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Urteil

6 A 1199/19 HGW

VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2023:0324.6A1199.19HGW.00
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Leitsätze
1. Der eine Erschwerniszulage für Sprengstoffentschärfer oder -ermittler rechtfertigende Verdacht, dass ein Gegenstand explosionsgefährliche Stoffe enthält (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EZulV), muss hinreichend konkret sein und deshalb im Einzelfall auf konkreten und objektivierten Anhaltspunkten beruhen.(Rn.34) 2. Werden bei flächendeckenden Zutrittskontrollen bei den angemeldeten zu untersuchenden Fahrzeugen Gegenstände wie lose Kabel, Kanister, Kartons und Tüten festgestellt, besteht nur dann ein rechtfertigender Verdacht, wenn zur Klärung der Beschaffenheit des Gegenstandes weitere Maßnahmen zur Eigen- und Fremdsicherung eingeleitet werden müssen.(Rn.46)
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25. Mai 2019 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 1. Juni 2019 verpflichtet, dem Kläger eine Erschwerniszulage in Höhe von 71,56 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der eine Erschwerniszulage für Sprengstoffentschärfer oder -ermittler rechtfertigende Verdacht, dass ein Gegenstand explosionsgefährliche Stoffe enthält (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EZulV), muss hinreichend konkret sein und deshalb im Einzelfall auf konkreten und objektivierten Anhaltspunkten beruhen.(Rn.34) 2. Werden bei flächendeckenden Zutrittskontrollen bei den angemeldeten zu untersuchenden Fahrzeugen Gegenstände wie lose Kabel, Kanister, Kartons und Tüten festgestellt, besteht nur dann ein rechtfertigender Verdacht, wenn zur Klärung der Beschaffenheit des Gegenstandes weitere Maßnahmen zur Eigen- und Fremdsicherung eingeleitet werden müssen.(Rn.46) Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25. Mai 2019 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 1. Juni 2019 verpflichtet, dem Kläger eine Erschwerniszulage in Höhe von 71,56 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid vom 25. Mai 2019 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 1. Juni 2019 ist rechtswidrig, soweit die Beklagte die Gewährung der Erschwerniszulage für einen Einsatz am 1. April 2019 und für einen Einsatz am 25. April 2019 abgelehnt hat (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat insoweit einen Anspruch auf Gewährung der Zulage in Höhe von insgesamt 71,56 Euro. Im Übrigen ist der Bescheid vom 25. Mai 2019 wie auch der Bescheid vom 19. Juni 2019 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 6. September 2019 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler für seine weiteren Einsätze im Camp Marmal, im Camp Maimannah und im Camp Shaheen. Rechtsgrundlage ist vorliegend § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung – EZulV) in der Fassung vom 13. Mai 2015 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs.1 und § 1 Abs. 1 Nr. 3 BBesG. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EZulV erhalten Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, eine Zulage. Soweit die Zulage wegen besonderer Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren nicht gemäß § 11 Abs. 2 EZulV erhöht wird, beträgt die Zulage gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 EZulV 35,78 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EZulV ist unmittelbarer Gefahrenbereich der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behandlung umfasst gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 EZulV optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfungen auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen (Nr. 1), das Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Auslösevorrichtung, Neutralisieren und Phlegmatisieren (Nr. 2) sowie das Vernichten, die Transportvorbehandlung, das Verladen und Transportieren der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen oder ihrer Teile (Nr. 3). 1. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nach dem festzustellenden Sachverhalt in den geltend gemachten Zeiträumen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kommt dabei dem Umstand, dass der orts- und sachverhaltsnächste Führer der Einsatz-/Leitstelle Kampfmittelabwehr als fachlicher Vorgesetzter des Klägers die einzelnen Einsätze ausweislich der vorliegenden Formulare „Zulage Sprengstoffentschärfung – ÄM“ für die Monate März, April, Mai, Juni 2019 als richtig zeichnete, keine Tatbestandwirkung in dem Sinne zu, dass die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen wären. Denn über die Qualifikation eines Gegenstandes als „hinreichend verdächtig“ nach § 11 Abs. 1 EZulV wird und wurde auch nicht durch gesonderten Verwaltungsakt entschieden. Ebenso wenig ist der Verwaltung ein die gerichtliche Überprüfung einschränkender Beurteilungsspielraum eröffnet (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 1 L 6/21 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Der gegenüber dem Dienstherrn bestehende Anspruch auf eine Zulage als Bestandteil der Besoldung der Soldaten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG wird vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 BBesG durch Gesetz geregelt und die Voraussetzungen auf Tatbestandsebene, die der Dienstherr zu prüfen hat, unterliegen