Beschluss
6 B 410/18 HGW
VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2018:0405.6B410.18.00
14Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Auch in Italien ist die medizinische Versorgung Asylsuchender wie international Schutzberechtigter grundsätzlich gewährleistet.(Rn.13)
2. Eine leichte Wundinfektion im Dezember 2017 infolge des Implantats eines linksventrikulären permanenten Kunstherzsystem macht keine über die grundsätzliche Versorgung hinausgehende Spezialbehandlung vonnöten.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch in Italien ist die medizinische Versorgung Asylsuchender wie international Schutzberechtigter grundsätzlich gewährleistet.(Rn.13) 2. Eine leichte Wundinfektion im Dezember 2017 infolge des Implantats eines linksventrikulären permanenten Kunstherzsystem macht keine über die grundsätzliche Versorgung hinausgehende Spezialbehandlung vonnöten.(Rn.15) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der am 1. März 2018 bei Gericht gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 A 409/18 HGW gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziff. 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2018 anzuordnen, zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) berufen ist, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Auch hat der Antragsteller den Eilantrag innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2018, zugestellt am 23. Februar 2018, am 1. März 2018 und damit fristgerecht im Sinne von § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG gestellt. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die im summarischen Eilverfahren gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses der Antragsgegnerin an der sofortigen Voll-ziehung mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Die Antragsgegnerin hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil die Republik Italien für dessen Prüfung zuständig ist. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-nationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht in der Sache, sondern ordnet gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AsylG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Da die Republik Italien das Aufnahmegesuch des Bundesamts vom 15. Dezember 2017 nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten beantwortet hat, ist sie verpflichtet, den Antragsteller aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO). Die kraft der Verordnung fingierte Zustimmung der Republik Italiens zur Aufnahme des Antragstellers entfaltet konstitutive Wirkung (vgl. BayVGH, Urt. v. 21. Mai 2015 – 14 B 12.30323 – BayVBl 2015, 682 zur Dublin II-VO). Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der genannten Zuständigkeit der Republik Italien eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, den Antragsteller in die Republik Italien abzuschieben. Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Art. 9 Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen – wie die der bisherigen Dublin II-VO – zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin (vgl. EuGH, Urt. v. 14. November 2013 – C 4/11, juris-Rn. 37; Schlussanträge des GA Jääskinnen v. 18. April 2013 – C 4/11, juris-Rn. 57 f). Die Antragsgegnerin ist aber auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zugunsten des Antragstellers – nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gehindert, diesen in die Republik Italien zu überstellen, weil es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen. Die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al., juris-Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urt. v. 21. Januar 2011 – 30696/09, NVwZ 2011, S. 413) der Fall wäre, liegen nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sine können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Nach dem Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urt. v. 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 u. a.) und dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011 – C-411/10) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht. Diese Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Den nationalen Gerichten obliegt im Einzelfall die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesem Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber implizieren (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011 – a. a. O. Rn. 86). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. März 2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 5 f. m. w. N.). