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Beschluss

6 B 303/19 HGW

VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2019:0430.6B303.19.00
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Leitsätze
1. Jeder Bewerber um ein öffentliches Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art 33 Abs 2 GG gedeckt sind.(Rn.16) 2. Art 33 Abs 2 GG enthält keine Einschränkungen, die den Geltungsbereich des Leistungsgrundsatzes relativieren. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn sie ebenfalls von Verfassungsrang sind.(Rn.16) 3. Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, dass für die Beschränkung des Bewerberfeldes für die Beförderung in ein bestimmtes Amt allein das Vorliegen sachlicher Gründe, mithin lediglich eine willkürfreie Grundentscheidung genügt, folgt die Kammer dem nicht.(Rn.18)
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, eine der beiden mit Verfügung des Antragsgegners vom 3. Januar 2018 im Geschäftsbereich des Präsidenten des Landgerichts Stralsund ausgeschriebenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 durch eine Beförderung eines Mitbewerbers endgültig zu besetzen, solange nicht bestandskräftig über den Widerspruch des Antragstellers vom 25. Februar 2019 entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Der Streitwert wird auf 12.147,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Jeder Bewerber um ein öffentliches Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art 33 Abs 2 GG gedeckt sind.(Rn.16) 2. Art 33 Abs 2 GG enthält keine Einschränkungen, die den Geltungsbereich des Leistungsgrundsatzes relativieren. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn sie ebenfalls von Verfassungsrang sind.(Rn.16) 3. Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, dass für die Beschränkung des Bewerberfeldes für die Beförderung in ein bestimmtes Amt allein das Vorliegen sachlicher Gründe, mithin lediglich eine willkürfreie Grundentscheidung genügt, folgt die Kammer dem nicht.(Rn.18) 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, eine der beiden mit Verfügung des Antragsgegners vom 3. Januar 2018 im Geschäftsbereich des Präsidenten des Landgerichts Stralsund ausgeschriebenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 durch eine Beförderung eines Mitbewerbers endgültig zu besetzen, solange nicht bestandskräftig über den Widerspruch des Antragstellers vom 25. Februar 2019 entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Der Streitwert wird auf 12.147,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller, Justizoberinspektor der Besoldungsgruppe A 10, wendet sich gegen eine vom Antragsgegner beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 im Geschäftsbereich des Präsidenten des Landgerichts Stralsund. Der Antragsteller ist seit dem 3. April 2001 bei dem Antragsgegner als Beamter auf Lebenszeit im gehobenen Justizdienst beschäftigt. Er besetzt derzeit eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 am Amtsgericht Waren (Müritz). Der Antragsgegner schrieb in der Beförderungsrunde 2017 mehrere Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 aus. Darauf haben sich sowohl die Beigeladenen als auch der Antragsteller beworben. Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er eine der freien Planstellen nicht mit ihm besetzen könne. Seine Bewerbung sei in die Auswahl nicht mit einbezogen worden, da er seine Planstelle nicht im Geschäftsbereich des Präsidenten des Landgerichts Stralsund habe. Zur weiteren Begründung verwies der Antragsgegner auf den Auswahlvermerk vom 28. Januar 2019. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass die Ausschreibung der im Geschäftsbereich zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen aus personalwirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Gründen auf den jeweiligen Geschäftsbereich des Präsidenten der Landgerichte bezogen worden sei. Für die Auswahlentscheidung zur Beförderung hätten daher nur Bedienstete, deren Stammdienststelle im Geschäftsbereich der jeweils ausgeschriebenen Beförderungsplanstellen gelegen hätte, berücksichtigt werden können. Die insoweit vorgenommene Beschränkung des Bewerberkreises sei daher innerhalb der dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zustehenden organisationsrechtlichen Gestaltungsfreiheit, die ihm im Rahmen der Stellenbewirtschaftung zustünde, erfolgt. In die Entscheidung miteinbezogen worden seien zudem die in den Landgerichtsbezirken vorhandenen Planstellen, die künftige Stellenentwicklung sowie ein einheitlicher Stellenkegel in allen Landgerichtsbezirken. Der Berücksichtigung des Antragstellers stünden zudem dienstliche Gründe entgegen. Im Falle einer Beförderung käme weder eine Versetzung in den Landgerichtsbezirk Stralsund noch eine Stellenverschiebung in den Landgerichtsbezirk Neubrandenburg in Betracht. Mit Widerspruchsschreiben vom 25. Februar 2019 begehrte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner die Fortführung des Bewerbungsverfahrens unter Beachtung seiner Bewerbung. Zur Begründung führte er aus, dass ihn die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung in seinen Grundrechten verletze. Sowohl der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG als auch der Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG sei dadurch verletzt. Es handele sich vorliegend nicht um eine bloße Beschränkung des Bewerberkreises. Der Grundsatz der Bestenauslese sei ausnahmslos einzuhalten. Die Einbeziehung seiner Bewerbung hätte darüber hinaus grundsätzlich auch Erfolg, da er ausweislich seiner Beurteilung vom 5. November 2018 und der Eignungsprognose vom 31. Oktober 2018 der leistungsstärkste Mitbewerber sei. Der Antragsteller suchte am 25. Februar 2019 um einstweiligen Rechtsschutz nach. