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Urteil

6 A 661/14

VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2015:1028.6A661.14.0A
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Leitsätze
Zur Angemessenheit der Kosten bei Dienstunfallfürsorgeleistungen(Rn.12) Hier physiotherapeutische Behandlung(Rn.12)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Angemessenheit der Kosten bei Dienstunfallfürsorgeleistungen(Rn.12) Hier physiotherapeutische Behandlung(Rn.12) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die gemäß § 42 Abs. 1 und 2 VwGO zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 13.11.2013, 04.12.2013, 15.01.2014 und 17.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen über die Festsetzungen hinausgehenden Anspruch auf Dienstunfallfürsorge für die bei ihm durchgeführten physiotherapeutischen Behandlungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten der physiotherapeutischen Behandlungen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge folgt aus § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVÜG M-V. Nach dieser Vorschrift umfasst das Heilverfahren bei einem Dienstunfall die notwendige Versorgung mit Heilmitteln. Zu den Heilmitteln gehören auch ärztlich verordnete physiotherapeutische Behandlungen. Nach § 1 Abs. 1 Heilverfahrensverordnung sind die notwendigen und angemessenen Kosten zu erstatten. Über die Notwendigkeit der ärztlich verordneten physiotherapeutische Behandlungen besteht Einigkeit. Was angemessen i. S. v. § 1 Abs. 1 Heilverfahrensverordnung ist, kann im Grundsatz mit Blick auf die Bundesbeihilfeverordnung bestimmt werden, die auch nur angemessene Kosten berücksichtigt. Danach wäre hier gemäß Anlage 9 Abs. 1 Nr. 18 a) zu § 23 BBhV für Manuelle Lymphdrainage Teilbeh. (30 Min.) je Einheit ein Höchstbetrag von 19,50 Euro anzusetzen, bei Kompressionsbandagierungen je Einheit 8,70 Euro (Nr. 18 d)), für Krankengymnastik (20 Min.) je Einheit 19,50 Euro (Nr. 3), für Bindegewebsmassagen (20 Min.) je Einheit 13,80 Euro sowie für Ultraschallbehandlungen je Einheit 6,20 Euro. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Dienstunfallfürsorge – anders als die „ergänzende“ Beihilfe – den Zweck erfüllt, den Beamten rechtlich und wirtschaftlich bei solchen Schadensfällen zu sichern, die im Dienst ihre Ursache haben. Ein Rückgriff auf die Beihilferegelungen kommt deshalb nur in Betracht, wenn die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass beihilfeberechtigte Beamte regelmäßig Heilbehandlungen zu Entgelten erhalten können, die die in der Beihilfeverordnung festgeschriebenen Obergrenzen nicht überschreiten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.05.2002 - 1 A 5564/99 -, juris). Dies kann im Grundsatz angenommen werden, weil sich die Festsetzung von Höchstbeträgen in der Bundesbeihilfeverordnung gemäß § 80 Abs. 4 BBG an die Regelungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch anlehnen muss und deshalb nicht in beachtlicher Weise hinter den für gesetzlich Versicherte geltenden Regelungen zurückbleiben darf (VG Greifswald, Urteil vom 09.04.2015, Az.: 6 A 540/13). Tatsächlich weisen etwa die gemäß § 125 Abs. 2 SGB V in der Vereinbarung zwischen dem Verband der Ersatzkassen vdek und dem Spitzenverband der Physiotherapeuten ab dem 01.03.2015 festgelegten Höchstpreise für die Behandlung der gesetzlich Versicherten unter Pos.-Nr. 20205 - Manuelle Lymphdrainage (MLD)-Teilbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, einen Preis von 16,16 Euro aus, bei Kompressionsbandagierungen sind es unter Pos.-Nr. 20204 7,20 Euro, für Krankengymnastik, Richtwert: 15 bis 25 Minuten unter Pos.-Nr. 20501 14,80 Euro, für Bindegewebsmassagen, Richtwert: 20 bis 30 Minuten unter Pos.-Nr. 107 10,28 Euro sowie unter Pos.-Nr. 21302 für Ultraschallbehandlung (Elektrotherapie/-behandlung) 4,32 Euro. Der aufgezeigte Vergleich zwischen den Vergütungssätzen in der Vereinbarung zwischen dem Verband der Ersatzkassen vdek und dem Spitzenverband der Physiotherapeuten einerseits und den allesamt darüber liegenden Höchstbeträgen gemäß Anlage 9 Abs. 1 zu § 23 BBhV für die entsprechenden Leistungen andererseits lässt die Annahme zu, dass ein beihilfe- oder dienstunfallfürsorgeberechtigter Beamter regelmäßig eine Heilbehandlung der vorliegenden Art zu einem Entgelt erhalten kann, das die in der Beihilfeverordnung festgeschriebene Obergrenze nicht überschreitet. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich Physiotherapeuten generell weigern, eine physiotherapeutische Behandlung eines beihilfe- oder dienstunfallfürsorgeberechtigten Beamten zu den in der Bundesbeihilfeverordnung festgesetzten Höchstsätzen durchzuführen, während sie dieselbe Behandlung zu einer geringeren Vergütung bei einem gesetzlich Versicherten durchführen müssen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die behandelnden Therapeuten nicht gehindert sind, mit Privatpatienten, zu denen grundsätzlich auch beihilfe- oder dienstunfallfürsorgeberechtigte Beamte zählen, Honorarvereinbarungen abzuschließen, die über diesen Höchstsätzen liegen, was aus Sicht der Vertragschließenden insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Privatpatient die Kosten der Behandlung im Ergebnis selbst tragen will oder muss, oder wenn die vertraglichen Vereinbarungen des Patienten mit seiner privaten Krankenversicherung eine Erstattung höherer Kosten beinhalten. Vor diesem Hintergrund wäre es Sache des Klägers darzulegen und nachzuweisen, dass er gleichwohl eine notwendige Behandlung zu dem in der Bundesbeihilfeverordnung festgelegten Höchstsatz nicht erlangen konnte. Für eine solche Annahme hat der Kläger indes nichts vorgetragen. Aus der vorgelegten Stellungnahme der behandelnden Physiotherapiepraxis vom 26.11.2013 sowie aus den eingeholten Auskünften zweier weiterer Praxen in Wohnortnähe geht lediglich hervor, dass diese bei Privatpatienten Honorare berechnen, die über den Höchstsätzen der Anlage 9 zu § 23 BBhV liegen und sich dazu auch als berechtigt ansehen, was auch zutrifft. Eine Aussage dergestalt, dass die genannten Praxen eine Behandlung des Klägers auf der Grundlage der Höchstsätze nach Anlage 9 zu § 23 BBhV bei entsprechender Anfrage abgelehnt hätten, lässt sich den Auskünften indes nicht entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Beamter des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Er hatte am 28.08.2013 einen Dienstunfall erlitten, bei dem er sich eine Fraktur des kleinen Fingers der linken Hand zugezogen hatte und in dessen Folge er sich auf ärztliche Anordnung u. a. einer aus einer größeren Zahl von Behandlungseinheiten bestehenden physiotherapeutischen Behandlung unterzogen hatte. Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit der Kosten der bei dem Kläger in der Praxis für Physiotherapie B. durchgeführten Manuellen Lymphdrainage Teilbeh. (30 Min.) in Höhe von 25,00 Euro je Einheit, Kompressionsbandagierungen in Höhe von 10,00 Euro je Einheit, Krankengymnastik (20 Min.) in Höhe von 22,00 Euro je Einheit, Bindegewebsmassagen (20 Min.) in Höhe von 20,00 Euro je Einheit sowie Ultraschallbehandlungen in Höhe von 10,00 Euro je Einheit. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheiden vom 13.11.2013, 04.12.2013, 15.01.2014 und 17.03.2014 in Anlehnung an die in Anlage 9 Abs. 1 zu § 23 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) jeweils festgesetzten Höchstbeträge für die einzelnen Behandlungen Dienstunfallfürsorgeleistungen und lehnte eine darüber hinausgehende Erstattung der Kosten in Höhe von insgesamt 311,00 Euro ab. Die Widersprüche des Klägers gegen die teilweise Ablehnung der Kostenerstattung wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2014 zurück. Der Kläger hat mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23.07.2014 Klage erhoben. Er meint, die entsprechende Anwendung der Beihilfevorschriften müsse die Besonderheit des Dienstunfallrechts, die im Wesentlichen darin zu sehen sei, dass es um die vollständige Erstattung der Kosten gehe, im Blick behalten und danach von der Konzeption des Beihilferechts als ergänzender Hilfeleistung des Dienstherrn abweichen. Nachfragen des Klägers bei wohnortnahen Physiotherapiepraxen hätten ergeben, dass diese für die entsprechenden Behandlungen höhere als die in der Bundesbeihilfeverordnung festgesetzten Höchstsätze zur Anwendung gebracht hätten. Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Beklagten unter teilweiser Änderung der Bescheide vom 13.11.2013, 04.12.2013, 15.01.2014 und 17.03.2014, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 70.07.2014 zu verpflichten, dem Kläger weitere Unfallfürsorgeleistungen in Höhe von insgesamt 311,00 Euro zu gewähren und mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2015 ergänzend Bezug genommen.