Urteil
6 A 142/22 HGW
VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2023:0703.6A142.22.00
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Leitsätze
1. Auf die Würdigung einer besonderen Leistung durch die Hochschule als Voraussetzung für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge finden dieselben Grundsätze Anwendung, die für die gerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilungen von Beamten durch Dienstvorgesetzte gelten.(Rn.22)
2. Darüber hinaus muss sich das Verfahren über die Gewährung von Leistungsbezügen aber nicht grundsätzlich an den Anforderungen einer dienstlichen Beurteilung orientieren. Dies folgt bereits daraus, dass die Vergabe von Leistungsbezügen anders als die Erstellung dienstlicher Beurteilungen nicht den strengen Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) unterliegt, insbesondere keine statusberührenden Maßnahmen mit der Stufenvergabe verbunden sind. Leistungsbezüge sind vielmehr lediglich Bestandteile der W-Besoldung, die dazu beitragen sollen, Professoren für die Hochschule zu gewinnen oder ihre Abwanderung zu verhindern.(Rn.23)
3. Es ist in erster Linie Sache der Beklagten Bewertungsmaßstäbe festzusetzen und dementsprechend auch die Instrumente zur Ermittlung vergleichbarer Leistungen auszuwählen.(Rn.24)
4. Bezugsgröße zur Ermittlung einer Vergleichsgruppe für die Leistungsbewertung ist diejenige des Fachbereichs bzw. der Fakultät. Dies ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 1 HsLeistbVO M-V (juris: HSchulLeistBezV MV), wonach Leistungsbezüge auf Antrag des Betroffenen nach Stellungnahme der Fachbereichsleitung oder auf Vorschlag der zuständigen Fachbereichsleitung gewährt werden.(Rn.35)
5. Eine sparsame Bewirtschaftung des der jeweiligen Fakultät zugewiesenen Vergaberahmens und auch eine Begrenzung von Leistungsbezügen im Fall des Überschreitens des Vergaberahmens stellt keinen Ermessenfehlgebrauch dar.(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf die Würdigung einer besonderen Leistung durch die Hochschule als Voraussetzung für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge finden dieselben Grundsätze Anwendung, die für die gerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilungen von Beamten durch Dienstvorgesetzte gelten.(Rn.22) 2. Darüber hinaus muss sich das Verfahren über die Gewährung von Leistungsbezügen aber nicht grundsätzlich an den Anforderungen einer dienstlichen Beurteilung orientieren. Dies folgt bereits daraus, dass die Vergabe von Leistungsbezügen anders als die Erstellung dienstlicher Beurteilungen nicht den strengen Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) unterliegt, insbesondere keine statusberührenden Maßnahmen mit der Stufenvergabe verbunden sind. Leistungsbezüge sind vielmehr lediglich Bestandteile der W-Besoldung, die dazu beitragen sollen, Professoren für die Hochschule zu gewinnen oder ihre Abwanderung zu verhindern.(Rn.23) 3. Es ist in erster Linie Sache der Beklagten Bewertungsmaßstäbe festzusetzen und dementsprechend auch die Instrumente zur Ermittlung vergleichbarer Leistungen auszuwählen.(Rn.24) 4. Bezugsgröße zur Ermittlung einer Vergleichsgruppe für die Leistungsbewertung ist diejenige des Fachbereichs bzw. der Fakultät. Dies ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 1 HsLeistbVO M-V (juris: HSchulLeistBezV MV), wonach Leistungsbezüge auf Antrag des Betroffenen nach Stellungnahme der Fachbereichsleitung oder auf Vorschlag der zuständigen Fachbereichsleitung gewährt werden.(Rn.35) 5. Eine sparsame Bewirtschaftung des der jeweiligen Fakultät zugewiesenen Vergaberahmens und auch eine Begrenzung von Leistungsbezügen im Fall des Überschreitens des Vergaberahmens stellt keinen Ermessenfehlgebrauch dar.(Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage, mit welcher der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Leistungsbezügen der Stufe 3 begehrt, ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2021 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit der Kläger mit seinem Antrag vom 25. Januar 2021 über die Gewährung der Leistungsbezugsstufe 3 hinaus noch die Teilnahme der Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 LBesG M-V, § 2 Abs. 2 Satz 3 Hochschul-Leistungsbezügeverordnung Mecklenburg-Vorpommern (HsLeistbVO M-V) vom 28. Januar 2005 beantragt hat, ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Kläger hat gegen den ablehnenden Bescheid vom 18. Juni 201 ausdrücklich nur insoweit Widerspruch eingelegt, als die Ablehnung der Gewährung der Leistungsbezugsstufe 3 betroffen war. Der Bescheid vom 18. Juni 2021 ist demnach im Übrigen in Bestandskraft erwachsen. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen ist § 33 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 35 Abs. 1 LBesG M-V i. V. m. § 2 HsLeistbVO M-V und § 4 Leistungsbezügesatzung der Fachhochschule A-Stadt in der Fassung vom 24. März 2016. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 LBesG M-V können für besondere Leistungen, die in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung erbracht werden müssen, Leistungsbezüge gewährt werden. Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Für einen sich unmittelbar anschließenden Fortsetzungszeitraum können sie unbefristet gewährt werden. Über die Gewährung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung entscheidet gemäß § 2 Abs. 1 HsLeistbVO M-V die Hochschulleitung auf Antrag des Betroffenen oder auf Vorschlag der Fachbereichsleitung nach Stellungnahme der Fachbereichsleitung. Dabei ist das Antragsverfahren gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HsLeistbVO M-V zu formalisieren. Das Nähere über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen regelt die Hochschule gemäß § 5 Satz 1 HsLeistbVO M-V in einer Satzung, hier nach der Leistungsbezügesatzung. Mit Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 HsLeistbVO M-V konkretisiert § 2 Abs. 3 HsLeistbVO M-V, dass bei der Gewährung von Leistungsbezügen zu gewährleisten ist, dass es sich bezogen auf das jeweilige Fach um besondere Leistungen handelt. Diese sollen sich nach Satz 2 der Norm auf mehrere Leistungsbereiche erstrecken. Die dabei insbesondere zu berücksichtigenden Leistungsbereiche werden in § 2 Abs. 4 HsLeistbVO M-V aufgezählt und in § 4 Abs. 1 Satz 2 Leistungsbezügesatzung in Bezug genommen. § 2 Abs. 2 Leistungsbezügesatzung konkretisiert weiter, dass Leistungsbezüge in insgesamt drei Stufen vergeben werden. Gemäß § 4 Abs. 2 Leistungsbezügesatzung können Leistungsbezüge nach Ablauf von fünf Jahren einem Umstufungsverfahren nach § 12 unterzogen werden. § 12 Abs. 1 Leistungsbezügesatzung legt fest, dass die Vergabe der Leistungsbezüge einem wiederkehrenden formalisierten Bewertungsverfahren unterliegt. Bei diesem Verfahren wird nach fünfjährigem Bezug einer Leistungsstufe eine Bewertung der zuletzt gewährten Leistungsbezugsstufe durchgeführt. Der zukünftig zu gewährende Leistungsbezug für besondere Leistungen richtet sich dabei nach der Beurteilung über den zurückliegenden fünfjährigen Zeitraum (§ 12 Abs. 2). Gemäß § 12 Abs. 3 Leistungsbezügesatzung erhält die zu beurteilende Person eine weitere Leistungsbezugsstufe befristet für fünf Jahre, wenn sie stets besondere Leistungen erbracht hat und die bisherige Leistungsentwicklung die Annahme rechtfertigt, dass die Leistungen nicht wieder hinter das erreichte Niveau zurückfallen. Sowohl im Prüfungsrecht als auch in Bezug auf dienstliche Beurteilungen oder die Auswahl in Berufungsverfahren auf Professorenstellen ist die gerichtliche Prüfung einer Leistungsbeurteilung beschränkt. Den Zuständigen steht in diesen Bereichen ein Beurteilungsspielraum zu. Die Begründung für die Anerkennung eines Beurteilungsspielraums ist auf die Bewertung der hier in Rede stehenden besonderen Leistungen, um die es bei der Gewährung der streitigen Bezüge geht, übertragbar (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 26. September 2019 – 6 A 1212/18 HGW –, juris unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – BVerfGE 130, 263 [300]; OVG Magdeburg, Urteil vom 25. Oktober 2022 – 1 L 97/21 –, juris Rn. 65). Dann aber kommt es darauf an, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Rechtsbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – BVerwG 1 C 37.14 –, NVwZ 2016, 161 [163 Rn. 21]). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, das Verfahren über die Gewährung von Leistungsbezügen habe sich darüber hinaus grundsätzlich an den Anforderungen einer dienstlichen Beurteilung zu orientieren und damit einhergehend beispielsweise fordert, dass sich die Bemessungskriterien der Hochschule nur unter bestimmten engen Voraussetzungen ändern dürfen oder die Verfahren sämtlicher Antragsteller ähnlich wie in einem Konkurrentenstreitverfahren offenzulegen sind, dringt er damit nicht durch. Er verkennt dabei, dass die Vergabe von Leistungsbezügen anders als die Erstellung dienstlicher Beurteilungen nicht den strengen Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) unterliegt, insbesondere keine statusberührenden Maßnahmen mit der Stufenvergabe verbunden sind. Leistungsbezüge sind vielmehr lediglich Bestandteile der W-Besoldung, die – im Interesse der Hochschule und damit einhergehend auch mit einen sehr freien Gestaltungsspielraum dieser – dazu beitragen sollen, Professoren für die Hochschule zu gewinnen, besondere Leistungen angemessen zu würdigen und/oder ihre Abwanderung zu verhindern. Die Beklagte hat ihrer Entscheidung vorliegend einen nachvollziehbaren und auch im Übrigen nicht zu beanstandenden Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt. Es ist dabei in erster Linie Sache der Beklagten Bewertungsmaßstäbe festzusetzen und dementsprechend auch die Instrumente zur Ermittlung vergleichbarer Leistungen auszuwählen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte dabei willkürlich gehandelt oder gröblich gegen wissenschaftliche Standards verstoßen hätte. Wie dem Protokoll der Sondersitzungen des Rektorats vom 