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Urteil

4 A 1118/21 HGW

VG Greifswald 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2023:0608.4A1118.21HGW.00
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Leitsätze
1. Bei dem Ausspruch eines Waffenbesitzverbots erlaubnisfreier Waffen für den Einzelfall ist die Person des Betreffenden Ausgangspunkt jeder Beurteilung. Im Rahmen des § 41 Abs 1 S 1 Nr 1 WaffG (juris: WaffG 2002) ist entscheidend, ob diese Person Eigenschaften aufweist, die sie für den Rest der Bevölkerung als gefährlich erscheinen lassen oder ob (weiterer) unkontrollierter Umgang im Hinblick auf den Waffeninhaber den Eintritt von Gefahrensituationen erwarten lässt. Um von der Gefahr eines unkontrollierten Umgangs ausgehen zu können, müssen Tatsachen die konkrete Befürchtung voraussichtlich missbräuchlicher Verwendung der Schusswaffen oder Munition begründen. Dabei ist auf das bisherige Verhalten des Betreffenden abzustellen. Dieses muss befürchten lassen, dass die Waffen oder Munition schuldhaft oder schuldlos so eingesetzt werden, dass Dritte dadurch zu Schaden kommen. (Rn.20) 2. Ein Besitzverbot kommt somit in beiden Fällen nur gegenüber solchen Personen in Betracht, die zum Nachteil von den persönlichen Grundeigenschaften eines volljährigen Durchschnittsbürgers abweichen. Dabei ist erforderlich, dass die Abweichung so nachhaltig ist, dass auch für den Fall des Umgangs mit erlaubnisfreien Waffen Gefahren für die Rechtsordnung zu befürchten sind. Von einer solchen Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann bei dem Betreffenden anhaftenden körperlichen oder geistigen Defiziten aber auch bei missbräuchlichem Umgang mit Waffen in der Vergangenheit in Form von unsachgemäßer Aufbewahrung oder Überlassung an Nichtberechtigte ausgegangen werden. (Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Ausspruch eines Waffenbesitzverbots erlaubnisfreier Waffen für den Einzelfall ist die Person des Betreffenden Ausgangspunkt jeder Beurteilung. Im Rahmen des § 41 Abs 1 S 1 Nr 1 WaffG (juris: WaffG 2002) ist entscheidend, ob diese Person Eigenschaften aufweist, die sie für den Rest der Bevölkerung als gefährlich erscheinen lassen oder ob (weiterer) unkontrollierter Umgang im Hinblick auf den Waffeninhaber den Eintritt von Gefahrensituationen erwarten lässt. Um von der Gefahr eines unkontrollierten Umgangs ausgehen zu können, müssen Tatsachen die konkrete Befürchtung voraussichtlich missbräuchlicher Verwendung der Schusswaffen oder Munition begründen. Dabei ist auf das bisherige Verhalten des Betreffenden abzustellen. Dieses muss befürchten lassen, dass die Waffen oder Munition schuldhaft oder schuldlos so eingesetzt werden, dass Dritte dadurch zu Schaden kommen. (Rn.20) 2. Ein Besitzverbot kommt somit in beiden Fällen nur gegenüber solchen Personen in Betracht, die zum Nachteil von den persönlichen Grundeigenschaften eines volljährigen Durchschnittsbürgers abweichen. Dabei ist erforderlich, dass die Abweichung so nachhaltig ist, dass auch für den Fall des Umgangs mit erlaubnisfreien Waffen Gefahren für die Rechtsordnung zu befürchten sind. Von einer solchen Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann bei dem Betreffenden anhaftenden körperlichen oder geistigen Defiziten aber auch bei missbräuchlichem Umgang mit Waffen in der Vergangenheit in Form von unsachgemäßer Aufbewahrung oder Überlassung an Nichtberechtigte ausgegangen werden. (Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondre war ein Widerspruchsverfahren vor Klageerhebung gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 6 AGGerStG nicht durchzuführen. Darüber hinaus ist die Klage jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 26. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Anordnung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 1 und 2 WaffG. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG kann jemandem der Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und der Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagt werden, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist (Nr. 1) oder wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (Nr. 2). Der Beklagte stützt seine Untersagungsverfügung richtigerweise zunächst auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG. Die Voraussetzungen liegen vor. Bei dem Ausspruch eines Waffenbesitzverbots für den Einzelfall ist die Person des Betreffenden Ausgangspunkt jeder Beurteilung. Im Rahmen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG ist entscheidend, ob diese Person Eigenschaften aufweist, die sie für den Rest der Bevölkerung als gefährlich erscheinen oder ob (weiterer) unkontrollierter Umgang im Hinblick auf den Waffeninhaber den Eintritt von Gefahrensituationen erwarten lässt. Um von der Gefahr eines unkontrollierten Umgangs ausgehen zu können, müssen Tatsachen die konkrete Befürchtung voraussichtlich missbräuchlicher Verwendung der Schusswaffen oder Munition begründen. Dabei ist auf das bisherige Verhalten des Betreffenden abzustellen. Dieses muss befürchten lassen, dass die Waffen oder Munition schuldhaft oder schuldlos so eingesetzt werden, dass Dritte dadurch zu Schaden kommen (BVerwG NJW 1984, 1192; AgrR 1995, 251; VG Gera ThürVBl. 2003, 61 (62) = NuR 2003, 576; Steindorf/Gerlemann, 11. Aufl. 2022, WaffG § 41 Rn. 5). Ein Besitzverbot kommt somit in beiden Fällen nur gegenüber solchen Personen in Betracht, die zum Nachteil von den persönlichen Grundeigenschaften eines volljährigen Durchschnittsbürgers abweichen. Dabei ist erforderlich, dass die Abweichung so nachhaltig ist, dass auch für den Fall des Umgangs mit erlaubnisfreien Waffen Gefahren für die Rechtsordnung zu befürchten sind. Von einer solchen Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann bei dem Betreffenden anhaftenden körperlichen oder geistigen Defiziten, aber auch bei missbräuchlichem Umgang mit Waffen in der Vergangenheit in Form von unsachgemäßer Aufbewahrung oder Überlassung an Nichtberechtigte, ausgegangen werden (vgl. auch OVG Saarlouis, Beschl. v. 15.6.2015 – 1 A 57/15 –, juris; Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 41 Rn. 5a-6). Diese Gefahrenprognose geht zulasten des Klägers aus, da vorliegend ein missbräuchlicher Umgang mit zumindest erlaubnisfreien Waffen in der Vergangenheit festgestellt werden konnte. Der Kläger hat sowohl gegen die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV verstoßen als auch zumindest erlaubnisfreie Waffen seinem minderjährigen Sohn, mithin einem Nichtberechtigten im Sinne des § 34 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 WaffG, überlassen. Im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen gegen den im Haus des Klägers wohnenden, volljährigen Sohn Bendix A. erfolgte eine am 31. Januar 2020 durchgeführte Durchsuchung der Wohnräume des Klägers in der A-Straße, Straßburg. Bei der Durchsuchung wurden in den – ausschließlich durch den volljährigen Sohn Bendix und dessen Freundin genutzten – Kellerräumlichkeiten diverse Waffen und Messer aufgefunden, die dem Sohn Bendix zuzuordnen waren. Darüber hinaus wurden jedoch auch die weiteren Räumlichkeiten des Wohnhauses durchsucht. Dabei wurden im Kinderzimmer des noch minderjährigen Sohnes Torben A. zwei Butterflymesser, ein Luftdruckgewehr mit der Seriennummer 502905 sowie eine Softair-Pistole, Modell „Umarex“, mit der Kennzeichnung „F im Fünfeck“ nebst Patronenlager sowie Paintball- und Reizstoffmunition aufgefunden. Das Luftdruckgewehr wurde dabei offen neben dem Kleiderschrank im Kinderzimmer des Sohnes Torben aufgefunden. Die Butterflymesser lagen offen auf einer Kommode. Die weiteren Gegenstände, mithin die Softair-Pistole nebst Munition und Patronenlager, wurden offen auf dem Kleiderschrank des Sohnes Torben aufgefunden. Im Rahmen des