der vollen Überprüfung durch das angerufene Gericht. Das Gericht ist damit nicht an die Einschätzung des Fachvorgesetzten gebunden. Auch der Verweis des Klägers auf Ziffer 17026 der Zentralen Dienstvorschrift „Stellen- und Erschwerniszulagen (A-1454/1)“, nach der der Dienstvorgesetzte die Entscheidung über die Gewährung einer Zulage prüfe, nachdem die Prüfung durch den zuständigen Führer der Einsatz-/Leitstelle Kampfmittelabwehr erfolgte und die Richtigkeit bestätigt worden sei und der Anspruch des Klägers demnach daran zu messen sei, führt zu keiner anderen Betrachtung. Der Kläger meint offenbar, dass die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben unter Ziffer 1.2.1 des Formulars durch den zuständigen Führer der Einsatz-/Leitstelle Kampfmittelabwehr aufgrund der Regelung in der Dienstvorschrift dazu führe, dass der anspruchsbegründende Sachverhalt damit als gegeben anzusehen sei. Der Kläger verkennt schon, dass es sich bei der Zentralrichtlinie über Stellen- und Erschwerniszulagen um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift handelt. Solche norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften entfalten Folgen allein für den internen Bereich der Verwaltung, ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit behördlichen Handelns nach außen zu nehmen. In diesem Fall ist – anders als bei Verwaltungsvorschriften zur Gewährleistung einer gleichförmigen Ausübung des in der Rechtsfolge einer Norm der Behörde eingeräumten Ermessens – die letztverbindliche Auslegung objektiven Rechts gemäß Art. 19 Abs. 4 GG den Gerichten übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1969 – VIII C 104.69 –, juris). Aus dem vom Kläger konkret gerügten vermeintlichen Verstoß gegen rein innerbehördliche Feststellungskompetenzen kann danach erst recht nichts für den verfolgten Anspruch hergeleitet werden. Unabhängig davon, lässt sich nach der vom Kläger herangezogenen Zentralrichtlinie über Stellen- und Erschwerniszulagen keineswegs darauf schließen, dass dem Führer der Einsatz-/Leitstelle Kampfmittelabwehr intern die Letztentscheidung über das Merkmal der Verdächtigkeit eines Gegenstandes zusteht (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 1 L 6/21 –, juris Rn. 7). 2. Dies vorausgesetzt, konnte die Kammer nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nur bei zwei Einsätzen feststellen, dass es sich um Einsätze im unmittelbaren Gefahrenbereich handelte, die erforderlich waren, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Bei den Übrigen geltend gemachten Einsätzen fehlt es nach Ansicht der Kammer dagegen an einem gerechtfertigten, da hinreichend konkreten und im Einzelfall auf objektivierten Anhaltspunkten beruhenden Verdacht, dass die von dem Kläger geprüften Fahrzeuge unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen enthielten (vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 30. November 2020 – 8 A 328/19 –, juris Rn. 46ff.; bestätigt durch OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 1 L 6/21 –, juris Rn. 8f.; VG Hannover, Urteil vom 12. April 2022 – 13 A 3855/19 –, n.v). a. Für die Gewährung der Erschwerniszulage des § 11 Abs. 1 EZulV müssen die Gegenstände des Einsatzes im Hinblick auf unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen hinreichend konkret verdächtig sein. Eine abstrakte Gefahr oder der Umstand, dass die Einsätze Teil der Maßnahmen zur Abwehr potentieller Gefahren für Leib und Leben in den Camps der NATO-Missionen waren, reicht dagegen für die Entstehung des Anspruchs nicht aus. Dem Einwand des Klägers, in der aktuellen Fassung des § 11 Abs. 1 EZulV werde nicht mehr explizit darauf abgestellt, dass der Gegenstand den Verdacht erwecken müsse, einen explosionsgefährlichen Stoff zu enthalten, so dass ein einfacher unspezifischer Verdacht genüge, kann nach Ansicht der Kammer nicht gefolgt werden. Dass Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. Februar 1997 (– 2 C 14/96 –, juris Rn. 19ff.) zu der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung des § 11 EZulV (BGBl. I S. 1101) in Zusammenschau mit dem Sinn und Zweck der Zulage entschieden, dass sich die mit der Zulage abzugeltende besondere Erschwernis nicht erst bei einer objektiven Gefährdung, die von dem zu beseitigenden Gegenstand ausgeht, sondern bereits im Falle eines „gerechtfertigten Verdachts“, dass es sich bei dem Gegenstand um einen Sprengkörper handelt, realisiert. Der Verdacht ist dabei nur gerechtfertigt, wenn er hinreichend konkret ist und im Einzelfall auf objektivierten Anhaltspunkten beruht. Eine abstrakte Gefahrenlage hingegen reicht ebenso wenig aus wie ein subjektives Bedrohungsgefühl des Beamten oder Soldaten. Auch das Erfordernis einer Tätigkeit „im unmittelbaren Gefahrenbereich“ verlangt einen hinreichend konkretisierenden Verdacht im Sinne von guten Gründen für die Annahme, dass der weiter zu behandelnde Gegenstand explosionsgefährlich ist (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1997, a – 2 C 14/96 –, juris Rn. 21). Der vom Bundesverwaltungsgericht zur alten Rechtslage entwickelte allgemeine Maßstab für die Annahme eines die Erschwerniszulage rechtfertigenden Verdachts ist auch für die hier anzuwendende Neufassung des § 11 Abs. 1 EZulV zugrunde zu legen. Denn entgegen dem Vorbringen des Klägers ist die Differenzierung zwischen abstraktem und hinreichend konkretem Verdacht im Nachgang zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem Willen des Verordnungsgebers mit der Änderung des § 11 EZulV durch Art. 1 Nr. 8 der Verordnung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Besoldungsänderungsverordnung 1998 – BesÄndV 98) vom 17. Juni 1998 (BGBl. I. S. 1378) nicht „entkoppelt“ wurden (so auch VG Magdeburg, Urteil vom 30. November 2020 – 8 A 328/19 –, juris Rn. 47; bestätigt durch OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 1 L 6/21 –, juris Rn. 8f.). Auf diese Neuregelung geht die seit dem 1. Juli 1998 geltende und in dem Fall des Klägers anzuwendende Fassung der Vorschrift zurück. