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Urteil

3 A 683/22 HGW

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2022:0902.3A683.22HGW.00
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Leitsätze
Ein zureichender Grund im Sinne des § 75 S. 3VwGO liegt weder in der Beurteilung der Sachlage nach dem Machtwechsel durch die Taliban noch in pandemiebedingten Einschränkungen vor.(Rn.30)
Tenor
1. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag der Klägerin vom 22.10.2020 zu bescheiden. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein zureichender Grund im Sinne des § 75 S. 3VwGO liegt weder in der Beurteilung der Sachlage nach dem Machtwechsel durch die Taliban noch in pandemiebedingten Einschränkungen vor.(Rn.30) 1. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag der Klägerin vom 22.10.2020 zu bescheiden. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. II. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) statthaft und auch ansonsten zulässig. Eine Untätigkeitsklage kann in Verfahren, in denen ein Vorverfahren (§ 68 VwGO) nicht durchzuführen ist, gemäß § 75 Satz 1 VwGO erhoben werden, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Untätigkeitsklage liegen vor. 1. Die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO ist eingehalten. Nach dieser Norm kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falls eine kürzere Frist geboten ist. Die Aufhebung des Unzulässigkeitsbescheids des Bundesamts und dem damit einhergehenden Wiederaufleben des Asylantrags der Klägerin erfolgte mit Bescheid vom 28.07.2021. Die vorliegende Klage wurde am 26.04.2022, und damit erst nach Ablauf von drei Monaten erhoben. 2. Die Klägerin hat auch das für eine auf Bescheidung beschränkte Untätigkeitsklage erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis. Bei der von der Klägerin begehrten Gewährung von internationalem Schutz nach §§ 3 ff. AsylG handelt es sich um einen rechtlich gebundenen, begünstigenden Verwaltungsakt. Wird über einen Antrag auf Vornahme eines rechtlich gebundenen, begünstigenden Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis im Regelfall nur für die auf Vornahme gerichtete Untätigkeitsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, Rn. 22 ff., juris). Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Maßgeblich ist vielmehr, ob im konkreten Fall ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Beschränkung auf einen Bescheidungsantrag besteht. Die hiernach erforderlichen Gründe für eine reine Bescheidungsklage müssen nach Art und Gewicht hinreichen, um ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschränkung annehmen zu können. Dies kann schon dann der Fall sein, wenn sie eine Bescheidungsklage rechtfertigen, und erfordern nicht notwendig, dass sie diese Beschränkung gebieten (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, Rn. 31, juris). Das Bundesverwaltungsgericht erkennt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschränkung auf einen Bescheidungsantrag an, wenn ein Kläger nach Stellung seines Asylantrages noch nicht zu seinen Asylgründen angehört worden ist und das Bundesamt auch sonst keine aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen erkennbaren Schritte unternommen hat, um das Verfahren in irgendeiner Weise zu fördern. In einem solchen Fall rechtfertigt es die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens und den daran anknüpfenden Verfahrensgarantien in einer Gesamtschau, ein Rechtsschutzbedürfnis für eine reine Bescheidungsklage anzunehmen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, Rn. 32). So liegt der Fall hier. Die Klägerin wurde lediglich zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und zur Klärung der Zulässigkeit ihres gestellten Asylantrags gemäß § 29 Abs. 2 AsylG angehört. Es erfolgte noch keine Anhörung nach § 25 Abs. 1 AsylG zu ihren Asylgründen. Das Bundesamt hat auch sonst keine aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen erkennbaren Schritte unternommen, um das Verfahren zu fördern. Vielmehr wurde der zunächst auf den 28.09.2021 angesetzte Termin zur Anhörung mit Schreiben vom 09.09.2021 aufgehoben. Die hierfür angegebene Begründung des Bundesamtes – ausstehenden Prüfung eines eventuell vorliegenden Dublin-Verfahrens – rechtfertigte die Aufhebung nicht, da der Dublin-Bescheid bereits mit Bescheid vom 27.08.2021 