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen den Vortrag aus seinem Widerspruch. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, eine der beiden Beigeladenen in eines der Ämter der Besoldungsgruppe A 11, die aufgrund der Verfügung des Antragsgegners vom 3. Januar 2018 im Geschäftsbereich des Präsidenten des Landgerichts Stralsund besetzt werden können, endgültig zu befördern, solange nicht bestandskräftig über seinen Widerspruch vom 25. Februar 2019 entschieden worden ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass kein Anordnungsanspruch bestünde. Die Bewerbung des Antragstellers sei nicht zu berücksichtigen gewesen. Der Präsident des Oberlandesgerichts habe mit Verfügung vom 3. Januar 2018 im Landgerichtsbezirk Stralsund zwei Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 ausgeschrieben. Ausweislich des Ausschreibungstextes seien nur Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen gewesen, deren Stammdienststelle im Landgerichtsbezirken Stralsund gelegen hätte. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht zu erkennen. Der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG sei schon nicht eröffnet. Das Bewerberfeld sei lediglich in rechtsfehlerfreier Weise auf einen bestimmten Personenkreis eingeengt worden, zudem der Antragsteller nicht gehöre. Zulässig sei die Beschränkung, solange sie sachgerechten Kriterien folge und nicht willkürlich zum Ausschluss Einzelner führe. Grundsätzlich möglich sei es demnach, das Bewerberfeld auf Untereinheiten/bestimmte Dienststellen einer Behörde zu beschränken und sodann lediglich einen internen Leistungsvergleich anzustellen. Der dem Auswahlverfahren notwendig vorgelagerte Organisationsgrad stehe in einem weiten organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen des Dienstherrn. Dieses Ermessen sei nicht dazu bestimmt dem Interesse des Beamten zu dienen, sondern allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Eine solche Organisationsentscheidung liege hier der Beschränkung der Ausschreibung zugrunde. Dies sei darüber hinaus die seit Jahren gelebte Praxis im Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts. Bei der örtlich beschränkten Ausschreibung von Beförderungsposten werde, wie bei der Beschränkung auf Landesbedienstete angesichts der haushaltsrechtlichen Limitierung, die Organisationsentscheidung dahingehend getroffen, die Anzahl der Planstelleninhaber bei der jeweiligen Dienststelle oder in dem jeweiligen Geschäftsbereich nicht zu erhöhen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (Beiakte I Teil 1-3) Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Entscheidung. II. 1. Der zulässige Antrag ist begründet. Er richtet sich nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. Danach kann das Gericht - auch schon vor Klageerhebung - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Ob eine derartige unmittelbare Gefährdung der Rechtsposition des Antragstellers vorliegt, ist aus der Sicht eines unbefangenen (objektivierten) Betrachters zu beurteilen. Bejaht werden kann sie nur, wenn das private Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Regelung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes überwiegt und die vorläufige Maßnahme unumgänglich ist, um wesentliche Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Antragstellers zu verhindern. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in Form von Eilbedürftigkeit und eines Anordnungsanspruchs ist glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch ist verletzt worden, da der Antragsgegner seine Bewerbung im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt hat. Als Anspruchsgrundlage kommt hier Art. 33 Abs. 2 GG in Betracht. Danach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Der Zugang umfasst nicht nur die Einstellung oder erstmalige Ernennung, sondern auch die Beförderungen. Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt die Vorschrift dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet - sog. Bewerbungsverfahrensanspruch - (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102-122, Rn. 21, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, Rn. 18, juris). Der Bewerbungsverfahrensanspruch umfasst dabei nicht nur die konkrete Besetzungsentscheidung, sondern auch alle vorbereitenden Maßnahmen (wie z.B. Ausschreibung u.