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sollte mit dieser Neufassung eine über die eigentliche Zweckbestimmung der Zulage hinausgehende Ausdehnung des zulagenberechtigten Personenkreises verhindert werden. Routinemäßige Maßnahmen der Gefahrenabwehr (z.B. Posteingangskontrollen) würden wegen der fehlenden konkreten Gefährdung nicht vom Regelungsrahmen erfasst. Die Erschwernis realisiert sich beim Sprengstoffentschärfer, wenn er den verdächtigen Gegenstand einer näheren Behandlung unterzieht, beim Sprengstoffermittler, wenn er den als explosionsgefährlich ermittelten Gegenstand sicherstellt, asserviert oder transportiert (vgl. BR-Drucksache 187/98, S. 18). Vor diesem Hintergrund stellt eine von einem solchen konkreten Verdacht losgelöste Prüfung von Gegenständen keine die Zulage begründende besondere Erschwernis dar. Sie ist auch bei Vorliegen abstrakter Gefahren lediglich eine Maßnahme zum Zweck der Verdachtserforschung, nicht Maßnahme zur Abwehr einer konkreten Gefahr oder eines konkreten Gefahrenverdachts. Zwar werden auch optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfungen auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen von den Handlungen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 EZulV erfasst, die eine Zulage auslösen können. Die Behandlung steht allerdings nicht losgelöst, sondern in einem finalen Bezug zur Beseitigung der in § 11 Abs. 1 Satz 2 EZulV genannten Gegenstände. Deswegen ist nicht anzunehmen, dass sämtliche Maßnahmen, die der Klärung der Beschaffenheit eines Gegenstandes dienen, als zulagenberechtigende Tätigkeiten anzuerkennen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1997, – 2 C 14/96 –, juris Rn. 20). b. Unter Beachtung dieser Vorgaben steht für die Kammer nach Durchführung der mündlichen Verhandlung fest, dass sowohl für einen Einsatz am 1. April 2019 wie auch einem Einsatz am 25. April 2019 ein hinreichend konkreter Verdacht vorlag, der die Gewährung der Zulage rechtfertigt. Der zulagenberechtigte Einsatz am 1. April 2019 erfolgte nicht im EOD-PIT (vgl. EOD-Report vom 1. April 2019, GA Bd. 2 Bl. 355ff.), sondern auf einem Schießplatz in der Nähe des Camps Marmal. Nach unwidersprochenen Angaben des Klägers wurde er von einem „Feuerwerker“, d.h. von einer nur für Sprengungen von konventioneller Munition zuständigen Person zu dem Platz gerufen, da diese sich nicht sicher war, ob es sich bei einem aufgefundenen Objekt tatsächlich um konventionelle Munition handelte. Zur Abklärung dieses Sachverhaltes seien der Kläger und sein Stellvertreter gerufen worden. Dem Stellvertreter obliege in diesen Fällen die Sicherung des Klägers. Eine weitere Absperrung war aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht notwendig. Erst nach einer näheren Sichtung und Untersuchung des Objektes durch diesen stellte sich heraus, dass es sich um konventionelle Munition handelte. Insoweit lag nach Ansicht der Kammer ein hinreichend konkreter Verdacht auf einen unkonventionellen Sprengsatz vor, auch wenn dieser sich im Ergebnis nicht bestätigt hat. Der Einsatz am 25. April 2019 erfolgte am Westgate des Camp Marmal. Zu diesem Einsatz wurde der Kläger von den mongolischen Sicherheitskräften gerufen, da der Verdacht auf eine Haftladung an einem Fahrzeug bestand (vgl. EOD-Report vom 25. April 2019, GA Bd. 2 Bl. 358ff.). Nur der Kläger und sein Stellvertreter haben sich, nachdem der Bereich um das Westgate geräumt worden ist, dem verdächtigen Fahrzeug genähert und den Gegenstand unter besonderen Maßnahmen zur Eigensicherung (hier: Verwendung eines Manipulationsfahrzeugs) untersucht. Dieses Vorgehen rechtfertigt die Annahme eines hinreichend konkreten Verdachtes. c. Für die weiteren, vom Kläger geltend gemachten Einsätze kann das Gericht nicht feststellen, dass die durch den Kläger geprüften Fahrzeuge und die in diesen aufgefundenen Gegenstände nach den gegebenen objektivierten Anhaltspunkten hinreichend konkret verdächtig waren, unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen zu enthalten. Dies gilt sowohl für alle weiteren Einsätze im Camp Marmal als auch für die Einsätze im Camp Maimannah vom 6. April 2019 bis zum 18. April 2019 bzw. die Einsätze im Camp Shaheen. Im Camp Marmal war die Einheit des Klägers integraler Bestandteil der Sicherheitsarchitektur des Camps für den Zutritt von Personen und Fahrzeugen und den dabei mitgeführten Gegenständen. Dem Kläger oblag ausweislich der vorliegenden EOD-Reports insbesondere als Teil des Sicherheitskonzeptes die Überprüfung der Fahrzeuge im EOD-PIT. Nach Ansicht der Kammer gaben dabei die Fahrzeuge, die Gegenstand der durchgeführten Kontrollen waren, keine Anhaltspunkte dafür, dass der Auswahl stets oder regelmäßig