Beschluss
3 A 120/23 HGW
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2023:1012.3A120.23.00
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Leitsätze
Für die gerichtliche Überprüfung einer abgelehnten Ausnahmegenehmigung von der Mindestmengenfestlegung gemäß § 136b Abs. 5a Satz 1 und 2 SGB V (juris: SGB 5) ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, da es sich hierbei um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 SGG handelt.(Rn.11)
(Rn.12)
Tenor
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht B-Stadt verwiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die gerichtliche Überprüfung einer abgelehnten Ausnahmegenehmigung von der Mindestmengenfestlegung gemäß § 136b Abs. 5a Satz 1 und 2 SGB V (juris: SGB 5) ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, da es sich hierbei um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 SGG handelt.(Rn.11) (Rn.12) 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht B-Stadt verwiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Sozialgerichts vorbehalten. I. Die Klägerin begehrt eine Ausnahme nach § 136b Abs. 5a Satz 1 und 2 SGB V von der Einhaltung einer Mindestmengenfestlegung. Sie beantragte beim Beklagten mit Schreiben vom 14. April 2022 die Genehmigung einer Ausnahme von der Mindestmengenfestlegung für den Leistungsbereich Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von < 1.250 g. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Nichtanwendung des § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V für den Leistungsbereich Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von < 1.250 g habe. Das Einvernehmen der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen läge hierfür nicht vor. Die Klägerin hat am 23. Januar 2023 Klage erhoben. Sie beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2022 zu dem Aktenzeichen 404-17176-2022/018-006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag auf Ausnahmegenehmigung für die Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht < 1.250 g stattzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung an das Sozialgericht B-Stadt angehört. Die Klägerin hat der Verweisung zugestimmt. Der Beklagte ist der Verweisung entgegengetreten und führt hierzu aus: Der Weg zu den Sozialgerichten sei nicht eröffnet. Der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei keine Maßnahme, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem SGB V obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben diene. Die einzige wichtige Ausnahme von der umfassenden Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für alle Streitigkeiten aus der gesetzlichen Krankenversicherung betreffe die Krankenhäuser. So entschieden die Verwaltungsgerichte über die Aufnahme oder die Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan. Bei der hier streitgegenständlichen Entscheidung handle es sich um eine der Krankenhausplanungsbehörde. Dies stelle der Wortlaut des § 136b Abs. 5a Satz 1 SGB V klar. Im Schrifttum werde zur Vorgängerregelung daher zu Recht ausgeführt: „Ausweislich Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der systematischen Stellung der Vorschrift handelt es sich um eine rein krankenhausplanerische Ausnahmeregelung. Es sind spezifische Aspekte der Bedarfsgerechtigkeit und Leistungsfähigkeit iS des § 1 Abs. 1 KHG, die in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden müssen.“ Gestützt werde dieses Ergebnis durch den Umstand, dass es an einer ausdrücklichen Eröffnung des Sozialgerichtsweges, wie sie beispielsweise in § 136b Abs. 5 Satz 10 SGB V enthalten sei, fehle. Dies belege, dass der Gesetzgeber genau unterschieden habe zwischen der Prognoseentscheidung der Krankenkassen nach § 136b Abs. 5 SGB V, die als Streitigkeit zwischen den Krankenkassen und Leistungserbringern unter § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG subsumiert werden könne und der Ausnahmegenehmigung nach § 136b Abs. 5a SGB V, bei der es mangels Spezialverweisung bei der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges (§ 8 Abs. 1 Satz 4 KHG) verbleibe. II. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht B-Stadt zu verweisen, da für das vorliegende Verfahren nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Letzteres ist vorliegend der Fall. Der Rechtsstreit wird hier von der in § 51 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 SGG geregelten abdrängenden Sonderzuweisung an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit erfasst (Stollmann, in: Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, 2. Auflage 2017, § 4 Rn. 169). Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unter anderem über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung liegt vor, wenn das Rechtsverhältnis dem speziellen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 – GmS-OGB 1/88 – juris, Rn. 13), die Streitigkeit also ihre Grundlage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung hat und die maßgeblichen Normen dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2022 – 3 B 40.21 – juris, Rn. 15 m.w.N.). Davon ist auszugehen, wenn die Vorschriften, die zur Klärung der streitigen Rechtsfragen heranzuziehen und auszulegen sind, zumindest im Grundsatz im Sozialgesetzbuch geregelt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 3 B 2.20 – juris, Rn. 6; BSG, Beschluss vom 4. April 2012 – B 12 SF 1/10 R – juris, Rn. 20). Zu den Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung gehören dabei Streitigkeiten, die entweder die versicherungs- oder leistungsrechtlichen Beziehungen der Krankenkassen zu ihren Mitgliedern und zu den Leistungserbringern auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) oder auch die Beziehungen der Leistungserbringer untereinander betreffen (vgl. BSG, Beschluss vom 5. Mai 2021 – B 6 SF 5/20 R – juris, Rn. 31). Ausgehend von diesem Maßstab liegt hier eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Die von der Klägerin begehrte Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Mindestmengenregelung nach § 136b Abs. 5a Satz 1 und 2 SGB V ist eine Streitigkeit in diesem Sinne. Unmittelbare Rechts- und Anspruchsgrundlage der von der Klägerin begehrten Ausnahmegenehmigung ist § 136b Abs. 5a Satz 1 und 2 SGB V. Danach kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde Leistungen aus dem Katalog nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bestimmen, bei denen die Anwendung des Absatzes 5 Satz 1 und 2 die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte (Satz 1). Die Landesbehörde entscheidet auf Antrag des Krankenhauses im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen für diese Leistungen über die Nichtanwendung des Absatzes 5 Satz 1 und 2 (Satz 2). Die streitentscheidenden Normen sind damit im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch verortet. Bereits dieser formale Gesichtspunkt spricht für die Zuordnung zu dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Orientierung an formalen Kriterien gewährleistet, dass das zuständige Gericht bereits bei Eingang der Rechtssache ohne nähere Sachprüfung bestimmt werden kann und damit der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) genügt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2022 – 3 B 40.21 –, Rn. 28, juris). Auch materiell handelt es sich um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung, da die Ermächtigungsgrundlage des § 136b Abs. 5a Satz 1 und 2 SGB V die Berechtigung zur Leistungserbringung und Vergütung der Klägerin im System der gesetzlichen Krankenversicherung (wieder) zulässt. Bei Unterschreitung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss vorgegebenen Mindestmengen besteht gemäß § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V ein Leistungsverbot und dementsprechend kein Anspruch auf Vergütung aus den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung. Die hier streitige Rechtsgrundlage des § 136b Abs. 5a Satz 1 und 2 SGB V befreit hiervon, sodass die Leistungserbringung trotz Unterschreitung der Mindestmengen (wieder) zulässig ist und die erbrachte Leistung von den gesetzlichen Krankenkassen vergütet werden muss. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich hingegen um keine Maßnahme im Sinne des KHG bzw. LKHG M-V, für die die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 KHG, § 9 Abs. 2 Satz 2 LKHG M-V) gegeben ist. Die Ermächtigungsgrundlage des § 136b Abs. 5a Satz 1 und 2 SGB V betrifft nicht den Status der Klägerin als Plankrankenhaus. Gegenstand des Verfahrens ist weder die Aufnahme eines Krankenhauses in den noch die Herausnahme aus dem Krankenhausplan. Dass die Zuständigkeit für den Erlass der Ausnahmeentscheidung bei der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde liegt, führt nicht dazu, dass die Maßnahme nicht dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung unterfällt. Maßgeblich ist der Regelungsgegenstand und nicht die Behördenzuständigkeit. § 136b Abs. 5a Satz 1 und 2 SGB V ermächtigt nicht zu einer krankenhausplanerischen Entscheidung (a.A. Stollmann, in: Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, 2. Auflage 2017, § 4 Rn. 165). Die Rechtsfolge gestaltet unmittelbar die Leistungserbringungsbefugnis im System der gesetzlichen Krankenversicherung. Lediglich mit der tatbestandlichen Voraussetzung der Gefährdung der „Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung“ besteht eine inhaltliche