Urteil
4 A 1417/19 HGW
VG Greifswald 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2022:0523.4A1417.19HGW.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer konnte entscheiden, obwohl der Kläger und die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Darauf war in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet. Sie ist zunächst zulässig. Sie ist insbesondere als Anfechtungsklage statthaft. Lehnt es das Bundesamt – wie hier – ab, eine sachliche Prüfung des Schutzbegehrens eines Antragstellers vorzunehmen, ist die Anfechtungsklage die richtige Klageart, um das Rechtsschutzbegehren eines Asylantragstellers zu verwirklichen; das gilt umfassend, also auch dann, wenn nur noch ein Teil des ursprünglichen Schutzbegehrens verfolgt wird (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 20 B 15.30008 –, Rn. 23, juris). Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat zu Recht den Asylantrag als unzulässig und den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 05.07.2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes [AufenthG] abgelehnt sowie zu Recht ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 03.03.2000 – 2 BvR 39/98 – in DVBl. 2000, 1098) geht § 71 Asylgesetz [AsylG] von einer Zweistufigkeit der Prüfung von Asylfolgeanträgen aus. Bei der Beachtlichkeits- oder Relevanzprüfung geht es zunächst – im ersten Prüfungsschritt – darum, festzustellen, ob das Asylverfahren wiederaufgenommen werden muss, also die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheides erfüllt sind. Dafür genügt bereits ein schlüssiger Sachvortrag, der freilich nicht von vorneherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung zu verhelfen; es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe. Ist festgestellt, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG] erfüllt sind, so ist – in einem zweiten Prüfungsschritt – eine erneute Sachprüfung durchzuführen, wobei die Verwaltungsgerichte nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.1998 – 9 C 28/97 – in NVwZ 1998, 861 auch dann in der Sache selbst wie in einem Asylverfahren zu entscheiden haben, wenn das Bundesamt lediglich die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 51 VwVfG abgelehnt hat. Der Asylantrag des Klägers vom 19.06.2013 stellt einen derartigen Asylfolgeantrag dar, nachdem der vorherige Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden war. Die Klage hat zunächst keinen Erfolg, als der Kläger damit die Ablehnung seines Antrages als unzulässig angreift. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist im Fall der Stellung eines erneuten Asylantrags nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Diese Vorschrift verlangt, dass sich die der Erstentscheidung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Asylbewerbers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Asylfolgeantrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Vorliegend liegt weder eine Änderung der Sach- oder Rechtslage vor, die geeignet wäre, eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung herbeizuführen, noch liegen neue Beweismittel vor, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG). Neue Beweismittel sind solche, durch die bereits früher vorgetragene („alte“) Tatsachen nachträglich bewiesen werden sollen (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2008 - 11 ZB 06.1427 – juris Rn. 32; BVerwG, U.v. 26.6.1984 - 9 C 875/81 – juris Rn. 14). Das Gericht folgt gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer eigenen Darstellung ab. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf eine Abänderung der bestandskräftigen Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Auch insoweit wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Klage hat schließlich auch insoweit keinen Erfolg, als sie auch gegen die unter der Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes angeordnete Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gerichtet ist. Auf die Ausführungen des Bescheids des Bundesamtes vom 23.8.2019, denen das Verwaltungsgericht insoweit folgt, wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung [ZPO]. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Der im Jahr 1988 in Jerewan in Armenien geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger und christlichen Glaubens. Er betreibt ein Asylverfahren. Er reiste erstmals im Jahr 2003 mit seiner Mutter in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im selben Jahr einen Asylantrag, der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Eine beim VG D-Stadt erhobenen Klage wurde mit Urteil vom 5.7.2016 (Az. 11 A 3300/03 As), rechtskräftig seit dem 20.6.2017, abgewiesen. Nachdem der Kläger im Jahr 2009 die Bundesrepublik Deutschland verlassen hatte, kehrte er am 1.9.2015 in die Bundesrepublik zurück und stellte am 21.9.2015 erneut einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 5.7.2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) ab. Die Gewährung subsidiären Schutzes lehnte es ebenfalls ab (Ziffer 3) und stellte zugleich fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; für den Fall, dass er diese Ausreisefrist nicht einhält, wurde ihm die Abschiebung nach Armenien angedroht (Ziffer 5). Zugleich wurde ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung ausgesprochen (Ziffer 6). Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Greifswald mit Urteil vom 2.3.2017 (6 A 1342/16 As HGW) ab. Das Gericht führte zur Begründung aus, dem Vortrag des Klägers fehle es an der Anknüpfung an eines der asylrelevanten Verfolgungsmerkmale, das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass dem Kläger ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Asylgesetz durch eine, hier allein in Betracht kommende, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder aufgrund besonderer gefahrerhöhender Umstände drohe, ihm stehe auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zur Seite, die gegenüber ihm ergangene Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes begegne ebenfalls keinen gerichtlichen Bedenken. Am 5.1.2018 ist dem Vater des Klägers die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Am 24.4.2019 stellte der Kläger abermals einen Asylantrag. Wegen der Begründung des Asylantrags und seiner Anhörung beim Bundesamt am 24.4.2019 wird auf die Beiakten verwiesen. Im Wesentlichen trug der Kläger vor, dass er ein Beweismittel beschaffen werde, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Obwohl die alte Regierung abgelöst worden sei, gebe es nach wie vor Beamte, die im Sinne des alten Präsidenten arbeiten würden. Nachbarn hätten ihm erzählt, dass nach ihm gefragt worden sei. Er könne sich auch nicht im Heimatland verstecken, da er den Wehrdienst zu leisten habe. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er sofort festgenommen und psychischer Druck auf ihn ausgeübt werden würde, mit dem Ziel, dass sein Vater zurückkehre. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge traf gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 23.8.2019 folgende Entscheidung: „1. Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt. 2. Der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 05.07.2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes wird abgelehnt. 3. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird angeordnet und auf 4 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet.“ Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Antrag sei unzulässig, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Der Wiederaufgreifensgrund der Sachlagenänderung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Bereits im vorangegangenen Verfahren habe der Kläger darauf verwiesen, dass auf ihn Druck ausgeübt werden solle, um an seinen Vater heranzukommen. Dass dieses Vorbringen mit der Ausreise seines Vaters und somit der Unterlassung oppositioneller Handlungen im Sinne von Demonstrationen zu keiner internationalen Schutzanerkennung führe, sei bereits vom Verwaltungsgericht Greifswald ausführlich dargelegt worden. Die entsprechende Zulässigkeit des erneuten Asylverfahrens sei aufgrund des gleichlautenden Verfolgungsgrundes von daher auf Beweismittel zu stützen. Auch die Angabe des drohenden Wehrdiensteinzuges habe bereits im vorangegangenen Verfahren Würdigung durch das Verwaltungsgericht Greifswald erfahren. Ein Beweismittel, das eine günstigere Entscheidung herbeiführen solle, liege nicht vor. Ihm sei eine 5-wöchige Frist gewährt worden, um entsprechende Beweismittel zu beschaffen und einzureichen. Jedoch seien keine Beweismittel eingereicht worden. Auch habe sich unabhängig vom Sachvorbringen des Klägers die Situation im Heimatland nicht im negativen Sinne entwickelt. Gegenteiliges sei festzustellen. Nach dem Urteil des VG Greifswald von März 2017 habe sich die Sachlage erheblich zugunsten des Klägers und seiner Familie entwickelt. Die verfolgende Regierung, die dem Kläger nach eigener Aussage habe habhaft werden wollen, sei abgetreten. Dass er wegen Beteiligung seines Vaters an Demonstrationen gegen die damalige Regierung bei unterstellter Rückkehr sofort am Flughafen festgenommen werde, sei in keinster Weise zu erkennen. Die erforderliche Änderung der Sachlage sei somit im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht erfüllt. Gründe, die unabhängig von diesen Voraussetzungen eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zur Abschiebungsverbote rechtfertigen würden, lägen ebenfalls nicht vor. Bereits im vorangegangenen Verfahren sei darauf hingewiesen worden, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage in Armenien kein Abschiebungsverbot begründe. Eine Änderung der Lage sei nicht eingetreten. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot. Eine Rückkehr für den Kläger sei zumutbar. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Er sei eigenständig in der Lage, ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Da bereits im Bescheid vom 5.7.2016 die Ausreisepflicht des Drittstaatsangehörigen festgestellt und die Abschiebungsandrohung erlassen worden sei, bedürfe es einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht. Die erlassene Abschiebungsandrohung sei weiter gültig und vollziehbar. Bei Bemessung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes seien keine schutzwürdigen Belange des Klägers zu berücksichtigen. Fristverkürzend wirke sich der Aufenthalt seiner Eltern in der Bundesrepublik Deutschland aus. Der Kläger hat am 6.9.2019 gegen den Bescheid vom 23.8.2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es sei eine Anfechtungsklage einzulegen, da der Asylantrag als unzulässig angesehen werde und ein Abschiebungsverbot nicht festgestellt worden sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23.8.2019 aufzuheben. Die Beklagte bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 15.7.2020 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs dieses Verfahrens ergänzend Bezug genommen.