ein konkreter Verdacht zugrunde lag, sie könnten Kampfmittel aufweisen. Das Absuchen diente vielmehr der Erforschung möglicher Gefahren im Rahmen eines allgemeinen Gefahrenabwehrkonzepts nach generellen Verdachtskriterien. Dies gilt zum einen für die an jeweils einem Tag der Woche in einem Zeitraum von zwei Mal vier Stunden stattfindenden flächendeckenden Kontrollen aller einfahrenden Fahrzeuge. Diesen Kontrollen lag keine einzelfallbezogene Auswahl zu Grunde, sondern sie richtete sich allein nach dem Zeitpunkt der Einfahrt in das Camp. Ein gerechtfertigter Verdacht liegt jedoch auch nicht den übrigen Kontrollen in dem hier maßgeblichen Zeitraum zu Grunde. Nach den eigenen Angaben des Klägers erfolgten die Kontrollen am EOD-Pit aufgrund eines jeweils vorliegenden individualisierten Prüfauftrags der Camp Security. Nach den Bestimmungen der Camp Security bezüglich der zum EOD-Check einfahrender Fahrzeuge ins Camp Marmal befragt, hat Captain Walther von der Camp Security mit Schriftsatz vom 23. Mai 2019 ausgeführt, dass zwar die Standards der NATO für Zutrittskontrollen, wie etwa Alertstates und Thread Assesments, maßgeblich für die Entscheidung gewesen seien, welche Fahrzeuge zum EOD-Check gehen und damit durchaus risikobasiert. Mithin war es durchaus vorgesehen, dass konkrete Erkenntnisse die Stichprobenauswahl bestimmen konnten. Allerdings erfolgte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Kontrolle aller Fahrzeuge flächendeckend, die über eine „IMPORT PERMISSION“ – eine auf Antrag erteilte Einfuhrerlaubnis – verfügten, ohne dass die Fahrer registriert waren. Fahrzeuge, die täglich mehrfach ins Camp einfuhren, hierbei handelte es sich um registrierte Fahrzeuge, deren Fahrer eine gültige Zutrittsberechtigung für uneskortierten Zugang zum Camp besaßen, seien stichprobenartig im Rahmen der EOD Zeiten kontrolliert worden. Die Daten der genannten Fahrzeuge seien täglich als Planungsgrundlage für das EOD Team in Form der EOD Pitliste an den EOD gemeldet worden. Diese Ausführungen machen deutlich, dass Fahrzeuge vor Zutrittsgewährung zum Camp Marmal oder vor Zulassen einer Arbeitsaufnahme in seiner unmittelbaren Nähe breit angelegt abgesucht wurden und die Kontrollen zum Zwecke der Verdachtserforschung erfolgten. Trotz der im Vorfeld durch die Camp Security ausgelösten individualisierten Prüfaufträge wurden die sich anschließenden Kontrollen durch die Kampfmittelaufklärung daher nicht für konkret verdächtige Fahrzeuge veranlasst, sondern – wenn auch zur Vorsorge vor dem Hintergrund der allgemeinen Gefahrenlage – flächendeckend durchgeführt. An dieser Bewertung ändern auch die vom Kläger vorgelegten EOD-Reports nichts. Diese enthalten eine Auflistung aller an einem Tag kontrollierten Fahrzeuge mit Angaben des Kennzeichens, der zugehörigen Firma und einer Telefonnummer. Unter Misc (sonstiges) sind für jedes Fahrzeug Angaben enthalten, wie etwa „verdächtige Verkabelung am Fahrzeug“, „verdächtige Kanister“, „verdächtige Kartons und Tüten“. Zwar mag es sich dabei um Auffälligkeiten an bzw. in dem jeweiligen Fahrzeug gehandelt haben. Allerdings sind auch diese nicht geeignet, einen hinreichend konkreten Verdacht zu begründen, dass es sich bei dem jeweils aufgefundenen Gegenstand und damit gegebenenfalls bei dem Fahrzeug um einen Sprengkörper handelte. Denn die Kontrolle der Fahrzeuge erfolgte nicht „wegen“ dieser festgestellten Mängel, sondern allein aufgrund des durch die Camp Security übermittelten Prüfauftrags. Der Prüfauftrag erfolgte jedoch – wie bereits dargestellt – für die Fahrzeuge mit einer „IMPORT PERMISSION“ flächendeckend, d.h. ohne einen hinreichend konkreten Verdacht. Auch für die stichprobenartigen Kontrollen der Fahrzeuge, wo die Fahrer über eine gültige Zutrittserlaubnis verfügten, bestanden bei der Anordnung der Kontrolle durch die Camp Security keine Anhaltspunkte für einen jeweils hinreichend konkreten Verdacht. Vielmehr erfolgten die Kontrollen im Rahmen des allgemeinen Sicherheitskonzepts für den Zutritt/Zugang zum Camp. Dass dabei Mängel an den Fahrzeugen festgestellt wurden, die abgeklärt werden mussten, stellt sich nach Ansicht der Kammer auch allein als Verdachtserforschung dar. Dass aufgrund der festgestellten „verdächtigen Kanister“, „verdächtige Kabel“ etc. in den jeweiligen Fahrzeugen weitere Maßnahmen zur Eigen- und Fremdsicherung eingeleitet wurden, um die Beschaffenheit des aufgefundenen Gegenstandes abzuklären, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung in keinem der in den EOD-Reports aufgeführten Einsätze berichtet. Dahingehende Anhaltspunkte finden sich auch nicht in den EOD-Reports. Der Kläger hat demnach für die regelmäßig am EOD-PIT stattfindenden Kontrollen in keinem Fall gute Gründe für die Annahme dargelegt, dass die aufgefundenen Gegenstände explosionsgefährlich seien. Er verkennt insoweit, dass nicht jede Maßnahme, die der Klärung der Beschaffenheit eines Gegenstandes dient, als zulageberechtigende Tätigkeit anzuerkennen ist. Bei einem Vergleich der tageweise erstellten Reports fällt darüber hinaus auf, dass viele Fahrzeuge in dem streitgegenständlichen Zeitraum regelmäßig in das Camp eingefahren sind, teilweise täglich. Die dann unter „Misc“ aufgeführten Verdachtsmomente sind regelmäßig die gleichen. So ist etwa bei dem Fahrzeug 1368 der Firma ECOLOG sowohl am 2. Mai 2019 wie auch am 3. Mai 2019 