gegen den Sohn Torben geführten Ordnungswidrigkeitenverfahrens gab der Kläger an, dass die bei seinem Sohn Torben gefundenen Gegenstände ihm selbst gehören, er jedoch zumindest den Besitz dieser Gegenstände seinem Sohn überlassen habe (Bl. 38, 44 d. VV). Soweit der Kläger nunmehr im Verfahren vorträgt, von den gefundenen Butterflymessern keine Kenntnis gehabt zu haben und diese sich auch ausschließlich im Besitz des Kindes befunden hätten, ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund seiner Einlassung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Sohn Torben, in dem der Kläger angab, das Zimmer, in dem die Gegenstände gefunden worden seien, werde nicht ausschließlich von seinem Sohn Torben, sondern auch von ihm selbst genutzt, da dort ein PC stehe, den er nutze. Unabhängig von der Frage der Eigentumsverhältnisse langen die Messer jedenfalls offen, für jedermann sichtbar und zugriffsbereit auf einer Kommode, sodass eine Nichtkenntnis des Klägers hiervon – bei Wahrunterstellung seines Vortrages – doch eher fernliegend erscheint. Darüber hinaus trägt auch § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG den Erlass des Waffenbesitzverbots für erlaubnisfreie Waffen oder Munition. Dem Kläger fehlt die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit. Das Vorliegen der erforderlichen Zuverlässigkeit ist im Rahmen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG am Maßstab des § 5 WaffG zu messen. Die oben dargestellten Aufbewahrungsverstöße, sowie die Überlassungsverstöße lassen sich auch unter den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2b und c WaffG subsumieren. Danach besitzen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit u.a. Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie (§ 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, oder (§ 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Des Weiteren liegen auch die Voraussetzungen für das erteilte Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG vor, das erlaubnispflichtige Waffen oder Munition betrifft. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagt werden, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG entsprechen grundsätzlich denen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG. Erforderlich ist mithin, dass der Verbotsadressat durch den fortdauernden Besitz eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Der Kläger bietet keine ausreichende Gewähr dafür, dass er mit Waffen in einer Weise umgeht, die Dritte in ihren Rechten nicht gefährdet. Dabei ist die Verhängung eines Waffenbesitzverbots für erlaubnispflichtige Waffen oder Munition auch geboten. Insoweit erhöhte Anforderungen an die Erforderlichkeit eines solchen Verbots zu stellen sind, weil nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG erfüllt, liegen diese vor, weil der Kläger - wie oben dargelegt - in der Vergangenheit ein Verhalten zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.8.2012 - 6 C 30/11 -, juris). Er hat gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen und erlaubnisfreie Waffen an einem Nichtberechtigten überlassen. Unerheblich ist dabei, ob der Kläger im Besitz erlaubnispflichtiger Waffen oder Munition ist. § 41 Abs. 2 WaffG erlaubt die Verhängung eines Waffenbesitzverbots auch zu einem Zeitpunkt, in dem der Verbotsadressat nicht im Besitz erlaubnispflichtiger Waffen oder Munition ist. Auch der künftige Besitz darf verboten werden. Der Wortlaut des § 41 Abs. 2 WaffG erfordert nicht, dass sich der Verbotsadressat aktuell im Besitz erlaubnispflichtiger Waffen befindet. Schon nach § 41 WaffG a.F. war ein künftiges Besitzverbot zulässig. Zudem ist aus der Systematik des § 41 WaffG zu entnehmen, dass ein solcher aktueller Besitz zur Zeit des Verbotserlasses nicht zu fordern ist. § 41 WaffG dient dazu, die Allgemeinheit umfassend vor den Schäden zu schützen, welche durch den Umgang mit