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Beschluss

6 B 174/22 HGW

VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2022:0602.6B174.22.00
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Leitsätze
1. Die Auswahlentscheidung zur Besetzung eines förderlichen Dienstpostens ist am Maßstab der Eignung, Leistung und Befähigung (Art. 33 Abs. 2 GG) zu treffen, wenn mit der Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens zugleich über Beförderung des ausgewählten Bewerbers auf diesem Dienstposten entschieden wird (einaktiges Auswahlverfahren).(Rn.22) 2. Ein mit einer Amtszulage dotierter Dienstposten (A9 m.Z. BBesO (juris: BBesO A/B)) stellt für Bewerber im Statusamt A9 BBesO (juris: BBesO A/B) einen höherwertigen Dienstposten dar.(Rn.24) 3. Eine Auswahlentscheidung, bei der ein Bewerber allein deshalb nicht berücksichtigt wird, weil er in einem parallelen Bewerbungsverfahren für einen anderen förderlichen Dienstposten ausgewählt wurde, verstößt gegen den Grundsatz der Bestenauslese. Im Fall von gleichzeitigen Bewerbungen eines Bewerbers für verschiedene, gleichzeitig ausgeschriebene Stellen ist über jede Bewerbung gesondert nach leistungsbezogenen Kriterien zu entscheiden. (Rn.25) 4. Eine Rücknahme einer Bewerbung aufgrund der Auswahl des Bewerbers für einen anderen Dienstposten kann nur dann eine Nichtberücksichtigung dieses Bewerbers im Auswahlverfahren rechtfertigen, wenn der Bewerber zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung zum Ausdruck gebracht hat, an der Bewerbung für diesen Dienstposten nicht weiter festzuhalten. (Rn.27) 5. Im Fall eines einaktigen Auswahlverfahrens zur Besetzung eines Dienstpostens und zur Beförderung auf diesem Dienstposten besteht ein Anordnungsgrund für den unterlegenen Bewerber insoweit, als eine dauerhafte Besetzung dieses Dienstpostens im Wege der Beförderung einstweilig zu untersagen ist. Hinsichtlich einer einstweiligen Untersagung der Besetzung des Dienstpostens besteht kein Anordnungsgrund.(Rn.30)
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den ausgeschriebenen Dienstposten als „Disponent/-in (m/w/d) Feuerwehreinsatzzentrale – Leiter Datenpflege“ (Objekt ID 3132225) bei der Bundeswehrfeuerwehr J. in 1111 T. mit jemand anderem als dem Antragsteller im Wege der Ernennung oder Beförderung dauerhaft zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Bewerbung des Antragstellers entschieden wurde. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu einem Drittel und die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 12.601,02Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auswahlentscheidung zur Besetzung eines förderlichen Dienstpostens ist am Maßstab der Eignung, Leistung und Befähigung (Art. 33 Abs. 2 GG) zu treffen, wenn mit der Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens zugleich über Beförderung des ausgewählten Bewerbers auf diesem Dienstposten entschieden wird (einaktiges Auswahlverfahren).(Rn.22) 2. Ein mit einer Amtszulage dotierter Dienstposten (A9 m.Z. BBesO (juris: BBesO A/B)) stellt für Bewerber im Statusamt A9 BBesO (juris: BBesO A/B) einen höherwertigen Dienstposten dar.(Rn.24) 3. Eine Auswahlentscheidung, bei der ein Bewerber allein deshalb nicht berücksichtigt wird, weil er in einem parallelen Bewerbungsverfahren für einen anderen förderlichen Dienstposten ausgewählt wurde, verstößt gegen den Grundsatz der Bestenauslese. Im Fall von gleichzeitigen Bewerbungen eines Bewerbers für verschiedene, gleichzeitig ausgeschriebene Stellen ist über jede Bewerbung gesondert nach leistungsbezogenen Kriterien zu entscheiden. (Rn.25) 4. Eine Rücknahme einer Bewerbung aufgrund der Auswahl des Bewerbers für einen anderen Dienstposten kann nur dann eine Nichtberücksichtigung dieses Bewerbers im Auswahlverfahren rechtfertigen, wenn der Bewerber zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung zum Ausdruck gebracht hat, an der Bewerbung für diesen Dienstposten nicht weiter festzuhalten. (Rn.27) 5. Im Fall eines einaktigen Auswahlverfahrens zur Besetzung eines Dienstpostens und zur Beförderung auf diesem Dienstposten besteht ein Anordnungsgrund für den unterlegenen Bewerber insoweit, als eine dauerhafte Besetzung dieses Dienstpostens im Wege der Beförderung einstweilig zu untersagen ist. Hinsichtlich einer einstweiligen Untersagung der Besetzung des Dienstpostens besteht kein Anordnungsgrund.