wegen Ablaufes der Überstellungsfrist aufgehoben war. Seit der Mitteilung der Terminsaufhebung mit Schreiben vom 09.09.2021 hat das Bundesamt nichts unternommen, um das Verfahren zu fördern. Auf Nachfrage des Klägervertreters teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 21.03.2022 mit, dass bislang eine Ladung nicht möglich gewesen sei wegen der Machtübernahme durch die Taliban. Dieses Schreiben stellt keine Förderung des Verfahrens dar, sondern begründet das bisherige Nichtbetreiben des Verfahrens. III. Die Klage ist auch begründet. Die Unterlassung, über den Asylantrag der Klägerin zu entscheiden, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Das Verfahren ist nicht nach § 75 Satz 3 VwGO unter Setzung einer Frist auszusetzen. § 75 Satz 3 VwGO sieht eine Aussetzung nur dann vor, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist ein solcher zureichender Grund nicht ersichtlich. 1. Ob ein "zureichender Grund" für die Verzögerung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung sind neben den vielfältigen Umständen, die eine verzögerte behördliche Entscheidung dem Grunde nach zu rechtfertigen geeignet sind, auch eine etwaige besondere Dringlichkeit einer Angelegenheit für den Antragsteller zu berücksichtigen. Ein Grund kann nur dann zureichend im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung in Einklang steht. Anerkannt ist, dass sich ein zureichender Grund aus einem besonderen Umfang und besonderen Schwierigkeiten der Sachaufklärung oder des zu entscheidenden Falls ergeben kann. Das Gleiche gilt für die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, Rn. 16, juris). 2. Für Asylverfahren ist ergänzend das sich aus Art. 31 Abs. 2 RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) ergebende Beschleunigungsgebot zu berücksichtigen (vgl. VG Minden, Urteil vom 14. Februar 2022 – 1 K 6191/21.A –, Rn. 72, juris). Die Mitgliedstaaten haben danach sicherzustellen, dass das Prüfverfahren unbeschadet einer angemessenen vollständigen Prüfung so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird. Konkrete Mindest-, Regel- oder Höchstfristen lassen sich hieraus für die Anwendung des § 75 Satz 1 VwGO nicht herleiten (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, Rn. 19, juris). Allerdings ergibt sich Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 RL 2013/32/EU, dass der Normgeber eine Frist von sechs Monaten als (noch) im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO "angemessene" Dauer des behördlichen Verfahrens ansieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18/17 –, BVerwGE 162, 331-349, Rn. 19). Danach stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird. Für Asylverfahren geben Art. 31 Abs. 3 bis 5 RL 2013/32/EU (auch ohne Umsetzung in das nationale Recht) jedenfalls im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine Orientierung, unter welchen Umständen eine Überschreitung der Sechsmonatsfrist auch für die Anwendung des § 75 Satz 1 VwGO als sachlich gerechtfertigt hinzunehmen ist; dies gilt auch für den Fristlauf und die in Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU genannte absolute Höchstfrist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18/17 –, BVerwGE 162, 331-349, Rn. 20, juris). Die Sechsmonatsfrist können die Mitgliedstaaten nach Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 RL 2013/32/EU um höchstens neun weitere Monate verlängern, wenn a) sich in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben, b) eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen oder c) die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Antragsteller seinen Pflichten nach Art. 13 RL 2013/32/EU nicht nachgekommen ist. Ausnahmsweise können die Mitgliedstaaten diese Fristen in ausreichend begründeten Fällen um höchstens drei Monate überschreiten, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu gewährleisten (Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 4 RL 2013/32/EU). Art. 31 Abs. 4 RL 2013/32/EU gibt den Mitgliedsstaaten unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, den Abschluss des Prüfungsverfahrens im Hinblick auf eine vorübergehende ungewisse Lage im Herkunftsstaat aufzuschieben. Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU beinhaltet eine Höchstfrist. Danach schließen die Mitgliedstaaten das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung ab. Diese Frist ist als absolute Grenze für die behördliche Untätigkeit zu sehen (vgl. VG Minden, Urteil vom 14. Februar 2022 – 1 K 6191/21.A –, Rn. 73, juris). 