Schusswaffen durch ungeeignete Personen entstehen können. Erlaubnispflichtige Waffen werden dabei vom Gesetzgeber bereits als gefährlicher eingestuft als erlaubnisfreie. Wenn aber schon im Rahmen des § 41 Abs. 1 WaffG der künftige Besitz verboten werden kann, muss dies auch für § 41 Abs. 2 WaffG gelten. Der unterschiedliche Wortlaut in den Abs. 1 und 2, wonach nur Abs. 1 auf den Erwerb abstellt, führt zu keinem anderen Ergebnis. § 41 Abs. 2 WaffG bezieht sich deshalb nicht auf den Erwerb, weil sich ein Erwerbsverbot bei ungeeigneten Personen faktisch schon aus dem Erlaubnisverfahren ergibt, in dem die entsprechende Erlaubnis nicht erteilt wird. Schließlich erfordern Sinn und Zweck des § 41 WaffG auch im Rahmen des § 41 Abs. 2 WaffG, ein künftiges Besitzverbot zuzulassen, da nur auf diesem Wege der Schutz der Allgemeinheit vor Umgang mit Schusswaffen durch ungeeignete Personen gewährleistet werden kann. Ein effektiver Rechtsgüterschutz erfordert auch die Möglichkeit, präventive Maßnahmen zu ergreifen (BVerwG, Urteil vom 22.8.2012 - 6 C 30/11 -, juris). Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen – auch unter Berücksichtigung der sich aus der Vorstrafe ergebenden Beschränkung des Abwägungsspielraums – sowohl hinsichtlich des Verbots nach § 41 Abs. 1 WaffG als auch hinsichtlich des Verbots nach § 41 Abs. 2 WaffG ordnungsgemäß ausgeübt. Insoweit beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Die gesetzliche Grenze der Verhältnismäßigkeit, welche sich aus Art. 20 Abs. 3 GG herleitet, wurde bei der behördlichen Entscheidung gewahrt. Das Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie und für erlaubnispflichtige Waffen verfolgt den legitimen Zweck des Schutzes der Allgemeinheit vor den Gefahren des Umgangs durch eine ungeeignete Person. Das Verbot ist zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet, da der Kläger als unzuverlässige und deshalb ungeeignete Person aufgrund des Verbots nicht in den Besitz von Waffen gleich welcher Art gelangen darf. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Das umfassende Waffenbesitzverbot stellt sich auch als angemessen dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen das Verbot des Besitzes und Erwerbs erlaubnisfreier und erlaubnispflichtiger Waffen und Munition. Der Kläger lebt zusammen mit seiner Ehefrau unter der postalischen Anschrift A-Straße, Straßburg. Ebenfalls im Haushalt gemeldet sind die beiden Söhne Torben und Bendix A.. Am 21. Januar 2020 fand im Einfamilienhaus des Klägers auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses eine Durchsuchung der KPI Anklam, FK1, statt. Hintergrund hierzu stellte ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den im Haushalt gemeldeten volljährigen Sohn Bendix A. dar. In den vom Sohn Bendix genutzten Räumlichkeiten im Keller wurden ausweislich des Durchsuchungsberichts eine CO2-Waffe der Marke Umarex, Walter CP 88 nebst passendem Waffenkoffer, ein feuerlöscherartiges Behältnis mit „Reizgasfüllung“, eine Granate ohne Zünder, eine Langwaffe, Munition sowie drei Macheten und diverse Messer aufgefunden. Darüber hinaus wurden im Zimmer des minderjährigen Sohnes Torben A. 2 Butterfly Messer, 2 Taschenmesser, eine Umarex Softair-Waffe nebst Paintball-und Reizstoffmunition, ein Patronenlager und zweimal Munition von Umarex sowie ein Luftdruckgewehr mit der Seriennummer 502905 festgestellt. Die Waffen wurden offen und griffbereit für Dritte gelagert. Das gegen den Sohn Torben A. eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz (Straftat gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG (Butterfly Messer), Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 WaffG (CO2-Waffe und Luftdruckgewehr mit Munition)) wurde gemäß § 45 Abs. 1 JGG nach Verzicht auf die Rückgabe der Butterflymesser eingestellt. Im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gab der Kläger an, dass die bei seinem