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten – nicht rein quantitativen – Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, Urt. v. 16. April 2014 – A 11 S 1721/13). Dies zugrunde gelegt, besteht in Einklang mit der Rechtsprechung (siehe zuletzt etwa VG München, Beschl. v. 5. Oktober 2017 – M 9 K 17.51567, juris-Rn. 25 ff.; VG Augsburg, Beschl. v. 6. Oktober 2017 – Au 3 S 17.50239, juris-Rn. 12; VG Cottbus, Beschl. v. 12. Oktober 2017 – VG 5 L 66/17.A., juris-Rn. 15 ff.) keinerlei Anlass zu der Annahme, dass der Antragsteller in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen, die für Asylbewerber die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn des Art. 4 EU-Grundrechte-Charta mit sich bringen würden, gibt es in Italien nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. Juni 2014 – 10 B 35.14, juris-Rn. 5 f.; OVG NRW, Urt. v. 7. März 2014 – 1 A 21/12.A, juris-Rn. 65 ff. m.w.N.; VG München, Beschl. v. 6. Juli 2017 – M 9 S 16.51285, juris-Rn. 27 ff.). Da in den letzten Monaten deutlich weniger Flüchtlinge und Migranten über das Mittelmeer nach Italien gekommen sind, dürften sich die dortigen Aufnahmebedingungen zuletzt sogar verbessert haben (vgl. Zeit Online, „Italien meldet Rückgang von Flüchtlingszahlen“ v. 28. August 2017). Das Gericht teilt nicht die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof vertretene Auffassung, dass in sogenannten Dublin-Verfahren auch eine Prüfung der für den Fall einer Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus zu erwartenden Lebensumstände zu erfolgen hat (vgl. VGH BW, Beschl. v. 15. März 2017 – A 11 S 2151/16, juris-Rn. 25). Dies sieht die Dublin III-Verordnung nicht vor (vgl. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO). Auch der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes gebietet einen solchen vorbeugenden Rechtsschutz nicht. Vielmehr ist es einem Asylbewerber zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens in dem für ihn zuständigen Mitgliedstaat abzuwarten und gegebenenfalls den dort garantierten Rechtsschutz durch die zuständigen Gerichte in Anspruch zu nehmen, falls nach Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus die Lebensbedingungen menschenrechtlichen Mindeststandards nicht genügen sollten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Sinn und Zweck des Dublin-Verfahrens widersprechen würde, von dem für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens an sich nicht zuständigen Mitgliedstaat eine wenn auch nur summarische Prüfung der Erfolgsaussichten zu verlangen. Eine Prognose der Erfolgsaussichten des in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführenden Asylverfahrens wird zudem in der Regel mit großen Unsicherheiten belastet sein und einen zusätzlichen Ermittlungsaufwand erfordern, der für die angestrebte beschleunigte Bearbeitung der Asylanträge kontraproduktiv ist. In Dublin-Verfahren auf die Lebensumstände im Fall der Gewährung eines internationalen Schutzstatus abzustellen, ist zudem deshalb nicht sachgerecht, weil auch ungewiss ist, ob und wie sich die allgemeinen Lebensbedingungen für diesen Personenkreis im Lauf des sich unter Umständen jahrelang hinziehenden Asylverfahrens des Antragstellers verändern. Eine Prognose über die Lebensumstände, die der Antragsteller für den Fall einer Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien zu erwarten hätte, wäre folglich mit zahlreichen Unwägbarkeiten befrachtet und weitgehend spekulativ (VG Augsburg, Beschl. v. 6. Oktober 2017 – Au 3 S 17.50239, juris-Rn. 12). Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach §§ 34a, 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG bestehen keine Bedenken. § 34a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AsylG legt fest, dass das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Abschiebung in den zuständigen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies hat das Bundesamt zutreffend umgesetzt. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist voraussichtlich ebenfalls rechtmäßig. Der Antragsteller kann sich weder auf zielstaatsbezogene – bezogen auf Italien – noch auf inlandsbezogene Abschiebungsverbote, die in Bezug auf die Abschiebungsanordnung gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht werden können (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12. Oktober 2015 – 11 ZB 15.50050; VGH BW, Beschl. v. 31. Mai 2011 – A 11 S 1523/11; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10), berufen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in dem anderen Staat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, Beschl. v. 2. November 1995 – 9 B 710/94, DVBl 1996,108). Eine Gefahr ist „erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Reise des Betroffenen in den anderen Staat eintreten wird (vgl. NdsOVG, Urt. v. 12. September 2007 – 8 LB 210/05, juris-Rn. 29 m.w.N.). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urt. v. 29. Oktober 2002 – 1 C 1/02, DVBl 2003, 463) auch dann, wenn in dem anderen Staat des Ausländers die notwendige Behandlung oder Medikation seiner Erkrankung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Gemessen daran, besteht für den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat Italien für den Antragsteller kein Abschiebungsverbot. Bei einer Rückkehr dorthin würde sich sein gesundheitlicher Zustand nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald wesentlich verschlechtern. Aus den vorgelegten medizinischen Stellungnahmen ergibt sich keine derartige beachtliche Wahrscheinlichkeit der wesentlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes. Dem Operationsbericht der Klinik und Poliklinik für Herzchirurgie der Universität A-Stadt vom 18. Oktober 2017 lässt sich entnehmen, dass dem Antragsteller am 27. September 2017 ein linksventrikuläres permanentes Kunstherzsystem implantiert wurde. Der im Anschluss an die Routineuntersuchung am 6. Dezember 2017 gefertigte ärztliche Bericht der Universitätsmedizin A-Stadt vom 11. Dezember 2017 beschrieb den Antragsteller als in gutem Allgemeinzustand befindlich bei deutlicher Regredienz der Herzinsuffizienzzeichen ohne periphere Ödeme. Zwar sei bei der Wundkontrolle eine leichte Wundinfektion sichtbar gewesen, diese müsse regelmäßig ambulant versorgt werden. Die hämodynamisch gemessenen Werte wie Blutdruck, Frequenz, und Sättigung seien unauffällig und im Normbereich. Eine Wiedervorstellung sei in etwa einem Monat vorgesehen. Die Abfrage des Kunstherzens zeige eine regelgerechte Funktion ohne Anzeichen von Alarmsignalen. Aus dieser Diagnose ergibt sich zur Überzeugung des erkennenden Gerichtes nicht, dass sich der gesundheitliche Zustand des Antragstellers bei einer Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald wesentlich verschlechtern würde. Auch in Italien ist die medizinische Versorgung Asylsuchender wie international Schutzberechtigter grundsätzlich gewährleistet, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Italien, Gesamtaktualisierung am 27.04.2016, letzte Kurzinformation eingefügt am 16.03.2017, S. 43: „Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. AW haben dieses Recht ab Registrierung ihres Asylantrags. Das gilt sowohl für untergebrachte, wie für nicht untergebrachte AW. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. In einem Zentrum Untergebrachte erhalten bei diesem Schritt Hilfe von ihren Betreuern.“ Dass der Antragsteller, wie er vorträgt, eine über die grundsätzliche Versorgung hinausgehende Spezialbehandlung benötigt, ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht vonnöten. (Ambulanter) Behandlungsbedarf bestand zum Zeitpunkt der ärztlichen Stellungnahme der Universitätsmedizin A-Stadt am 11. Dezember 2017 allein hinsichtlich der leichten Wundinfektion. Eine derartige Behandlung erfordert jedoch keine speziellen medizinischen Kenntnisse, wie sie auch in jedem anderen Staat verfügbar sind. Auch ergibt sich aus der genannten ärztlichen Stellungnahme, dass ein Bedarf der Überprüfung des gesundheitlichen Zustandes des Antragstellers durch Wiedervorstellung erst nach Ablauf eines Monats gesehen wird. Einer drängenden und ständigen medizinischen Kontrolle des Antragstellers bedarf es damit gerade nicht. Eine derzeitige Verschlechterung dieses zum Zeitpunkt des 11. Dezembers 2017 festgestellten gesundheitlichen Zustandes des Antragstellers hat dieser weder vorgetragen, noch durch aktuelle ärztliche Stellungnahmen entsprechend den Anforderungen an ärztliche Gutachten gemäß § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG geltend gemacht. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG stellt sich ebenfalls als voraussichtlich rechtmäßig dar. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Monate angemessen, § 11 Abs. 2 AufenthG. Die Befristung hält sich innerhalb des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten gesetzlichen Rahmens von bis zu fünf Jahren. Das nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen wurde erkannt und ermessensfehlerfrei ausgeübt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).