3. Gemessen an diesen Maßstäben besteht kein zureichender Grund dafür, dass das Bundesamt noch nicht über den Asylantrag der Klägerin vom 22.10.2020 entschieden hat. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sind seit der Stellung des Asylantrags 22 Monate, und seit der Aufhebung der zunächst erfolgten Ablehnung des Asylantrags als unzulässig mit Bescheid vom 28.07.2021 annähernd 14 Monate vergangen. Letzterer Zeitpunkt ist für die Entscheidung der Frage, ob ein zureichender Grund i.S.d. § 75 VwGO vorliegt, maßgeblich (vgl. VG Minden, Urteil vom 14. Februar 2022 – 1 K 6191/21.A –, Rn. 82, juris). Die Verpflichtung des Bundesamts, über den Asylantrag der Klägerin zu entscheiden, endete zunächst mit der Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig und lebte erst mit dem Aufhebungsbescheid wieder auf. Gerechnet ab diesem Zeitpunkt, dem 27.08.2021, sind sechs Monate deutlich überschritten. Ein zureichender Grund dafür, dass trotz Ablaufes eines Zeitraumes von über einem Jahr nicht über den Asylantrag der Klägerin entschieden wurde, liegt nicht vor. Ein solcher Grund ergibt sich insbesondere nicht aus den in Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 RL 2013/32/EU zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen des Unionsgesetzgebers. Von den drei Gründen kommt hier allein Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. a) RL 2013/32/EU (komplexe Fragen in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht) in Betracht. Komplexe Fragen in tatsächlicher Hinsicht wirft der vorliegende Fall jedoch nicht auf. Der Machtwechsel durch die Taliban erfolgte im August 2021. Eine besondere Schwierigkeit der Prüfung der Lage im Herkunftsland kann nicht über einen Zeitraum von über 14 Monaten angenommen werden angesichts der zeitnah nach der Machtübernahme der Taliban veröffentlichten Berichte der Hilfsorganisationen im September und Oktober 2021 (World Food Programme, Ärzte ohne Grenzen, UNHCR, Schweizerische Flüchtlingshilfe) sowie des aktualisierten Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 21.10.2021. Schließlich hat auch die Kammer in mehreren Verfahren seit Januar 2022 unter Berücksichtigung der neuen Sachlage seit August 2021 über Anträge auf Verpflichtung zur Gewährung eines internationalen Schutzstatus bzw. zur Gewährung nationaler Abschiebungsverbote entschieden (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 21. Januar 2022 – 3 A 194/19 – zit. nach juris). Insoweit ist auf die zahlreichen und ausführlichen Erkenntnismittel hinzuweisen, die die diesen Urteilen zugrunde liegen. Soweit die Beklagte einwendet, aufgrund der Pandemie habe kein Anhörungstermin vergeben werden können, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar und in keiner Weise von der Beklagten belegt. Die Corona-Regeln haben keine Einstellung der Verwaltungstätigkeit zur Folge, sondern beeinflussen lediglich die Art der Durchführung von persönlichen Terminen (ggf. Abstandsregeln, Maskenpflicht). 4. Es war auch nicht geboten, der Beklagten im Rahmen der ausgesprochenen Verpflichtung eine Frist für die Entscheidung über den Asylantrag zu setzen. § 75 VwGO sieht eine Fristsetzung ausdrücklich nur dann vor, wenn ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung besteht. Besteht ein solcher Grund – wie vorliegend – nicht, ist die Behörde nach Ablauf der angemessenen Entscheidungsfrist nach § 75 Satz 1 VwGO gehalten, unverzüglich zu entscheiden; vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, Rn. 56, 57, juris: „Bereits während der Dauer des auf Verpflichtung zur Bescheidung gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wirkt die Pflicht zur behördlichen Entscheidung fort; die Rechtshängigkeit des Bescheidungsbegehrens sperrt nicht die gebotene Durchführung des der Entscheidung vorgelagerten behördlichen Verfahrens. Die gerichtliche Verpflichtung zur Entscheidung über den Antrag, die zudem eine beklagte Behörde nicht überraschend treffen und auf die sich diese vorbereiten kann, bekräftigt diese Rechtspflicht in allerdings verbindlicherer, weil grundsätzlich vollstreckbarer Weise. Soweit die Behörde für die Vorbereitung und Durchführung nicht schon den Zeitraum zwischen dem Ergehen der gerichtlichen Entscheidung und ihrer Rechtskraft nutzen kann, um der auf sie zukommenden Verpflichtung unverzüglich nachzukommen, ist im Vollstreckungsverfahren hinreichend Raum, objektiv unvermeidbare Verzögerungen der unverzüglich geschuldeten Entscheidung zu berücksichtigen: § 172 Satz 1 VwGO setzt für die Festsetzung eines Zwangsgelds voraus, dass es erst nach Ablauf einer vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Frist festgesetzt werden kann; diese Frist ist so zu bemessen, dass es der Behörde möglich ist, ihrer Verpflichtung nachzukommen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 172 Rn. 5).“ IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Entscheidung über ihren Asylantrag. Sie ist afghanische Staatsangehörige. Am 22.10.2020 stellte die Klägerin im Bundesgebiet einen Asylantrag. Am 22.10.2020 wurde sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Am 16.11.2020 ersuchte das Bundesamt die schwedischen Behörden um Wiederaufnahme der Klägerin, welches die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 17.11.2020 akzeptierten. Mit Bescheid vom 22.11.2020 – GZ: 8251839 - 423 – lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Schweden an (Ziffer 3) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an, welches es auf 22 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete (Ziffer 4). Hiergegen erhob die Klägerin Klage. Mit Bescheid vom 28.07.2021 – GZ: 8251839 - 423 – wurde der Bescheid vom 22.10.2020 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben. Das Klageverfahren wurde daraufhin wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt. Am 12.08.2021 stellte das Bundesamt ein Informationsersuchen an die schwedischen Behörden mit der Bitte um Auskunft zum Status des Asylverfahrens der Klägerin und dem Anhörungsprotokoll. Die schwedischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 25.08.2021, teilten mit, dass die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin seit dem 25.11.2020 rechtskräftig sei und übersendeten die Anhörung sowie die ablehnende Entscheidung. Mit Schreiben vom 09.09.2021 wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, dass der anberaumte Termin zur persönlichen Anhörung der Klägerin beim Bundesamt am 28.09.2021 aufgehoben werde wegen einer noch ausstehenden Prüfung eines eventuell vorliegenden Dublinverfahrens. Mit Schreiben vom 15.03.2022 fragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Bezugnahme auf § 24 Abs. 4 AsylG beim Bundesamt an, wann mit einer Sachentscheidung zu rechnen sei. Eine neuerliche Dublin-Überstellung scheide vor dem Hintergrund des Bescheides vom 28.07.2021 aus. Die Verhältnisse in Afghanistan hätten sich dramatisch verändert. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens lägen vor. Es bestünde Anlass, erneut zur Anhörung zu laden. Mit Schreiben vom 21.03.2022 teilte das Bundesamt mit, dass es bemüht sei, schnellstmöglich zur Anhörung zu laden. Aufgrund der Machtübernahme der Taliban sei es nicht möglich gewesen, zur Anhörung zu laden. Am 26.04.2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Es sei bislang nicht über ihren Asylantrag entschieden worden. Ein zeitlicher Rahmen für eine Sachentscheidung sei nicht in Aussicht gestellt worden. Es sei daher erforderlich, die Beklagte im Wege einer Untätigkeitsklage auf Bescheidung in Anspruch zu nehmen. Eine Aussetzung des Verfahrens komme nicht in Betracht, da angemessene Fristen für die Behörde abgelaufen seien. Die Behörde habe nicht mitgeteilt, wann eine Entscheidung erwartet werden könne. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über ihren Asylantrag vom 22.10.2020 zur Sache zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, das Verfahren auszusetzen und eine angemessene Frist für die Entscheidung festzusetzen. Die Beklagte führt aus, dass die Klage unbegründet sei, da ein zureichender Grund im Sinne des § 75 S. 1 VwGO vorliege. Eine Entscheidung habe bisher noch nicht getroffen werden können, da die Klägerin zu ihren Asylgründen persönlich anzuhören sei und aufgrund der Pandemie eine persönliche Terminvergabe bisher nur eingeschränkt möglich gewesen sei. Mit Beschluss vom 02.09.2022 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Klägerin hat mit Klageschrift und die Beklagte hat mit Schreiben vom 02.09.2022 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen.