Urteil
4 A 1839/19 HGW
VG Greifswald 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2020:0813.4A1839.19.00
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Leitsätze
1. Es besteht kein Kostenerstattungsanspruch des Bildungsministeriums gegen einen kommunalen Schulträger, wenn in einem Rechtsstreit über die Aufnahme einer Schülerin in eine staatliche Schule, der beklagten Schule, gesetzlich vertreten durch das staatliche Schulamt, die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.(Rn.25)
2. Die Kostenzuweisung derartiger Verfahrenskosten an das Land und nicht an den kommunalen Schulträger beruht nicht auf der gesetzlichen Vertretung der Schule durch das staatliche Schulamt, sondern auf dem Umstand, dass die Entscheidung der Schule über die (Nicht-)Aufnahme einer Schülerin aufgrund beschränkter Kapazität nicht dem Wirkungskreis des Schulträgers, sondern dem Handeln der Schule wie eine untere Landesbehörde zuzurechnen ist.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht kein Kostenerstattungsanspruch des Bildungsministeriums gegen einen kommunalen Schulträger, wenn in einem Rechtsstreit über die Aufnahme einer Schülerin in eine staatliche Schule, der beklagten Schule, gesetzlich vertreten durch das staatliche Schulamt, die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.(Rn.25) 2. Die Kostenzuweisung derartiger Verfahrenskosten an das Land und nicht an den kommunalen Schulträger beruht nicht auf der gesetzlichen Vertretung der Schule durch das staatliche Schulamt, sondern auf dem Umstand, dass die Entscheidung der Schule über die (Nicht-)Aufnahme einer Schülerin aufgrund beschränkter Kapazität nicht dem Wirkungskreis des Schulträgers, sondern dem Handeln der Schule wie eine untere Landesbehörde zuzurechnen ist.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 1. Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, weil vorliegend ein Zahlungsanspruch zwischen zwei öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Streit ist, der seinen Rechtsgrund ebenfalls in Vorschriften des öffentlichen Rechts – hier des Schulrechts – hat. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Der Kläger macht der Sache nach einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend, der auf den Ausgleich einer – aus seiner Sicht – rechtsgrundlosen Bereicherung der Beklagten gerichtet ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. § 113, Rn. 82). 2. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung der von ihm verauslagten Prozesskosten gegenüber der Beklagten zu. Eine rechtsgrundlose Bereicherung der Beklagten aufgrund der von dem Kläger im Verfahren 4 B 942/18 HGW gemäß der Kostenentscheidung des Gerichts verauslagten Verfahrenskosten liegt nicht vor. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen: a) Zutreffend geht der Kläger nach Auffassung des Gerichts allerdings davon aus, dass die Verfahrenskosten in dem vorgenannten Verfahren nicht deshalb vom Kläger zu tragen sind, weil das staatliche Schulamt Greifswald die an dem Verfahren als Antragsgegnerin beteiligte Schule vor dem Verwaltungsgericht vertreten hat. Grundsätzlich sind die Verfahrenskosten von den unmittelbar am Verfahren Beteiligten, nicht aber von deren rechtsgeschäftlich bestellten oder gesetzlichen Vertretern zu tragen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verfahrensbeteiligten selbst beteiligungs- und prozessfähig sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 154, Rn. 3). Demnach können einer Schule grundsätzlich auch Verfahrenskosten auferlegt werden, obwohl sie gemäß § 52 Abs. 1 SchulG M-V eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt ist. Nur ausnahmsweise sind dem vollmachtlosen Vertreter gegebenenfalls Prozesskosten aufzuerlegen, weil er aufgrund der fehlenden Vollmacht selbst als Verfahrensbeteiligter anzusehen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. b) Dem Kläger steht jedoch kein Kostenerstattungsanspruch zu, weil die Regionale Schule C-D-F in dem Verfahren 4 B 942/18 HGW nicht im Wirkungskreis der Beklagten, sondern als – fiktive – untere Landesbehörde auf Verpflichtung zur Aufnahme der Antragstellerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes in Anspruch genommen worden ist. Denn die Entscheidung einer Schule über die Aufnahme eines schulpflichtigen Kindes oder dessen Nichtaufnahme in Ermangelung vorhandener Kapazität ist nicht Bestandteil der äußeren Schulverwaltung des Schulträgers, sondern eine unmittelbare Maßnahme aufgrund von Regelungen des Schulgesetzes bzw. von auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen. Dementsprechend handelt die Schule insoweit als untere Landesbehörde im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 SchulG M-V im Aufgabenkreis des Klägers. Für die Frage, ob die Schule in Bezug auf die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern eine Aufgabe im Aufgabenkreis des Klägers oder der Beklagten wahrnimmt, ist § 101 Abs. 5 Nr. 6 SchulG M-V maßgeblich. Demnach richtet sich die rechtsgeschäftliche Vertretung entweder des Landes oder des Schulträgers nach der Maßgabe der der Schulleitung vom jeweiligen Rechtsträger eingeräumten Vertretungsbefugnis. Vorliegend ist die Entscheidungsbefugnis der Schulleitung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazität nicht aufgrund kommunaler rechtlicher Regelungen des Schulträgers – hier der Beklagten –, sondern aufgrund von Regelungen des Schulgesetzes bzw. der auf seiner Grundlage erlassenen „Verordnung zur Festsetzung der Aufnahmekapazität an den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen (Schulkapazitätsverordnung – SchulKapVO M-V)“ vom 26. Januar 2010 bzw. der „Verordnung über die Verfahren zur näheren Ausgestaltung der Schulpflicht an allgemeinbildenden Schulen (Schulpflichtverordnung –SchPflVO M-V)“ vom 23. Dezember 1996 begründet. Zwar ist die Aufnahmekapazität für öffentliche allgemeinbildende Schulen gemäß § 2 Abs. 1 SchulKapVO M-V, § 5 SchPflVO M-V gegebenenfalls durch den Schulträger als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises im Benehmen mit der unteren Schulaufsichtsbehörde festzusetzen und damit als eine Maßnahme der äußeren Schulverwaltung anzusehen. Über die Aufnahme von Schülerinnen bzw. Schülern entscheidet die Schulleitung jedoch unmittelbar aufgrund landesrechtlicher Vorschriften gemäß § 101 Abs. 5 Nr. 1 SchulG M-V bzw. § 6 Abs. 1 SchPflVO, mithin aufgrund einer Vertretungsbefugnis, die ihr nicht von der Beklagten als Schulträger, sondern vom Kläger eingeräumt worden sind. Aus dem Gesamtsystem der Aufnahme von Schülern in bzw. Zuweisung zu einer Schule ergibt sich, dass diese nicht nach kommunalen Regelungen, sondern auf der Grundlage landesrechtlicher Vorschriften erfolgt. Zwar werden nach der Kenntnis des Gerichts in der Praxis die Berechnungen, welche Schülerinnen und Schüler im Rahmen der vorhandenen Kapazität gemäß den §§ 45, 46 SchulG M-V welcher Schule zugewiesen werden können, in den Schulämtern der Schulträger vorgenommen. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Schülers erfolgt dann aber nicht mehr durch den Schulträger selbst, sondern durch den Schulleiter. Der Schulleiter gibt allerdings gegebenenfalls nicht selbst die ablehnende Entscheidung gegenüber dem Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigten bekannt, sondern fordert diese lediglich zur Benennung einer Ersatzwahl auf und berichtet gemäß § 6 Abs. 2 SchPflVO insoweit nur der Schulaufsichtsbehörde. Die Gesamtverteilung im Rahmen der Kapazität erfolgt dann jedoch wiederum nicht auf der Ebene des Schulträgers, sondern – soweit sich keine gütliche Lösung durch Zuweisung an eine andere Schule finden lässt – durch Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde. Damit beschränkt sich die Tätigkeit des Schulträgers im Hinblick auf die Aufnahme von Schülern auf die Zuarbeit für die Aufnahmeentscheidungen durch Sichtung und Reihung der Aufnahmeanträge nach den Aufnahmekriterien – zumeist in Ermangelung einer Schulbereichseinzugssatzung die Entfernung des Wohnsitzes von der Schule – sowie die Berücksichtigung von Härtefällen. Die rechtlich verbindliche Entscheidung über die Aufnahme trifft schließlich jedoch entweder die Schule im Wirkungsbereich des Schulgesetzes im Sinne einer unteren Landesbehörde bzw. das staatliche Schulamt als Schulaufsichtsbehörde im Falle der