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Urteil

4 A 319/19 HGW

VG Greifswald 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2022:0928.4A319.19HGW.00
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Leitsätze
1. Der Begriff des Sportbootes iSd § 2 Abs 1 Nr 1 See-SpbootV (juris: SeeSpbootV) ist weit auszulegen. Wie sich aus den §§ 2 Abs 1 Nr 6, 14 und 15 SeeSpbootV (juris: SeeSpbootV) ergibt, wonach unter den Begriff des Sportbootes selbst gewerbsmäßig genutzte Wasserfahrzeuge fallen, ist die See-Sportbootverordnung auf einen weiten Anwendungsbereich angelegt. (Rn.25) 2. Das Erfordernis eines Bootszeugnisses trägt den Sicherheitsstandards der Schifffahrt Rechnung und dient als Tauglichkeits- und Eignungsnachweis der verwendeten Wasserfahrzeuge für Seeschifffahrtsstraßen. Insofern ist nicht auf das ursprüngliche Erbauen des Schiffes für Sport- und Erholungszwecke im ausschließlichen Wortsinn abzustellen. Vielmehr bedarf es einer teleologischen Extension der Vorschrift. So kann es nichts ausschließlich auf den ursprünglichen Bau an sich ankommen. Insbesondere vor dem Hintergrund der bei Booten häufigen und üblichen Umnutzung erscheint es nur sachgerecht, den Wortlaut des § 2 Abs 1 Nr 1 SeeSpbootV (juris: SeeSpbootV) dahingehend auszulegen, dass hiervon auch Umbauten zum Zwecke einer Verwendung zu Sport- und Freizeitzwecken erfasst werden. Eine weite Auslegung des Begriffes des Sportbootes ist darüber hinaus auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, als dass hiermit die Harmonisierung zu weiteren Rechtsverordnungen, insbesondere der Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf Binnenschifffahrtsstraßen (BinSch-SpbootV) (juris: SportbootVermV-Bin2000), erreicht werden kann. Die Vermietung von Booten und Yachten im Binnen- und Seebereich wird derzeit in unterschiedlichen Verordnungen See-Sportbootverordnung und Binnenschifffahrts- Sportbootvermietungsverordnung geregelt. Diese Aufteilung erscheint sachlich nicht gerechtfertigt, unübersichtlich und führt, wie auch bei anderen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Schifffahrtsrechts, inhaltlich zu Überschneidungen und Widersprüchen. (Rn.26)
Tenor
Der Bescheid des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Ostsee, Standort B-Stadt vom 14. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 13. November 2018 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff des Sportbootes iSd § 2 Abs 1 Nr 1 See-SpbootV (juris: SeeSpbootV) ist weit auszulegen. Wie sich aus den §§ 2 Abs 1 Nr 6, 14 und 15 SeeSpbootV (juris: SeeSpbootV) ergibt, wonach unter den Begriff des Sportbootes selbst gewerbsmäßig genutzte Wasserfahrzeuge fallen, ist die See-Sportbootverordnung auf einen weiten Anwendungsbereich angelegt. (Rn.25) 2. Das Erfordernis eines Bootszeugnisses trägt den Sicherheitsstandards der Schifffahrt Rechnung und dient als Tauglichkeits- und Eignungsnachweis der verwendeten Wasserfahrzeuge für Seeschifffahrtsstraßen. Insofern ist nicht auf das ursprüngliche Erbauen des Schiffes für Sport- und Erholungszwecke im ausschließlichen Wortsinn abzustellen. Vielmehr bedarf es einer teleologischen Extension der Vorschrift. So kann es nichts ausschließlich auf den ursprünglichen Bau an sich ankommen. Insbesondere vor dem Hintergrund der bei Booten häufigen und üblichen Umnutzung erscheint es nur sachgerecht, den Wortlaut des § 2 Abs 1 Nr 1 SeeSpbootV (juris: SeeSpbootV) dahingehend auszulegen, dass hiervon auch Umbauten zum Zwecke einer Verwendung zu Sport- und Freizeitzwecken erfasst werden. Eine weite Auslegung des Begriffes des Sportbootes ist darüber hinaus auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, als dass hiermit die Harmonisierung zu weiteren Rechtsverordnungen, insbesondere der Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf Binnenschifffahrtsstraßen (BinSch-SpbootV) (juris: SportbootVermV-Bin2000), erreicht werden kann. Die Vermietung von Booten und Yachten im Binnen- und Seebereich wird derzeit in unterschiedlichen Verordnungen See-Sportbootverordnung und Binnenschifffahrts- Sportbootvermietungsverordnung geregelt. Diese Aufteilung erscheint sachlich nicht gerechtfertigt, unübersichtlich und führt, wie auch bei anderen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Schifffahrtsrechts, inhaltlich zu Überschneidungen und Widersprüchen. (Rn.26) Der Bescheid des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Ostsee, Standort B-Stadt vom 14. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 13. November 2018 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage hat in der Sache erfolgt. Die Zulässigkeit der Klage ist gegeben. Das erforderliche Vorverfahren ist erfolglos durchgeführt worden. Der Umstand, dass die Klägerin den Widerspruch vom 20. November 2018 ausschließlich per einfacher E-Mail erhoben hat, ändert hieran nichts. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein ordnungsgemäß durchgeführtes Vorverfahren im Falle des Adressatenwiderspruchs dann entbehrlich ist, wenn die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid den Widerspruch nicht als unzulässig weil verfristet oder nicht formgerecht erhoben zurückweist, sondern die Verfristung oder nicht formgerechte Erhebung durch sachliche Einlassung heilt oder wenn sich der Beklagte in der Klageerwiderung sachlich auf die Klage eingelassen hat, ohne die fehlende oder nicht ordnungsgemäße Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu rügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1963 – V C 26.78 -, BVerwGE 15, 306 (310); E 21, 145; E 28, 305 (308) = NJW 1968, 955; DVBl 1965, 89; 1972, 423; E 57, 342 (344 f.) = NJW 1980, 135; NVwZ 1983, 285; NVwZ 1983, 608; NVwZ-RR 1989, 85 (86); LKV 2007, 178; Schoch/Schneider/Dolde/Porsch, 43. EL August 2022, VwGO § 70). Dies ist hier der Fall. Die Widerspruchsbehörde hat – ohne die Unzulässigkeit des Widerspruchs zu rügen – in der Sache über den Widerspruch der Klägerin entschieden. Auch auf die Klagebegründung ist eine sachliche Stellungnahme erfolgt. Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung die Unzulässigkeit der Klage rügte, bezieht sie dies nicht auf ein nicht ordnungsgemäß durchgeführtes Vorverfahren, sondern vielmehr auf eine mangelnde Klagebefugnis. Letzteres ist jedoch ebenfalls gemäß § 42 Abs. 2 VwGO gegeben, da zumindest eine Möglichkeit des Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatze gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG besteht. Die Klage ist zudem auch begründet, weshalb die erneute Bescheidung des Antrags der Klägerin auf Erteilung eines Bootszeugnisses unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts zu erfolgen hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG sowie in ihrer Berufsausübungsfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, die in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG auch für die Klägerin als juristische Person des Privatrechts gilt (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 27. Mai 2020 - 2 LC 21/17 -, juris Rn. 25; BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - II ZB 13/19 -, juris, Rn. 13). Denn die Ablehnung des beantragten Bootszeugnisses erfolgte aufgrund der fehlerhaften Beurteilung der Beklagten, dass es sich bei dem Wasserfahrzeug der Klägerin nicht um ein Sportboot im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SeeSpbootV handelt. Rechtliche Anknüpfungspunkt für die Erteilung eines Bootszeugnisses ist § 5 SeeSpbootV. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SeeSpbootV wird ein Bootszeugnis auf Antrag des Unternehmers erteilt. Gemäß § 5 Abs. 2 SeeSpbootV kann das Bootszeugnis zudem unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Die See-Sportbootverordnung findet Anwendung, da die Klägerin einerseits mit ihrem Antrag ein Bootszeugnis für den Fahrtbereich in der „Zone 2-See“ begehrt. Andererseits handelt es sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – bei dem Wasserfahrzeug „Alte Liebe“ der Klägerin um ein Sportboot im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SeeSpbootV. Der Begriff des Sportbootes ist in § 2 Abs. 1 Nr. 1 SeeSpbootV legal definiert. Danach sind Sportboote Wasserfahrzeuge mit oder ohne Maschinenantrieb, die für Sport- und Erholungszwecke gebaut worden sind und ausschließlich für Sport- oder Erholungszwecke oder für die Ausbildung zum Führen von Sportbooten verwendet werden und die für nicht mehr als 12 Personen zuzüglich Fahrzeugführer und Besatzung zugelassen sind. Der Begriff des Sportbootes ist dabei weit auszulegen.Wie sich aus den §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 14 und 15 SeeSpbootV ergibt, wonach unter den Begriff des Sportbootes selbst gewerbsmäßig genutzte Wasserfahrzeuge fallen, ist die See-Sportbootverordnung auf einen weiten Anwendungsbereich angelegt (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. September 2019 – 3 Bs 124/19 –, Rn. 21, juris). Das Erfordernis eines Bootszeugnisses trägt den Sicherheitsstandards der Schifffahrt Rechnung und dient als Tauglichkeits- und Eignungsnachweis der verwendeten Wasserfahrzeuge für Seeschifffahrtsstraßen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist insofern nicht auf das ursprüngliche „Erbauen“ des Schiffes für Sport-und Erholungszwecke im ausschließlichen Wortsinn abzustellen. Vielmehr bedarf es einer teleologischen Extension der Vorschrift. So kann es nichts ausschließlich auf den ursprünglichen Bau an sich ankommen. Insbesondere vor dem Hintergrund der bei Booten häufigen und üblichen Umnutzung erscheint es nur sachgerecht, den Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SeeSpbootV dahingehend auszulegen, dass hiervon auch Umbauten zum Zwecke einer Verwendung zu Sport- und Freizeitzwecken erfasst werden. Eine weite Auslegung des Begriffes des Sportbootes ist darüber hinaus auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, als dass hiermit die Harmonisierung zu weiteren Rechtsverordnungen, insbesondere der Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf Binnenschifffahrtsstraßen (BinSch-SpbootV), erreicht werden kann. Die Vermietung von Booten und Yachten im Binnen- und Seebereich wird derzeit in unterschiedlichen Verordnungen – See-Sportbootverordnung und Binnenschifffahrts- Sportbootvermietungsverordnung – geregelt. Diese Aufteilung erscheint sachlich nicht gerechtfertigt, unübersichtlich und führt, wie auch bei anderen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Schifffahrtsrechts, inhaltlich zu Überschneidungen und Widersprüchen. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob bereits jeglicher Umbau, sei die Veränderung noch so klein, für ein „Erbauen“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.1 SeeSpbootV ausreicht. Jedenfalls ein kompletter Neuaufbau auf Grundlage nur eines noch bestehenden Bauteils – wie hier – dürfte jedenfalls unproblematisch miterfasst sein. Das hier streitgegenständliche Wasserfahrzeug der Klägerin wurde ursprünglich als NVA-Barkasse gebaut. 2003 erfolgte ein Neuaufbau unter ausschließlicher Verwendung des alten Rumpfes durch die Schiffswerft Horn in Wolgast. Nach dem Umbau erfolgte eine neue Stabilitätsberechnung sowie eine Neuausstellung des Schiffsmessbriefs, aus dem nunmehr hervorgeht, dass es sich bei dem Wasserfahrzeug um einen Ausflugsboot handelt. Da die ursprüngliche Nutzung als NVA-Barkasse aufgegeben und dies durch den Umbau zu einem Ausflugsboot im Jahr 2003 manifestiert wurde, handelt es sich nunmehr bei dem Wasserfahrzeuge „Alte Liebe“ um ein Sportboot im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SeeSpbootV. Ein Ausflugsboot dient dabei insbesondere Freizeit-und Erholungszwecken. Die See-Sportbootverordnung findet insofern auf das Wasserfahrzeug „Alte Liebe“ der Klägerin Anwendung, sodass der Klägerin das begehrte Bootzeugnis zu erteilen ist, sofern die weiteren Voraussetzungen, die für das erkennende Gericht nicht weiter nachprüfbar sind, vorliegen. Soweit die Beklagte zudem den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Bootszeugnisses mit der Begründung ablehnte, dass das Bootszeugnis berechtige die Klägerin nicht zu der von ihr begehrten Nutzung, ist dies rechtlich ebenfalls nicht haltbar. Ob das Bootszeugnis zur begehrten Nutzung berechtigt, stellt letztlich kein Erteilungskriterium dar, sodass es in den Verantwortungsbereich der Klägerin selbst fällt, ihre mit dem Bootzeugnis erteilten Befugnisse nicht zu überschreiten. In den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt nach Erteilung lediglich eine entsprechende Kontrolle. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7, 17489 Greifswald, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 7 VwGO vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Klägerin ist Eigentümerin des Motorboots „Alte Liebe“, für das sie die Erteilung eines Bootszeugnisses begehrt. Bei der „Alten Liebe“ handelt es sich um ein 1977 in der Yachtwerft Berlin ursprünglich als NVA-Barkasse gebautes Wasserfahrzeug. Dieses wurde unter ausschließlicher Verwendung des alten Rumpfes durch die Schiffswerft Horn in Wolgast 2003 neu aufgebaut. Nach dem Umbau erfolgte eine neue Stabilitätsberechnung sowie eine Neuausstellung des Schiffsmessbriefs, aus dem nunmehr hervorgeht, dass es sich bei dem Wasserfahrzeug um einen Ausflugsboot handelt. Wiederholt, zuletzt mit Antrag vom 13. November 2018, beantragte die Klägerin für das Ausflugsboot „Alte Liebe“ die Erteilung eines Bootszeugnisses für das Fahrtgebiet Zone 2 – See und Binnen. Mit Bescheid vom 14. November 2018 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei der Barkasse „Alte Liebe“ nicht um ein Sportboot im Sinne der See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV) handele. Die See-Sportbootverordnung sei anzuwenden, da die Klägerin in ihrem Antrag das Fahrtgebiet Zone 2- See und somit auch von Seeschifffahrtstraßen angegeben habe. Da das Fahrzeug als NVA-Barkasse gebaut und genutzt worden sei, falle es nicht in den Geltungsbereich der See-Sportbootverordnung. Dies ändere auch nicht der Umstand, dass das Boot über eine Kennzeichnung gemäß der Binnenschifffahrt-Kennzeichenverordnung verfüge, da sich hierbei lediglich um eine Registrierung handele. Mit E-Mail vom 20. November 2018 erhob die Klägerin Widerspruch und führte dabei im Wesentlichen aus, dass die ehemalige NVA-Barkasse nunmehr neu aufgebaut worden sei und als Ausflugsboot für Freizeitzwecke gedacht sei. Es fahre auch eine ehemalige Barkasse nahezu unverändert gewerblich von Lauterbach nach Vilm. Zudem bestehe eine Ungleichbehandlung zwischen Sport- und Berufsschifffahrt, die nicht durch EU-Recht abgedeckt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2019 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin in der Sache als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Fahrzeug „Alte Liebe“ sei weder tatsächlich noch im Rechtssinne ein Sportboot. Das Ausflugsboot sei ausweislich des Schiffsmessbriefs vom 12. Dezember 2003 tatsächlich nicht als Sportboot gebaut und auch nicht in diesem Sinne zertifiziert worden und unterfalle somit nicht dem Geltungsbereich der See-Sportbootverordnung. Zudem legitimiere die Erteilung eines Bootzeugnisses auch nicht zu der von der Klägerin beabsichtigten Nutzung, nämlich der Vermietung als Sportboot sowie der gewerbsmäßigen Nutzung zu Ausbildungsfahrten. Ein als Ausflugsboot vermessenes Wasserfahrzeug sei kein Sportboot. Ein Bootszeugnis dürfe daher nach der See-Sportbootverordnung nicht erteilt werden. Die Klägerin hat am 27. Februar 2019 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Eine Anerkennung des betreffenden Wasserfahrzeuges als Sportboot sei im Bereich der See-Sportbootverordnung auch unter Berücksichtigung der EU-Richtlinien geboten. Es könne nicht nur auf die ursprüngliche Herstellung, sondern auch auf einen wesentlichen Umbau und eine diesbezügliche Neubewertung ankommen. Zwischen den verschiedenen Verordnungen gebe es offensichtlich große Unstimmigkeiten, die im konkreten Fall eine wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin verhindere, ohne dass ein sinnvoller Grund vorliege. Vom Wasserstraßen Schifffahrtsamt Brandenburg sei das Boot zudem als Sportboot registriert, anerkannt und – da alle technischen Bedingungen erfüllt waren – ein Bootszeugnis für Sportboote zur gewerblichen Vermietung auf Binnenschifffahrtstraßen ausgestellt worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Ostsee, Standort B-Stadt vom 14. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 13. November 2018 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid. Die Klage sei zudem bereits unzulässig, da die Klägerin keine Verletzung eigener Rechte geltend mache. Die Klage sei auch unbegründet. Das bestehende Bootszeugnis der „Alten Liebe“ sei auf Grundlage der Binnenschifffahrtsverordnung vom Wasserstraßenschifffahrtsamt Brandenburg ausgestellt worden, wobei die Binnenschifffahrtsverordnung eine andere Definition für Sportboote ausweise. Für den von der Klägerin begehrte Fahrtbereich in der Zone 2, gelte jedoch die See-Sportbootverordnung, die für Sportboote eine andere Definition vorhalte. Da das streitgegenständliche Wasserfahrzeug ursprünglich als NVA-Barkasse gebaut worden sei, unterfallen sie nicht der Definition eines Sportbootes nach § 2 Abs. 1 SeeSpbootV. Ein „Umbau“ sei nach dem Wortlaut von dem Rechtsbegriff „gebaut“ nicht erfasst. Eine Erteilung des Bootszeugnisses sei auch aufgrund der beabsichtigten Verwendung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten ausgeschlossen. Das Bootszeugnis würde lediglich zur Vermietung eines Sportbootes berechtigen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Januar 2022 zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.