Urteil
6 A 1561/18 HGW
VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2019:0716.6A1561.18.00
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Leitsätze
Anspruch des Dienstherrn auf Schadensersatz gegen einen Soldaten wegen einer vorsätzlichen Dienstpflichtverletzung, durch die ein anderer Soldat eine Gesundheitsstörung erlitten hatte (posttraumatische Belastungsstörung).(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anspruch des Dienstherrn auf Schadensersatz gegen einen Soldaten wegen einer vorsätzlichen Dienstpflichtverletzung, durch die ein anderer Soldat eine Gesundheitsstörung erlitten hatte (posttraumatische Belastungsstörung).(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die gemäß § 42 Abs. 1 und 2 VwGO zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Der angefochtene Leistungsbescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 14.05.2018 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 16.07.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat gegen den Kläger als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch aus § 24 Abs. 1 SG, den sie auch nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses durch Leistungsbescheid geltend machen kann (BVerwG, Urteil vom 11.03.1999 – 2 C 15/98 – juris, Rdn. 19). Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung ist § 24 Abs. 1 SG. Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner. Der Kläger hatte durch sein Verhalten am 15.02.2013 an Bord des Schnellbootes HERMELIN im Hafen Beirut/Libanon die ihm obliegende Dienstpflicht der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, die Würde und die Rechte des Kameraden zu achten und der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert, vorsätzlich verletzt. Die insoweit durch das Truppendienstgericht Nord in seinem rechtskräftigen Urteil vom 17.12.2015 (Az.: N 5 VL 9/14) getroffene Entscheidung ist für das vorliegende Verfahren – jedenfalls was die Feststellung der Dienstpflichtverletzung selbst betrifft - bindend (§ 145 Abs. 2 WDO). Der Leistungsbescheid hat unter Berücksichtigung des Verfahrens zur Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB-Verfahren) festgestellt, dass bei dem geschädigten Soldaten, Oberbootsmann Gisbertz, durch das die Dienstpflichtverletzung darstellende Ereignis eine Wehrdienstbeschädigung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung eingetreten ist, die wiederum Ansprüche des geschädigten Soldaten gegen seinen Dienstherrn in Gestalt von Heilbehandlungskosten und Besoldungsansprüchen bei Dienstunfähigkeit begründet hat und den beim Dienstherrn entstandenen Schaden darstellt. Maßgebend ist der dem § 249 BGB zugrundeliegende Schadensbegriff. Danach besteht der Schaden in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage der Beklagten, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und ihrer Vermögenslage, wie sie ohne diese bestehen würde. Die Beklagte hatte dem Geschädigten u.a. Heilfürsorge zu gewähren und Besoldung auch für Zeiten der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit, in denen sie die Dienste des Soldaten nicht in Anspruch nehmen konnte, zu zahlen. Diese Aufwendungen hätte der Dienstherr ohne die gesundheitliche Schädigung des Soldaten nicht bzw. nicht ohne eine entsprechende „Gegenleistung“ erbringen müssen. Insoweit ist bei der Beklagten jedenfalls ein mittelbarer Schaden entstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1999 aaO Rdn. 24 mwN). Der Anspruch der Beklagten auf Ersatz des Schadens setzt weiter voraus, dass dieser durch eine Dienstpflichtverletzung des Klägers adäquat verursacht worden ist. Eine ursächliche Verbindung zwischen Dienstpflichtverletzung und Schadenseintritt ist adäquat, wenn die begangene Dienstpflichtverletzung nach allgemeiner Lebenserfahrung für einen objektiven Betrachter geeignet war, den Schaden herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 11.03.1999 aaO Rdn. 25 mwN). Auch diese Voraussetzung für den Anspruch nach § 24 Abs. 1 SG liegt vor. Die Auffassung des Klägers, es sei nicht nachgewiesen, dass das Ereignis am 15.02.2013 ursächlich für die gesundheitlichen Probleme des Soldaten Gisbertz gewesen sei, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Vorschädigung oder eine andere Ursache für die Probleme verantwortlich sei, teilt die erkennende Kammer nicht. Solche Zweifel ergeben sich insbesondere nicht aus den Feststellungen in den medizinischen Gutachten. Die „versorgungsmedizinische gutachterliche Stellungnahme“ der Ärztin für Psychosomatische Medizin u. Psychotherapie Dr. med. Ulrike Schauenburg vom 23.06.2015 kommt zu dem Ergebnis einer „Anpassungsstörung mit Angst und Depression, gemischt“ und führt weiter aus, ob die schwerwiegendere und auf vielfältige Ursachen (in der Kindheit und Jugend) zurückzuführende Gesundheitsstörung „Angst und Depression, gemischt“ dem zu Grunde liege, lasse sich erst in der weiteren Beobachtung klären. An anderer Stelle ihres Gutachtens weist die Gutachterin unter Verweis auf den Behandlungsbericht der Diana Klinik Bad Bevensen, in der sich der Geschädigte vom 26.11.2014 bis 07.01.2015 aufgehalten hatte, darauf hin, die Fähigkeiten sich anzupassen, die der Geschädigte früh habe entwickeln müssen und wenig zu einem stabilen Selbstwert beigetragen hätten, seien durch die Meuterei an Bord schwer erschüttert worden. Bereits diese Ausführungen der Gutachterin, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, deuten darauf hin, dass das Ereignis am 15.02.2013 bei dem geschädigten Soldaten die behandlungsbedürftige Gesundheitsstörung ausgelöst und seine zwischenzeitliche Dienstunfähigkeit bewirkt hatte. Die Fachärztin für Öffentliches Gesundheitswesen Sabine A. Imhof kommt in ihrer „versorgungsmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme vom 31.01.2017 nach Auswertung weiterer Befunde und Behandlungsberichte „in Übereinstimmung mit dem Bundeswehrkrankenhaus Hamburg“, in dem sich der Geschädigte vom 04. bis 15.01. 2016 befunden hatte und in dem er laut der gutachterlichen Stellungnahme ausführlich von der als hilflos und panisch erlebten Situation im Einsatz berichtet hatte, zu dem Ergebnis einer einsatzbedingten posttraumatischen Belastungsstörung bei gleichzeitiger Feststellung einer nicht auf den Auslandseinsatz, sondern auf lerngeschichtliche Belastungen zurückzuführenden „Angst und depressive Störung, gemischt“. Auch diese Feststellungen lassen den Schluss zu, dass die behandlungsbedürftige Gesundheitsstörung und damit verbundene Dienstunfähigkeitszeiten ihre maßgebliche Ursache in dem Ereignis vom 15.02.2013 an Bord des Schnellbootes hatten und nicht etwa auch ohne dieses Ereignis auf Grund der bereits lange vorhandenen, auf lerngeschichtliche Belastungen zurückzuführenden „Angst und depressive Störung, gemischt“ eingetreten wären. Für eine solche Annahme fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Insbesondere liegen keine Erkenntnisse dafür vor, dass der Geschädigte vor oder nach dem Ereignis am 15.02.2013 wegen einer von diesem Ereignis unabhängigen psychischen Gesundheitsstörung dienstunfähig erkrankt und/oder in ärztlicher Behandlung war. Vor diesem Hintergrund bestand für die Kammer auch kein Anlass von Amts wegen Beweis über die Frage einer möglicherweise abweichenden Ursache für die Gesundheitsstörung des Geschädigten zu erheben. Eine solche, quasi „ins Blaue hinein“ erfolgte Ermittlung, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, würde einen unzulässigen sog. Ausforschungsbeweis darstellen, weil er sich nicht auf eine bestimmte unter Beweis gestellte Tatsache beziehen würde und im Übrigen nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen auch nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer abweichenden Ursache für die Gesundheitsstörung des Geschädigten spricht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.12.2017 – 11 ZB 17.31507 – juris; VG Würzburg, Urteil vom 25.06.2019 – W 1 K 19.108 – juris). Aus diesen Gründen war auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte – und letztlich auf die Ermittlung einer anderen Ursache als der Dienstpflichtverletzung des Klägers abzielende – Beweisantrag des Klägers abzulehnen. Selbst wenn die bei dem Geschädigten zum Zeitpunkt des Ereignisses am 15.02.2013 bereits vorhandene „Angst und depressive Störung, gemischt“ das Auftreten der einsatzbedingten posttraumatischen Belastungsstörung begünstigt haben sollte, ändert dies an der Ursächlichkeit des Ereignisses für den eingetretenen Schaden nichts. Es lag für den Kläger und seine Kameraden nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass die erniedrigende und freiheitsberaubende Behandlung des Geschädigten