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Urteil

6 A 1232/18 HGW

VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2019:0926.6A1232.18HGW.00
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Leitsätze
1. Die §§ 61 Abs. 5, 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG M-V (juris: HSchulG MV 2011) beinhalten eine ausschließlich im besonderen (öffentlichen) Interesse der Hochschule liegende Regel zur zeitnahen Entscheidung über die weitere Besetzung einer befristeten Professur und zur Gewährleistung einer reibungslosen, ununterbrochenen Lehr- und Forschungstätigkeit. Fällt die Entscheidung der Hochschule negativ für den Stelleninhaber aus, so endet das Verfahren mit dem Ablauf der Befristung.(Rn.18) 2. Bei einer nachfolgenden Ausschreibung der Professur nach § 59 Abs. 1 Satz 1 LHG M-V (juris: HSchulG MV 2011) steht dem (ehemaligen) Inhaber der Professur der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf gleichen Zugang zu dem Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung aus Art. 33 Abs. 2 GG im Falle seiner Bewerbung zu.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die §§ 61 Abs. 5, 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG M-V (juris: HSchulG MV 2011) beinhalten eine ausschließlich im besonderen (öffentlichen) Interesse der Hochschule liegende Regel zur zeitnahen Entscheidung über die weitere Besetzung einer befristeten Professur und zur Gewährleistung einer reibungslosen, ununterbrochenen Lehr- und Forschungstätigkeit. Fällt die Entscheidung der Hochschule negativ für den Stelleninhaber aus, so endet das Verfahren mit dem Ablauf der Befristung.(Rn.18) 2. Bei einer nachfolgenden Ausschreibung der Professur nach § 59 Abs. 1 Satz 1 LHG M-V (juris: HSchulG MV 2011) steht dem (ehemaligen) Inhaber der Professur der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf gleichen Zugang zu dem Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung aus Art. 33 Abs. 2 GG im Falle seiner Bewerbung zu.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu entscheiden, ist gemäß § 42 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig. In dem Schreiben vom 26.10.2016 ist eine Regelung mit Außenwirkung insoweit zu sehen, als damit die Berufung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis abgelehnt worden ist (BVerwG, Urteil vom 19.02.1998 – 2 C 14/97 -, juris Rn. 21). Die Verpflichtungsklage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 26.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2018 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten über ihre Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Professorin (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin macht einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Begehrens auf die unbefristete Übertragung der Professur für das Fachgebiet Landnutzungswandel an der Hochschule Neubrandenburg unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Verweis auf § 61 Abs. 5 LHG M-V geltend. Nach dieser Vorschrift kann im Fall des § 59 Absatz 1 Satz 2 ein Beamtenverhältnis auf Zeit frühestens nach drei Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren mit positivem Ergebnis durchgeführt hat. Nach § 59 Abs. 1 Satz 2 LHG M-V kann bei Berufungsverfahren für Professuren u.a. dann auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werden, wenn nach Nr. 1 der Vorschrift eine befristet besetzte Professur mit der oder dem Berufenen unbefristet oder erneut befristet besetzt werden soll und eine Weiterbeschäftigung im besonderen Interesse der Hochschule liegt. Die Regelung setzt zunächst voraus, dass die Hochschule eine Entscheidung dahingehend trifft, eine befristet besetzte Professur mit dem aktuellen Inhaber entweder auf Dauer oder erneut befristet zu besetzen. Die Vorschrift dient dem besonderen (öffentlichen) Interesse der Hochschule an einer möglichst zeitnahen Entscheidung über die weitere Besetzung der Professur und der Gewährleistung einer reibungslosen, ununterbrochenen Lehr- und Forschungstätigkeit auf dieser Stelle. Hinsichtlich der dienstrechtlichen Stellung des Inhabers der befristeten Professur eröffnet § 61 Abs. 5 LHG M-V in einem solchen Fall frühestens nach drei Jahren die Möglichkeit ein bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln. Die Möglichkeit stellt eine Ausnahmeregelung von dem im Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern geltenden Grundsatz dar, dass ein Beamtenverhältnis auf Zeit nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden kann (§ 6 Abs. 5 LBG M-V) und endet mit dem Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm. Nach der Vorschrift des § 61 Abs. 5 LHG M-V kann ein Beamtenverhältnis auf Zeit frühestens nach drei Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit „umgewandelt“ werden, was ein bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit voraussetzt. Eine über den Wortlaut hinausgehende weitere Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass ein Verfahren nach §§ 61 Abs. 5, 59 Abs. 1 Satz 2 LHG M-V auch nach dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit noch fortgesetzt werden könnte, würde dem Ausnahmecharakter der Regelung nicht gerecht. Dieser Ausnahmecharakter besteht in zweierlei Hinsicht: Zum einen stellt die Regelung – wie oben bereits dargestellt – eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 6 Abs. 5 LBG M-V) dar. Zum anderen weicht die Regelung von der im Hochschulrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern geltenden Ausschreibungspflicht im Berufungsverfahren für Professuren (§ 59 Abs. 1 Satz 1 LHG M-V) ab. Dieser in zweifacher Hinsicht gegebene Ausnahmecharakter der Vorschrift lässt eine über den Wortlaut der Norm hinausgehende Auslegung nicht zu. Auch verfassungsrechtlich erscheint eine enge, am Wortlaut der Vorschrift orientierte, Auslegung