notiert: „Verdächtige Kanister in den Staufächern, Einsatz Schnelltest“ bzw. „mehrere Kanister am Fahrzeug, Einsatz Schnelltest“. Auch dieser Umstand spricht für eine routinemäßige Kontrolle zur Abklärung möglicher Gefahren. Aufgrund dessen hat die Kammer keine Veranlassung gesehen, den Sachverhalt für diese Fallgestaltungen weiter aufzuklären. Insbesondere waren auch nicht die vom Kläger benannten Zeugen für die Einsätze an dem EOD-PIT zu hören. Denn es kommt maßgeblich nicht auf das subjektive Bedrohungsgefühl der Soldaten an, sondern darauf, ob objektivierte Anhaltspunkte bestanden. Solche hat schon der Kläger nicht dargelegt. Die geprüften Fahrzeuge sind auch nicht allein schon wegen der am Kontrollpunkt ergriffenen Schutzvorrichtungen als konkret verdächtige Gegenstände im Sinne des Zulagentatbestandes einzustufen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 1 L 6/21 –, juris Rn. 9). Eine andere Bewertung gebietet sich auch nicht in den Fällen, in denen Fahrzeuge im Laufe des Tages von dem Pre-Check zusätzlich zur Kontrolle geschickt und die in den vorliegenden EOD-Reports unter der Spalte „Veh Plate“ mit der Bezeichnung „DESIGNATED CHECK“ erfasst worden. Aus der eingeholten Stellungnahme des damals zuständigen Camp Security Officer vom 20. Oktober 2022, Hauptmann W., geht hervor, dass es sich bei den für den „Designated Check“ vorgesehenen Fahrzeugen um solche handelte, die im Unterschied zu den restlichen Fahrzeugen auf der „Vehicle List“ über eine Berechtigung für mehrfache tägliche Ein-und Ausfahrten in das Camp Marmal verfügten. Es habe sich fast ausschließlich um Fahrzeuge der Firma ECOLOG gehandelt, welche für den Abtransport von Müll aus dem Feldlager verantwortlich waren. Von diesen Fahrzeugen sei, wie auch von anderen zivilen Fahrzeugen, eine dauerhafte latente Bedrohung für das Camp ausgegangen. Auch in diesen Fällen erfolgt damit die Kontrolle nach Ansicht der Kammer ohne einen hinreichenden konkreten Verdacht. Die Kontrollen erfolgten auch hier in Rahmen des allgemeinen Sicherheitskonzeptes. Zur Überzeugung der Kammer steht nicht fest, dass die in den Formularen „Zulage Sprengstoffentschärfung – ÄM“ angeführten Einsätze, die neben den regulären Einsätzen am EOD-PIT am 9. März 2019 (Task&Rep Tool), am 26. März 2019 (EOR_CS), am 2. Mai 2019 (EOR-CHH) und am 31. Mai 2019 (0217_EOR) stattfanden, aufgrund eines jeweils hinreichenden konkreten Verdachtes erfolgten. Die Beklagte hat die entsprechenden EOD-Reports vorgelegt. Daraus geht hervor, dass der Kläger bei den Einsätzen am 9. März 2019, 26. März 2019 und 2. Mai 2019 je ein Fahrzeug unter Zuhilfenahme eines Kampfmittelspürhundes abgesucht hat. Am 31. Mai 2019 durchsuchte der Kläger sechs Fahrzeuge, wobei keine gefährlichen Gegenstände gefunden worden. Die Einsätze am 9. März 2019, 26. März 2019 und am 2. Mai 2019 erfolgten im Camp Shaheen. In diesem befand sich eine Schutzeinrichtung (Safe Heaven) für deutsche und multinationale Kräfte. Vor dem Befahren durch afghanische Kräfte wurde ein Absuchen vergleichbar zum EOD-PIT im Camp Marmal durchgeführt. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, hat er an diesen Tagen Fahrzeuge untersucht, die außerhalb des Lagers standen und z.B. aus der Werkstatt kamen. Erst danach konnten diese Fahrzeuge weiter genutzt werden. Von Umständen, die einen konkreten Gefahrendacht im Sinne des § 11 EZulV begründen könnten und besondere Maßnahmen zur Eigen- und Fremdsicherung nach sich zogen, hat der Kläger dagegen nicht berichtet. Es handelte sich daher um einen routinemäßigen Check der Fahrzeuge. Der Einsatz am 31. Mai 2019 fand dagegen wieder im EOD-Pit im Camp Marmal statt. Dazu befragt, hat der Kläger angegeben, dass die Bergekräfte diese Fahrzeuge neben dem PIT geparkt hatten. Es habe sich um ausrangierte deutsche Fahrzeuge gehandelt, die abgesucht werden sollten. Dies sei eher vergleichbar mit der Arbeit im EOD-PIT. Gute Gründe, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Fahrzeuge seien explosionsgefährlich, hat der Kläger damit nicht vorgetragen. Soweit der Kläger angeführt hat, es habe einen Einsatz am Hauptgate gegeben, wo ihn die mongolischen Sicherheitskräfte gerufen hätten, um ein bereits kontrolliertes Fahrzeug nochmals zu untersuchen, ist das Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Der Vorfall konnte mangels weiterer Angaben durch den Kläger, insbesondere dem Tag, nicht weiter aufgeklärt werden. Dies geht vorliegend zu Lasten des Klägers. Für die vom Kläger im Camp Maimanah im April 2019 durchgeführten Kontrollen bestand ebenfalls kein hinreichend konkreter Verdacht, der die Gewährung der Zulage nach § 11 EZulV rechtfertigen würde. Es liegen keine zureichenden objektivierten Anhaltspunkte vor, die einen solchen Verdacht begründen könnten. Nach den eigenen Angaben des Klägers erfolgte eine ganztägige Vollkontrolle aller in das Camp hineinfahrenden Fahrzeuge. Dass in einzelnen Fällen weitere Maßnahmen zur Eigen- und Fremdsicherung notwendig waren und somit auch alle Möglichkeiten des Eigenschutzes genutzt worden sind, um abzuklären, ob es sich bei den im Zusammenhang mit den Kontrollen aufgefundenen Gegenstände um explosionsgefährliche Gegenständen handelte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Insoweit hat auch die Kammer keine Veranlassung gesehen, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Eine andere Beurteilung gebietet auch nicht die allgemeine Gefährdungs- und Bedrohungslage des Camp Marmal bzw. des Camp Maimannah. In den maßgeblichen Zeiträumen lagen keine Erkenntnisse für eine konkrete gegen die Camps gerichtete Bedrohung durch VB-IED (vehicle-borne improvised explosive device) vor (vgl. VG Magdeburg, a.a.O., Rn. 54ff.). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Erschwerniszulage. Der Kläger ist Soldat der Bundeswehr. Er war von März 2019 bis Juni 2019 als Kampfmittelabwehrfeldwebel (KpfmAbwKr) einer Einheit zur Kampfmittelbeseitigung (Explosive Ordnance Disposal-EOD) in verschiedenen Camps in Afghanistan eingesetzt und damit Teil des deutschen Einsatzkontingents in der am 1. Januar 2015 begonnenen Mission Resolute Support (RS) der Organisation des Nordatlantikvertrages (NATO) zur Ausbildung und Beratung sowie Unterstützung der Sicherheitskräfte der Islamischen Republik Afghanistan. In der Mission hatte die Beklagte als Rahmennation die Führung eines der fünf regionalen Kommandos übernommen, der Train Advice Assist Commands North (TAAC-N). Dieses Kommando war regional u.a. für die afghanische Provinz Balkh mit der Stadt Masar-e Scharif zuständig. Das Kommando hatte sein Hauptquartier im Camp Marmal neben dem Flughafen der Stadt Masar-e Scharif. Die Liegenschaft des Camps und die Verantwortung lag bei der Mission Resolute Support und darunter dem deutschen Einsatzkontingent. Der Einsatz des Klägers erfolgte im Zeitraum 9. März 2019 bis 25. April 2019 und vom 2. Mai 2019 bis 9. Juni 2019 im Camp Marmal. In der Zeit vom 6. April 2019 bis zum 18. April 2019 war der Kläger im Camp Maimannah in der Provinz Faryab eingesetzt. Die Aufgaben des Klägers waren jeweils in die Prozesse der Zutrittskontrollen der Camps für Personen und Fahrzeuge eingebunden. Diese gestalteten sich bei dem Camp Marmal nach Standards der NATO. Für den Zugang zu dem Camp Marmal war entweder das Vorliegen einer durch die Camp Security erteilten „IMPORT PERMISSION“, die das Einbringen von Material jeglicher Art mit einem bekannten oder unbekannten Fahrzeug, mit bekanntem oder unbekanntem Fahrer, ins Camp Marmal erlaubte oder die Registrierung des Lenkers eines Fahrzeugs, die ihn zu einem uneskortierten Zutritt berechtigte, notwendig. Für einen Einlass in das Camp durch das Haupttor wurden alle Fahrzeuge und die darin befindlichen Personen einer Vorkontrolle (Pre-Check) unterzogen (Kontrolle der Zutrittspapiere und Sichtprüfung, Abspiegeln der Fahrzeuge), wobei die hier eingesetzten afghanischen Sicherheitskräfte durch einen deutschen Offizier, dem Camp Security Officer, angeleitet wurden. Im Bereich zwischen der Umzäunung des Camps und seinem Haupttor erfolgte ein weiteres Absuchen der Fahrzeuge. Entweder wurden die Fahrzeuge mit Hilfe einer Röntgenanlage durchleuchtet oder – für zivile Fahrzeuge – durch den Kläger und seine Kollegen an einem gesonderten Kontrollpunkt des EOD (EOD-Pit) abgesucht. Über das Vorgehen und die Auswahl der Stichproben für den Kontrollpunkt des EOD entschied der Camp Security Officer nach den Standardprozessen der NATO für die Zutrittskontrollen unter Berücksichtigung aktueller Gefahreinschätzungen in Gestalt eines Alertstate (Alarmstufe) für bestimmte Lagen und des Thread Assesment (Gefahrabschätzung) für die allgemeine Sicherheitslage. Stichproben waren dabei sowohl für die Fahrzeuge registrierter Lenker als auch für Fahrzeuge mit Einfuhrerlaubnis vorgesehen. Die durch den Camp Security Officer ausgewählten Fahrzeuge wurden für die Tagesplanung schriftlich dem EOD mitgeteilt. An einem Tag in der Woche von 07:00 bis 11:00 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr wurden dort jedoch alle Fahrzeuge geprüft. Der Tag wurde durch die Einsatz-/Leitstelle Kampfmittelabwehr in Abstimmung mit dem Camp Security Officer festgelegt. Der Kontrollpunkt des EOD war zum Sichtschutz und zur Folgenminimierung möglicher Detonationen und Splitterflugs mit Erdwällen umgeben und mit Störtechnik und Technik zum Schutz eigener Kommunikation jeweils zur Vermeidung mobilfunkbasierter (Fern-) Zündungen ausgestattet. Die Tore des Kontrollpunkts wurden während einer Absuche mit Stoffbahnen verhängt. Bei Bedarf wurde auch ein Hundeführer mit Diensthund eingesetzt. Die am EOD-Pit überprüften Fahrzeuge wurden in der sogenannten Pit-Feedback-Liste erfasst, an die zuständige Einsatz-/Leitstelle Kampfmittelabwehr (MNEODCC) gemeldet und dort protokolliert und mittels EOD-Report tageweise nachgehalten. Am Haupteingang (Main Gate) kontrollierten die mongolischen Sicherheitskräfte noch einmal den Fahrgastraum der Fahrzeuge, um sicherzustellen, dass Personen, welche durch die gesonderte Personenschleuse gegangen waren und den Weg der Fahrzeuge vom EOD-Pit kommend kreuzten, nichts in den Fahrzeugen versteckt oder übergeben hatten. Im Camp Maimannah betrieb das qualifiziert befähigte Kampfmittelabwehrpersonal außerhalb des Lagers vor dem Apron (Flugzeugabstellfläche, von der das Camp erreicht werden konnte) eine Kontrollschleuse für das Absuchen von Fahrzeugen, kurz dahinter führten afghanische Sicherheitskräfte die Personenkontrolle durch. Eine Vorkontrolle gab es nicht. Anlassbezogen wurde auch an der Zuwegung von der Start- und Landebahn zum Apron eine Fahrzeugkontrolle durch qualifiziertes Kampfmittelabwehrpersonal eingerichtet. Ausnahmslos alle Fahrzeuge wurden