25. Mai 2021 und 1. Juni 2021 zu entnehmen ist, hat sich die Hochschulleitung für die Antragsrunde 2021 auf sieben zu betrachtende Kategorien – Lehre, Forschung, Wissenschaftliche Weiterbildung, Transfer, Nachwuchsförderung, Internationales und Sonstiges – verständigt und diese auch jeweils mit Beispielen unterlegt. Hat die zu beurteilende Person – so auch der Wortlaut in § 12 Abs. 3 Leistungsbezügesatzung – im zu betrachtenden Zeitraum stets besondere Leistungen erbracht und rechtfertigt die bisherige Leistungsentwicklung die Annahme, dass Leistungen nicht wieder hinter das erreichte Niveau zurückfallen, erhält diese eine weitere Leistungsbezugsstufe befristet für fünf Jahre. Dies setzt nach den in den o.g. Referatssitzungen festgelegten Bewertungskriterien voraus, dass besondere Leistungen in mindestens zwei der genannten Bereiche vorliegen müssen und im Übrigen normale Leistungen gemäß den üblichen Erwartungen an die Tätigkeit von Professoren erbracht wurden. Eine Stufengewährung kommt daneben auch dann in Betracht, wenn außergewöhnlich besondere Leistungen in einem der Bereiche erbracht wurden und im Übrigen normale Leistungen. Ferner wird eine sog. Minusbewertung in einem der oben genannten Bereiche zugrunde gelegt, wenn Leistungen nicht den üblichen durchschnittlichen Erwartungen an die Tätigkeit von Hochschulprofessoren entsprechen, insbesondere, wenn in der Antragstellung keine Leistung in einem Bereich erkennbar ist. Eine solche Minusbewertung kann weiterhin durch außergewöhnliche besondere Leistungen in einem Bereich oder besondere Leistungen in zwei Bereichen ausgeglichen werden, um damit eine besondere Leistung in einem Bereich zu begründen und sich dadurch also ein Minus auf ein Null in diesem Bereich kompensiert. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte dabei auch die durchschnittlichen Anforderungen an die Tätigkeit eines Professors definiert. So hat die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid dazu ausgeführt, dass sich aus dem Ernennungsschreiben ergibt, dass ein Professor dazu verpflichtet ist, die mit dem Amt eines Professors verbundenen Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere sein Fachgebiet selbstständig in Wissenschaft, Forschung und anwendungsbezogener Lehre und in der Weiterbildung zu vertreten sowie entsprechende Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung der ihm obliegenden Lehre durchzuführen. Ferner ist er verpflichtet, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu betreuen. Besondere Leistungen definiert die Beklagte als Leistungen, die bei fakultätsinterner Betrachtung über dem Durchschnitt liegen und sich so von der Masse abheben. Außergewöhnlich besondere Leistungen setzen nach den Festlegungen der Beklagten zudem voraus, dass die Leistungen weit bzw. erheblich über dem Durchschnitt liegen, sich von der Masse abheben und deshalb besonders auffallend sein müssen und dies Leistungen sind, die das Profil des jeweiligen Faches oder Fachgebietes in herausragender Weise mitprägen und zur Sichtbarkeit und Reputation der Hochschule beitragen. Die stetige Erbringung von besonderen Leistungen nimmt die Beklagte dabei an, wenn sie in immer gleichbleibender Weise, lückenlos und mit hoher Regelmäßigkeit erbracht werden. In der tabellarischen Übersicht werden normale Leistungen mit „0“, besondere Leistungen mit „+“, außergewöhnlich besondere Leistungen mit „++“ und Minusleistungen mit „-“ gekennzeichnet. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, dass die Beklagte in jeder Antragsrunde völlig frei sei, Kriterien für die Vergabe der Leistungsbezüge festzulegen und damit auch die Möglichkeit habe, die Vergabe abhängig von den jeweiligen Antragstellern zu steuern, vermag dies nicht zu überzeugen. Gemäß § 2 Abs. 4 HsLeistbVO M-V steht es im Ermessen der Hochschule, Kriterien zur Feststellung der besonderen Leistungen aufzustellen. Dem System der Leistungsbezüge immanent ist es zudem, jährliche Vergabeverfahren durchzuführen. Einschränkungen dergestalt, dass Änderungen in den Kriterien nur bei Vorliegen besonderer Umstände erfolgen dürfen, lassen sich entgegen der Ansicht des Klägers weder aus dem Normgefüge selbst noch aus sonstigen Erwägungen herleiten. Insbesondere der Vergleich mit dienstlichen Beurteilungen geht mangels Bezug zu Art. 33 Abs. 2 GG fehl, vgl. obige Ausführungen. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Kriterien willkürlich, insbesondere orientiert an den jeweils vorliegenden Anträgen der jeweiligen Vergaberunde festlegt. Soweit ausweislich des Protokolls der Rektoratsberatungen vom 25. Mai 2021 und 1. Juni 2021 im Jahr 2021 sieben Kriterien festgelegt wurden, orientieren diese sich allesamt an den in § 2 Abs. 4 HsLeistbVO M-V vorgeschlagenen Kriterien und sind demnach auch nicht sachfremd. Die von der Beklagten vorgenommene Subsumtion der vom Kläger in seinem Antrag dargestellten Leistungen unter ihr Bewertungsschema ist nachvollziehbar und begegnet keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere sind weder Sachverhaltsdefizite noch ein Verstoß gegen das Willkürverbot zu erkennen. Der Beurteilung hat die Beklagte die vom Kläger in seinem Antrag selbst aufgeführten Leistungen innerhalb des Beurteilungszeitraums sowie die inhaltliche Stellungnahme der Fakultätsleitung zugrunde gelegt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte wesentliche Sachverhaltsangaben nicht beachtet hat. Inhaltlich bewertete die Beklagte die Bereiche Forschung, Nachwuchsförderung, wissenschaftliche Weiterbildung und Internationalisierung mit „-“, die Bereiche Lehre und Transfer mit „0" und den Bereich Sonstiges mit „+“. Zur Begründung führt sie im Widerspruchsbescheid aus, dass in den einschlägigen Jahren 2016 bis 2020 weder Forschungsprojektmittel, wissenschaftliche Journal-Veröffentlichungen noch Fachvorträge angegeben worden seien. Demnach hätten sich auch keine Zitierungen und damit wissenschaftliche Sichtbarkeit ergeben. Die von ihm eingeworbenen Großgeräte der Länder fänden zwar in den Lehrveranstaltungen Anwendung, würden durch ihn aber nicht für die Forschung eingesetzt. Er habe keine wissenschaftlichen Vorträge gehalten, habe keine Projektleitung inne, betreue keinen wissenschaftlichen Nachwuchs innerhalb der Promotionsphase oder in Drittmittelprojekten. Die Übernahme der Betreuung von Abschlussarbeiten liege unterhalb des Fakultätsdurchschnitts. Es gebe keine Ausführungen zu zum Beispiel Reviewer-Tätigkeiten, zu angebotenen wissenschaftlichen Weiterbildungsmaßnahmen sowie zu Wissens- und Technologie-Transferaktivitäten zu Industrie- und außeruniversitären Forschungseinrichtungen innerhalb von Projekten. Er zeige keine Präsenz im internationalen Bereich, weise keine internationalen Netzwerke aus und es werde kein Engagement für englischsprachige Lehrangebote gezeigt. Anerkannt wurden der Einschätzung der Fakultätsleitung folgend Leistungen im Bereich Lehre, hier insbesondere die Einwerbung der Großgeräte und sein Einsatz in den ersten Semestern – und im Bereich Sonstiges sein großes Engagement in der Öffentlichkeitsarbeit und Selbstverwaltung, insbesondere als Dekan. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingewendet hat, dass die von ihm eingeworbenen Großgeräte nicht nur in der Lehre, sondern auch zu Forschungszwecken eingesetzt würden und deswegen nicht dem Bereich Lehre, sondern dem Bereich Forschung zugewiesen werden müssten, so steht dies der Nachvollziehbarkeit der Bewertung der Beklagten nicht entgegen. Die Beklagte hat diesbezüglich ausgeführt, dass die Einwerbung der Großgeräte sowohl einen Bezug zur Lehre als auch zur Forschung habe, man sich aber dazu entschlossen habe, die Einwerbung im vorliegenden Fall in der Kategorie Lehre zu werten, da die Geräte dort verstärkt eingesetzt würden und jedenfalls der Kläger selbst die Geräte nicht zu Forschungszwecken verwende. Diese Einschätzung der Beklagten ist – wenngleich nicht zwingend – nachvollziehbar und begegnet keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere hat die Beklagte den diesbezüglichen Sachverhalt vollständig erfasst. Dass der Kläger außer in dem Bereich Sonstiges besondere Leistungen erbracht hat, die sich erkennbar von der Masse abheben, ist ebenso wenig erkennbar wie die stetige und demnach lückenlose Erbringung besonderer Leistungen i.S.d. § 13 Abs. 4 Leistungsbezügesatzung im Allgemeinen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass vorliegend der Bezug der dritten und damit höchsten Leistungsstufe im Rahmen der W-Besoldung in Rede steht und dem Kläger aufgrund seiner Leistungen bereits die Leistungsbezugsstufe 2 gewährt und diese sogar entfristet worden ist, ihm mithin bereits überwiegend besondere Leistungen i.S.d. § 13 Abs. 4 Leistungsbezügesatzung zugesprochen wurden. Soweit der Kläger demnach sinngemäß geltend macht, die Beklagte erkenne seine Leistungen grundsätzlich nicht an, ist dem offenkundig nicht so. Soweit der Kläger hier ferner einwendet, die Bewertung der Beklagten sei falsch und er habe ausreichend besondere Leistungen erbracht, so stellt sich dies als seine subjektive Einschätzung dar, die er unzulässigerweise an die Stelle der Beurteilung durch die Beklagte stellt. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte zur Ermittlung einer Vergleichsgruppe für die Leistungsbewertung auch zu Recht diejenige des Fachbereichs bzw. der Fakultät gewählt. Bereits die Regelung in § 2 Abs. 1 HsLeistbVO M-V, wonach Leistungsbezüge auf Antrag des Betroffenen nach Stellungnahme der Fachbereichsleitung oder auf Vorschlag der zuständigen Fachbereichsleitung gewährt werden, ist als Ansatz dafür zu verstehen, dass Bezugsgröße jeweils der Fachbereich bzw. – begrifflich synonym verwendet – die Fakultät ist (vgl. auch VG Greifswald, Urteil vom 26. September 2019, a.a.O. unter Bezugnahme auf VG Greifswald, Urteil vom 22. Juli 2017 – 6 A 1165/16 HGW –, n.v.). Die vom Kläger vorgeschlagene fakultätsübergreifende und mithin hochschulweite Bezugnahme würde im Übrigen auch sowohl rechtlichen