Urteil
4 A 1314/19 HGW
VG Greifswald 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2022:0509.4A1314.19HGW.00
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Leitsätze
Maßgeblicher Staat für die Prüfung, ob der Kläger den Bedrohungen nach §§ 3 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt war, ist derjenige Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger besitzt oder in dem er als Staatenlose seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3-6 ihres Bescheides vom 4.7.2019 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger und der Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgeblicher Staat für die Prüfung, ob der Kläger den Bedrohungen nach §§ 3 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt war, ist derjenige Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger besitzt oder in dem er als Staatenlose seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3-6 ihres Bescheides vom 4.7.2019 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger und der Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet Die Kammer konnte entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Darauf war in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Klage hat mit dem ersten Hilfsantrag Erfolg. Die Klage, die sich nur gegen die Nummern 1., 3. bis 6. des Bescheides vom 4.7.2019 richtet, ist zulässig, insbesondere als kombinierte Verpflichtungs- und Anfechtungsklage statthaft. Sie ist teilweise begründet. Die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte ihm die Zuerkennung des subsidiären Schutzes versagt hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Der angefochtene Bescheid ist auch insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten als die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet [AufenthG] verneint worden ist und dem Kläger die Abschiebung in die Republik Armenien angedroht, ihm eine Ausreisefrist gesetzt und ihm gegenüber ein Einreise-und Aufenthaltsverbot ausgesprochen worden ist. Die Klage hat zunächst keinen Erfolg, als der Kläger damit die Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG begehrt. Ein solcher Anspruch steht ihm nicht zu. § 3 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Für die Feststellung, ob eine solche Verfolgung i.S. des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegt, sind die §§ 3a bis 3e AsylG zu beachten. Diese Vorschriften enthalten die gesetzlichen Maßgaben dafür, was rechtlich unter einer asylerheblichen Verfolgungshandlung zu verstehen ist, welche Umstände bei der Prüfung von Verfolgungsgründen zu berücksichtigen sind, von wem die Verfolgung ausgehen kann, welche Akteure Schutz vor Verfolgung bieten können und wann dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden kann, weil er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat (Interner Schutz). Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. 11. 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGB l 1852 IIS. 685,953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nummer 1 Asyl G) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in § 3a Abs. 2 Nummer 1 Asyl G beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nummer 2 Asyl G). Der Asylsuchende muss danach bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles sein Heimatland aus Furcht vor politischer Verfolgung im Sinne der §§ 3 AsylG, 60 Abs. 1 AufenthG verlassen haben. Hierbei darf das Gericht insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (siehe auch Art. 4 QualfRL; vgl. BVerwG, Urt. v. 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris Rn. 16 mwN.). Von dem Asylsuchenden muss aber gefordert werden, dass er eine zusammenhängende, in sich stimmige Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals gibt, die nicht in wesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist. Der Art seiner Einlassung - beispielsweise ob sein Vorbringen gesteigert ist - seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner Glaubwürdigkeit kommt insoweit entscheidende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris; Beschl. v. 22. November 1983 - 9 B 1915.82 -, juris Rn. 2 mwN). Maßgeblicher Staat für die Prüfung, ob der Kläger den Bedrohungen nach §§ 3 AsylG, 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt war, ist die Ukraine. Zugrundzulegen sind die Verhältnisse in demjenigen Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 3 Abs. 1 Nr. 2b AsylG i.V.m. Art. 2c QRL). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung klargestellt, dass bei dem Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling, anders als bei den nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs.2 bis 7 AufenthG - es sich grundsätzlich um einen unteilbaren Streitgegenstand handelt, über den nur einheitlich entschieden werden kann, weil er nicht losgelöst von der Frage der Staatsangehörigkeit des Ausländers und der Schutzgewährung durch den Staat der Staatsangehörigkeit bzw. - bei Staatenlosen - durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts beurteilt werden kann. Deshalb kann die Flüchtlingseigenschaft regelmäßig nur zuerkannt werden, wenn die Staatsangehörigkeit des Betroffenen geklärt ist. Offen bleiben kann diese Frage nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit (bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts) in Betracht kommenden Staaten die Gefahr politischer Verfolgung entweder bejaht oder verneint werden kann (BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 - 1 C 29.03 -, juris; vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 15.02.2012 - 3 L 98/04 -, juris). Maßgeblicher Staat ist danach nicht die Republik Armenien. Der Kläger ist nicht Staatsangehöriger der Republik Armenien. Hiervon geht ersichtlich auch die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid aus. Anders als die Beklagte meint, kann für die Frage, welche Staatsangehörigkeit der Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat, nicht darauf abgestellt werden, ob er – wie in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt wird – als armenischer Volkszugehöriger einen Rechtsanspruch auf den Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit hat. Zunächst einmal ändert dieser Umstand daran nichts, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung diese Staatsangehörigkeit gerade nicht aufweist. Hinzu kommt, dass jedenfalls im vorliegenden Fall auch nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kläger bei einer Geltendmachung dieses Anspruchs auch die armenische Staatsangehörigkeit verliehen wird. Hierfür müsste er zunächst zweifelsfrei nachweisen, dass er armenischer Volkszugehöriger ist, obwohl weder er noch seine Eltern jemals in Armenien gelebt haben. Hinzu kommt, dass der Kläger seine Staatsangehörigkeit nur über seine Eltern ableiten, die diese Staatsangehörigkeit eben niemals in Armenien wohnhaft gewesen ist, er vielmehr in der Ukraine geboren worden ist und sich nur dort bis zur Flucht nach Deutschland aufgehalten hat. Von daher erscheint dem Gericht völlig offen, ob der Klägerin auf einen entsprechenden Antrag hin armenischer Staatsangehörige werden würde. Maßgeblicher Staat ist auch nicht die Republik Aserbaidschan. Der Kläger ist nicht Staatsangehöriger der heutigen Republik Aserbaidschan. Er kann diese Staatsangehörigkeit auch nicht von seinen Eltern ableiten. In Betracht kommt hierfür allein seine Mutter, da sein Vater offensichtlich weder aserbaidschanischer Staatsangehöriger ist oder war noch dort jemals gelebt hat. Nicht ausreichend ist, dass die Mutter des Klägers in diesem Gebiet geboren wurde und sie dort ihre ersten 16 Lebensjahre verbracht hat. Das Gericht geht davon aus, dass die Mutter des Klägers, wie sie in ihrem Verfahren angegeben hat, das Staatsgebiet der heutigen Republik Aserbaidschan im Jahre 1988 verlassen hat und in die Ukraine geflüchtet ist. Zweifel an diesen Darlegungen bestehen nicht. Zweifel hat auch die Beklagte nicht geäußert. Die Mutter des Klägers war damit von ihrer Geburt an Staatsangehörige der UdSSR mit einer aserbaidschanischen Republikzugehörigkeit (vgl. hierzu TransKaukasus Institut an VG Ansbach vom 08.05.2006, Seite 23). Als Person, die vor der Unabhängigkeit der Republik Aserbaidschan bzw. vor Inkrafttreten des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes die aserbaidschanische Republik verlassen hat, hat sie die Staatsangehörigkeit der unabhängigen Republik Aserbaidschan indessen nicht erworben, auch nicht, wenn sie noch auf dem Hoheitsgebiet der neuen Republik Aserbaidschan registriert gewesen sein sollte (vgl. insoweit auch, OVG Greifswald, a.a.O.; VGH München, Urt. 14.04.2011 - 2 B 06.30538 -, juris; OVG Schleswig, Urt. v. 30.11.2006 - 1 LB 66/03 -, juris; a.A.: OVG Lüneburg, Urt. v. 20.06.2012 - 7 LB 140/06 -, juris.). Die Mutter des Klägers hat vielmehr im Jahre 1988 das Hoheitsgebiet der heutigen Republik Aserbaidschan verlassen und ist damit nicht Staatsangehörige der heutigen Republik Aserbaidschan geworden. Die Republik Aserbaidschan ist erst seit dem 18. Oktober 1991 ein unabhängiger Staat. Mit dem aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetz vom 26. Juni 1990, in Kraft getreten am 01. Januar 1991, wurden alle Personen, die am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes Angehörige der aserbaidschanischen Sowjetrepublik waren, zu aserbaidschanischen Staatsangehörigen (Art. 4, erste Alternative). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Mutter des Klägers aber nicht mehr ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Republik Aserbaidschan, vielmehr war sie schon in die Ukraine übergesiedelt. Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz der UdSSR wurde die Staatsbürgerschaft der UdSSR grundsätzlich im Wege der Geburt erworben, die Republikzugehörigkeit richtete sich nach dem Wohnsitz. Bei einer Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Teilrepublik der UdSSR hat sich damit auch die Republikzugehörigkeit geändert (Institut für Ostrecht, Gutachten vom 22.12.2000 für VG Berlin). Eine bloße formale Anmeldung in Aserbaidschan ohne einen tatsächlichen Aufenthalt in Aserbaidschan reichte für den Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht aus (Institut für Ostrecht, an VG Berlin, a.a.O.). Das Gericht geht davon aus, dass diese Interpretationen der maßgeblichen Vorschriften die Realität in der UdSSR wiederspiegelten. Insoweit folgt das Gericht den Ausführungen des Verwaltungsgerichts E-Stadt im Urteil vom 15.7.2021 (15 A 858/18 SN) betreffend den Vater des Klägers. In dem angefochtenen Urteil führt das Verwaltungsgericht E-Stadt aus: „Das Meldewesen der UdSSR diente im Wesentlichen ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten und einer Kontrolle der Staatsbürger. Das Ableiten von Rechten aus einer lediglich formalen Eigenschaft ohne tatsächlichen Hintergrund - hier eine lediglich formale Wohnsitzregistrierung - ist diesem Rechtsverständnis fremd. Nun Soweit das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (a.a.O.). in seiner Entscheidung zu einem anderen Ergebnis kommt, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Dieses Gericht liest die zitierten Gutachten nicht so, dass die Gutachter eine Auslegung des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1990 anhand des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Aserbaidschan vom 30. September 1998 vornehmen. Dieses Gericht liest die Gutachten vielmehr so, dass die Gutachter auf ein schon 1990 vorhandenes Staatsverständnis verweisen, welches explizit 1998 mit in das Gesetz aufgenommen worden ist. Dass es dieses Rechtsverständnis schon 1990 gegeben hat, ergibt sich für das Gericht aus der tatsächlichen Situation im Jahr 1990. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten starken ordnungsrechtlichen Funktion kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Republik Aserbaidschan "nicht anwesenden" Personen einen Rechtsstatus einräumen wollten. Vor dem Hintergrund der historischen Situation, war eine Aufnahme von volksstämmigen Armeniern in den neuen Staat nicht gewollt. Die Konflikte zwischen volksstämmigen Armeniern und Aserbaidschanern haben sich im Jahre 1988 entladen. Zu diesem Zeitpunkt herrschte bereits eine weit verbreitete Aversion gegenüber Armeniern in Aserbaidschan. Die Das mit diesen Personen kein "neuer Staat" gegründet werden sollte, erscheint daher nur konsequent. Sofern das OVG Lüneburg meint aus dem Gutachten von Luchterhand vom 15. Dezember 1997 an das VG Augsburg eine andere Ansicht herauslesen zu können, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Bei dem von Luchterhand zu beurteilendem Fall ging es um einen Militärangehörigen, der bei den Westgruppen diente und nicht auf dem Gebiet der UdSSR. Grundsätzliche Zweifel an den Auskünften des TransKaukasus Instituts hat das Gericht nicht. Auch wenn das Gutachteninstitut in seinen Gutachten vom 22. November 2000 an das VG Berlin mitteilt, dass es keine zuverlässige Kenntnis von der Meldepraxis und dem Meldesystem in der aserbaidschanischen Republik hatte, bezieht sich dies lediglich auf die Frage, wie im Einzelnen genau eine Wohnsitzan- bzw. -abmeldung vorzunehmen ist; nicht auf die hier maßgebliche Frage, wie das Auseinanderfallen vom tatsächlichen und registrierten Aufenthalt bei Ausländern vor dem Hintergrund des Rechtsverständnisses der neugegründeten aserbaidschanischen Republik zu bewerten ist.“ Dieser Rechtsauffassung folgt das erkennende Gericht vollumfänglich. Die Kläger hat auch keine andere Staatsangehörigkeit. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Staatsangehörigkeit der Ukraine erworben hat. Angesichts des langen Aufenthalts in der Ukraine ist dies zwar ungewöhnlich, kann allerdings vorkommen. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit des Vertrags des Klägers, dass man es seinen Eltern gegenüber verweigert hatte, ihn nach seiner Geburt in der Ukraine zu registrieren. Die Angaben des Klägers, die Begründung sei gewesen, dass seine Eltern selbst nicht registriert gewesen seien und weder Pässe noch eine Heiratsurkunde gehabt hätten noch ihre Identität hätten nachweisen können, ist plausibel. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Kläger zur Zeit staatenlos ist. Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger Verfolgung i. S. von § 3 Abs. 1 AsylG erfahren hat ist daher, ob er in einem Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 -10 C 50/07 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: „§ 3 Abs. 1 AsylVfG stellt für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr im Fall der Staatenlosigkeit auf das Land ab, in dem der Ausländer als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt "hatte". Durch diese Formulierung ist zunächst klargestellt, dass es insoweit nicht auf den gegenwärtigen gewöhnlichen Aufenthalt ankommt (hier: Deutschland), sondern das Land des früheren gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich ist. Inhaltlich übereinstimmend stellt Art. 2 Buchst. c der Richtlinie im Rahmen der Flüchtlingsdefinition auf das Land "seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts" ab (engl. Text: "former habitual residence"; frz. Text: "il avait sa residence habituelle" - ebenso Art. 2 Buchst. e der Richtlinie für den subsidiären Schutz). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmungen nicht voraus, dass der Aufenthalt des Staatenlosen rechtmäßig sein muss. Es genügt vielmehr, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 45.90 - (BVerwGE 92, 116 1 F.C. 723) darauf abgestellt, dass mehr als ein vorübergehender Aufenthalt erforderlich ist. Vielmehr müsse der Staatenlose einen Aufenthalt mit Aussicht auf eine gewisse Dauer gefunden haben ("with a view to a continuing residence of some duration"). Er müsse zudem eine beachtliche Zeit des de facto Aufenthalts in dem betreffenden Land zurückgelegt haben ("a significant period of de facto residence"). Das Gericht nimmt Bezug auf die Rechtsauffassung von Hathaway, dass ein Jahr Aufenthalt als sinnvoller Abgrenzungsstandard angesehen werden kann. Eine Rechtmäßigkeit des Aufenthalts wird nicht verlangt. Setzt ein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 3 Abs. 1 AsylVfG nur voraus, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, und die zuständigen Behörden keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben, so haben die Kläger ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Russischen Föderation gehabt. Angesichts des zehnjährigen Aufenthalts der Kläger zu 1 in Russland, ihres dortigen mehrjährigen Handeltreibens, der dortigen Geburt und des Heranwachsens ihres Sohnes - des Klägers zu 2 - ist die Russische Föderation für sie und den Kläger zu 2 zum Lebensmittelpunkt geworden, ohne dass die russischen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen sie eingeleitet haben (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 -10 C 50/07-, BVerwGE 133, 203-220, Rn. 30 - 34).“ Demnach hat der Kläger in der Ukraine seinen gewöhnlichen Aufenthalt bis zu seiner Flucht nach Deutschland gehabt. Sie hat dort 21 Jahre von seiner Geburt an bis zur Flucht nach Deutschland gelebt und damit deutlich mehr als nur ein Jahr. Staatliche Verfolgung in der Ukraine hat er nicht vorgetragen. Er hat keines der als Verfolgungsgrund infrage kommenden Anknüpfungsmerkmale hinsichtlich der Ukraine vorgetragen. Seinen Ausführungen sind auch keine derartigen Anknüpfungsmerkmale zu entnehmen. Er hat lediglich erklärt, von einigen Uniformierten als Separatisten beschimpft und einer Waffe geschlagen worden zu sein und er die Ukraine wegen der Kampfhandlungen im Donezk-Bereich verlassen zu haben. Eine Anknüpfung an Verfolgungsmaßnahmen ist darin nicht zu erkennen. Von daher kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger eine Situation geschildert hat, bei der davon auszugehen ist, dass sie die Ukraine aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat, er dort keinen Schutz in Anspruch nehmen kann und er deswegen nicht dorthin zurückkehren kann. Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist jedoch gegeben. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Danach bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in der Ukraine nun ein ernsthafter Schaden im vorstehenden Sinne droht. Es ist allgemein bekannt, dass derzeit mit der Invasion russischer Truppen in die Ukraine seit dem 24. Februar 2022 in der Ukraine ein Angriffskrieg stattfindet und damit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konflikts i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gegeben ist. Da der Kläger die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes nur hilfsweise für den Fall beantragt hat, dass das Gericht ihm nicht schon einen subsidiären Schutz zubilligt, ist über diesen Anspruch nicht zu entscheiden. Gleichwohl ist die entsprechende Feststellung des Bundesamtes in Ziffer 4 des Bescheids, dass für den Kläger keine Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen, im Hinblick auf den umfassenden Aufhebungsantrag des Klägers aufzuheben, da er rechtswidrig ist und den Klägerin in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34/99 -, bei juris Rn. 11). Ein solches Abschiebungsverbot besteht für den Kläger hinsichtlich seines Herkunftslandes Ukraine im Hinblick auf den dort stattfindenden internationalen bewaffneten Konflikt. Aus demselben Grund besteht für den Kläger auch ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich der Ukraine. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Klage hat schließlich auch insoweit Erfolg, als sie mit dem Anfechtungsantrag auch gegen die unter den Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamtes festgesetzte Ausreisefrist, die Abschiebeandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gerichtet ist. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Der im Jahr 1998 in Druzhna in der Ukraine geborene Kläger ist nach seinen Angaben armenischer Volkszugehörige und christlichen Glaubens. Er lebte vor seiner Ausreise nach seinen Angaben in der Ukraine. Er betreibt ein Asylverfahren. Er reiste zusammen mit seiner Mutter am 13.3.2019 in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Landweg ein und stellte am 18.3.2019 einen Asylantrag. Wegen der Begründung des Asylantrags und seiner Anhörung beim Bundesamt am 26.3.2019 wird auf die Beiakten verwiesen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge traf gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 3.7.2019 folgende Entscheidung: „1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt. 2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt. 3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt. 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. 5. Die Antragstellerin wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte die Antragstellerin die Ausreisefrist nicht einhalten, wird sie nach Armenien abgeschoben. Die Antragstellerin kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. 6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“ Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger sei zwar in der Ukraine als Sohn armenischer Flüchtlinge aus Aserbaidschan geboren worden, jedoch hätten Flüchtlinge armenischer Volkszugehöriger einen Rechtsanspruch auf den Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit. Da die Eltern des Klägers einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf den Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit hätten, könne davon ausgegangen werden, dass dem Kläger als leiblichen Sohn ebenso die armenische Staatsangehörigkeit gewährt werde. Dementsprechend erfolge die Würdigung des gesamten Sachvortrages im Hinblick auf die Republik Armenien. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne der Definition des § 3 Asylgesetz (AsylG), da er keine Umstände angeführt habe, die geeignet wären, eine hier zu berücksichtigende Verfolgung und Anknüpfung an erhebliche persönliche Merkmale begründen zu können. Soweit er erklärt habe, er sei in der Ukraine geboren und würde aus diesem Grunde keinen Bezug zu Armenien, der Heimat ihrer Eltern besitzen, sei dieser Umstand nicht geeignet, eine Verfolgungssituation darzustellen. Er habe nicht dargestellt, dass ihm eine zielgerichtete Verfolgung aufgrund eines ihm persönlich zugehörigen oder zugeschriebenen Merkmals drohe oder drohen werde. Er habe keinerlei Verfolgungshandlung geschildert und auch keine besondere Eigenschaft herausgestellt, die als Anknüpfungspunkt für eine Verfolgung geeignet wäre. Damit lägen auch die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG scheide aus, da im Herkunftsland des Klägers die Todesstrafe im Jahr 2005 abgeschafft worden sei. Ihm drohe in Armenien keine durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nummer 2 AsylG. Auch eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG scheide aus, da im Herkunftsland des Klägers kein Konflikt bestehe. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Abschiebung sei nicht nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unzulässig. Dem Kläger drohe in Armenien keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK sei daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Armenien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Es könne nicht darauf geschlossen werden, dass sich aus dem Zusammenwirken der beeinträchtigten wirtschaftlichen und sozialen Gesamtsituation und der besonderen persönlichen Umstände des Klägers ein sehr außergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR ergebe. Schlechte humanitäre Verhältnisse, Armut und Hunger, Arbeitslosigkeit und schlechte medizinische Versorgung stellten keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit lasse sich keine dahingehende Prognose stellen, dass der Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände seiner persönlichen Situation in eine derart prekäre Lebenssituation geriete, die einer Rückführung zwingend entgegenstände. Vielmehr sei anzunehmen, dass es auch weiterhin möglich sein werde, ein Leben jedenfalls am Rande des Existenzminimums zu führen. Die Abschiebung verstoße auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Der Kläger könne auch nicht die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Ihm drohe keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe, der der Kläger angehöre, allgemein beträfen, so sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt. Bei Bemessung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes seien keine wesentlichen Bindungen der Klägerin im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Der Kläger hat am 15.7.2019 gegen den Bescheid vom 3.7.2019 Klage beim Verwaltungsgericht E-Stadt, dass den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen hat, erhoben. Zur Begründung trägt er vor, sein Herkunftsstaat sei nicht Armenien, da er in der Ukraine geboren sei. Er habe noch nie in Armenien gelebt. Das Land des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes sei die Ukraine. Seine Eltern seien aserbaidschanische Staatsangehörige. Als sie versucht hätten, ihn nach seiner Geburt in der Ukraine zu registrieren, habe man das verweigert, da sie selbst nicht registriert gewesen seien, keine Pässe und keine Heiratsurkunde hätten und ihre Identität nicht hätten nachweisen können. Er könne nur wenig ukrainisch sprechen. Die armenische Sprache habe er von seinen Eltern gelernt, armenisch schreiben und lesen könne er nicht. Er spreche einen aserbaidschanischen Dialekt. 2014 hätte der Konflikt in der Ost-Ukraine begonnen. Auch das Dorf des Klägers sei bombardiert worden. Im August 2015 sei sein Vater verschleppt worden. Er sei von Soldaten beschimpft und bewusstlos geschlagen worden. Er habe die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von seinen Eltern erworben. Er habe keinen Anspruch auf Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit. In Aserbaidschan werde er wegen seiner armenischen Volkszugehörigkeit politisch verfolgt. Schon in der Vergangenheit hätten armenischen Volkszugehörige im Hinblick auf ihre Ethnizität politischer Verfolgung unterlegen, die auch nach Gründung der Republik Aserbaidschan, mindestens als mittelbare Gruppenverfolgung, nun fortbestanden habe. Bergkarabach stelle keine zumutbare inländische Fluchtalternative dar. Eine Einreisemöglichkeit nach Bergkarabach sei für den Kläger im Hinblick auf seine armenische Volkszugehörigkeit nicht gegeben. Im Übrigen bestehe dort für ihn keine Möglichkeit einer Sicherung des Existenzminimums. Für die asylrechtliche und flüchtlingsrechtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei nach den rechtlich zu berücksichtigenden Rechtsmaßstäben die Prüfung zu beziehen auf die Verhältnisse in dem hierfür maßgeblichen Staat. Der asylrelevante Heimatstaat eines Asylsuchenden richte sich grundsätzlich nach dessen Staatsangehörigkeit, nicht nach dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort. Im Asylrechtsstreit bedürfe es der Feststellung, welchem Staat ein Asylbewerber angehöre oder in welchem Land der Staatenlose vor der Flucht seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätte. Diese Rechtsmaßstäbe würden vom angegriffenen Bescheid ersichtlich nicht eingehalten, sondern umgangen, sodass schon im Ansatz eine ordnungsgemäße Grundlage für die erforderliche Prüfung nicht gegeben sei. Das Bundesamt stelle auf eine fiktive staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtslage ab, indem es lediglich darauf abstelle, ob ein möglicher Rechtsanspruch auf Erwerb einer armenischen Staatsangehörigkeit bestehe, wobei es zugrunde lege, dass eine armenische Staatsangehörigkeit nie bestanden habe und nicht bestehe. Der Kläger habe auch nicht die Staatsangehörigkeit der Ukraine erworben. Aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz der Ukraine vom 16.6.2005 ergebe sich, dass auch ein Kind, das als Kind von Staatenlosen in der Ukraine geboren werde, nur dann die Staatsangehörigkeit der Ukraine erhalte, wenn dessen Eltern in der Ukraine einen rechtmäßigen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der Ukraine innehätten. Das ukrainische Staatsangehörigkeitsgesetz sehe keinen Tatbestand vor, der für den Kläger den Erwerb der ukrainischen Staatsangehörigkeit definieren würde. Er könne daher die Staatsangehörigkeit nur von