(Rn.30) 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den ausgeschriebenen Dienstposten als „Disponent/-in (m/w/d) Feuerwehreinsatzzentrale – Leiter Datenpflege“ (Objekt ID 3132225) bei der Bundeswehrfeuerwehr J. in 1111 T. mit jemand anderem als dem Antragsteller im Wege der Ernennung oder Beförderung dauerhaft zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Bewerbung des Antragstellers entschieden wurde. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu einem Drittel und die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 12.601,02Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin zur Besetzung des Beförderungsdienstpostens eines „Disponenten Feuerwehreinsatzzentrale – Leiter Datenpflege“ bei der Bundeswehrfeuerwehr J. in T. mit dem Beigeladenen. Zum Ausschreibungsschluss 8. April 2021 (Referenzcode B750422GB-2021-00001895-I) schrieb die Antragsgegnerin die vorgenannte Stelle mit Dienstort in T. aus. Die Stelle wird in der Stellenausschreibung als mit „A9 MZ“ dotiert ausgewiesen. Nach den in der Stellenausschreibung enthaltenen Bemerkungen soll bei Beförderungsbewerbern die Auswahl nach dem Grundsatz der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung erfolgen. Bewerbungen von Beamten, die bereits der Besoldungsebene A9 angehörten, würden lediglich als Interessensbekundung entgegengenommen und eine Einbeziehung in die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) erfolge nicht, sondern es erfolge ausschließlich eine Auswahl unter personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten. Der Antragsteller ist Hauptbrandmeister (BBesO A9) im Dienst der Antragsgegnerin und bewarb sich mit Schreiben vom 28. März 2021 auf diese Stelle. Mit Schreiben vom 27. August 2021 bewarb er sich zudem auf die in der Besoldungsgruppe A9 m.Z. eingruppierten Dienstposten als „Leiterin/Leiter (m/w/d) Datenpflege“ in U. und „Leiterin/Leiter (m/w/d) Datenpflege“ in L.. Dabei gab er an, angesichts der Mehrfachbewerbungen eine Priorisierung vorzunehmen, wonach er in erster Linie den Dienstposten bei der Bundeswehrfeuerwehr J. und nachrangig die Dienstposten in L. und U. anstrebe. Mit Auswahlvermerk vom 16. September 2021 wurde der Antragsteller als Auswahlsieger für den Dienstposten in U. ausgewählt. Dies und die Absicht, ihm den Dienstposten zu übertragen, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 24. Januar 2022 mit. Zugleich wurde ihm mitgeteilt, dass er für den Dienstposten in L. nicht berücksichtigt werden könne. Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 erhielt er auf seine Anfrage hin eine qualifizierte Stellenabsage für den Dienstposten in L.. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 wurde ihm mitgeteilt, dass auch seine Bewerbung für den Dienstposten bei der Bundeswehrfeuerwehr J. in T. nicht berücksichtigt werden könne. Am 4. Februar 2022 wurde ihm auch hierfür eine qualifizierte Stellenabsage übersandt. In der zugrundeliegenden Auswahlentscheidung zum Dienstposten bei der Bundeswehrfeuerwehr J. vom 4. November 2021 führte der Antragsgegner aus, dass zum Zeitpunkt der geplanten Dienstpostenübertragung lediglich zwei der Bewerber, die bereits das Statusamt A9 innehaben, die konstitutiven Qualifikationserfordernisse der Stellenausschreibung sowie die Anforderungen an das geforderte PE-Konzept erfüllten. Dies seien der Antragsteller und der Beigeladene. Da der Antragsteller jedoch bereits als Ausschreibungssieger der Ausschreibung I21_51 – als Leiter Datenpflege bei der Bundeswehr Feuerwehr U. – einen anderweitigen förderlichen Dienstposten erhalte, werde er im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht weiter berücksichtigt. Der Dienstposten sei daher dem Beigeladenen zu übertragen. Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 wurde der Antragsteller mit Wirkung zum 1. März 2022 auf den Dienstposten bei der Bundeswehrfeuerwehr U. umgesetzt. Seitdem verrichtet er seinen Dienst auf diesem Dienstposten. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2022 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Greifswald den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zudem legte er gegen die Auswahlentscheidung und die Ablehnung der Bewerbung auf den Dienstposten „Disponent – Leiter Datenpflege“ bei der Bundeswehrfeuerwehr J. mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21. Februar 2022 Widerspruch ein. Dieser Widerspruch ist bisher noch nicht beschieden. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Auswahlentscheidung verletze ihn in seinem grundrechtsgleichen Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt aus Art. 33 Abs. 2 GG. Die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig, da zwischen ihm und dem Beigeladenen kein Leistungsvergleich stattgefunden habe. Dies sei unzulässig, wie sich auch aus vergleichbaren Entscheidungen des OVG Lüneburg vom 6. August 2019 (5 ME 116/19) und des VG Ansbach vom 13. Juni 2018 (1 E 17.02621) ergebe. Die Auswahlentscheidung hätte danach anhand von leistungsbezogenen Gesichtspunkten auf Grundlage der aktuell gültigen dienstlichen Beurteilungen erfolgen müssen. Angesichts eines zwischen ihm und dem Beigeladenen dann anzunehmenden Leistungsgleichstandes in den aktuellen Beurteilungen sei sodann auf die vorherigen Beurteilungen zurückzugreifen, in denen er mit der Note 1 und der Beigeladene mit der Note 3 beurteilt worden sei. Sein Ausschluss aus dem Auswahlverfahren aufgrund seiner anderweitigen Bewerbungen sei fehlerhaft, da jede Ausschreibung für sich betrachtet werden müsse. Auch wenn es im hiesigen Verfahren nur um die Besetzung von Beförderungsstellen und nicht die Beförderung selbst gehe, sei dies im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähig. Er beantragt, es der Antragsgegnerin zu untersagen, den Dienstposten „Disponent/-in (m/w/d) Feuerwehreinsatzzentrale“ bei der Bundeswehrfeuerwehr J. mit einem anderen Beamten als dem Antragsteller zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers erneut entschieden und eine Frist von 14 Tagen seit Bekanntgabe der Entscheidung verstrichen ist. hilfsweise, es der Antragsgegnerin zu untersagen, einen anderen Bewerber auf dem Dienstposten „Disponent/-in (m/w/d) Feuerwehreinsatzzentrale“ bei der Bundeswehrfeuerwehr J. zu befördern bzw. zum Hauptbrandmeister mit Zulage zu ernennen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers erneut entschieden und eine Frist von 14 Tagen seit Bekanntgabe der Entscheidung verstrichen ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen sei rechtmäßig. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei durch die Auswahlentscheidung vom 4. November 2021 nicht verletzt worden. Der Antragsteller habe bereits Anfang/Mitte Februar 2022 dem Leiter der Bundeswehrfeuerwehr U. fernmündlich mitgeteilt, dass er den dortigen Dienstposten annehme und dem Standort erhalten bleibe. Eine Berücksichtigung des Antragstellers im Falle einer neuen Auswahlentscheidung sei zudem schon deshalb nicht mehr möglich, weil ihm der Dienstposten in U. bereits mit Verfügung vom 23. Februar 2022 übertragen worden sei. Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 6. August 2019 – 5 ME 116/19) sei davon auszugehen, dass eine Rücknahme der Bewerbung erfolgt, sobald der Bewerber den Zuschlag für einen anderen Dienstposten erhält und er den dortigen Dienstposten antreten möchte. Dies sei der Fall, denn der Antragsteller habe bereits während des laufenden Auswahlverfahrens nach seiner Auswahl für den Dienstposten in U. sein Interesse an diesem Dienstposten bekräftigt. Es sei daher eine konkludente Rücknahme der Bewerbung für die Stelle bei der Bundeswehrfeuerwehr J. anzunehmen, sodass der Antragsteller nicht mehr habe berücksichtigt werden können. Ein zum Zwecke einer einvernehmlichen Lösungsfindung angestrebter Stellentausch sei vom Beigeladenen abgelehnt worden. Der Antragsteller repliziert, dass er stets eindeutig bekundet habe, den Anspruch auf eine rechtmäßige Entscheidung über den Dienstposten in J. nicht aufzugeben. Die Antragsgegnerin habe ihn wegen seines Erfolges im Auswahlverfahren für den Dienstposten in U. für den Dienstposten in J. von vornherein nicht weiter berücksichtigt und ihm damit jegliche Möglichkeit abgeschnitten, sich für diese Stelle zu entscheiden. Seine Bewerbung habe er nicht zurückgezogen. Jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 4. November 2021 habe es noch keine Veranlassung gegeben, die Bewerbung unberücksichtigt zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt habe auch noch keine verbindliche Entscheidung zum Dienstposten in U. vorgelegen. Mit Beschluss vom 3. März 2022 wurde der Auswahlsieger für den Dienstposten in J. zum Verfahren beigeladen. Er hat sich im Verfahren nicht geäußert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte Bezug genommen. II. 1. Der Antrag ist zulässig und teilweise begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen im tenorierten Umfang vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht zur Sicherung der Rechte des Antragstellers eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Dazu sind nach § 123 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 920 Zivilprozessordnung der zu sichernde Anspruch – Anordnungsanspruch – und der Grund, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist – Anordnungsgrund – glaubhaft zu machen. a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die von der Antragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung den Antragsteller in seinem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt und die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Entscheidung jedenfalls möglich scheint. Prüfungsmaßstab für die Auswahlentscheidung ist Art. 33 Abs. 2 GG, wonach sich das Zugangsrecht zu einem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und Leistung des Bewerbers bemisst. Mit diesem Maßstab eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Juni 2015 – 2 BvR 161/15 –, juris Rn. 30). Die Auswahl zwischen mehreren für ein Beförderungsamt in Betracht kommenden Beamten hat vom Dienstherrn bzw. der von ihm mit der Auswahlentscheidung befassten Behörde unter Anwendung des in den genannten Vorschriften niedergelegten Leistungsprinzips zu erfolgen. In diesem Rahmen steht jedem Bewerber um ein öffentliches Amt ein Recht auf (chancen-) gleichen Zugang zu dem Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung – sogenannter „Bewerberverfahrensanspruch“ – zu. Die von dem zuständigen Organ dabei zu treffende Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern um ein öffentliches Amt auf der Grundlage des Leistungsprinzips stellt einen Akt wertender Erkenntnis dar. Eine solche Entscheidung obliegt deshalb lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die gerichtliche Nachprüfung beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 –, juris Rn. 77). Der Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG greift vorliegend trotz des Umstandes, dass sich die Ausschreibung und das Auswahlverfahren zunächst auf die Übertragung des förderlichen Dienstpostens und nicht unmittelbar auf die Beförderung auf diesem Dienstposten bezog. Zwar handelt es sich bei der bloßen Übertragung eines Dienstpostens ohne Ernennung oder Beförderung im Statusamt nicht um den Zugang zu einem