Urteil
6 A 126/18 HGW
VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2018:0711.6A126.18.00
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Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen (§ 78 Abs. 1 S. 1 AsylG). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2017 ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Klage offensichtlich unbegründet, wenn im maß-geblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Gericht geradezu aufdrängt (st. Rspr.: BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2006 – 2 BvR 2063/06; BVerfG, Beschl. v. 20. September 2001 – 2 BvR 1392/00). Unter welchen Voraussetzungen sich die Abweisung einer Asylklage „geradezu aufdrängt“, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedarf der jeweiligen Beurteilung im Einzelfall (BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember 1992 – 2 BvR 1621/92). Eine Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet kommt insbesondere in Frage, wenn sich das Vorbringen des Asylsuchenden hinsichtlich der von ihm geltend gemachten individuellen Vorfluchtgründe als insgesamt unglaubhaft erweist oder die im Einzelfall geltend gemachte Gefährdung den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht und ohne Weiteres feststeht, dass für die selbständig zu beurteilenden Nachfluchtgründe Gleiches gilt (BVerfG, Beschl. v. 3. September 1996 – BayVBl. 1997, 13). Da dem Asylverfahrensgesetz ein einheitlicher Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit zu Grunde liegt, ist die Bestimmung des § 30 AsylG grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. September 2001, a.a.O.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag gemäß § 30 Abs. 1 AsylG dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes (§ 3 AsylG) offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist gemäß § 30 Abs. 2 AsylG insbesondere dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Hieran hat das Gericht nach dem Inhalt der Verwaltungsakte und der durchgeführten mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Klage vorliegend als offensichtlich unbegründet (vgl. § 30 Abs. 1 und 2 AsylG). Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die eine An-erkennung des Klägers als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes gebieten würden. Bei einem derartigen Sachvortrag wie dem vorliegenden drängt sich die Abweisung der Klage geradezu auf. Dem Vortrag des Klägers ist kein Hinweis auf asylrelevante Repressalien oder Diskriminierungen zu entnehmen, sondern allein der Wunsch unter besseren wirtschaftlichen Umständen leben zu wollen. Der Kläger trägt ausdrücklich vor, in Vietnam keine Probleme mit Behörden oder sonstigen Dritten gehabt zu haben und sich auch nicht politisch betätigt zu haben. Er habe den Asylantrag vielmehr nur gestellt, weil er nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei. Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abgelehnt. Das Gericht nimmt insoweit auf die Begründung des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid vom 22. Dezember 2017 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die vom Bundesamt nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig, da die Voraussetzungen dieser Normen vorliegen und beachtet wurden. Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 AufenthG bestehen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, begehrt die Anerkennung als Flüchtling und als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am 13. Mai 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 3. Juli 2014 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 23. Juni 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, in Vietnam keine Probleme mit Behörden oder sonstigen Dritten gehabt und sich auch nicht politisch betätigt zu haben. Er habe den Asylantrag gestellt, da er keine Aufenthaltserlaubnis habe. Er denke, dass seine Frau eine Niederlassungserlaubnis habe. Diese habe er in der Botschaft in Berlin geheiratet. Er wisse jedoch nicht, ob die Eheschließung auch bei einem deutschen Standesamt registriert worden sei. Der Kläger wurde auch hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes angehört. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag (Ziffer 2 des Bescheids), den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3 des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Ziffer 4 des Bescheids) nicht vorliegen würden. Dem Kläger wurde die Abschiebung in die Sozialistische Republik Vietnam angedroht (Ziffer 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheids). Gemäß Aktenvermerk des Bundesamtes (Bl. 255 des Verwaltungsvorgangs) wurde der Bescheid am 22. Dezember 2017 als Einschreiben zur Post gegeben. Mit Schreiben vom 2. Januar 2018, am selben Tag bei Gericht eingegangen, erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage. Zur Begründung bezog er sich auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs, dort insbesondere auf seine Angaben im Rahmen der durchgeführten Anhörung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter jeweils entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass für den Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG im Hinblick auf die Sozialistische Republik Vietnam vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Die mit der Klage beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 5. März 2018 (Az.: 6 B 127/18 HGW), auf den Bezug genommen wird, abgelehnt. Mit Beschluss vom 7. März 2018 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakte, auf die Sitzungsniederschrift vom 11. Juli 2018 und auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen.