Urteil
4 A 721/18 HGW
VG Greifswald 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2022:0815.4A721.18HGW.00
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Tenor
Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.4.2018 wird aufgehoben.
Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.4.2018 wird aufgehoben. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer konnte entscheiden, obwohl die Klägerin und die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Darauf war in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Klage hat im Wesentlichen keinen Erfolg. Die Klage, die sich nur gegen die Nummern 1 und 3 bis 6 des Bescheides vom 25.4.2018 richtet, ist zulässig, insbesondere hinsichtlich der begehrten Verpflichtungen als Verpflichtungsklage statthaft. Sie ist jedoch überwiegend unbegründet. Die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären internationalen Schutzes oder die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet [AufenthG] unter teilweise Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes. Rechtswidrig ist der Bescheid vom 25.4.2018 nur hinsichtlich der Ziffer 6 und verletzt die Klägerin auch nur insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage hat zunächst keinen Erfolg, als die Klägerin damit die Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG begehrt. Ein solcher Anspruch steht ihr nicht zu. § 3 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Für die Feststellung, ob eine solche Verfolgung i.S. des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegt, sind die §§ 3a bis 3e AsylG zu beachten. Diese Vorschriften enthalten die gesetzlichen Maßgaben dafür, was rechtlich unter einer asylerheblichen Verfolgungshandlung zu verstehen ist, welche Umstände bei der Prüfung von Verfolgungsgründen zu berücksichtigen sind, von wem die Verfolgung ausgehen kann, welche Akteure Schutz vor Verfolgung bieten können und wann dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden kann, weil er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat (Interner Schutz). Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. 11. 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGB l 1852 IIS. 685,953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nummer 1 Asyl G) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in § 3a Abs. 2 Nummer 1 Asyl G beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nummer 2 Asyl G). Der Asylsuchende muss danach bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles sein Heimatland aus Furcht vor politischer Verfolgung im Sinne der §§ 3 AsylG, 60 Abs. 1 AufenthG verlassen haben. Hierbei darf das Gericht insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (siehe auch Art. 4 QualfRL; vgl. BVerwG, Urteil vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 -, juris Rn. 16 mwN.). Von dem Asylsuchenden muss aber gefordert werden, dass er eine zusammenhängende, in sich stimmige Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals gibt, die nicht in wesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist. Der Art seiner Einlassung - beispielsweise ob sein Vorbringen gesteigert ist - seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner Glaubwürdigkeit kommt insoweit entscheidende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, juris; Beschluss vom 22.11.1983 - 9 B 1915.82 -, juris Rn. 2 mwN). Die Beklagte weist in dem angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hin, dass die Klägerin keines der als Verfolgungsgrund infrage kommenden Anknüpfungsmerkmale berichtet hat und ihren Ausführungen auch keine derartigen Anknüpfungsmerkmale zu entnehmen seien. Die Klägerin hat sich in Kenntnis der vom Bundesamt dargelegten Begründung für die Ablehnung ihres Antrags darauf beschränkt, auf ihren Vortrag im Verfahren vor dem Bundesamt hinzuweisen. Mangels Anwesenheit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht auch dort keine anderen Erkenntnisse gewinnen können. Auch das Gericht vermochte nicht festzustellen, dass die Klägerin in der Anhörung eine Situation geschildert hat, bei der davon auszugehen ist, dass sie Armenien aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat, sie dort keinen Schutz in Anspruch nehmen kann und sie deswegen nicht nach Armenien zurückkehren kann. Das Gericht folgt daher gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab. Auch ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist nicht gegeben. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Das Gericht teilt die Einschätzung des Bundesamtes, dass ihr Vorbringen unglaubhaft ist. Sie hat diese durchgreifenden Zweifel am Wahrheitsgehalt ihres Vortrages im gerichtlichen Verfahren nicht auflösen können. Daher folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids auch hinsichtlich des fehlenden Anspruchs auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und sieht auch insoweit von einer eigenen Darstellung ab. Die Klage ist auch unbegründet, soweit die Klägerin die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes begehrt. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids zu. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.5.2000 - BVerwG 9 C 34/99 -, bei juris Rn. 11). Ein solches Abschiebungsverbot besteht für die Klägerin hinsichtlich ihres Herkunftslandes Armenien nicht. Das Gericht folgt insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr besteht für die Klägerin nicht. Dies folgt aus einer Würdigung ihres Vortrages im Verwaltungsverfahren und in diesem Gerichtsverfahren. Auch insoweit folgt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab. Zu ergänzen ist lediglich folgendes: Eine andere Einschätzung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie. Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln geht nicht hervor, dass die medizinische Versorgung in Armenien in einem Maße eingeschränkt ist, dass es im Falle des Klägers nicht möglich wäre, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die generelle vom Corona-Virus ausgehende Ansteckungsgefahr führt für sich genommen auch im Falle des Klägers nicht zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Fehlt – wie hier – ein solcher Erlass, kommt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG allenfalls ausnahmsweise in verfassungskonformer Auslegung in Betracht, wenn es zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke, d.h. zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 13.6.2013 – 10 C 13.12 – BVerwGE 147, 8). Allgemeine Gefahren können aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbotes grundsätzlich nicht rechtfertigen. Der Kläger hat aber keinen Anspruch wegen einer extremen Gefahrenlage. Eine verfassungswidrige Schutzlücke liegt nur dann vor, wenn der Schutzsuchende bei einer Rückkehr in das Aufnahmeland mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise Opfer einer extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahr ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Eine Abschiebung müsste dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges“ dem sicheren Tod oder schweren Verletzungen ausgeliefert würde. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (OVG NRW, Urteil vom 24.3.2020 – 19 A 4470/19.A – juris m.w.N., vgl. auch schon VG Würzburg, Beschluss vom 27.3.2020 – W 8 S 20.30378). Eine solche konkrete außergewöhnliche Gefahrenlage für die Klägerin ist vorliegend im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf die Verbreitung des Corona-Virus auch vor dem Hintergrund des erforderlich hohen Wahrscheinlichkeitsgrades für das Gericht nicht erkennbar. Die Klage hat schließlich auch insoweit keinen Erfolg, als sie mit dem Anfechtungsantrag auch gegen die unter Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes festgesetzte Ausreisefrist und die Abschiebeandrohung gerichtet ist. Die von der Beklagten verfügte Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Sie beruhen auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Die Klage hat jedoch insoweit Erfolg, als sie mit dem Anfechtungsantrag auch gegen die unter Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamtes festgesetzte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gerichtet ist. Insofern ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt er die Klägerin ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Die nach dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 25.4.2018 am 21.8.2019 erfolgte Änderung des § 11 AufenthG führt indessen nicht dazu, dass die unter Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides erfolgte Verfügung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes aufgrund des § 11 Abs. 1 AufenthG in der Fassung vom 20.10.2015 rechtswidrig geworden wäre. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes umfasst zugleich dessen Anordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.2018 - 1 C 21/17 -, juris Rn. 25). Diese Anordnung kann im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) auf § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.8.2019 gestützt werden. Die Beklagte, die die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemeinsam mit der Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 5) des streitigen Bescheides erlassen hat, ist für die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig (§ 75 Nr. 12 AufenthG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht). Dass die Beklagte in der Begründung der Anordnung noch von einem gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgeht, entspricht der bei Erlass des Bescheides geltenden Rechtslage, ist jedoch unschädlich. Dabei handelt es sich allenfalls um einen Begründungsmangel. Dieser führt aber, da § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Anordnung zwingend vorsieht, offensichtlich nicht zu einer anderen Entscheidung in der Sache, § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Auch liegen die Voraussetzungen für die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots vor. Mit der Wendung „ab dem Tag der Abschiebung“ bringt die Beklagte hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Anordnung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erst ab und ausschließlich im Falle der vollzogenen Abschiebung gelten soll. Allerdings bestehen gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durchgreifende Bedenken. Die Befristung erweist sich im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO als ermessensfehlerhaft. Die Dauer darf auch nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten. In Fällen, in denen keine besonderen Belange vorgebracht sind, ist zwar eine standardmäßige Befristung auf die Hälfte dieser Dauer – wie vorliegend – nicht zu beanstanden (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 9.5.2017 - 1 LZ 254/17 -, juris Rn. 14). In Fällen aber, in denen – wie vorliegend – besondere Belange vorgebracht sind, wird eine standardmäßige Befristung auf 30 Monate den Umständen des Einzelfalles nicht gerecht und ist eine einzelfallbezogene Abwägung durchzuführen. Die Klägerin hat besondere Belange vorgebracht, indem sie – vom Beklagten unwidersprochen – vorgetragen hat, dass ihrem Sohn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erteilt worden ist. Ob dieser Vorteil zutreffend ist, braucht das Gericht nicht weiter aufzuklären, denn er ist plausibel und im höchsten Maße wahrscheinlich. Gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Sohnes der Klägerin, der sich seit mehr als 7 Jahren mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, offensichtlich gegeben. Da für Ausschlussgründe nach § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG nichts ersichtlich ist, dürfte ihm ein zu erfüllender Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zugestanden haben und spricht alles dafür, dass dieser Anspruch erfüllt worden ist. Dieser Gesichtspunkt ist vom Bundesamt – zum damaligen Zeitpunkt des Bescheiderlasses folgerichtig – nicht in seine Ermessenserwägungen einbezogen worden. Nunmehr aber verhält es sich so, dass die Klägerin im Bundesgebiet über wesentliche Bindungen verfügt, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären und bei sachgerechter Ermessensausübung dazu führen müssten, dass sich die Befristung deutlich verkürzt. Dies gilt umso mehr, als auch für die Klägerin selbst die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG In Betracht kommt. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG). Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Die 1983 in Armavir in Armenien geborene Klägerin ist armenische Staatsangehörige und christlichen Glaubens. Sie lebte zuletzt in Mezamor. Sie betreibt ein Asylverfahren. Sie reiste zusammen mit ihrem im Jahr 2007 geborenen Sohn, dem früheren weiteren Kläger in diesem Verfahren, am 20.7.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Beide stellten am 28.7.2015 Asylanträge. Wegen der Begründung der Asylanträge wird auf die Beiakten verwiesen. Mit Bescheid vom 4.8.2017 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass die Asylanträge der Klägerin und ihres Sohnes als zurückgenommen gelten und stellte das Verfahren ein. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen und forderte die Klägerin und ihren Sohn auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihnen die Abschiebung an. Zur Begründung der Einstellung des Verfahrens führte das Bundesamt aus, dass die Klägerin und ihr Sohn das Verfahren nicht betrieben hätten, da sie der Aufforderung zur Anhörung nicht nachgekommen seien und keinen Nachweis eingereicht hätten, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen gewesen sei, auf die sie keinen Einfluss gehabt hätten. Nachdem die Klägerin und ihr Sohn beim Verwaltungsgericht B-Stadt Klage gegen den Bescheid vom 4.8.2017 erhoben hatten, hob das Bundesamt diesen Bescheid mit Verfügung vom 21.2.2018 auf. Am 12.4.2018 hörte das Bundesamt die Klägerin persönlich an; wegen ihrer Angaben wird auf das Protokoll der Anhörung verwiesen. Das Bundesamt traf gegenüber der Klägerin und ihren Sohn mit Bescheid vom 25.4.2018 folgende Entscheidung: „1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt. 2. Die Anträge auf Asylanerkennung werden abgelehnt. 3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt. 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. 5. Die Antragsteller werden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollten die Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werden sie in die Republik Armenien abgeschoben. Die Antragsteller können auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. 6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“ Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Klägerin und ihr Sohn seien keine Flüchtlinge im Sinne der Definition des § 3 Asylgesetz (AsylG). Aus dem Sachvortrag der Klägerin ließen sich keine Anhaltspunkte für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entnehmen. Bei den geschilderten Übergriffen fehle es an einer Anknüpfung an flüchtlingsrechtliche Merkmale. Damit lägen auch die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 AsylG scheide aus. Die Todesstrafe sei in der Republik Armenien im Jahr 2003 abgeschafft worden. Die Klägerin hätte ihre begründete Furcht vor einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht. Der Sachvortrag der Klägerin genüge nicht den maßgeblichen Anforderungen einer glaubhaften Darstellung. Der gesamte Vortrag lasse es in dem entscheidungsrelevanten Themenkomplex an Einzelheiten und Details fehlen. Das Vorbringen stelle keine hinreichende Grundlage dar, dass die geäußerten Befürchtungen der Klägerin objektiv begründet seien. Es seien keine Umstände erkennbar, dass im Falle einer Rückkehr eine Verfolgungsgefahr bestehen könne. Im Herkunftsland der Klägerin bestehe kein Konflikt. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Abschiebung sei nicht nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unzulässig. Der Klägerin und ihren Sohn drohe in Armenien keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK sei keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Armenien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Klägerin und ihres Sohnes eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Eine zu berücksichtigende Gefährdung ergebe sich nicht aus den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen in Armenien. Die Versorgungslage in Armenien habe sich gebessert. Lebensmittel stünden ausreichend zur Verfügung. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne von der Klägerin und ihrem Sohn ebenso wie von vielen ihrer Landsleute ggf. unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr für die Klägerin und ihren Sohn sei insofern auch zumutbar. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Antragsteller sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Individuelle gefahrenerhöhende Umstände seien nicht geltend gemacht worden. Der Klägerin und ihrem Sohn drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe, der die Klägerin und ihr Sohn angehörten, allgemein beträfen, so sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Die Klägerin verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. Die Klägerin und ihr Sohn haben am 30.4.2018 gegen den ihnen am 27.4.2018 zugestellten Bescheid vom 26.4.2018 Klage erhoben. Der Sohn der Klägerin nahm seine Klage am 29.3.2021 zurück. Zur Begründung bezieht sich die Klägerin im Wesentlichen auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge, dort insbesondere auf ihre Angaben in der persönlichen Anhörung beim Bundesamt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 15.8.2022 mitteilen lassen, dass ihrem Sohn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erteilt worden sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.4.2018 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass für die Klägerin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz1 AufenthG im Hinblick auf Armenien vorliegen. Die Beklagte bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 15.1.2019 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss vom 30.3.2021 trennte das Gesicht die Klage des früheren zweiten Klägers, des Sohnes der Klägerin, ab und stellte dessen Verfahren ein. Der Asylantrag des Lebenspartners der Klägerin zu 1 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 3.6.2014 abgelehnt, die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Greifswald mit Urteil vom 15.6.2017 (Az.: 6 A 408/16 AS HGW) rechtskräftig ab. Das Bundesamt lehnte auch den Asylantrag des weiteren Sohnes der Klägerin mit Bescheid vom 5.10.2017 ab. Die hiergegen unter dem Aktenzeichen 6 A 2140/17 As HGW erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Greifswald mit Urteil vom 19.8.2019 rechtskräftig ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs dieses Verfahrens ergänzend Bezug genommen.