erforderlichen Zuweisung an eine andere als die Wunschschule. Insoweit trifft die Schule wie gegebenenfalls auch die Schulaufsichtsbehörde die Verantwortlichkeit für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowohl im Hinblick auf den Aufnahmeanspruch im Rahmen der vorhandenen Kapazität als auch gegebenenfalls im Hinblick auf die Berücksichtigung als Härtefall. Eine für die Schule oder die Schulaufsichtsbehörde rechtlich verbindliche Vorgabe hinsichtlich der konkreten Aufnahmeentscheidung ist durch die Bildung von Ranglisten zur Aufnahme im Rahmen der vorhandenen Kapazität und die Einstufungen von Härtefällen seitens des Schulträgers nicht gegeben. Daraus ergibt sich nach Auffassung des Gerichts, dass Anträge bei Gericht auf Aufnahme in eine Schule im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, soweit sie sich nicht gegen eine bereits durch das staatliche Schulamt erfolgte Zuweisungsentscheidung im Sinne von § 45 Abs. 3 SchulG M-V in Verbindung mit § 6 Abs. 2 SchPflVO richten, nur gegen die Schule selbst gerichtet werden können, nicht aber gegen deren Schulträger (a.A. OVG M-V, Beschluss vom 31.07.2013 – 2 M 152/13 -, zit. nach juris). Soweit die Kammer in der Vergangenheit in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern auch die Zulässigkeit von Rechtsschutzbegehren gegen den Schulträger selbst bejaht hat, gibt sie diese Rechtsprechung aus den vorgenannten Gründen auf. c) Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus den Regelungen über die Finanzierung des Schulwesens gemäß den §§ 109 ff. SchulG M-V. Bei den Verfahrenskosten handelt es sich nicht um Sachkosten der äußeren Schulverwaltung im Sinne von § 110 SchulG M-V. Als Sachkosten zur Deckung des Sachbedarfs der Schulen im Sinne von § 110 Abs. 2 SchulG M-V können im Hinblick auf prozessuale Verfahrenskosten nach Auffassung des Gerichts nur solche Kosten angesehen werden, bei denen die Schulleitung im Sinne von § 101 Abs. 5 Nr. 6 SchulG M-V im Rahmen der vom Schulträger eingeräumten Vertretungsbefugnis gehandelt hat. Eine gesonderte Regelung, wonach jegliche prozessualen Verfahrenskosten als Sachbedarf der Schulen im Sinne von § 110 Abs. 2 SchulG M-V anzusehen wären, ist nicht gegeben und lässt sich auch nicht aus den in § 110 Abs. 2 SchulG M-V aufgelisteten Beispielen von Sachkosten herleiten. Deshalb ist nach Auffassung des Gerichts die Zuordnung von prozessualen Verfahrenskosten jeweils als Annex dem Charakter der Maßnahme als solcher zuzuordnen. Demnach können allein prozessuale Verfahrenskosten über die Anschaffung von Sachbedarf als Sachkosten im Sinne von § 110 Abs. 2 SchulG M-V angesehen werden, nicht aber Verfahrenskosten, die im Rahmen hoheitlichen Handelns der Schule im Wirkungskreis des Klägers angefallen sind. Aus anderen Regelungen über die Schulfinanzierung kann nach Auffassung des Gerichts ebenfalls keine Verpflichtung der Beklagten zur Kostentragung aus dem gegen eine ihrer Schulen erhobenen Verwaltungsrechtsstreit hergeleitet werden. Die hier streitgegenständlichen Verfahrenskosten können nicht als Personalkosten der äußeren Schulverwaltung im Sinne von § 111 SchulG M-V angesehen werden. Insbesondere sind der Schule auch nicht im Sinne von § 112 SchulG M-V Haushaltsmittel für derartige Verfahrenskosten übertragen worden. Da von der Schule in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine vorläufige Verpflichtung zur Aufnahme in die Schule, mithin ein begünstigender Verwaltungsakt, aufgrund von Regelungen des Schulgesetzes bzw. auf der Grundlage des Schulgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen begehrt wurde, ist die Schule nach Auffassung des Gerichts in Ansehung der Regelung des § 52 Abs. 3 SchulG M-V als eine untere Landesbehörde anzusehen mit der Folge, dass in Ermangelung einer eigenen Finanzausstattung der Schule die Kostentragung für die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger obliegt. Andere Rechtsgrundlagen für die Erstattung der Verfahrenskosten sind nicht ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Soweit ersichtlich ist bislang weder in erster Instanz noch obergerichtlich eine Entscheidung zur expliziten Kostentragungspflicht in