der Norm geboten. Die Vorschrift bewirkt eine Privilegierung des Inhabers der befristeten Professur bei der Vergabe der Professur auf Dauer, weil sie andere Bewerber von vornherein aus dem Berufungsverfahren nach § 59 LHG M-V ausschließt. Eine solche Privilegierung erscheint mit Blick auf den Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG allenfalls solange gerechtfertigt, wie damit das hochschulpolitische Ziel einer möglichst zeitnahen Entscheidung über die weitere Besetzung der Professur und der Gewährleistung einer reibungslosen, ununterbrochenen Lehr- und Forschungstätigkeit erreicht werden kann. Die Vorschrift beinhaltet eine ausschließlich im besonderen (öffentlichen) Interesse der Hochschule liegende Regelung und begründet ein subjektives öffentliches Recht des betreffenden Inhabers der befristeten Professur nur insoweit, als der Dienstherr bis zum Ende der befristeten Professur eine Entscheidung darüber herbeizuführen hat, ob das Dienstverhältnis nach Ablauf der befristeten Amtszeit fortgesetzt werden soll oder nicht. Fällt diese Entscheidung der Hochschule negativ für den Inhaber der befristeten Stelle aus oder unterbleibt die Entscheidung bis zum Ende seiner Amtszeit, so endet das Verfahren nach §§ 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 61 Abs. 5 LHG M-V. Diese enge Auslegung am Wortlaut der Norm schränkt die Rechtsschutzmöglichkeit des Stelleninhabers auch nicht unzulässig ein. Zunächst kann der Stelleninhaber, solange das Beamtenverhältnis auf Zeit noch besteht, auf dem Rechtsweg eine erneute Entscheidung des Dienstherrn über sein Begehren auf Umwandlung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit anstreben. Kommt eine solche Entscheidung wegen Zeitablaufs nicht mehr in Betracht, so steht ihm ggf. immer noch die Möglichkeit einer Geltendmachung möglicher Schadensersatzansprüche gegen seinen (früheren) Dienstherrn offen. Im Übrigen steht es dem ehemaligen Stelleninhaber frei, sich im Falle einer nachfolgenden Ausschreibung der Professur nach § 59 Abs. 1 Satz 1 LHG M-V auf diese Ausschreibung zu bewerben. Sein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch auf gleichen Zugang zu dem Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung aus Art. 33 Abs. 2 GG bleibt damit jederzeit erhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin war vom 01.02.2014 bis zum 28.02.2017 Inhaberin der befristet vergebenen Professur für das Fachgebiet Landnutzungswandel an der Hochschule Neubrandenburg. Ihr Beamtenverhältnis auf Zeit (###) endete mit Ablauf des 28.02.2017. Bereits kurz nach Beginn ihrer Tätigkeit an der Hochschule erfolgte im Mai 2014 durch das Rektorat der Hochschule die Freigabe für eine Entfristung und unbefristete Besetzung der Professur. In dem Schreiben des Beklagten an den Dekan des Fachbereichs Landschaftswissenschaften und Geodäsie vom 22.05.2014 wurde der Fachbereich um Einsetzung einer „kleinen Berufungskommission“ zum Dezember 2015 gebeten, mit dem Hinweis, dass die Gutachter auf Vorschlag der Stelleninhaberin benannt werden könnten. Mit der Verfahrensweise sollte eine Entscheidung durch Rektorat und Bildungsministerium zum Dezember 2016 ermöglicht werden. Mit Schreiben des Bildungsministeriums vom 15.06.2016 erfolgte die Zustimmung zum Verzicht auf eine Ausschreibung der Professur. Im Juni 2016 votierte die Berufungskommission einstimmig gegen die Entfristung. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 26.10.2016 mit, dass ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht erfolgen könne, weil sie das Bewertungsverfahren nicht positiv abgeschlossen habe. Nachdem das Bildungsministerium in einem Schreiben vom 12.12.2016 an die Hochschule sein Unverständnis über das Ergebnis des Bewertungsverfahrens geäußert hatte, bestätigte der Vorsitzende der Berufungskommission in einem Schreiben an das Ministerium vom 26.01.2017 nochmals – unter Hinweis auf die durch das Einverständnis der Klägerin möglich gewordene Heranziehung der Evaluationsergebnisse der Lehrveranstaltungen der Klägerin - das einstimmige Ergebnis des Bewertungsverfahrens und verwies auf die überragende Rolle der pädagogischen Eignung für eine Lehrtätigkeit an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften. An dieser Eignung habe es der Klägerin nach einstimmiger Auffassung aller Kommissionsmitglieder gefehlt. Mit weiterem Schreiben vom 08.02.2017 an das Bildungsministerium teilte die Hochschule ihre Planung mit, die streitgegenständliche Professur ausschreiben zu wollen. In 2017 hat die Klägerin mehrere Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angestrengt. Den Antrag, den Beklagten vorläufig zu verpflichten, sie nach dem 28.02.2017 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art weiter zu beschäftigen, lehnte das Verwaltungsgericht ebenso ab (Beschluss vom 27.02.2017 – 2 B 262/17 HGW) wie das Begehren, die Beurteilung ihrer pädagogischen Eignung im Berufungsverfahren erneut und rechtsfehlerfrei durchzuführen (Beschluss vom 12.06.2018 – 2 B 475/17 HGW). Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen blieben erfolglos (OVG M-V, Beschluss vom 08.02.2018 - 2 M 161/17) bzw. wurden zurückgenommen (OVG M-V – 2 M 564/17). Den Widerspruch der Klägerin gegen die Mitteilung vom 26.10.2016 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2018 zurück. Die Klägerin hat am 09.08.2018 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage führt sie umfänglich Fehler im Bewertungsverfahren an. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26.10.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2018 zu verpflichten, erneut über das Begehren der Klägerin über ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 6 A 1232/18 HGW, 2 B 262/17 HGW und 2 B 475/17 HGW, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 26.09.2019 ergänzend Bezug genommen.