Urteil
6 A 1095/16 As HGW
VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2017:0515.6A1095.16.00
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Leitsätze
Dublin-Fall (Tschechische Republik) - Aufhebung des Bescheides wegen Ablaufs der Überstellungsfrist der Eltern
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Mai 2016 – -166 – wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dublin-Fall (Tschechische Republik) - Aufhebung des Bescheides wegen Ablaufs der Überstellungsfrist der Eltern Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Mai 2016 – -166 – wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2015 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtsgrundlage für den Bescheid sind § 29 Abs. 1 Nr. 1 und § 34a Abs. 1 AsylG (n.F.). Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in diesen zuständigen Staat an, sobald fest-steht, dass sie durchgeführt werden kann. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht mehr vor, da die Beklagte nach den Regeln der Dublin-III-VO wegen des Ab-laufs der Überstellungsfrist der Eltern der Klägerin gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO für die Durchführung derer Asylverfahren zuständig geworden ist und sich die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin nach der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens für die Eltern bestimmt. Gemäß Art. 20 Abs. 3 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (im Folgenden: Dublin III-VO) ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Nach Satz 2 der Vorschrift wird ebenso bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Als nachgeborenes Kind bestimmt sich die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin damit untrennbar nach der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Eltern. Aufgrund des Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist der Eltern der Klägerin, ohne, dass diese abgeschoben wurden, ist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO die Zuständigkeit für die Verfahren der Eltern auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen (vgl. dazu die Entscheidung im Verfahren 6 A 90/16 As HGW). Wegen Art. 20 Abs. 3 Satz 2 und Satz 2 Dublin III-VO ist die Situation der Klägerin untrennbar mit der Situation der Familienangehörigen verbunden, d.h. die Beklagte ist auch für die Prüfung des Asylantrags der Klägerin zuständig, selbst wenn für die Klägerin die Überstellungfrist nicht abgelaufen sein sollte. Eine alleinige Überstellung eines einjährigen Kindes kommt wegen Art. 20 Abs. 3 Satz 2 und Satz 2 Dublin-III-VO nicht in Betracht. Der streitgegenständliche Bescheid ist damit im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht objektiv rechtswidrig. Die Kläger sind durch den streitgegenständlichen Bescheid auch in ihren Rechten i. S .v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Die subjektive Rechtsverletzung der Klägers ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 16a Abs. 1 GG. Die Kläger haben nach den Grundstrukturen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems jedenfalls einen Anspruch auf die Durchführung eines Asylverfahrens und die Prüfung seines Asylbegehrens in zumindest einem Mitgliedstaat. Dieser Anspruch wird vereitelt, wenn eine Überstellung in den ursprünglich für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat nicht erfolgt und nach Ablauf der Überstellungsfrist auch nicht mehr erfolgen kann und die nunmehr zuständige Beklagte weiterhin von der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ausgeht (vgl. VGH BW, Urt. v. 29. April 2015 – A 11 S 121/15, juris-Rn. 42; OVG NRW, Urt. v. 4. Februar 2016 – 13 A 59/15. A, juris-Rn. 64 ff.). Vorliegend ist die Klägerin wegen Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO so zu stellen als wenn die ihre Überstellungsfrist wie die der Eltern abgelaufen wäre. Der rechtswidrige Bescheid war daher aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt Rechtsschutz gegen die Ablehnung ihres Asylantrages als unzulässig und gegen die Überstellung in die Tschechische Republik im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens. Die Klägerin, armenische Staatsangehörige, armenischer Volkszugehörigkeit, wurde am 12. Januar 2016 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Am 13. Januar 2016 wurde sie mittels eines Schriftsatzes ihres Prozessvertreters dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zur Asylantragstellung angezeigt. Die Eltern der Klägerin reisten eigenen Angaben zufolge am 27. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 10. September 2015 Asylanträge (Az.: 6118004-422). Nachdem das Bundesamt dem Visumsinformationssystem entnahm, dass die Eltern der Klägerin im Besitz eines Einreisevisums in die Tschechische Republik waren, richtete das Bundesamt am 25. September 2015 ein Übernahmeersuchen an die Tschechische Republik. Die tschechischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 10. November 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages der Eltern der Klägerin. Mit Bescheid vom 24. Mai 2016 wurde der Antrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt (Nr. 1 des Bescheides), die Abschiebung in die Tschechische Republik angeordnet (Nr. 2 des Bescheides) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 3 des Bescheides). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2016, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten hiergegen Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Zur Begründung führt sie aus, sie habe Anspruch darauf, dass über ihr Asylgesuch im nationalen Verfahren entschieden werde. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Mai 2016 – -166 – aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Die mit der Klage beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 1.Dezember 2016 (Az.: 6 B 1096/16 As HGW), auf den Bezug genommen wird, abgelehnt. Mit Beschluss vom 27. Februar 2017 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Mai 2017 und auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen Be-zug genommen.