kontrolliert, die entweder durch das Haupttor in das Camp auf den Apron des Flugfelds wollten oder von der Start- und Landebahn die Annäherung vornahmen. Mit Antrag vom 19. Mai 2019 beantragte der Kläger die Auszahlung der Zulage gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) für die geleisteten Dienste als eingesetzter Kampfmittelabwehrfeldwebel für die Monate März und April 2019 in Höhe von 27.979,96 Euro. Mit Bescheid vom 25. Mai 2019 lehnte der nächste Disziplinarvorgesetze (Kompaniechef der Combat Support Company – CSCoy/FPBn TAAC-N) den Antrag ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid vom 1. Juni 2019 (Kommandeur des Force Protection Batallion der Train Advice Assist Commands North – FPBn TAAC-N) zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Fahrzeugkontrollen im EOD-Pit lediglich routinemäßig und präventiv durchgeführte Kontrollen der Kraftfahrzeuge darstellten und daher nicht als Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich einzustufen seien, der erforderlich gewesen wäre, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Diese Entscheidung habe der Disziplinarvorgesetze im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ermessensfehlerfrei getroffen. Die Voraussetzungen von § 11 Abs. 1 EZulV lägen damit nicht vor. Mit Antrag vom 12. Juni 2019 beantragte der Kläger die Auszahlung der Zulage gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 EZulV für die geleisteten Dienste als eingesetzter Kampfmittelabwehrfeldwebel für die Monate Mai und Juni 2019 in Höhe von 26.155,18 Euro. Mit Bescheid vom 19. Juni 2019 wurde der Antrag abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid vom 6. September 2019, dem Kläger am 14. September 2019 bekannt gegeben, zurückgewiesen. Der Kläger hat am 6. Juni 2019 gegen den Bescheid vom 25. Mai 2019 Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam (Az. VG 2 K 1431/19) erhoben. Am 8. Oktober 2019 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 19. Juni 2019 Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam (Az. VG 2 K 2603/19) eingereicht. Zur Begründung seiner Klagen führt der Kläger an, dass er fachlich durch die MNEODCC (Multi National Explosive Ordonance Disposal Coordination Cell) geführt worden sei. Von dieser Stelle seien sie beauftragt und ihre Arbeit bewertet worden. Truppendienstlicher Vorgesetzter sei dagegen der Kompaniechef, der ihn auch disziplinar geführt hätte. Allerdings fehle ihm jegliche Ausbildung, Erfahrung und fachliche Kompetenz auf dem Gebiet der Sprengstoffbeseitigung. Die MNEODCC habe nach fachlicher Bewertung mit Unterschrift und Dienstsiegel die Änderungsmittelungen erstellt, was ihm nach § 11 EZulV zu gewähren sei. Anschließend seien diese dem KpChef CS Coy weitergeleitet worden, um die sachliche Richtigkeit zu bestätigen. Entscheidend sei somit, ob der fachlich Vorgesetzte die Gewährung einer Zulage für gerechtfertigt gehalten habe. Dies sei der Fall gewesen. Bestätigt werde diese Annahme durch die Zentrale Dienstvorschrift A-1454/1. In dieser habe die Beklagte in Ziffer 17026 geregelt, dass der Dienstvorgesetzte die Entscheidung über die Gewährung einer Zulage prüfe. Zuvor prüfe der Führer der für die Beauftragung zuständigen Einsatz-/Leitstelle Kampfmittelabwehr den Sachverhalt anhand der EOD-Reports oder einer vergleichbaren Meldung und bescheinige die Richtigkeit der Angaben. Daran sei der Anspruch des Klägers zu messen. Darüber hinaus könne zur Auslegung des § 11 EZulV, insbesondere der Klärung der Frage, wann ein „unmittelbarer Gefahrenbereich“ und „verdächtige Gegenstände“ vorliegen würden, nicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1997 (Az. 2 C 14.96) zurückgegriffen werden. Weder beruhe die Entscheidung auf der aktuell gültigen Verordnung noch sei sie zu einem vergleichbaren Gesetzestext ergangen bzw. ließe sich der zugrundeliegende Sachverhalt mit dem hiesigen vergleichen. Die aktuelle Fassung stelle explizit nicht mehr darauf ab, dass der Gegenstand den Verdacht erwecken müsse, einen explosionsgefährlichen Stoff zu enthalten. Es genüge ein einfacher unspezifischer Verdacht. Nicht die Prüfung von Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen führe zur Zulagenberechtigung, sondern die Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen. Damit seien nach dem inneren Normgefüge auch solche Gegenstände erfasst, die allgemein so verdächtig seien, dass sie eine nähere Behandlung durch einen Sprengstoffentschärfer erfordern würden. Der Gesetzgeber habe mit der aktuellen Fassung der Verordnung die spezifische Koppelung zwischen Gefahr, Verdacht und Gefahrenverdacht aufgelöst. Im Fall des Klägers habe bei jedem Objekt, losgelöst von der allgemeinen Sicherheitslage, die Erwartung bestanden, dass dort ein Sprengsatz verbaut sein könnte. Diese zeigten auch die durch die Camp-Security im Vorfeld ausgelösten individualisierten Prüfaufträge und der vorhandene, speziell geschützte Bereich des EOD-Pit. Verdachtsmomente habe der Kläger in nahezu jedem afghanischen Fahrzeug gefunden. Diese Verdachtsmomente (lose Kabel und Drähte, Kanister) habe er dann einer näheren Behandlung mittels Gerät der Kampfmittelabwehr unterzogen. Der MNEODCC habe dies bescheinigt und zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Auch der Einsatz des Diensthundes sowie der Einsatz von Sprengstoffschnelltests seien