Beschluss
6 B 1011/23 HGW
VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2023:0711.6B1011.23HGW.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage – 6 A 1010/23 HGW – gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juni 2023 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage – 6 A 1010/23 HGW – gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juni 2023 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – 6 A 1010/23 HGW – gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Juni 2023 ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs.1 AsylG ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Dies gilt trotz der Möglichkeit nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG, die Wiederaufnahme des vom Bundesamt nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG eingestellten Asylverfahrens – von der der Antragsteller am 29. Juni 2023 Gebrauch gemacht hat – zu beantragen. Der Antragsteller hat ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrages nach § 33 Abs. 5 AsylG im Vergleich zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids nicht gleichwertig ist, da nicht sichergestellt ist, dass der Antragsteller andernfalls keine Nachteile erleidet (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 23. November 2022 – Au 9 S 22.31187 –, juris Rn. 17; ausführlich dazu VG Freiburg, Beschluss vom 12. August 2016 – A 3 K 1639/16 –, juris). Der Antrag ist auch begründet. Nach der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden gerichtlichen Interessenabwägung überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse. Die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Klage voraussichtlich Erfolg haben wird. Die angegriffene Verfügung des Bundesamts ist aller Voraussicht nach rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen nicht vor. Das Bundesamt hat zu Unrecht die Einstellung des Asylverfahrens des Antragstellers wegen Nichtbetreibens festgestellt. Gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein, wenn der Asylantrag nach § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, weil der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist und nicht unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Das Eingreifen der Fiktion der Rücknahme des Asylantrags wegen Nichtbetreibens nach § 33 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass der Ausländer schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis auf diese Rechtsfolgen hingewiesen wurde (§ 33 Abs. 4 AsylG). An einer derartigen - zwingend notwendigen - Belehrung fehlt es jedoch nach Aktenlage. Das Bundesamt hat es vorliegend entgegen § 33 Abs. 4 AsylG unterlassen, den Antragsteller auf die nach Absatz 1 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich hinzuweisen. Der mit dem Eintritt der gesetzlichen Fiktion in § 33 AsylG verbundene Nachteil ist im Hinblick auf das Prinzip eines fairen Verfahrens nur dann unbedenklich, wenn dem Betroffenen durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn im Einzelnen treffen und welche Folgen bei der Nichtbeachtung entstehen können. Ein lediglich allgemein gehaltener Hinweis, der sich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränkt, ist dabei angesichts des Verständnishorizonts des Ausländers nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2019 – 1 C 46/18 –, juris Rn. 30 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 10. März 1994 – 2 BvR 2371/93 –, juris Rn. 19ff.). Es bedarf vielmehr einer verständlichen Umschreibung des Inhalts der gesetzlichen Bestimmungen. Diesem Gebot wird in aller Regel schon durch die in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle erforderlichen Übersetzung der Vorschriften in eine dem Asylbewerber geläufige Sprache genügt werden, weil sich dabei allein aus Gründen der Praktikabilität eine sinngemäße, nicht strikt an juristischen Begrifflichkeiten orientierte Übertragung anbietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 1994 – 2 BvR 334/94 –, juris Rn. 18 zu § 10 AsylVfG). Es besteht insoweit keine Veranlassung, das Gesetz trotz gleicher Formulierung anders als bei § 10 Abs. 7 AsylG auszulegen. Diesen Maßstäben wird die Belehrung in dem Schreiben des Bundesamtes vom 29. März 2023 an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht gerecht. Zwar wird in diesem Schreiben ausdrücklich auf die Rechtsfolge des Nichterscheinens zum Termin der Anhörung hingewiesen. Allerdings ist diese in deutscher Sprache und nicht in einer dem Antragsteller geläufigen Sprache abgefasst. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller der deutschen Sprache in einer Weise mächtig ist, der es ihm erlaubt, den Sinn des Schreibens und die rechtliche Tragweite eines Nichterscheinens zum Anhörungstermin zu erfassen, bestehen nicht. Insbesondere ergeben sich solche auch nicht aus den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes. Dort stand dem Antragsteller bei den Anhörungen stets ein Dolmetscher für die Sprache Thailändisch zur Verfügung. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt anwaltlich vertreten und die Ladung zur Anhörung nach § 25 AsylG an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers adressiert war, ergibt sich nichts Anderes. Das Bundesamt darf zwar, wenn der Asylbewerber einen Bevollmächtigten benannt hat, an diesen Bekanntgaben und Zustellungen vornehmen (Preisner in: BeckOK Ausländerrecht, 37. Ed. 1.4.2023, § 10 AsylG Rn. 24). Wenn das Bundesamt im Falle einer Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG so verfährt, wird es aber lediglich davon frei, den Zugang der Belehrung beim Ausländer selbst mittels einer Empfangsbestätigung nachweisen zu müssen. Der Zugang beim Ausländer wird dann schon dadurch bewirkt, dass die schriftliche Belehrung bei seinem Empfangsbevollmächtigten eingeht. Umfang und Inhalt der notwendigen Belehrung ändern sich dadurch aber nicht. Das Bundesamt muss den Ausländer in derselben Weise belehren, als wenn die Belehrung persönlich gegen Empfangsbestätigung erfolgt wäre. Dies kann dadurch geschehen, dass dem Bevollmächtigten das Hinweisschreiben für den von ihm vertretenen Ausländer in einer dem Ausländer geläufigen und verständlichen Sprache übersandt wird (so auch OVG Greifswald, Beschluss vom - 4 LB 7/17 –, juris Rn. 22ff.; a.A. wohl VGH München, Beschluss vom 24. April 2018 – 6 ZB 17.31593 –, juris Rn. 5). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).