Rechtsstreitigkeiten über die Pflicht zur Aufnahme von Schülerinnen bzw. Schülern an einer bestimmten Schule ergangen. Im Rahmen der bei derartigen Rechtsstreitigkeiten bislang ergangenen Kostenentscheidungen zulasten einer Schule als Antragsgegner bzw. Beklagter ist das hier aufgeworfene Problem, ob die im Rechtsstreit entstandenen Kosten vom Schulträger der Schule oder aber vom Kläger für das Handeln einer unteren Landesbehörde zu tragen sind, nicht konkret angesprochen oder gelöst worden, obwohl es bereits eine Vielzahl derartiger Gerichtsverfahren gegeben hat. Die Frage der letztendlichen Kostentragungspflicht des Schulträgers oder des Landes wird auch in Zukunft für eine Vielzahl weiterer Gerichtsverfahren von Belang sein. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Verfahrenskosten, die er im Verfahren 4 B 942/18 HGW entrichtet hat. In dem Verfahren 4 B 942/18 HGW begehrte die Antragstellerin _ eine Schülerin _ von der Beklagten die Verpflichtung, die Antragstellerin in die Regionalschule „C-D-F“ in der 5. Klasse aufzunehmen. In der Eingangsverfügung wies das Gericht die Antragstellerin darauf hin, dass gemäß § 14 Abs. 2 AGGerStrG M-V Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sowie entsprechende Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht gegen die Körperschaft, sondern unmittelbar gegen die Behörde zu richten seien. Dies sei vorliegend die Regionale Schule C-D-F, vertr. d.d. Schulleitung, vertr. d.d. Staatliche Schulamt Greifswald. Dementsprechend stellte das Gericht das Passivrubrum des Verfahrens um und lud die Beklagte zum Verfahren bei. Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 teilte das staatliche Schulamt dem Gericht mit, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich in die von ihr begehrte Schule aufgenommen worden sei und das Verfahren sich damit erledigt habe. Die anderen Beteiligten schlossen sich der Erledigungserklärung an. Mit Beschluss vom 5. Juli 2018 stellte das Gericht das Verfahren ein und erlegte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 teilte das Gericht im Verfahren 4 B 942/18 HGW dem Staatlichen Schulamt Greifswald auf Anfrage mit, dass die Kosten des Verfahrens von demjenigen Verfahrensbeteiligten zu tragen seien, dem sie durch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und auch des Oberverwaltungsgerichts auferlegt worden seien. Verfahrensbeteiligter in dem hier in Rede stehenden einstweilen Rechtsschutzverfahren sei als Passivpartei die Regionale Schule C-D-F, nicht aber das staatliche Schulamt Greifswald gewesen. Letzteres sei durch § 52 Abs. 3 Satz 2 SchulG M-V lediglich zum Prozessvertreter der Antragsgegnerin bestimmt worden. § 52 Abs. 3 Satz 2 SchulG M-V spreche eindeutig von Vertretung, nicht aber davon, dass das staatliche Schulamt in die Position einer verfahrensbeteiligten Schule eintrete. Vorliegend seien der Regionalen Schule C-D-F durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 5. Juli 2018 und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Juli 2018 die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Eine Kostentragungspflicht des staatlichen Schulamtes dürfe insofern aus der Sicht des Gerichts nicht bestehen. Sofern die Antragsgegnerin (d. h. die regionale Schule C-D-F) aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die Kosten des Verfahrens nicht bestreiten könne, dürfte der Schulträger der Schule für die Kosten des Verfahrens einzustehen haben. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Verfahrenskosten für das Verfahren 4 B 942/18 HGW in Höhe von 393,16 € zu erstatten, weil die Beklagte nach Auffassung der Klägerin zur Kostentragung aufgrund der Gerichtsentscheidung verpflichtet sei. Mit Schreiben vom 6. November 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie der Aufforderung zum Ausgleich der Gerichts- und Anwaltskosten nicht nachkommen werde, weil sie davon ausgehe, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern bzw. das staatliche Schulamt diesbezüglich kostenpflichtig sei. Der Kläger hat am 4. Dezember 2019 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass er bezüglich der von ihm übernommenen Verfahrenskosten einen