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Urteil

3 A 1924/20 HGW

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2022:0630.3A1924.20HGW.00
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Leitsätze
Erfolglose Klage gegen die Rücknahme eines Abschiebungsverbotes wegen nachträglich festgestellter Täuschung über die afghanische Staatsangehörigkeit (Rn.27)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klage gegen die Rücknahme eines Abschiebungsverbotes wegen nachträglich festgestellter Täuschung über die afghanische Staatsangehörigkeit (Rn.27) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss der Kammer übertragen wurde. Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). II. Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist der Rücknahmebescheid des Bundesamtes vom 27.10.2020 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rücknahme des mit Bescheid vom 22.05.2018 festgestellten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Ziffer 1) ist ebenso rechtmäßig wie die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliegt (Ziffer 2). 1. Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung des Bundesamtes vom 27.10.2020 ist § 73 c Abs. 1 AsylG. Danach ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist. Fehlerhaft ist die Feststellung, wenn sie rechtswidrig, das heißt, nicht im Einklang mit geltendem Recht erfolgte (VG Bremen, Urteil vom 06.04.2021 – 7 K 2264/19 –, Rn. 18, juris). Die Rücknahme setzt nicht nur voraus, dass die Feststellungsentscheidung zum Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG von Beginn an materiell rechtswidrig war, sondern auch immer noch ist (vgl. Huber/Mantel AufenthG/Mantel/Stern, 3. Aufl. 2021, AsylG § 73c Rn. 2). Dies ist vorliegend der Fall. Die formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Für Widerruf und Rücknahme gelten nach § 73c Abs. 3 AsylG die Verfahrensvorschriften des § 73 Abs. 2c bis 6 AsylG. Das Bundesamt hat der Klägerin entsprechend § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylG Gelegenheit gegeben, sich binnen eines Monats zu den Rücknahmegründen zu äußern. Die einmonatige Anhörungsfrist wurde abgewartet; das Anhörungsschreiben wurde am 18.09.2020 zugestellt, die Rücknahmeentscheidung erfolgte mit Bescheid vom 27.10.2020. Auch die materiellen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes im Bescheid vom 22.05.2018 – Geschäftszeichen: 6950898 - 423 – ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot in Bezug auf Afghanistan nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK waren und sind nicht gegeben, da die Klägerin keine afghanische Staatsangehörige war und ist. Die Klägerin hat im Asylverfahren über ihre afghanische Staatsangehörigkeit getäuscht. Das Gericht ist überzeugt, dass die Klägerin bei Erteilung des Abschiebungsverbotes indische Staatsangehörige war (hierzu unter a.). Die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts auch nicht nachträglich die afghanische Staatsangehörigkeit erworben (hierzu unter b.). a. Die Klägerin hat im Asylverfahren über ihre afghanische Staatsangehörigkeit getäuscht. Sie ist bei Erteilung des Abschiebungsverbotes indische Staatsangehörige gewesen. Dies ergibt sich aus den zu ihren Fingerabdrücken im VIS hinterlegten Daten. Eine Abfrage der VIS-Datenbank mit den Fingerabdrücken der Klägerin ergab Treffer. Das im VIS-Datensatz hinterlegte Bild zeigt die Klägerin. Der Datensatz wurde anlässlich der Ausstellung von einem Visum durch die deutsche Botschaft in Neu-Delhi erstellt. Das Visum wurde am 01.09.2016 beantragt und am 12.09.2016 von der deutschen Botschaft in New Delhi ausgestellt. Als „Geburtsstaatsangehörigkeit“, „Staatsangehörigkeit“ und „Geburtsland“ wird Indien genannt. Die VIS-Datensätze weisen als Reisedokument den Reisepass mit der Dokumentennummer N3324314 aus. Da die Daten zum indischen Reisepass im VIS-System gespeichert sind, bedarf es entgegen der Auffassung der Klägerin keiner Kopie des Reisepasses. Es besteht kein Anlass an der Richtigkeit der im VIS hinterlegten Daten zu Zweifeln. Der Visumantrag muss grundsätzlich persönlich gestellt werden (Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 810/2009 vom 13.07.2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ). Da nach dem VIS-Datensatz vor dem am 01.09.2016 beantragten Visum kein weiterer Eintrag vorlag, lag dieser Erteilung ein erster Antrag zugrunde, bei dem man persönlich vorstellig werden muss (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Visakodex), insbesondere um die Fingerabdrücke zu erfassen. Dass die Klägerin vor Ort war, zeigt sich schon daran, dass die Datensätze mit ihren Fingerabdrücken verknüpft sind. Der Annahme der indischen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Visum-Erteilung steht die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29.10.2021 nicht entgegen. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes kann bei der Beantragung indischer Reisepässe nicht ausgeschlossen werden, dass gefälschte Geburtsurkunden oder andere zum Identitätsnachweis zugelassene, aber gefälschte Dokumente akzeptiert werden. In Indien sind kriminelle Netzwerke aktiv, die jegliche Art von Dokumenten gegen Entgelt als echtes Dokument unwahren Inhalts beschaffen können. Die Tatsache, dass nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes nicht ausgeschlossen werden könne, dass echte Dokumente unwahren Inhalts zum Identitätsnachweis beschafft werden können bzw. als Identitätsnachweis akzeptiert werden, lässt nicht den logischen Schluss zu, dass jegliche Pässe einen unwahren Inhalt aufweisen. Im vorliegenden Fall wurde der Pass der Klägerin von der deutschen Botschaft nach den Vorschriften des Visakodex geprüft. Das Gericht ist überzeugt, dass dem Konsulat ein echter Reisepass wahren Inhalts vorgelegen hat. Dies ergibt sich daraus, dass das Konsulat bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft, ob das vorgelegte Reisedokument falsch, verfälscht oder gefälscht ist (Art. 21 Abs. 3 Buchst. a Visakodex). Zudem stützt sich die Prüfung des Antrags auf Visumerteilung nach Art. 21 Abs. 7 Visakodex nicht allein auf die Echtheit der vorgelegten Unterlagen, sondern auch auf den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Antragstellers. Das Gericht ist überzeugt, dass sich der Sachverhalt, wie die Klägerin ihn vorgetragen hat, nicht ereignet hat. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen für ihre Ausreise und die ihrer Familienmitglieder wie folgt vorgetragen: Das Gericht wisse bestimmt aus der Presse, wie viele Probleme in ihrem Heimatland herrschten, ganz besonders für Hindus und Frauen. Auf die Bitte um Konkretisierung gab die Klägerin an, dass sie, seitdem sie in Afghanistan geboren sei, nicht habe raus gehen können. Ihr Mann habe nicht regelmäßig zur Arbeit gehen können, weil er geschlagen worden sei. Auf weitere Nachfrage nach dem konkreten Anlass für die Ausreise gab die Klägerin an, dass es Drohbriefe gegeben habe. Es sei mit der Entführung ihrer Kinder gedroht worden. Ein paar Monate vor der Ausreise sei ihr Mann zusammengeschlagen worden. Diese Angaben sind auffällig detailarm und vermittelten dem Gericht nicht den Eindruck, die Klägerin berichtet über tatsächlich Erlebtes. Auch die klägerische Schilderung des Lebens in Afghanistan erwies sich als sehr detailarm und oberflächlich. So ging der eigenständige Vortrag der Klägerin nicht über allgemeine Angaben hinaus, dass sie in dem Tempel in einem Zimmer für Reisende gelebt habe. Sie habe dort wie in einer Großfamilie gelebt und den Tag im Tempel verbracht. Die Angaben der Klägerin zu den Umständen während des 30-tägigen Aufenthalts in Indien sind ebenfalls durchgängig vage, oberflächlich und detailarm. So gab die Klägerin an, dass sie das Haus nur einmal verlassen habe, um an einem Ort Fingerabdrücke abzugeben. Auf die Nachfrage des Gerichts nach der Prozedur in diesem Gebäude gab die Klägerin an, dass der Schleuser sämtliche Unterlagen gehabt habe, diese vorgelegt habe und sie selbst Fingerabdrücke abgegeben habe. Weitere Details wurden in der Regel erst auf Nachfrage hinzugefügt, jedoch ohne dass das behauptete Geschehen dadurch greifbarer geworden wäre und die Beschreibung authentischer gewirkt hätte. Die Klägerin gab auf Nachfrage an, dass mit ihr in dem Gebäude nicht gesprochen worden sei. Dies hält das Gericht nicht für plausibel, da die Mitarbeiter der Botschaft den Visa-Antrag der Klägerin zu prüfen haben und sich die Prüfung insbesondere auch auf den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Antragstellers zu stützen hat (vgl. Art. 21 Abs. 7Visakodex). Auch die Angaben der Klägerin zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke sind nicht glaubhaft. So gab sie an, dass der Schleuser selbst zweimal die Fingerabdrücke abgenommen habe, einmal in dem Gebäude. Gemäß Art. 13 Abs. 6 Satz 1 Visakodex werden jedoch die biometrischen Identifikatoren von qualifizierten und dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden nach Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 erfasst. Die Angaben der Klägerin zum Kerngeschehen ihrer Ausreise sind nicht konsistent. Zunächst gab die Klägerin an, dass sie einen Monat in einem Haus gelebt hätten. Die sei bestimmt