öffentlichen Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG. Auswahlentscheidungen, die sich allein auf die Vergabe eines Dienstpostens beschränken, sind daher – vorbehaltlich einer Selbstbindung des Dienstherrn – nicht am strengen Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen (BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6.13 –, BVerwGE 153, 246–254, juris Rn. 20). Anders ist dies indes im Falle eines einaktigen Verfahrens zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens und der Vergabe des entsprechenden Statusamtes. Der Dienstherr darf die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens und die Vergabe des entsprechenden Beförderungsamtes in der Weise miteinander verknüpfen, dass er der Dienstpostenvergabe im Falle der Bewährung des ausgewählten Bewerbers unmittelbar – d.h. ohne eine weitere Auswahlentscheidung – die Beförderung nachfolgen lässt (BVerwG, Urteile vom 16. August 2001 – 2 A 3.00 – BVerwGE 115, 58 , vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 – BVerwGE 124, 99 und vom 11. Februar 2009 – 2 A 7.06 – Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20). Erforderlich ist jedoch im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), dass diese Verknüpfung transparent ist, das heißt, dass der möglicherweise am Dienstposten und am Beförderungsamt interessierte Personenkreis weiß, dass mit der Vergabe des Dienstpostens zugleich auch – die laufbahnrechtliche Bewährung auf dem Dienstposten vorausgesetzt – über die Vergabe des Beförderungsamts entschieden wird (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 A 5.18 –, BVerwGE 164, 84–99, juris Rn. 31). Die verfahrensgegenständliche Auswahlentscheidung stellt eine solche einaktige Entscheidung zur Vergabe von Dienstposten und Statusamt dar. Die Antragsgegnerin hat in der Stellenausschreibung ausgeführt, dass für Förderungsbewerberinnen und Förderungsbewerber eine Auswahl nach dem Grundsatz der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung erfolge. Für den Fall, dass die Dienstpostenbesetzung allein wegen einer geforderten Vorverwendungsdauer nicht sichergestellt werden könne und keiner der Bewerber die konstitutiven Qualifikationserfordernisse der Ausschreibung erfüllt, könnten auch Bewerber, die die notwendige Vorverwendungsdauer nicht aufweisen, berücksichtigt werden. Für diesen Fall sei jedoch eine Beförderung erst nach Ablauf der geforderten Verwendungsdauer möglich. Schon daraus wird deutlich, dass mit der Auswahlentscheidung zum Dienstposten zugleich eine Entscheidung über die Beförderung des ausgewählten Bewerbers auf diesem Dienstposten getroffen wird. Denn insbesondere der Hinweis auf die Möglichkeit zur Beförderung erst nach dem Ablauf der mit der Ausschreibung geforderten Verwendungsdauer impliziert, dass in den übrigen Fällen eine Beförderung zu einem früheren Zeitpunkt vorgesehen ist. Dass eine Beförderung in das höhere Statusamt regelmäßig nicht schon zugleich mit der Übertragung des Dienstpostens zulässig ist, folgt aus den laufbahnrechtlichen Vorgaben des § 22 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz. Danach setzen Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus. Unter Berücksichtigung dessen und unter Gesamtwürdigung der Stellenausschreibung lässt sich dieser ohne Weiteres die Absicht entnehmen, den ausgewählten Bewerber nach seiner Bewährung ohne erneute Auswahlentscheidung auf dem ausgeschriebenen Dienstposten zu befördern. Auch die Antragsgegnerin hat zudem nicht in Abrede gestellt, dass mit der Auswahlentscheidung zugleich eine Entscheidung über die Beförderung auf dem Dienstposten getroffen wurde. Der Anwendung des Maßstabes aus Art. 33 Abs. 2 GG steht auch nicht entgegen, dass ausweislich der in der Stellenausschreibung enthaltenen Bemerkungen bei Beamten, „die bereits der Besoldungsebene A9 mZ angehören“, Bewerbungen lediglich als Interessensbekundung entgegengenommen werden und statt am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG eine Auswahl ausschließlich unter personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgen solle. Nichts Anderes folgt daraus, dass in der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Version der Stellenbeschreibung an dieser Stelle noch Beamten der Besoldungsebene A9 m aufgeführt sind, weil diese ersichtlich unrichtige Angabe mit der vom Kläger übersandten Version der Stellenausschreibung – die an dieser Stelle die Besoldungsgruppe A9 m.Z. benennt – offenbar korrigiert wurde. Für den Antragsteller und den Beigeladenen war zudem die Auswahl jedenfalls am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen. Zwar unterfällt die Vergabe ämtergleicher Dienstposten nicht dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG und ist – sofern sich der Dienstherr dem nicht von sich aus unterworfen hat – nicht an den Grundsatz der Bestenauslese gebunden, weil es nicht um die Vergabe eines höherwertigen Statusamtes geht. Sowohl für den Antragsteller als auch für den Beigeladenen betrifft das Auswahlverfahren indes die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens und Statusamtes. Beide sind Inhaber eines Statusamtes der Besoldungsgruppe A9 ohne Amtszulage. Die ausgeschriebene Stelle ist mit der Besoldungsgruppe A9 m.Z., d. h. mit einer Amtszulage dotiert. Eine solche Amtszulage kann nach der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG) in der Besoldungsgruppe A9 für Hauptbrandmeister vorgesehen werden, deren Funktionen sich von denen der Besoldungsgruppe A9 abheben. Die Dotierung mit einer Amtszulage wird in der Stellenausschreibung unter der Überschrift „Dotierung“ mit der Bezeichnung „A9 MZ“ ausdrücklich genannt, in der vom Kläger übersandten Fassung zudem auch bei der näheren Bezeichnung des Dienstpostens. Die Übertragung eines mit einer Amtszulage versehenen Statusamtes gegenüber einem Amt ohne Amtszulage stellt eine Beförderung dar, hinsichtlich derer eine Auswahl am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen hat. Bei sich hinsichtlich der Gewährung einer Amtszulage unterscheidenden Ämtern handelt es sich um unterschiedliche Statusämter, die der Gesetzgeber unterschiedlich gewichtet (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 31. März 2021 – 1 M 12/21 –, juris Rn. 25 ff.; VG Greifswald, Beschluss vom 20. September 2021 – 6 B 948/21 HGW –, juris Rn. 38). Eine Berücksichtigung von Bewerbern im Statusamt A9 BBesO ohne Amtszulage allein am Maßstab personalwirtschaftlicher Erwägung unter Ausblendung der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG ist daher unzulässig. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin vom 4. November 2021 ist rechtswidrig, weil der Antragsteller als Ausschreibungssieger in Bezug auf eine andere Stelle für die Auswahl des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens nicht weiter berücksichtigt wurde. Die Antragsgegnerin hat in der Auswahlentscheidung vom 4. November 2021 ausgeführt, dass angesichts des Anforderungsprofils der Ausschreibung die weitere Auswahl zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen erfolge. Da der Antragsteller jedoch als Ausschreibungssieger für den Dienstposten in U. einen anderen förderlichen Dienstposten erhalte, werde er im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht weiter berücksichtigt. Mit dieser Nichtberücksichtigung des Antragstellers beruht die Auswahlentscheidung nicht auf den allein zulässigen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. August 2019 – 5 ME 116/19 –, juris Rn. 18; VG Ansbach, Beschluss vom 13. Juni 2018 – AN 1 E 17.02621 –, juris Rn. 18). Vielmehr hat die Antragsgegnerin in unzulässiger Weise den Bewerberkreis in dem Sinne eingeschränkt, dass der Bewerber nicht zuvor in einem anderen Auswahlverfahren für einen förderlichen Dienstposten ausgewählt worden sein darf. Ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren darf nachträglichen Einschränkungen nur aus Gründen unterworfen werden, die den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.2.2007 – 2 BvR 2494/06 –, juris Rn. 6 m. w. Nw.). Die Antragsgegnerin hat den Ausschluss des Antragstellers aus dem streitgegenständlichen Bewerbungsverfahren zwar mittelbar mit Leistungsgesichtspunkten – nämlich die nach Leistungsgesichtspunkten erfolgte Auswahl in einem anderen Bewerbungsverfahren – begründet. Dieser Gesichtspunkt ist aber deshalb nicht geeignet, eine nachträgliche Beschränkung des Bewerberkreises zu rechtfertigen, weil ein Bewerbungsverfahrensanspruch auf das konkrete Stellenbesetzungsverfahren mit dem dort bestehenden Bewerberkreis bezogen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Februar 2007, a. a. O., Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – BVerwG 2 A 3.13 –, juris Rn. 16, 22; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. August 2019 – 5 ME 116/19 –, juris Rn. 18). In diesem Sinne ist bei einem Bewerber wie dem Antragsteller, der sich in mehreren zeitgleich laufenden Bewerbungsverfahren beworben hat, über jede Bewerbung gesondert nach leistungsbezogenen Kriterien zu entscheiden. Dies hat die Antragsgegnerin unterlassen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist auch nicht von einer konkludenten Beschränkung oder einer Rücknahme der Bewerbung des Antragstellers auf den Dienstposten bei der Bundeswehrfeuerwehr J. in T. auszugehen. Den Mehrfachbewerbungen des Antragstellers ist insbesondere angesichts seiner Priorisierung der Bewerbungen nicht zu entnehmen, dass es ihm allein darum ginge, überhaupt in einem der Bewerbungsverfahren erfolgreich zu sein (vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 13. Juni 2018 – AN 1 E 17.02621 –, juris Rn. 51). Eine konkludente Bewerbungsrücknahme kann zudem selbst nach dem insoweit nicht weiter substantiierten Vorbringen der Antragsgegnerin frühestens seinen etwaigen Äußerungen gegenüber dem Leiter der Bundeswehrfeuerwehr U. – dem Standort des Dienstpostens, für den er als Ausschreibungssieger ausgewählt wurde – im Februar 2022 entnommen werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer Rücknahme der Bewerbung muss indes der Zeitpunkt der Auswahlentscheidung sein, die hier mit Auswahlvermerk vom 4. November 2021 und damit mehrere Monate vor einem möglicherweise erklärten konkludenten Verzicht erfolgte. Mit der Auswahlentscheidung trifft der Dienstherr am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG eine Entscheidung darüber, welchem Bewerber aus eignungs- und leistungsbezogenen Gesichtspunkten ein öffentliches Amt zu übertragen ist. Damit ist es wie dargestellt unvereinbar, wenn ein Bewerber aus organisatorischen oder personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Ausblendung leistungsbezogener Erwägungen nicht berücksichtigt wird. Zu diesem Zeitpunkt im November 2021 hatte die Antragsgegnerin keinen Anlass für die Annahme, dass der Antragsteller kein Interesse mehr an dem Dienstposten als Disponent bei der Bundeswehrfeuerwehr J. hatte. Vielmehr hatte dieser zuvor ausdrücklich erklärt, dass er angesichts seiner Mehrfachbewerbungen in erster Linie diesen Dienstposten in T. bevorzuge und an den Dienstposten in U. und L. nur nachrangig Interesse habe. Darüber hinaus ist eine Verzichtserklärung durch den Antragsteller schon deshalb nicht anzunehmen, weil zum Zeitpunkt der gegenständlichen Auswahlentscheidung die für die Übertragung des Dienstpostens in U. erforderliche Beteiligung von Personalvertretung und Gleichstellungsbeauftragter zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen war und auch eine Mitteilung an den Antragsteller über seine Auswahl noch nicht erfolgt ist. Diese erfolgte erst am 24. Januar 2022. Die Rechtsfehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung vom 4. November 2021 ist auch nicht deshalb nachträglich entfallen, weil dem Antragsteller mit Verfügung vom 24. Februar 2022 