Ausgleichsanspruch gegenüber der Beklagten habe. Das staatliche Schulamt sei in derartigen Verfahren nicht Antragsgegner, sondern lediglich gemäß § 52 Abs. 3 SchulG M-V verpflichtet, die Schule vor dem Verwaltungsgericht als Prozessvertreter zu vertreten. Diese Prozessvertretung stelle sicher, dass den Schulen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren juristischer Sachverstand zur Verfügung stehe. Auch das Gericht habe sich in seinem Schreiben vom 24. Oktober 2018 dahingehend geäußert, dass eine Kostentragungspflicht des staatlichen Schulamtes aus der Sicht des Gerichtes nicht bestehen dürfte. Vielmehr dürfte nach der Auffassung des Gerichts der Schulträger für die Kosten des Verfahrens einzustehen haben. Auch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern gehe davon aus, dass der Aufnahmeanspruch gegen den Schulträger zu richten sei. Dieser bemesse die Aufnahmekapazität. Über die Aufnahme eines Schülers entscheide im Rahmen der Aufnahmekapazität der Schulleiter. Die Wahrnehmung der Schulträgerschaft sei eine Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte gemäß § 102 Abs. 1 SchulG M-V und § 2 Abs. 1 SchulkapazitätsVO M-V. Der Schulleiter treffe die Entscheidung für den Schulträger, denn diesem obliege die Ausgestaltung der Rahmenbedingungen der Entscheidung. So sehe es auch das Schulgesetz M-V in § 45. Für die Verwirklichung des Hauptanspruchs auf Aufnahme in eine Schule sehe die derzeitige Rechtslage ein abgestuftes Verfahren vor: Zunächst entscheide der Schulleiter im Rahmen der Aufnahmekapazität über die Aufnahme. Sofern diese Kapazität überschritten sei, fordere der Schulleiter die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schüler auf, eine Ersatzwahl anzugeben. Erst wenn davon kein Gebrauch gemacht werde oder die Aufnahmekapazität der weiteren gewählten Schule erschöpft sei, treffe die Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung. Die der unteren Schulbehörde gegebenen hoheitlichen Mittel kämen demnach erst dann zu tragen, wenn jeweils der Elternwunsch freiwillig nicht realisierbar sei, um letztlich der Schulpflicht Geltung zu verschaffen. Bis zum Eingreifen sei aber der Schulträger zuständig und daher verpflichtet, die Prozesskosten im Hinblick auf etwaige Aufnahmeprozesse zu begleichen. Anderenfalls würde das Land für eine allein dem Schulträger zukommende Entscheidung haften, ohne indes die Möglichkeit zu haben, auf diese Entscheidung einzuwirken. Abgesehen davon wäre nach der vom Gesetz vorgegebenen Finanzierungsverteilung ohnehin der Schulträger verpflichtet, die Sachkosten der äußeren Schulverwaltung und damit auch die Prozesskosten zu übernehmen, wenn die Schule entsprechend gerichtlich verpflichtet werde. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Norm des § 52 Abs. 3 Satz 1 SchulG M-V, wonach die Schulen als untere Landesbehörde gelten, soweit sie aufgrund dieses Gesetzes Verwaltungsakte an Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigte richten. Diese gesetzliche Fiktion könne die nach der schulgesetzlichen Ordnung bestehende Aufgabenverteilung nicht außer Kraft setzen oder umkehren. Diese Vorschrift setze gedanklich die Zuständigkeit des Landes voraus und habe insoweit eine gewisse Klarstellungsfunktion. Verwaltungsakte, die sich aus der Aufgabenzuständigkeit des Landes ergeben, seien dem Land zuzurechnen. Zu der Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 SchulG M-V nach der die untere Schulbehörde die Schulen vor den Verwaltungsgerichten vertrete, habe das Gericht bereits zutreffend ausgeführt, dass die Norm eine sachgerechte Vertretung der Schulen sicherstellen wolle. Daraus ergebe sich aber nicht der Schluss, damit sei eine Kostentragungsregelung verbunden, zumal damit auch das Grundprinzip, wonach der Schulträger für die Sachkosten zuständig sei und das Land für die Personalkosten, ausgehebelt werde. Auch aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts M-V ergebe sich, dass der Schulleiter insoweit für den Schulträger handle, als der Aufnahmeanspruch von Schülerinnen bzw. Schülern betroffen sei. Aus § 52 Abs. 3 SchulG M-V ergebe sich nicht, dass bei jedwedem Handeln der Schule immer das