regelmäßig notwendig gewesen. Gerade schwer abzusuchende Gegenstände böten den idealen Platz für Sprengstoff. Nach Ausschluss aller Verdachtsmomente und einer „Kernprüfung“ habe er eine Freigabe für Kampfmittelfreiheit ausgestellt und damit die Verantwortung für jedes Fahrzeug übernommen. Dass er nur aufgrund von Verdachtsmomenten tätig geworden sei, werde durch die eingereichten EOD-Reports für jeden Einzelfall bestätigt. Die gerichtliche Prüfung könne sich damit nicht darauf beschränken, eine pauschale Einschätzung vorzunehmen, solange nicht geklärt sei, ob die jeweiligen einzelnen Sachverhalte eine solche Pauschalierung überhaupt erlauben würden. Die Beklagte habe jedoch in keinem einzelnen der hier aufgeführten Fälle eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Darüber hinaus sei er einmal über Funk von der MNEODCC beauftragt worden, ein Fahrzeug abzusuchen, welches sich an der Hauptzufahrt ins Camp Marmal befunden habe und bei dem die mongolischen Sicherheitskräfte einen verdächtigen Gegenstand gefunden hätten. Es habe der Verdacht von manipulierten Handgranaten im Fahrerraum bestanden. Das Feldlager sei daraufhin abgeriegelt und Personen und Soldaten im nahen Umkreis evakuiert worden. Er habe sich dann dem Fahrzeug genähert und den Verdacht nach näheren Untersuchungen ausgeräumt. Es habe auch noch einen weiteren Verdachtsfall bei der Hauptzufahrt gegeben, wo er auch wieder zur Unterstützung gerufen worden sei. Das Manipulatorfahrzeug sei eingesetzt worden, der Verdacht habe ausgeräumt werden können. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 25. Mai 2019 und vom 19. Juni 2019 in Gestalt der jeweiligen Beschwerdebescheide vom 1. Juni 2019 und vom 6. September 2019 zu verpflichten, dem Kläger eine Erschwerniszulage in Höhe von insgesamt 54.135,14 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf ihre Bescheide Bezug. Vertiefend und ergänzend führt sie aus, dass die Fahrzeugüberprüfungen eine routinemäßige Prüfung darstellten. Mit diesen sollten zunächst Erkenntnisse über das Vorliegen einer konkreten Bedrohung durch Kampfmittel gewonnen werden, d.h. zu diesem Zeitpunkt habe noch kein Verdacht einer wahrscheinlichen Gefahr bestanden. Dafür spreche der Umstand, dass alle Fahrzeuge mit einer „IMPORT PERMISSION“, d.h. mit einer erteilten Genehmigung, und damit vorangekündigt, kontrolliert worden seien. Es habe durch die afghanischen Sicherheitsbehörden darüber hinaus bereits ein Vor-Check stattgefunden. Von den Fahrzeugen wäre somit allenfalls eine abstrakte Gefahr ausgegangen, die aus der Bedrohungslage in dem Einsatzland resultiere und durch den höchsten Auslandsverwendungszuschlag abgegolten wäre. Erst wenn ein konkreter Verdacht vorgelegen hätte, sei Alarm ausgelöst, der Gefahrenbereich geräumt worden und die verbleibenden Kampfmittelabwehrkräfte hätten alle Möglichkeiten des Eigenschutzes (z.B. Splitterschutzanzug) genutzt. Nur diese Fälle erfüllten die Voraussetzungen der EZulV. Daran ändere auch ein durch die Camp Security im Vorfeld individualisierter Prüfauftrag nichts und begründe auch keinen auf jedes kontrollierte Fahrzeug bezogenen konkreten Verdachtsmoment. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass sich aus den vorliegenden EOD-Reports keine Rückschlüsse auf eine Zulagenberechtigung ziehen lasse. Den Reports könne entnommen werden, dass hauptsächlich Versorgungsfahrzeuge für Kraftstoff, Verpflegung, Wäscherei, Entsorgung etc. im EOD-Pit durchsucht worden seien; dieselben Fahrzeuge teils täglich, teils auch mehrmals am Tag. In den Reports seien lediglich Kabel, Kanister, Kartons etc. aufgeführt, die im Zuge der vom Kläger vorgenommenen Verdachtserforschung zunächst nur eine abstrakte Gefahr darstellten. Konkrete Verdachtsmomente, in denen Alarm ausgelöst, der Gefahrenbereich geräumt und alle Möglichkeiten des Eigenschutzes genutzt worden seien, fänden sich in den Reports dagegen nicht. Die beiden vom Kläger angeführten konkreten Vorfälle hätten sich dagegen außerhalb des EOD-Pits abgespielt. Ein konkreter Verweis auf einen EOD-Report fehle. Fehlerhaft sei die Annahme des Klägers, die allgemeine Gefährdungslage in Afghanistan sei für die Zulagengewährung mit zu beachten. Die in den vorhandenen Einsatzgebieten vorhandene abstrakte Gefährdungslage sei besoldungsrechtlich durch die Gewährung der höchsten Stufe 6 des Auslandsverwendungszuschlages in Höhe von 145 Euro netto pro Tag abgegolten. Dass der Kläger bei den Kontrollen einer Routinetätigkeit nachgegangen sei, zeige schon ein Blick auf die geforderten Zulagen. So habe der Kläger am 2. April 2019 etwa 63 Kontrollen durchgeführt, dies entspräche einer Zulage allein für diesen Tag von insgesamt 2.254,14 Euro. Der Kläger habe diese Kontrollen auch mit Kollegen durchgeführt. Bei einer zulagenberechtigten Tätigkeit würde grundsätzlich nur ein Kampfmittelabwehrfeldwebel tätig werden. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat sich mit Beschlüssen vom 22. Juli 2019 (Az. VG 2 K 1431/19) und vom 30. Oktober 2019 (Az. VG 2 K 2603/19) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen. In der mündlichen Verhandlung am 23. September 2022 wurden die Verfahren 6 A 1199/19 HGW und 6 A 1734/19 HGW mit Beschluss unter dem gemeinsamen Aktenzeichen 6 A 1199/19 HGW zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2022 und vom 24. März 2023 Bezug genommen.