bei diesem zu einer Gesundheitsstörung der vorliegenden Art führen konnte, die möglicherweise bei einem anderen Soldaten, den man in gleicher Weise behandelt hätte, nicht aufgetreten wäre. Die Beklagte hat in ihren Entscheidungen zu Recht darauf hingewiesen, dass es keinen Unterschied mache, ob das Opfer sensibel sei oder nicht, wenn jemand einen anderen überfalle und körperlich misshandele. Zur Höhe des Schadens und zur (noch nicht eingetretenen) Verjährung kann auf die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdebescheides verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die gesamtschuldnerische Haftung des Klägers folgt aus § 24 Abs. 1 Satz 2 SG. Soweit die Beklagte neben dem Anspruch aus § 24 Abs. 1 SG auch einen Anspruch aus übergeleitetem bzw. abgetretenem Recht gemäß §§ 823 ff. BGB i.V.m. § 81a Bundesversorgungsgesetz (BVG), § 116 SBG X, §§ 398 ff. BGB analog herleitet, gilt folgendes: Der Schadensersatzanspruch aus übergeleitetem Recht folgt nicht aus den im Widerspruchsbescheid genannten Vorschriften der §§ 81a BVG, 116 SGB X, 398 BGB analog. Der Übergang des Schadensersatzanspruchs des geschädigten Soldaten gegen den Kläger und seine Kameraden gemäß § 823 Abs. 1 BGB erfolgt vielmehr nach § 30 Abs. 3 SG i.V.m. § 76 BBG, worauf die Beklagte im laufenden gerichtlichen Verfahren hingewiesen hat. Nach § 30 Abs. 3 SG gelten die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. Nach § 76 BBG geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der Beamtinnen, Beamten, Versorgungsberechtigten oder ihren Angehörigen infolge einer Körperverletzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden. Die dem geschädigten Soldaten zustehenden und vom Dienstherrn erfüllten Ansprüche auf Übernahme der Heilbehandlungskosten, auf Besoldungsleistungen in Zeiten der Dienstunfähigkeit sowie auf Zahlung einer Geldrente gemäß § 85 Abs. 1 SVG entsprechen hinsichtlich ihres Zwecks dem Schadensersatzanspruch des geschädigten Soldaten gemäß §§ 823 Abs. 1, 842, 843 BGB gegen die Schädiger auf Ersatz der Heilbehandlungskosten und dem Ausgleich der verminderten Erwerbsfähigkeit. Die für den Forderungsübergang nach §§ 30 Abs. 3 SG, 76 BBG erforderliche Kongruenz der Ansprüche (vgl. Battis, BBG, 5. Aufl. 2017 § 76 Rdn. 9; Kugele BBG § 76 Rdn. 9) ist damit gegeben. Fraglich erscheint, ob der Dienstherr den aus übergegangenem Recht nach §§ 30 Abs. 3 SG, 76 BBG bei ihm entstandenen Anspruch durch Leistungsbescheid geltend machen kann oder insoweit auf den Klageweg zu verweisen wäre. Grundsätzlich entscheiden bei Streitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht nach § 76 BBG die ordentlichen Gerichte (Kugele aaO Rdn. 14). Eine Ausnahme besteht bei einer Anspruchskonkurrenz, wenn der Dienstherr einem Beamten, der von einem anderen Beamten geschädigt wurde, aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften Ersatz leistet. In diesem Fall ist für den Rückgriff gegen den Schädiger der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (BVerwG Urteil vom 20.09.1962, NJW 1963, 69 = ZBR 1963, 216; Kugele aaO § 75 Rdn. 30). Weil für Ansprüche des Dienstherrn auf Schadensersatz gegen den Schädiger im Beamten- und Soldatenrecht (§ 75 BBG bzw. § 24 SG) auch nach Beendigung des Beamten- oder Soldatenverhältnisses eine Geltendmachung durch Leistungsbescheid als zulässig erachtet wird (BVerwG, Urteil vom 11.03.1999 aaO), spricht alles dafür, dies auch für Ansprüche gegen Beamte und Soldaten aus übergeleitetem Recht zu bejahen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger war bis zu seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr wegen Erreichens seines Dienstzeitendes am 01.03.2017 Soldat auf Zeit, zuletzt im Range eines Maaten. Mit der vorliegenden Klage wendet er sich gegen die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die Beklagte. Der Kläger hatte am 15.02.2013 an Bord des im Rahmen des Einsatzes UNIFIL im Hafen Beirut/Libanon liegenden Flugkörperschnellbootes HERMELIN mit fünf weiteren Kameraden den damaligen Oberbootsmann F. gegen seinen Willen mit Tapeband an einen Tisch gefesselt. Der Oberbootsmann F. hatte am Tattag zuvor auf eine Frage, worin der Unterschied zwischen Kammern und Decks bestehe, sinngemäß geantwortet, dass Offiziere und Portepeeunteroffiziere in Kammern, die – so wörtlich – „Mongos“ in Decks wohnen