Pakistan gewesen. Auf Nachfrage des Gerichts gab die Klägerin an, dass sie in dem Haus in Indien gewesen seien. Auf erneute Nachfrage des Gerichts, woher die Klägerin dies wisse, gab sie an, dass sie dies nur vermute, sie sei nicht gebildet. Der Schleuser habe gesagt, dass sie sagen sollten, dass sie in Indien gewesen seien. Auch diese wechselnden Angaben hält das Gericht für nicht überzeugend. Auch gab die Klägerin mit Sicherheit an, dass in Indien keiner mit Nachname heißen könne. Diese Angaben kann nur jemand machen, der das Land Indien und dessen Gepflogenheiten kennt. Auf den entsprechenden Vorhalt des Gerichts hat die Klägerin ihre Angaben relativiert und lediglich von einer diesbezüglichen Vermutung gesprochen. Die Angabe, dass die Klägerin Dari spricht, steht der Überzeugung des Gerichts nicht entgegen, dass die Klägerin keine afghanische Staatsangehörige ist. Die Sprache Dari kann auch außerhalb Afghanistans gelernt werden. Selbiges gilt für die in Dari-Schriftzeichen abgegebene Unterschrift des Ehemannes der Klägerin. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die afghanische Staatsangehörigkeit nicht anhand der Tazkira und dem afghanischen Reisepass nachgewiesen. Dass die Klägerin eine Tazkira hat, rechtfertigt nicht die Annahme, sie sei afghanische Staatsangehörige. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan bieten selbst echte Dokumente keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Juni 2020, S. 26). Danach weist das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan gravierende Mängel auf. So werden Personenstandsurkunden oft erst viele Jahre nachträglich, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen ausgestellt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Juni 2020, S. 26). Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kommen sehr häufig vor (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Juni 2020, S. 26). Ergänzend ist festzuhalten, dass nach der Physikalisch-Technischen Urkundenuntersuchung des Bundesamtes die Authentizität der von der Klägerin vorgelegten Tazkira nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Die Tazkira ist nach der Physikalisch-Technischen Urkundenuntersuchung mit einem Laserdrucker hergestellt worden. Das Ausstellungsdatum ist dabei unleserlich. Dem von der afghanischen Botschaft in Bonn ausgestellten Reisepass, welcher sich nach Angaben der Klägerin bei der Ausländerbehörde befindet, kommt kein maßgebliches Gewicht zu. Es ist nicht ersichtlich, dass die afghanische Botschaft die vorgelegte Tazkira auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüft hat. Dies lässt sich den oberflächlichen Angaben der Klägerin nicht entnehmen. Die Klägerin gab an, dass man die Identität klären müsse und eine Anfrage gemacht werde. Wenn diese positiv sei, bekäme man die Papiere. b. Die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts auch nicht nachträglich die afghanische Staatsangehörigkeit erworben. Die Klägerin selbst hat nicht vorgetragen, dass sie als indische Staatsangehörige ein Einbürgerungsverfahren für Afghanistan durchlaufen hat. Der afghanische Reisepass wurde ihr auf der Grundlage der Tazkiras erteilt, bei der das Gericht davon ausgeht, dass diese inhaltlich unrichtig ist. Das Gericht kann offen lassen, ob die bloße Ausstellung eines afghanischen Reisepasses ohne Einbürgerungswirkung zum Verlust der indischen Staatsangehörigkeit gemäß Art. 9 der indischen Verfassung führt (wohl bejahend Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29.10.2021, S. 5). Hiergegen spricht jedoch der Wortlaut des Art. 9 der indischen Verfassung, wonach es auf den freiwilligen Erwerb der Staatsangehörigkeit eines fremden Staates ankommt. Beruht die Ausstellung des Reisepasses hingegen auf falschen Angaben der Antragsteller gegenüber dem fremden Staat, sodass dieser von einer angeblich bereits bestehenden Staatsangehörigkeit ausgeht, dürfte ein Erwerb der Staatsangehörigkeit eines fremden Staates im Sinne der Vorschriften der indischen Verfassung zweifelhaft sein. Da die indische Verfassung jedenfalls keinen Einfluss auf das afghanische Staatsangehörigkeitsrecht hat, folgt hieraus kein Erwerbstatbestand für die afghanische Staatsangehörigkeit. Insoweit hat die Klägerin nicht nachträglich die afghanische Staatsangehörigkeit erworben. 