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Urteil

4 A 216/20 HGW

VG Greifswald 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2022:0831.4A216.20HGW.00
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Tenor
Die Klage wird hinsichtlich des Klagebegehrens gegen die Entscheidung über den Asylantrag, hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 AufenthG und gegen die Entscheidung über den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgewiesen und im Übrigen abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird hinsichtlich des Klagebegehrens gegen die Entscheidung über den Asylantrag, hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 AufenthG und gegen die Entscheidung über den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgewiesen und im Übrigen abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kammer konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage, die sich nur gegen die Nummern 2., 3., 4. bis 6. des Bescheides vom 18.2.2020 richtet, ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft. Sie ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz [AsylG]) offensichtlich keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Er hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet [AufenthG]. Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für internationalen Schutz offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 – 2 BvR 1392/00 – InfAuslR 2002, 146). Aus den Gründen muss sich klar ergeben, weshalb dieser Ausspruch in Betracht kommt, insbesondere, warum der Asylantrag nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 03.09.1996 – 2 BvR 2353/95 – BayVBl 1997, 15; BVerfG, Beschluss vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris Rn. 27). Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ist der Bescheid vom 18.2.2020 bestandskräftig geworden, da der Kläger gegen diese Entscheidung keine Klage erhoben hat. Die Klage hat zunächst keinen Erfolg, als der Kläger damit die Verpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) begehrt. Ein solcher Anspruch steht ihm offensichtlich nicht zu. Art. 16 a Abs. 1 GG bestimmt, dass politisch Verfolgte Asyl genießen. Der Kläger hat kein Verfolgungs- oder Lebensschicksal geschildert, das die Anerkennung als Asylberechtigter rechtfertigen würde. Die Beklagte weist in dem angefochtenen Bescheid in ihren Ausführungen zur Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung zutreffend darauf hin, dass der Kläger keines der als Verfolgungsgrund infrage kommenden Anknüpfungsmerkmale berichtet hat und seinen Ausführungen auch keine derartigen Anknüpfungsmerkmale zu entnehmen seien. Der Kläger hat sich in Kenntnis der vom Bundesamt dargelegten Begründung für die Ablehnung seines Antrags darauf beschränkt, auf seinen Vortrag im Verfahren vor dem Bundesamt hinzuweisen. Auch das Gericht vermochte nicht festzustellen, dass der Kläger eine Situation geschildert hat, bei der davon auszugehen ist, dass er Armenien aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat, er dort keinen Schutz in Anspruch nehmen kann und er deswegen nicht nach Armenien zurückkehren kann. Das Gericht folgt daher gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids zur Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylanerkennung und sieht von einer eigenen Darstellung ab. Da sich die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG sich lediglich dadurch unterscheiden, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist, liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß den Ausführungen des Bundesamtes zu § 3 AsylG erst recht nicht vor. Auch ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist offensichtlich nicht gegeben. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Danach hat der Kläger keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im vorstehenden Sinne droht. Auch hierzu folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab. Die Klage war insoweit als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen und in entsprechender Anwendung eine Klage als offensichtlich begründet abzuweisen, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht. Hier hat der Kläger dadurch über seine Staatsangehörigkeit getäuscht, dass mit der Asylantragstellung am 05.02.2019 durch seine gesetzlichen Vertreter mitgeteilt wurde, dass er Sohn eines syrischen Flüchtlings sei und man für ihn die gleichen Fluchtgründe geltend mache wie für den Vater. Mit diesem Vortrag wurde durch die gesetzlichen Vertreter des Antragsgegners zum Ausdruck gebracht, der Kläger selbst besitze ebenfalls die syrische Staatsangehörigkeit, obwohl dies nach nunmehrigem Kenntnisstand zu keinem Zeitpunkt der Fall war. Die Eltern des Klägers besitzen beide die armenische Staatsangehörigkeit, sodass der Kläger ebenfalls armenischer Staatsangehöriger ist. Mit Blick auf diesen Umstand liegt der Versuch einer Täuschung über die Staatsangehörigkeit des Klägers vor, der die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zur Folge hat. Die Täuschungshandlung des Vaters des Klägers wird dem Kläger nach dem Rechtsgedanken des § 278 BGB zugerechnet. Die Klage ist auch unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes begehrt. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids zu. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34/99 -, bei juris Rn. 11). Ein solches Abschiebungsverbot besteht für den Kläger hinsichtlich seines Herkunftslandes Armenien nicht. Das Gericht folgt insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr besteht für den Kläger nicht. Dies folgt aus einer Würdigung des Vortrages des Klägers im Verwaltungsverfahren und in diesem Gerichtsverfahren. Auch insoweit folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab. Die Klage hat schließlich auch insoweit keinen Erfolg, als sie mit dem Anfechtungsantrag auch gegen die unter den Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamtes festgesetzte Ausreisefrist, die Abschiebeandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gerichtet ist. Auf die Ausführungen des Bescheids des Bundesamtes vom 18.2.2020, denen das Verwaltungsgericht insoweit folgt, wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen. Die von der Beklagten verfügte Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Sie beruhen auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Die Beklagte ist für die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig (§ 75 Nr. 12 AufenthG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht). Auch im Übrigen ist die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Anordnung liegen vor. Mit der Wendung „ab dem Tag der Abschiebung“ bringt die Beklagte hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Anordnung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erst ab und ausschließlich im Falle der vollzogenen Abschiebung gelten soll. Gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Dauer darf auch nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten. In Fällen, in denen - wie hier - keine besonderen Belange vorgebracht sind, ist eine standardmäßige Befristung auf die Hälfte dieser Dauer nicht zu beanstanden (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 09.05.2017 - 1 LZ 254/17 -, juris Rn. 14). Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung [ZPO]. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Das Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylG). Der im Jahr 2018 in Deutschland geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger. Seine Eltern stellten für ihn am 5.2.2019 einen Asylantrag und trugen hierbei für ihn keine individuellen Gründe, sondern lediglich vor, er sei Sohn eines syrischen Flüchtlings und man mache für ihn die gleichen Fluchtgründe geltend wie für den Vater. Der Kläger betreibt seitdem ein Asylverfahren. Die Eltern des Klägers sind ausweislich der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 31.3.2020 armenische Staatsangehörige. Der Vater des Klägers hatte ebenfalls ein Asylverfahren betrieben, in dem er behauptet hatte, syrischer Staatsangehöriger zu sein. Das Bundesamt traf gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 18.2.2020 folgende Entscheidung: „1. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 3. Der Antrag auf subsidiären Schutz wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. 5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Armenien abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. 6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“ Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne der Definition des § 3 Asylgesetz (AsylG). Eine konkret drohende individuelle und begründete Furcht vor Verfolgung sei für ihn nicht geltend gemacht worden. Eine erlittene Vorverfolgung könne angesichts der Tatsache, dass er im Bundesgebiet geboren sei und sich zu keiner Zeit im Heimatland seiner Eltern aufgehalten habe, nicht vorliegen. Ein konkret drohender und individueller ernsthafter Schaden bei Rückkehr in das Herkunftsland im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG, der für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erforderlich sein, sei für den Kläger nicht geltend gemacht worden. Ein bereits erlittener ernsthafter Schaden vor Ausreise aus dem Heimatland könne angesichts der Tatsache, dass er im Bundesgebiet geboren worden sei und sich zu keiner Zeit im Heimatland seiner Eltern aufgehalten habe, nicht vorliegen. Der Asylantrag werde zudem als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ein unbegründeter Asylantrag sei als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täusche. Vorliegend sei durch seine Eltern erklärt worden, er sei Sohn eines Flüchtlings aus Syrien. Im Rahmen der Regel Überprüfung seines Vaters sei jedoch festgestellt worden, dass diese über seine Identität und seine Herkunft getäuscht habe. Da für den Kläger die gleichen Gründe geltend gemacht worden seien, sei in gleiche Art und Weise über seine Herkunft getäuscht worden, zumindest jedoch vorsätzlich in Kauf genommen worden, dass das Bundesamt eine syrische Staatsangehörigkeit annehme. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Abschiebung sei nicht nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unzulässig. Dem Kläger drohe in Armenien keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK sei daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Armenien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Es sei nicht feststellbar, dass die hohen Anforderungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK hinsichtlich der Person des Klägers vorlägen. Es könne nicht darauf geschlossen werden, dass sich aus dem Zusammenwirken der beeinträchtigten wirtschaftlichen und sozialen Gesamtsituation und der besonderen persönlichen Umstände des Klägers ein sehr außergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR ergebe. Schlechte humanitäre Verhältnisse, Armut und Hunger, Arbeitslosigkeit und schlechte medizinische Versorgung stellten keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Der Kläger könne auch nicht die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Ihm keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe, der der Kläger angehöre, allgemein beträfen, so sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt. Bei Bemessung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes seien keine wesentlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Der Kläger hat am 25.2.2020 gegen den Bescheid vom 18.2.2020 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seine bisherigen Ausführungen in seinem Asyl- und ausländerbehördlichen Verfahren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18.2.2020 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz1 AufenthG im Hinblick auf Armenien vorliegen. Die Beklagte bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 20.5.2020 ordnete das Gericht im Verfahren 2 B 217/20 HGW die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides der Beklagten vom 18.02.2020 verfügte Abschiebungsandrohung an, da sich nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen lasse, dass der Kläger über seine Identität oder Staatsangehörigkeit bewusst getäuscht habe, weil sich aus der Behördenakte hinsichtlich des Asylantrages des Vaters des Klägers ergebe, dass lediglich Zweifel an dessen syrischer Staatsangehörigkeit aufgetreten seien, jedoch eine Täuschung über die Staatsangehörigkeit noch nicht abschließend festgestellt sei. Mit weiterem Beschluss vom 15.9.2020 änderte das Gericht auf den Antrag der Beklagten seinen Beschluss vom 20.5.2020 im Verfahren 4 B 217/20 HGW und lehnte den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides vom 18.02.2020 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen, ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, das Bundesamt habe ausführlich und zutreffend ausgeführt, weshalb beim Kläger offensichtlich kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes bestehe. Mit der Asylantragstellung am 05.02.2019 durch die gesetzlichen Vertreter des Klägers sei mitgeteilt worden, dass dieser Sohn eines syrischen Flüchtlings sei und man für ihn die gleichen Fluchtgründe geltend mache wie für den Vater. Mit diesem Vortrag sei durch die gesetzlichen Vertreter des Klägers zum Ausdruck gebracht worden, der Kläger selbst besitze ebenfalls die syrische Staatsangehörigkeit, obwohl dies nach nunmehrigem Kenntnisstand zu keinem Zeitpunkt der Fall gewesen sei. Die Eltern des Klägers besäßen beide die armenische Staatsangehörigkeit, sodass der Kläger ebenfalls armenischer Staatsangehöriger sei. Mit Blick auf diesen Umstand liege der Versuch einer Täuschung über die Staatsangehörigkeit des Klägers vor, der die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zur Folge habe. Weiterhin bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung der Beklagten 15:00 Uhr ausgegangen, dass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Mit Beschluss vom 4.5.2021 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs dieses Verfahrens ergänzend Bezug genommen