würden. Mit „Mongos“ waren dabei die Mannschafts- und die Unteroffiziersdienstgrade gemeint. Später waren der Kläger und die weiteren Kameraden mit Flammschutzmasken versehen in das Unteroffizierdeck gestürmt, hatten den mit Unterhose und T-Shirt bekleideten Geschädigten aus dessen Koje gezerrt und ihn zunächst an den Beinen und anschließend von den Knien bis an die Brust auf den im Deck befindlichen Tisch gefesselt. Mit einem wasserunlöslichen Stift hatten sie dem Geschädigten auf den Oberschenkel geschrieben „Hier wohnen die Mongos“. Nachdem ein Vorgesetzter durch den Lärm auf das Geschehen aufmerksam geworden war und die Beendigung des Übergriffs befohlen hatte, war der Geschädigte vom Kläger und seinen Kameraden wieder befreit worden. Mit Urteil des Truppendienstgerichts Nord vom 17. Dezember 2015 wurde der Kläger, der bis dahin den Dienstgrad Obermaat bekleidet hatte, wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Maaten herabgesetzt (Az.: N 5 VL 9/14). Das Truppendienstgericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger durch sein Verhalten die ihm obliegende Dienstpflicht der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, die Würde und die Rechte des Kameraden zu achten und der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert, vorsätzlich verletzt hatte, wobei er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein schlechtes Beispiel gegeben hatte. Im Rahmen der Maßnahmezumessung hatte das Truppendienstgericht u.a. ausgeführt, dass ein tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten zu den schwersten Pflichtverletzungen gehöre, die ein Soldat begehen könne. Die Entscheidung des Truppendienstgerichts ist rechtskräftig. Das Strafverfahren gegen den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. war bereits zuvor mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 04.10.2013 gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 3.600,00 Euro gemäß § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden (Az.: 23 Ds 365/13). Mit Leistungsbescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 14.05.2018 wurde der Kläger als Gesamtschuldner für den der Bundesrepublik Deutschland aus dem Vorfall am 15.02.2013 entstandenen Schaden in Höhe von 28.829,72 Euro in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme sollte zunächst nur in Höhe des im Verhältnis zu den übrigen Gesamtschuldnern auf den Kläger entfallenden Anteils von einem Sechstel des Schadens, also in Höhe von 4.804,95 Euro erfolgen. In dieser Höhe wurde der Kläger zur Zahlung aufgefordert. Die Beschwerde des Klägers gegen den Leistungsbescheid wies das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Beschwerdebescheid vom 16.07.2018 zurück. Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, auf Grund des Ereignisses am 15.02.2013 auf dem Schnellboot HERMELIN sei der geschädigte F. an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt. Diese Erkrankung sei als Wehrdienstbeschädigung (WDB) anerkannt. Der Schaden, der dem Dienstherrn aus dieser Erkrankung entstanden sei, belaufe sich bislang auf 28.829,72 Euro. Gegen den Kläger sei eine Disziplinarmaßnahme verhängt und bestandskräftig geworden. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz (SG) hafte der Kläger bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Dienstpflichten für den hieraus entstandenen Schaden. Mit der Verabredung und Durchführung der Tat habe der Kläger ihm obliegende Dienstpflichten vorsätzlich verletzt und dadurch die Erkrankung des Geschädigten und damit den Schaden verursacht. Die vorsätzlichen Dienstpflichtverletzungen seien in der gegen den Kläger verhängten Disziplinarmaßnahme festgestellt, die gemäß § 145 Wehrdisziplinarordnung Bindungswirkung für das Verwaltungsverfahren zur Schadensbearbeitung entfalte. Die Einwendungen des Klägers griffen nicht durch: Mehrere Mittäter hafteten gemäß § 421 BGB in voller Höhe als Gesamtschuldner. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen Körperverletzung gegen Zahlung einer Geldauflage stehe dem nicht entgegen, weil damit nur von der Strafverfolgung abgesehen werde. Eine Straftat liege aber vor. Hinsichtlich der Kausalität zwischen Dienstpflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden werde auf das WDB-Verfahren und auf die versorgungsmedizinische gutachterliche Stellungnahme der Fachärztin für Öffentliches Gesundheitswesen vom 31.01.2017 verwiesen. Dort werde eine Wehrdienstbeschädigung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung bei dem Geschädigten attestiert, die auf die „hilflos und panisch erlebte Situation des Herrn F. im Einsatz“ zurückzuführen sei. Damit stehe die Kausalität zwischen der Dienstpflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden fest. Mögliche andere Ursachen seien damit ausgeschlossen. Der Kläger habe den Schaden auch adäquat kausal verursacht. Er habe durch sein kriminelles Verhalten den darauf völlig unvorbereiteten Geschädigten überfallartig einem traumatischen Erlebnis ausgesetzt, das prinzipiell geeignet gewesen sei, eine posttraumatische Belastungsstörung hervorzurufen. Der Kläger habe damit rechnen müssen, dass der Geschädigte eine entsprechende psychische Erkrankung davontragen könnte. Die Verantwortung für die Erkrankung des Geschädigten und damit für den eingetretenen Schaden liege ausschließlich beim Kläger und seinen Mittätern. Wenn jemand einen anderen überfalle und körperlich misshandele, mache es keinen Unterschied, ob das Opfer sensibel sei oder nicht. Der Dienstherr habe selbstverständlich derartige kriminelle Handlungen nicht vorhersehen und verhindern können, so dass ihn kein Mitverschulden treffe. Es handele sich bei der Tat auch nicht nur um einen harmlosen Streich, sondern um einen kriminellen Akt. Der Schadensersatzanspruch gemäß § 24 Abs. 1 SG unterliege der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Ablauf des Jahres beginne, in dem die schadensbearbeitende Dienststelle Kenntnis von den schadensbegründenden Umständen und Kenntnis vom Schuldner erlange oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Schadensfall sei erst nach Abschluss des WDB-Verfahrens am 24.07.2015 bei der für die Schadensbearbeitung zuständigen Stelle eingegangen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe auch die genaue Höhe des Schadens festgestanden. Somit trete Verjährung erst Ende 2018 ein. Der Schadensersatzanspruch des Bundes ergebe sich daneben auch aus §§ 823 ff. BGB i.V.m. § 81a Beamtenversorgungsgesetz (richtig: Bundesversorgungsgesetz), § 116 Sozialgesetzbuch X, §§ 398 ff. BGB analog. Der Geschädigte habe gegen den Kläger einen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 ff. BGB wegen einer vorsätzlichen Verletzung von Körper, Gesundheit und Freiheit. Dieser Anspruch gehe im Umfang der durch das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Dies gelte auch für die Heilbehandlungskosten. Diese Ansprüche unterlägen der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Der Schaden des Bundes setze sich zusammen aus den Heilbehandlungskosten, den ausgezahlten Dienstbezügen während der Dienstunfähigkeit sowie den Versorgungsleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, insgesamt 28.829,72 Euro. Der Kläger hat am 16.08.2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es werde ausdrücklich bestritten, dass bei dem Oberbootsmann F. aufgrund des festgestellten Dienstvergehens des Klägers eine Wehrdienstbeschädigung entstanden sei. Weder in der mündlichen Verhandlung vor dem Truppendienstgericht noch in dem Urteil seien Feststellungen bezüglich vorgeblicher Schäden bei dem Oberbootsmann F. getroffen worden. In dem Gutachten vom 31.01.2017 werde durch die Gutachterin festgestellt, dass eine Vorschädigung bzw. andere Verursachung nicht ausgeschlossen werden könne. Zudem sei die Begutachtung durch die Fachärztin für Öffentliches Gesundheitswesen zur Feststellung/Ursächlichkeit der Störung erst im Jahr 2017 erfolgt, mithin erst vier Jahre nach der vorgeblichen Tat. Dies sei im Zusammenhang mit der Beurteilung durch die Ärztin für Psychosomatische Medizin Psychotherapie Dr. Schauenburg vom 23.06.2015 zu sehen, in der ausdrücklich festgestellt werde, dass die Voraussetzung für die Diagnose für eine posttraumatische Belastungsstörung wegen fehlender Beschwerdekriterien nicht vorliegen würde. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 14.05.2018 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 16.07.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28.09.2018 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen (Az.: 1 A 1591/18 SN). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 16.07.2019 ergänzend Bezug genommen.