der ebenfalls in der Besoldungsgruppe A9 m.Z. eingruppierte förderliche Dienstposten in U. übertragen worden ist. Mit der Verrichtung seines Dienstes auf diesem Dienstposten hat der Antragsteller weder zum Ausdruck gebracht, dass er mit seiner Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren für den Dienstposten bei der Bundeswehrfeuerwehr J. einverstanden sei, noch steht die Dienstpostenübertragung in U. einer Versetzung auf diesen Dienstposten bei der Bundeswehrfeuerwehr J. entgegen. Dass der Antragsteller hingegen zwischenzeitlich auf dem Dienstposten in das Statusamt A9 m.Z. BBesO befördert worden wäre, ist nicht vorgetragen und für das Gericht auch im Übrigen nicht ersichtlich. b) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nur teilweise glaubhaft gemacht. Ein solcher ist gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) bzw. wenn besondere Gründe gegeben sind, die es als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (vgl. Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2017, Rn. 158 bzw. 129). Vorliegend hat der Antragsgegner den Beigeladenen für den ausgeschriebenen Dienstposten ausgewählt und die Bewerbung des Antragstellers nicht berücksichtigt. Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung kann die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG irreversibel beeinträchtigen. Die Antragsgegnerin hat mit der Auswahlentscheidung eine Entscheidung zur Versetzung des Beigeladenen auf den Dienstpostens „Disponent Feuerwehreinsatzzentrale“ bei der Bundeswehrfeuerwehr J. und zugleich eine Entscheidung zur späteren Beförderung des Beigeladenen auf diesem Dienstposten getroffen. Aus dem einaktigen Verfahren folgt eine Vorwirkung der Dienstpostenvergabe für die nachfolgende Beförderung. Dies begründet für den unterlegenen Mitbewerber einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Wird eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021 – 2 VR 4.20 –, juris Rn. 23). Dies ist angesichts des Leistungsgleichstandes des Antragstellers und des Beigeladenen in den aktuell gültigen letzten dienstlichen Beurteilungen der Fall. Aus diesem Grund ist der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, den Dienstposten dauerhaft im Wege der Beförderung zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut entschieden ist. Ein Anordnungsgrund liegt hingegen nicht vor, soweit der Antragsteller auch die vorläufige Untersagung der Besetzung des Dienstpostens mit jemand anderem als ihm begehrt. Anders als im Falle einer Ernennung oder Beförderung im Statusamt, für die grundsätzlich der Grundsatz der Ämterstabilität greift, kann eine solche Dienstpostenübertragung nach einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren rückgängig gemacht und ein auf diesem Dienstposten möglicherweise erlangter Bewährungsvorsprung für eine neuerlich zu treffende Auswahlentscheidungen ausgeblendet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 –, BVerwGE 155, 152–161, juris Rn. 32). Mit einer Übertragung des Dienstpostens an den Beigeladenen oder einen anderen Bewerber droht daher keine irreversible oder wesentliche Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Antragstellers. c) Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, hat er ein Kostenrisiko vermieden (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), kann aber deshalb billigerweise auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO). 2. Die Streitwertfestsetzung fußt auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei hat die Kammer wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung entsprechend ihrer ständigen Entscheidungspraxis in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den hälftigen Streitwert der Hauptsache angenommen. Letzterer bemisst sich nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 4 GKG und beträgt mithin die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen des begehrten Amtes.