als auch praktischen Bedenken begegnen, da eine fakultätsübergreifende Vergleichbarkeit der Leistungen bereits aufgrund der unterschiedlichen Methodiken insbesondere zwischen Geistes- und Naturwissenschaften bzw. Wirtschafts- und Ingenieurwissenschaften, divergierenden Standards und Umfang der durchschnittlichen wissenschaftlichen Tätigkeit sowie verschiedener Lehrtätigkeiten der unterschiedlichen Fachbereiche kaum zu erreichen sein und demnach auch den Anforderungen an ein faires und gleiches Beurteilungssystem nicht gerecht werden dürfte. Die Beklagte hat auch sowohl ihren Bewertungsmaßstab als auch die konkrete Leistungsbewertung des Klägers transparent gemacht und verständlich dargelegt. Dem Kläger stand zudem – im Widerspruchsverfahren hat er ihn auch verwendet – der „Ergänzende Fragebogen in Anlehnung an die Hochschulleistungsbezügeverordnung M-V vom 28.01.2005“ zur Verfügung, aus dem sich neben den einzelnen zu bewertenden Bereichen auch Beispiele und Unterkategorien für die Bereiche ergeben, sodass der Kläger nicht darauf abstellen kann nicht gewusst zu haben, welche seiner Leistungen gewürdigt werden könnten. Soweit der Kläger noch einwendet, die schematische Darstellung mit Rechenzeichen und die Darstellung der Leistungsbewertung in einer Tabelle sei unzureichend und unübersichtlich, so ist ihm zuzugeben, dass eine gewisse Auseinandersetzung mit der Tabelle zum Verständnis erforderlich ist. Dies ist allerdings zumutbar. Dabei muss auch beachtet werden, dass es der Beklagten nicht möglich ist, jede einzelne Leistung eines jeden Antragstellers vollumfassend individuell qualitativ zu bewerten und darzustellen. Die Beklagte ist darauf angewiesen, sich quantitativer Hilfsmittel zur Beurteilung der Leistungen der Antragsteller und auch schematischer Muster für die Bewertung und Darstellung zu bedienen. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich dadurch immer Unschärfen und einzelne Verschiebungen bei der Bewertung ergeben können. Solange die Beklagte aber im Sinne einer Gleichheit aller Antragsteller dieselben Instrumente der Leistungsbeurteilung verwendet, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte muss die vorhandenen Kriterien notwendigerweise pauschalieren und auch typisieren, um sich ein praktisch anwendbares und darstellbares Regelwerk zu schaffen (vgl. dazu auch VG Greifswald, Urteil vom 26. September 2019, a.a.O.). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die von ihr aufgestellten Bewertungsmaßstäbe nicht gleichermaßen auf alle Antragsteller anwendet. Soweit der Kläger behauptet jemanden zu kennen, der weniger Leistungen für eine höhere Leistungsstufe haben erbringen müssen, so ist dies weder objektiv abbildbar noch so hinreichend dargelegt, dass Anhaltspunkte für eine grundsätzlich unterschiedliche Anwendung der Maßstäbe in der Antragsrunde 2021 durch die Beklagte gegeben sind. Da die Beklagte vorliegend ohne Verstoß gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe oder das Willkürverbot und auch im Übrigen beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gekommen ist, dass bei dem Kläger das Tatbestandsmerkmal der Erbringung von stets besonderen Leistungen im zurückliegenden fünfjährigen Bewertungszeitraum nicht erfüllt ist, kommt es auf die Frage eines durch die Beklagte korrekt ausgeübten Ermessens gemäß § 5 Abs. 1 Leistungsbezügesatzung auf der Rechtsfolgenseite nicht mehr an. Lediglich klarstellend wird darauf hingewiesen, dass eine sparsame Bewirtschaftung des der jeweiligen Fakultät zugewiesenen Vergaberahmens und auch eine Begrenzung von Leistungsbezügen im Fall des Überschreitens des Vergaberahmens keinen Ermessenfehlgebrauch darstellt (vgl. dazu auch VG Greifswald, Urteil vom 18. November 2022 – 6 A 1855/19 HGW –, n.v.). Insbesondere steht es entgegen der Ansicht des Klägers auch im Ermessen der Hochschulleitung, ob und in welcher Höhe die zur Verfügung stehenden Mittel zur Vergabe von Leistungsbezügen für solche aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen gemäß § 34 LBesG M-V, § 1 HsLeistbVO M-V, § 3 Leistungsbezügesatzung verwendet oder zurückgehalten werden. Eine Einschränkung erfährt dies nur durch § 2 Abs. 5 HsLeisbVO M-V, wonach die Hochschulleitung zu gewährleisten hat, dass mindestens 25 % der insgesamt zu vergebenen Leistungsbezüge für solche nach Abs. 1, demnach solche für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung, verwendet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungsbezügen der Stufe 3. Der Kläger ist seit dem 1. Januar 2007 an der Hochschule Stralsund und dort in der Fakultät für Maschinenbau als Professor für Werkstofftechnik und Konstruktion tätig (Besoldungsgruppe W 2). Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 beantragte der Kläger bei der Rektorin der Hochschule Stralsund eine Entfristung und Dynamisierung seiner seit 2016 gewährten Leistungsbezüge der Stufe 2 und die Gewährung von Leistungsbezügen der Stufe 3 ab dem 1. Juli 2021. Als Begründung führte er ein hohes Engagement in Lehre, Selbstverwaltung, hochschulfördernder Öffentlichkeitsarbeit sowie Mitteleinwerbung an. Zu dem Antrag des Klägers nahm die Fakultätsleitung der Fakultät für Maschinenbau mit Schreiben vom 30. März 2021 Stellung und erklärte, dass der Kläger in den Jahren 2018 sowie 2020/21 in größerem Umfang Mittel eingeworben und dadurch die Lehre und Forschung an der Fakultät besonders unterstützt habe. Publikationen, Tagungen, Vorträge oder sonstige Forschungsaktivitäten lägen nicht vor. Im Bereich der Lehre führe der Kläger besonders viele Veranstaltungen in den ersten Studiensemestern des Maschinenbaustudiums durch. Dadurch entstehe aufgrund der großen Matrikelstärken ein sehr hoher Aufwand im Vergleich zu anderen Kollegen, insbesondere hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen. Es sei zudem hervorzuheben, dass der Kläger seine Lehrtätigkeit während seiner Zeit als Dekan unverändert fortgeführt und dadurch Lehre über seine Lehrverpflichtung hinaus geleistet habe. Die große Stärke des Klägers sei sein großes Engagement in der Selbstverwaltung und der Öffentlichkeitsarbeit. Insgesamt habe der Kläger in den vergangenen fünf Jahren überwiegend besondere Leistungen erbracht. Durch die bisherige Beständigkeit dieser Leistungen sei davon auszugehen, dass diese nicht wieder hinter das erreichte Niveau zurückfallen würden. Man unterstütze deshalb die beantragte Entfristung der seit 2016 gewährten Leistungsbezugsstufe 2. Hinsichtlich der Gewährung einer weiteren Leistungsbezugsstufe würden aber keine über die Leistungsstufe 2 hinausgehenden besonderen Leistungen gesehen – dies auch im Vergleich mit Kollegen, die die Leistungsbezugsstufe 3 erhielten, und hinsichtlich der in der Satzung über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen der Fachhochschule A-Stadt (Leistungsbezügesatzung) genannten vier Bereiche. Der Antrag auf Gewährung von Leistungsbezügen der Stufe 3 werde daher nicht unterstützt. Dies sei auch im Hinblick auf eine zukünftige Verknappung des zur Verfügung stehenden Vergaberahmens zu sehen, der verlange, bei der Vergabe von Leistungsstufen restriktiv vorzugehen. Bezüglich des Antrags zu Dynamisierung der Leistungsstufe 2 mache der Kläger keine Angaben, die einen besonders begründeten Ausnahmefall rechtfertigen würden. Nach Rektoratsbeschluss vom 1. Juni 2021 wurde dem Antrag des Klägers mit Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2021 dergestalt stattgegeben, dass die dem Kläger zum 1. Juli 2016 befristet gewährten Leistungsbezüge der Stufe 2 gemäß § 4 i.V.m. § 12 Abs. 4 Leistungsbezügesatzung ab dem 1. Juli 2021 unbefristet gewährt werden. Bezüglich der beantragten Dynamisierung und der Gewährung von Leistungsbezügen der Stufe 3 wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung des Bescheides führte die Beklagte aus, dass die Fakultätsleitung gemäß den Angaben des Klägers keine Grundlage sehe, sich positiv zur Teilnahme der unbefristet gewährten Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu äußern. Das Rektorat lehne die Teilnahme der unbefristet gewährten Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen ab. Es werde kein begründeter Ausnahmefall gemäß § 4 Abs. 3 Leistungsbezügesatzung gesehen. Die Fakultätsleitung befürworte ferner die Gewährung einer weiteren Leistungsbezugsstufe zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Das Rektorat schließe sich der Einschätzung der Fakultätsleitung an und lehne die befristete Gewährung der Leistungsbezugsstufe 3 ab. Bei der Entscheidung werde zugrunde gelegt, dass vergleichbare Leistungen in derselben Fakultät nicht wesentlich ungleich behandelt würden. Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 16. Juli 2021 Widerspruch ein, soweit ihm keine Leistungsbezüge der Stufe 3 gewährt worden sind. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 begründete er seinen Widerspruch damit, dass zum einen das Verfahren der Einstufung nicht nachvollziehbar sei und zum anderen seine Leistungen nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Die Nachvollziehbarkeit sei weder in dem Vergabeverfahrensschritt auf der Ebene der Fakultätsleitung noch auf der Ebene des Rektorats gegeben. Zwar habe das Rektorat vier der Kategorien möglicher besonderer Leistungen aus § 2 Abs. 4 Leistungsbezügesatzung als Richtschnur für seine Bewertung herangezogen und diese um drei weitere ergänzt, der nächste sichtbare Schritt sei dann aber nur noch die Auswertung mittels einer „Ultrakurzversion“ einer ausgedruckten Excel Tabelle. Was die in der Tabelle verwendeten Symbole bedeuten und wann sie zu verwenden seien, sei nicht ersichtlich. Ebenso sei nicht ersichtlich oder nachvollziehbar, welche seiner in dem Antrag gemachten Angaben wie und mit welcher Wichtigkeit in diese Tabelle Einzug gefunden hätten. Nicht nachvollziehbar erscheine zudem der unsymmetrische Maßstab der Punktevergabe. Dieser sei nicht ausgeglichen und nicht gerecht. Unklar sei insbesondere das Verrechnen von Minuspunkten mit Pluspunkten