den Eltern abgeleitet haben und sei damit auch aserbaidschanischer Staatsangehörige, hilfsweise staatenlos. Es komme damit auch für ihn auf die Situation im Land seiner Staatsangehörigkeit – Aserbaidschan – an. Sollte dieser Ansicht nicht gefolgt werden, komme es auf die Situation im Land des letzten langfristigen Aufenthalts an. Unstreitig herrsche derzeit in der Ukraine ein Angriffskrieg, aufgrund dessen die Voraussetzungen des § 4 Asylgesetz vorlägen. Hilfsweise wären bei angenommener Staatenlosigkeit des Klägers wegen der von ihm glaubhaft geschilderten Situation in der Ukraine als Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts die Voraussetzungen des internen Schutzes zu prüfen und entsprechend festzustellen. Er habe in der Ukraine keine Lebensgrundlage, er spreche kaum Ukrainisch, habe keinen Beruf erlernt und verfüge über keinerlei ökonomische Ressourcen. In der Ukraine drohe ihm ein Leben unterhalb der Grenze des Existenzminimums mit den Gefahren der Obdachlosigkeit, Ausgesetztsein von Hunger, Krankheit und menschenunwürdigen Umständen. Die Ukraine sei außerhalb der umkämpften Separatistengebiete mit Binnenflüchtlingen völlig überlastet. Er würde als Staatenloser keine förmliche Wohnsitzregistrierung, keinen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt, zum legalen Wohnungsmarkt und keinen Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem erhalten. Die Beklagte habe ungeachtet der fehlenden Beziehung des Klägers zur Republik Armenien die Abschiebung in eben diese angedroht. Er besitze nicht die armenische Staatsangehörigkeit, würde sich in Armenien daher als de jure Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan oder aber als de jure Staatenloser aufhalten. Damit hätte er keinerlei Ansprüche auf staatliche Unterstützungsleistungen und keinen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt, Wohnungsmarkt, Gesundheitsversorgung, Bildung. Im Falle der hypothetisch unterstellten zukünftigen Annahme der armenischen Staatsangehörigkeit würde dem Kläger im Übrigen drohen, zum armenischen Wehrdienst herangezogen zu werden. In der armenischen Armee bestehe noch immer das zu Zeiten der Sowjetunion etablierte Herrschafts- und Foltersystem der Dewotschina. Wehrdienstleistende würden schwer misshandelt und erniedrigt, wobei das Spektrum bis zur vorsätzlichen Tötung erreiche. Nur wenige Armenier würden Ersatzdienst leisten. Individuelle Gewissensentscheidungen blieben im Rahmen der Ersatzdienstberechtigung unberücksichtigt. Dem Kläger drohe daher die erhebliche konkrete Gefahr, in der armenischen Armee Folter sowie unmenschlicher Behandlung mit dem Risiko dauerhafter und schwerster Gesundheitsschädigungen bis hin zur Tötung ausgesetzt zu sein. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger in Stepanakert vereidigt und in Bergkarabach eingesetzt werde. Er würde damit gezwungen werden, an einem völkerrechtswidrigen Konflikt teilzunehmen. Eine Weigerung, diesen Konflikt zu unterstützen, sei nicht möglich und zudem zutiefst unarmenisch. Dies stelle eine Verfolgungshandlung dar. Es gebe zwar die grundsätzliche Möglichkeit eines Freikaufs, ein solcher wäre für den Kläger jedoch nicht erschwinglich und vor dem 28. Lebensjahr auch nicht möglich. Die Ziellandwahl des Bundesamtes für die Abschiebung nach Armenien sei schon deswegen rechtswidrig, weil die vorrangige Asyl- und flüchtlingsrechtliche Prüfung sich zunächst auf derjenigen Stufe zu vollziehen habe, die den umfassendsten Schutz vermittele. Des Weiteren sei die Wahl der Republik Armenien als Zielland willkürlich, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt die armenische Staatsangehörigkeit innegehabt oder in Armenien überhaupt gelebt habe. Personen ohne armenische Staatsangehörigkeit hätten keinen Zugang zu staatlichen Leistungen und beispielsweise kostenlose medizinische Versorgung, ebenso wenig auf Rente oder sonstige Sozialleistungen. Darüber hinaus gebe es für ihn in Armenien keine Lebensgrundlage. Er habe in Armenien keinerlei Bekannte oder Verwandte. Er habe keinen Beruf erlernt. Für ihn sei daher in der Republik Armenien eine Existenzsicherheit nicht denkbar. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1, 3-6 ihres Bescheides vom 3.7.2019 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Armenien vorliegen. Die Beklagte bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 15.7.2021 verpflichtete das Verwaltungsgericht E-Stadt die Beklagte, festzustellen, dass für den Vater des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der russischen Föderation und der Republik Armenien vorliegen. Mit Beschluss vom 18.3.2022 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs dieses Verfahrens ergänzend Bezug genommen.