Ä.), die mit der Besetzung des Amtes verbunden sind und verbürgt demzufolge organisations- und verfahrensrechtlichen Schutz (vgl. Hense in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz; 40. Edition, Stand: 15.2.2019, Art. 33 Rn. 11). Erfasst ist mithin auch die (Organisationsgrund-) Entscheidung darüber, welcher Personenkreis mit der Stellenbesetzung überhaupt angesprochen werden soll. Dem Dienstherrn steht es frei, eine freie Stelle mit Beamten zu besetzen, die auf den entsprechenden Dienstposten ohne Statusveränderung umgesetzt bzw. versetzt werden können. Der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist hierbei nicht eröffnet. Dies gilt ebenso, wenn sich der Dienstherr im Rahmen der Organisationsgrundentscheidung zwar dafür entscheidet, eine Stelle im Wege der Beförderung zu besetzen, das Bewerberfeld aber in rechtsfehlerfreier Weise auf einen bestimmten Personenkreis einengt. Auch in diesem Fall ist also für denjenigen, der in rechtmäßiger Weise aus dem Bewerberkreis ausgeschlossen wurde, ein Leistungsvergleich anhand der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG nicht eröffnet (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 20, 24). Jeder Bewerber um ein öffentliches Amt hat jedoch einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 -, BVerwGE 147, 20-37, Rn. 20, juris und Beschl. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 -, Rn. 21, juris, VG Greifswald, Beschl. v. 8.3.2016 - 6 B 460/16 HGW -, S. 5. d. Umdr., n.v.). Art. 33 Abs. 2 GG enthält keine Einschränkungen, die den Geltungsbereich des Leistungsgrundsatzes relativieren. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter daher nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie ebenfalls von Verfassungsrang sind. Soweit es nicht um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, also nur um den optimierenden Ausgleich mit anderen durch die Verfassung geschützten Interessen, bedarf es zudem einer gesetzlichen Grundlage. Diese muss ihrerseits dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen, d.h. ernsthaften Gefährdungen der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes vorbeugen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.2004 - 2 C 17/03 -, BVerwGE 122, 237-244, Rn. 14, juris, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 23/03 -, BVerwGE 122, 147-154, Rn. 12, juris). Nach Anwendung dieser Maßstäbe ist nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner das Bewerberfeld in verfassungskonformer Weise beschränkt hat. Die Beschränkung wird mit personalwirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Gründen sowie im Hinblick auf einen einheitlichen Stellenkegel gerechtfertigt. Bezweckt werde, die einem Landgerichtsbezirk haushaltsrechtlich zugewiesenen Planstellen mit bereits dort tätigen Mitarbeitern zu besetzen, um die örtliche Planstellenanzahl nicht zu erhöhen. Nähere Ausführungen macht der Antragsgegner nicht. Belange von Verfassungsrang sind hierin nicht zu erkennen. Die seit Jahren gelebte Praxis, die Beförderungsstellen beschränkt auf die Mitarbeiter der Landgerichtsbezirke auszuschreiben, genügt jedenfalls nicht. Auch eine gesetzliche Grundlage, die ihrerseits dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung trägt, ist nicht vorhanden. Die Beschränkung fußt allein auf der Verfügung des Präsidenten des OLG vom 3. Januar 2018 und seinem „Konzept zur Besetzung von Dienstposten und Umsetzungen von Beförderungen“ (vgl. Verfügung vom 25.10.2018). Die Praxis des Antragsgegners verhindert die Beförderungsmöglichkeit für Beamte außerhalb des jeweiligen Landgerichtsbezirks ungeachtet ihres Leistungsstandes, was - wie dargelegt - verfassungswidrig ist (vgl. insoweit auch BVerwG, a.a.O., Rn. 18, juris). Soweit der Antragsteller auf Rechtsprechung verweist (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, Rn. 24, juris; OVG Weimar, Beschl. v. 4.12.2015 - 2 EO 94/15 -, Rn. 9, juris), die für die Beschränkung des Bewerberfeldes allein das Vorliegen sachlicher Gründe, mithin lediglich eine willkürfreie Grundentscheidung genügen lässt, folgt die Kammer dieser aus den dargestellten Gründen nicht. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein solcher ist gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) bzw. wenn besondere Gründe gegeben sind, die es als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (vgl. Dombert in: Finkelnburg/ Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., Rn 158 bzw. 129). Vorliegend hat der Antragsgegner die Beigeladenen für die Beförderung ausgewählt, sodass die Besetzung der Planstellen droht. Würden sie besetzt werden, gäbe es keine Planstelle mehr, die der Antragsteller besetzen könnte, womit sein Bewerbungsverfahrensanspruch wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102-122, Rn. 27, juris) vereitelt wäre. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung fußt auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG. Dabei hat die Kammer wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung entsprechend ihrer ständigen Entscheidungspraxis in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den hälftigen Streitwert der Hauptsache angenommen. Letzterer bemisst sich nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG und beträgt mithin die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen des begehrten Amtes.