Sohn Torben gefundenen Gegenstände sein Eigentum seien und er diese dem Torben überlassen habe. Nach erfolgter Anhörung untersagte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 26. Mai 2021 unter Berufung auf § 41 Abs. 1 und 2 WaffG den Besitz und Erwerb von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen und Munition nach dem Waffengesetz (Ziffer 1), ordnete unter Fristsetzung bis zum 15. Juni 2021 die dauerhafte Unbrauchbarmachung bzw. Überlassung an einen Berechtigten der noch in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition (Ziffer 2) sowie die sofortige Vollziehung (Ziffer 3) an. Zur Begründung führte er aus, dass beim Kläger waffenrechtlich ein bedenkliches Verhalten zu erkennen sei. Die bei ihm festgestellten Waffen und waffenähnlichen Gegenstände seien für alle Bewohner und Gäste des Hauses frei zugänglich aufbewahrt worden, sodass auch der minderjährige Sohn ungehindert Zugriff auf die Waffen und die Munition sowie andere Gegenstände nach dem Waffengesetz gehabt habe. Der minderjährigere Sohn des Klägers sei zudem im Besitz von Waffen und Munition gewesen. Eine Veränderung der Situation sowie ein ordnungsgemäßer Umgang mit Waffen und Munition sei auch zukünftig nicht zu erwarten. Die unsachgemäße Lagerung aller Waffen und Munition mache deutlich, dass der Kläger besonders leichtfertig mit Waffen umgehe und auch das Risiko einer Rechtsgutsverletzung in Kauf nehme. Der Kläger hat am 1. Juli 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, warum laut dem Beklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit hohe Rechtsgüter gefährdet bzw. der Eintritt von Schäden hieran wahrscheinlich sei. Im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt sei es zu keiner Verurteilung gekommen. Die im angegriffenen Bescheid aufgeführten Gegenstände unterlägen nicht dem Waffengesetz und würden keine Waffen im Sinne desselben darstellen, es handele sich jedenfalls ausnahmslos um Waffen bzw. waffenähnliche Gegenstände, deren Besitz uneingeschränkt zulässig sei. Von den Butterflymessern des Kindes sei ihm nichts bekannt gewesen, diese hätten sich auch ausschließlich im Besitz des Kindes befunden. Er habe zudem zu keinem Zeitpunkt die in dem Bescheid bezeichneten Gegenstände bzw. gleichartige Gegenstände in irgendeiner Art und Weise zum Nachteil geschützter Rechtsgüter eingesetzt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26. Mai 2021, zugestellt am 1. Juni 2021, unter dem Aktenzeichen 32.1.2/107.133.2/02/21 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei bereits im September 2021 vom Amtsgericht Pasewalk zu einer Geldstrafe wegen des Besitzes eines SRC-Gerätes und zwei Reizstoff Sprühgeräten verurteilt worden. Dem Verhalten des Klägers im Umgang mit Waffen und waffenähnlichen Gegenständen solle mit dem streitgegenständlichen Bescheid begegnet werden. Sein Verhalten sei als nachlässig bis leichtfertig zu charakterisieren. Der Kläger als Vater und Erziehungsberechtigter zweier Söhne habe diesen keinen korrekten Umgang mit Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen vermitteln können. Aufgrund der gefundenen Gegenstände seien gegen beide Söhne Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Schon das Vorhandensein der gefundenen Gegenstände dokumentiere das besondere Interesse des Klägers an Waffen. Überall verstreut im ganzen Haus, selbst im Kinderzimmer, hätten Waffen oder waffenähnliche Gegenstände offen und für jede anwesende Person zugriffsbereit herumgelegen. Durch den sorglosen Umgang mit (verbotenen) Waffen und Munition dokumentiere der Kläger Dritten sein gesetzeswidriges Verhalten und räume diesem Personenkreis eine Zugriffsmöglichkeit auf die Waffen und waffenähnlichen Gegenstände ein. Ein solch leichtfertiger Umgang mit Waffen und waffenähnlichen Gegenständen und Munition müsse konsequent unterbunden werden, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.