Überschneidung mit krankenhausplanerischen Gesichtspunkten (vgl. § 1 KHG, § 9 Abs. 1 LKHG M-V). Soweit Stollmann von einer rein krankenhausplanerischen Ausnahmeentscheidung ausgeht, zieht er aus diesem Umstand nicht die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges. Er geht vielmehr ausdrücklich von der Zuständigkeit der Sozialgerichte aus (Stollmann, in: Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, 2. Auflage 2017, § 4 Rn. 169). Soweit der Beklagte der Auffassung ist, dass es mangels einer ausdrücklichen Spezialzuweisung für die Ausnahmegenehmigung, wie sie in § 136b Abs. 5 Satz 10 SGB V für die Prognosewiderlegungsentscheidung vorgesehen ist, bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte verbleibt, ist dem nicht zu folgen. Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt, dass für die Ausnahmegenehmigung der Landesplanungsbehörde im unmittelbaren Kontext der Befugnisnorm keine Zuweisung an die Sozialgerichte geregelt ist. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss auf die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gezogen werden, dass sich die Zuständigkeit der Sozialgerichte auch aus der allgemeinen Zuweisungsnorm des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 SGG ergeben kann und – wie oben ausgeführt – auch ergibt. Der Verweis des Beklagten auf § 8 Abs. 1 Satz 4 KHG führt nicht zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, da sich die dortige Zuweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit allein auf Bescheide über die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan bezieht. Eine solche Streitigkeit liegt hier nicht vor. Dass der Gesetzgeber die Prognosewiderlegungsentscheidung explizit der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen hat, lässt auch nicht den Rückschluss zu, dass er implizit von der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für Streitigkeiten über Ausnahmegenehmigungen der Landesplanungsbehörde ausgegangen ist. Das konkrete Motiv für die ausdrückliche Zuweisung in § 136b Abs. 5 Satz 10 SGB lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen. Die Regelung zur Darlegung und Widerlegung der Prognose des Krankenhausträgers und die hiermit verbundene Rechtswegzuweisung ist durch das Krankenhausstrukturgesetz vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2015 S. 2229) eingeführt worden. Die Gesetzesmaterialien geben keine Auskunft, warum die Regelung zur Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit getroffen wurde (vgl. BT-Drs. 18/5372, S. 86 f.). Dort heißt es lediglich: „Im Konfliktfall ist der Rechtsweg vor den Sozialgerichten gegeben.“ Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Regelung in Abgrenzung zu einer von ihm angenommenen Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für Streitigkeiten über Ausnahmegenehmigungen der Landesplanungsbehörde getroffen hat, bestehen nicht. Die Ausnahmegenehmigung der Landesplanungsbehörde ist bereits mit dem Fallpauschalengesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I 2002 S. 1412) als § 137 Abs. 1 Satz 5 SGB V a.F. eingeführt worden. Hätte der Gesetzgeber die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Ausnahmegenehmigung vorgesehen, hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt eine explizite Regelung schaffen müssen, da es sich nach Regelungsgegenstand und Regelungsstandort um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 SGG handelt. Da er eine solche Regelung gerade nicht geschaffen hat, ist der Gesetzgeber von der Zuständigkeit der Sozialgerichte ausgegangen. Die Zuweisung der Prognosewiderlegungsentscheidung an die Sozialgerichtsbarkeit ist damit nicht durch eine Abgrenzung zum Rechtsweg der Ausnahmegenehmigung motiviert. Da auch ohne die explizite Zuweisung in § 136b Abs. 5 Satz 10 SGB V für Streitigkeiten über die Prognoseentscheidung die Sozialgerichte gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG zuständig wären, liegt es vielmehr nahe, dass der Gesetzgeber mit der Zuweisung nicht primär Fragen des Rechtsweges klären, sondern die unmittelbare Justiziabilität der Prognoseentscheidung zum Ausdruck bringen wollte. Streitigkeiten über die Prognoseentscheidung sollten nicht erst im Rahmen von Vergütungsansprüchen gegenüber dem jeweiligen Krankenkassenträger inzident geklärt werden. Die Beteiligten sind gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zur beabsichtigten Verweisung angehört worden. Der Rechtsstreit ist von Amts wegen an das auch örtlich gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG zuständige Sozialgericht B-Stadt zu verweisen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Schlussentscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.