der sieben Kategorien gegeneinander. Das Leistungsstufen-Vergabeverfahren sei intransparent. Lediglich die Kategorien ergäben sich zum Teil aus der Leistungsbezügesatzung. Unbekannt sei allerdings, was konkret im Vergabeverfahren als eine besondere positive oder negative Leistung anerkannt werde und mit welcher konkreten Wichtung diese dann in die Entscheidung für oder gegen eine Leistungsbezugsstufe Einzug halte. Ferner seien seine Leistungen in diesem Verfahren nicht ausreichend gewürdigt worden. Aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit des Verfahrens sei er allerdings nicht dazu in der Lage konkret anzugeben, welche seiner Angaben nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Anzumerken sei aber, dass die von der Fakultätsleitung suggerierte restriktive Handhabung aufgrund eines begrenzten Vergaberahmens nicht hinnehmbar sei. Die Einbehaltung einer Reserve dürfe in keinem Zusammenhang mit der Einschätzung seiner im Antrag angegebenen Leistungen stehen. Leistungen seien immer individuell zu werten, unabhängig auch von Vergaberahmen. Insbesondere liege es an der Grenze zur Sittenwidrigkeit, einen Teil des Vergaberahmens für das Gewähren von Berufungszulagen zu reservieren. Dies bedeute, dass schon berufene Professoren, die seit Jahren hervorragende Leistungen erbringen, keine Zulage erhalten könnten, weil zukünftig zu berufene Professoren, die noch keine professoralen Leistungen erbracht hätten, schon in vorauseilendem blinden Vertrauen Zulagen erhielten. Zudem sei der Gleichheitsgrundsatz gleich zweifach verletzt. Zum einen seien ihm Kollegen bekannt, die bei weitem quantitativ und auch qualitativ weniger Angaben zu ihren besonderen Leistungen gemacht hätten als er und die Leistungsbezugsstufe 3 erhalten hätten. Zum anderen sei nicht nachvollziehbar, warum ein Vergleich nur innerhalb der Fakultät erfolge und nicht fakultätsübergreifend. Er persönlich sehe eine erhebliche Leistungssteigerung zwischen den Leistungen, für die er vor fünf Jahren die Leistungsbezugsstufe 2 erhalten habe und der Leistungen für die jetzt beantragte Leistungsbezugsstufe 3, sodass die Leistungsbezugsstufe 3 gerechtfertigt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Bewilligung von Leistungsbezügen stehe gemäß § 5 Leistungsbezügesatzung und § 35 Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V) im Ermessen der Hochschulleitung. Die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungsbezügen mit Bescheid vom 18. Juni 2021 sei ermessensfehlerfrei ergangen. Für die Bewertung der klägerischen Leistungen sei der Hochschulleitung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Dem Antrag könnten keine Leistungen im Bereich der Forschung für den Berichtszeitraum entnommen werden. Es seien weder Forschungsprojektmittel eingeworben noch seien wissenschaftliche Journal-Veröffentlichungen und Fachvorträge angegeben worden. Somit ergäben sich daraus auch keine Zitierungen und damit wissenschaftliche Sichtbarkeit. Die eingeworbenen Großgeräte fänden in den Laboren der Lehrveranstaltungen Anwendung und würden durch den Kläger nicht für die Forschung eingesetzt werden. Er habe keine wissenschaftlichen Vorträge gehalten, keine Projektleitung inne und betreue zum Beispiel keinen wissenschaftlichen Nachwuchs innerhalb der Promotionsphase oder in Drittmittelprojekten. Die Übernahme der Betreuung von Abschlussarbeiten liege unterhalb des Fakultätsdurchschnitts innerhalb der letzten fünf Jahre. Es gebe keine Ausführungen zu zum Beispiel Review-Tätigkeiten, zu angebotenen wissenschaftlichen Weiterbildungsmaßnahmen sowie zu Wissens- und Technologie-Transferaktivitäten zu Industrie- und außeruniversitären Forschungseinrichtungen innerhalb von Projekten. Er zeige keine Präsenz im internationalen Bereich, weise keine internationalen Netzwerke aus und es sei kein Engagement für englischsprachige Lehrangebote gezeigt worden. Nach der Satzung über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen habe die zu beurteilende Person für das Umstufungsverfahren stets, d.h. in immer gleichbleibender Weise, lückenlos und mit hoher Regelmäßigkeit, besondere Leistungen zu erbringen und diese Leistungserbringung solle die Annahme rechtfertigen, dass die Leistungen nicht wieder hinter das erreichte Niveau zurückfielen. Für den klägerischen Antrag sei festzustellen, dass sowohl die Erbringung der besonderen Leistungen in den Bereichen Forschung, Transfer, wissenschaftliche Weiterbildung, Nachwuchsförderung und Internationalisierung fehle und somit auch nicht von „stets“ gesprochen werden könne. Dem Vorwurf der fehlenden Nachvollziehbarkeit und der nicht ausreichenden Würdigung könne nicht gefolgt werden. An dem Grundsatz, dass vergleichbare Leistungen in derselben Fakultät nicht wesentlich ungleich behandelt werden könnten, halte das Rektorat fest. Der Kläger hat am 2. Februar 2022 Klage erhoben. Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2022 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 25. Januar 2021, ihm ab dem 1. Juli 2021 Leistungsbezüge der Stufe 3 zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger lege mit seiner Klage keine neuen Gründe dar, die eine anderweitige Beurteilung seines Begehrens zur Gewährung von Leistungsbezügen der Stufe 3 rechtfertigen würden. Bei der durch Hochschulsatzung zu regelnden Vergabe von Leistungszulagen im Rahmen der W-Besoldung beschränke sich die gerichtliche Überprüfung auf die Feststellung, ob die Beklagte die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten habe, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Rechtsbegriffs ausgegangen sei, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt habe und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt habe. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben sei die Ablehnung des klägerischen Antrags nicht zu beanstanden. Um die Voraussetzungen zur Gewährung einer Leistungsbezugsstufe zu beurteilen, stütze man sich auf ein detailliertes Bewertungssystem und ziehe zur Beurteilung der Leistungen die sieben Bereiche Lehre, Forschung, wissenschaftliche Weiterbildung, Transfer, Nachwuchsförderung, Internationales und Sonstiges heran. Habe die zu beurteilende Person stets, also im zu betrachtenden Zeitraum in immer gleichbleibender Weise, besondere Leistung erbracht und rechtfertige die bisherige Leistungsentwicklung die Annahme, dass die Leistungen nicht wieder hinter das erreichte Niveau zurückfielen, erhalte diese eine weitere Leistungsbezugsstufe. Dies setze nach den Bewertungskriterien voraus, dass besondere Leistungen in mindestens zwei der genannten Bereiche vorliegen müssten und im Übrigen normale Leistungen gemäß den üblichen Erwartungen an die Tätigkeit von Professoren erbracht würden. Eine Stufengewährung komme daneben auch dann in Betracht, wenn außergewöhnlich besondere Leistungen in einem der genannten Bereiche erbracht worden seien und im Übrigen normale Leistungen. Eine Minusbewertung in einem der Bereiche werde zugrunde gelegt, wenn Leistungen nicht den üblichen durchschnittlichen Erwartungen an die Tätigkeit von Hochschulprofessoren entsprächen, insbesondere, wenn in der Antragstellung keine Leistungen in einem Bereich erkennbar seien. Man halte sich zudem eine Kompensationsmöglichkeit dergestalt vor, dass Leistungen, die nicht den üblichen Erwartungen in einem Bereich entsprächen und demzufolge unterdurchschnittlich seien und mit einem Minus bewertet würden, durch außergewöhnliche besondere Leistungen in einem Bereich oder besondere Leistungen in zwei Bereichen ausgeglichen werden könnten, um damit eine besondere Leistung in einem Bereich zu begründen und sich dadurch im Übrigen das Minus auf ein Null in dem Bereich der unterdurchschnittlichen Leistungen kompensiere. Für die Leistungsbewertung sei ferner zugrunde gelegt worden, dass die Anforderungen für besondere Leistungen voraussetzten, dass die Leistungen bei fakultätsinterner Betrachtung über dem Durchschnitt lägen und sich von der Masse abhöben. Ferner sei zugrunde gelegt worden, dass die Anforderungen für außergewöhnlich besondere Leistungen voraussetzten, dass diese höher zu bewerten seien als besondere Leistungen, sodass die Leistungen weit bzw. erheblich über dem Durchschnitt lägen, sich von der Masse abhöben und deshalb besonders auffallend sein müssten und dies Leistungen seien, die das Profil des jeweiligen Faches oder Fachgebietes in herausragender Weise mitprägten und zur Sichtbarkeit und Reputation der Hochschule beitrügen. Als Vergleichsgruppe stelle man auf eine fakultätsinterne Betrachtung der Leistungen der Professoren ab. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei auch im Rahmen der Gleichbehandlung sachgerecht, da der Vergaberahmen für Leistungsbezüge den jeweiligen Fakultäten zugewiesen sei, aus denen die Gewährung der Leistungsbezüge erfolge. Eine fakultätsübergreifende Betrachtung sei im Übrigen auch nicht geboten, da die Leistungsbeurteilung durch das Rektorat im Benehmen mit der Fakultätsleitung zu erfolgen habe und eine fakultätsübergreifende Betrachtung einer sachgerechten Beurteilung durch die Fakultätsleitung entgegenstehe, da diese regelmäßig nur die Leistungen der Fakultätsangehörigen beurteilen könne. Die vom Kläger dargelegten Leistungen seien ausreichend gewürdigt worden. Es sei bereits sehr wohlwollend zugunsten des Klägers bezüglich der Entfristung seiner bisherigen Leistungsbezugsstufe 2 entschieden worden. Da bereits die Voraussetzung der Erbringung von besonderen Leistungen durch den Kläger nicht vorliege, bedürfe es zum Vergaberahmen im Rahmen der Ermessensentscheidung keiner weiterführenden Darlegungen. Gleichwohl beruhe auch eine sparsame Bewirtschaftung des der jeweiligen Fakultät zugewiesenen Vergaberahmens und auch eine Begrenzung von Leistungsbezügen im Fall des Überschreitens des Vergaberahmens nicht auf sachfremden Erwägungen und laufe nicht auf einen Ermessensfehlgebrauch hinaus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 3. Juli 2023 Bezug genommen.