Land Klagegegner sein solle. So übe zum Beispiel gemäß § 101 Abs. 3 Satz 6 SchulG M-V der Schulleiter das Hausrecht des Schulträgers aus. Nach der Auffassung der Beklagten wäre demnach auch ein Hausverbot, das nach der ständigen Rechtsprechung ein Verwaltungsakt sei, nicht dem Schulträger zuzurechnen, sondern dem Land. Denn die Schule hätte dann einen Verwaltungsakt auf der Grundlage des Schulgesetzes erlassen. Dies sei weder mit dem Wortlaut des § 101 SchulG M-V noch mit der Systematik der schulrechtlichen Vorschriften vereinbar. Der Schulleiter handele vielmehr je nach Aufgabenbereich entweder für den Schulträger oder für das Land. Bei der Erfüllung des Anspruchs aus § 45 SchulG M-V handele der Schulleiter für den Schulträger genauso wie bei der Ausübung des Hausrechts. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten, seien Anwalts- und Prozesskosten den Kosten der äußeren Schulverwaltung zuzurechnen. So weise etwa § 80 Abs. 2 PersVG M-V die Kosten des Personalrats an der Schule zur Deckung des Informationsmaterialbedarfs durch Literatur und rechtliche Beratungen (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 PersVG M-V) den Trägern der sachlichen Kosten der Dienststellen, d. h. den Schulträgern zu. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 393,16 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass der jeweilige Schulleiter gemäß § 101 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SchulG M-V in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 1 SchPflVO M-V im Rahmen der Aufnahmekapazitäten über die Aufnahme und Entlassung von Schülerinnen und Schülern entscheide. Gemäß § 101 Abs. 5 Nr. 6 SchulG M-V obliege dem Schulleiter insbesondere die rechtsgeschäftliche Vertretung des Landes und des Schulträgers nach Maßgabe der vom jeweiligen Rechtsträger eingeräumten Vertretungsbefugnis. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens vertrete der Schulleiter gemäß § 101 Abs. 3 Satz 2 SchulG M-V die Schule als untere Landesbehörde und gerade nicht die Beklagte als kommunalen Schulträger. Sie nimmt auf ein Schreiben des Ministeriums für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Juli 2014 Bezug, in dem dieses eine Stellungnahme zur zuständigen Widerspruchsbehörde im Aufnahmeverfahren bei Kapazitätsüberschreitung von aufzunehmenden Schülern abgibt. In diesem Schreiben sei das Ministerium zu der Auffassung gelangt, dass die Schule über Widersprüche gegen eine abweisende Aufnahmeentscheidung selbst entscheiden müsse, weil das staatliche Schulamt nicht die nächsthöhere staatliche Behörde sei und eine Entscheidung über den Widerspruch durch das Bildungsministerium im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO nicht in Betracht komme. Jedenfalls sei der Widerspruch nicht vom kommunalen Schulträger zu bescheiden. Ferner ergebe sich aus dem Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Dezember 2014, dass der Schulleiter, dessen Schule in der Aufnahmekapazität erschöpft sei, keinen Bescheid über die Ablehnung der Aufnahme erlassen solle. Er solle vielmehr die Erziehungsberechtigten um Benennung einer Zweitwunschschule bitten und das staatliche Schulamt unterrichten. Bestehe auch an der Zweitwunschschule keine Aufnahmekapazität oder werde kein Zweitwunsch angegeben, so werde durch das staatliche Schulamt das Zuweisungsverfahren gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 SchulG M-V eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens prüfe das staatliche Schulamt, an welcher Schule noch eine Aufnahmekapazität vorhanden sei, die in zumutbarer Entfernung des Schülers liege. Die Rechtsauffassung des Klägers, wonach der Schulträger für die Sachkosten zuständig sei, greife vorliegend nicht. Die Beklagte sei lediglich für die Kosten der „äußeren Schulverwaltung“ gemäß §§ 110, 111 SchulG M-V zuständig. Dazu würden derartige Kosten nicht gehören. Die Beteiligten haben sich in der Klageschrift bzw. in der Klageerwiderung mit dem Verzicht auf mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Sie beantragen im Übrigen, die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und die beigezogene Akte 4 B 942/18 HGW Bezug genommen.