, dass Bezugspunkt der berechtigten Zweifel, wie auch vom Antragsgegner in seiner Weisung dargelegt, nicht das Vorliegen eines bestimmten Krankheitsbildes, sondern das Zutreffen der Einschätzung über die Dienstfähigkeit ist. Die Bestimmung der Art und Weise der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2006 – 2 A 12.04 –, BeckRS 2006, 22419 Rn. 4 f.). Ausweislich der Begründung der Weisung hat der Antragsgegner Ermessen ausgeübt. Anhaltspunkte, dass ihm hierbei ein Fehler unterlaufen wäre, liegen nicht vor. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Wegen des Begehrens der Vorwegnahme der Hauptsache kam die übliche Halbierung in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz vorliegend nicht in Betracht (vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Februar 2022, a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).