2. Die Beklagte war zur Rücknahme des Bescheids vom 22.05.2018 ausnahmsweise auch unter Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils vom 21.03.2018 – 3 A 899/17 As HGW – berechtigt, weil eine Berufung der Klägerin auf das Urteil in entsprechender Anwendung des § 826 BGB einen sittenwidrigen Urteilsmissbrauch bedeutete (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2017 – 1 C 16/16 –, BVerwGE 159, 85-95, juris, Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 19.11.2013 – 10 C 27.12 –, juris, Rn. 18). Die Rechtskraft eines zur Flüchtlingsanerkennung verpflichtenden Urteils steht der Rücknahme dann nicht entgegen, wenn das Urteil sachlich unrichtig ist, die von dem Urteil Gebrauch machenden Personen dies wissen und besondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 – 10 C 27.12 –, juris, Rn. 20, 21). Solche Umstände liegen jedenfalls dann vor, wenn das Gericht über den Kern des Verfolgungsschicksals gezielt getäuscht wurde, insbesondere über die Identität und die Staatsangehörigkeit der Asylbewerber sowie die Akteure, von denen Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 – 10 C 27.12 –, juris, Rn. 20). Dabei ist die Schwelle des sittenwidrigen Urteilsmissbrauchs erst überschritten, wenn sich die Täuschung auf wesentliche Umstände bezogen hat, ohne die eine positive Entscheidung über eine Asylanerkennung oder die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nicht möglich gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 – 10 C 27.12 –, juris, Rn. 20). Diese Grundsätze gelten entsprechend für zur Feststellung von Abschiebungsverboten verpflichtende Urteile. Gemessen hieran ist der Klägerin die Berufung auf die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 21.03.2018 verwehrt. Die Klägerin hat – wie oben bereits ausgeführt – über die afghanische Staatsangehörigkeit getäuscht. Die Schwelle des sittenwidrigen Urteilsmissbrauchs ist im vorliegenden Fall überschritten, da die Klägerin das rechtskräftige Urteil durch Falschangaben zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit erwirkt hat. Die Täuschung beschränkt sich nicht auf Umstände, die für das Verwaltungsgericht von geringem Gewicht oder gar unerheblich waren. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot bezogen auf Afghanistan bejaht und dies mit den dort herrschenden unzureichenden Bedingungen und Einschränkungen sowie mit der ungeklärten Unterbringungssituation der Klägerin und ihrer Familie begründet. 3. Vertrauensschutz- und Zumutbarkeitserwägungen sind im Rahmen des § 73c Abs. 1 AsylG nicht zu berücksichtigen, da die Rücknahme als gebundene Entscheidung ergeht. 4. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Indien nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre Abschiebung bei Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 – EMRK) unzulässig sein könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin bei einer Abschiebung nach Indien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Zur Auslegung der Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 –, Rn. 8, juris). Nach dem EGMR ist die einzige bei Abschiebungsfällen zu prüfende Frage, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ernstliche Gründe für die Annahme nachgewiesen worden sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 - NVwZ 2012, 681, 682).Zugleich weist der EGMR darauf hin, dass die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Bestimmungsland hingegen nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend sind, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die Konvention zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen (vgl. EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 -, NVwZ 2012, 681, 685). Nach der Rechtsprechung des EGMR können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung jedoch in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Die Voraussetzungen, unter denen besondere Ausnahmefälle angenommen werden, unterscheiden sich danach, ob es für die schlechten Verhältnisse einen verantwortlichen Akteur gibt oder ob die schlechten humanitären Bedingungen, ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind (vgl. EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 -, NVwZ 2012, 681, 685). Sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt, gelten strengere Maßstäbe: Danach können schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen, zurückzuführen sind, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen (vgl.EGMR, Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334; Urt. v. 28.06.2011 − 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, BVerwGE 166, 113-125, juris Rn. 12). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien – juris Rn. 174). Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus, dass dieses „Mindestmaß an Schwere“ erreicht sein kann, wenn der Betroffene seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, BVerwGE 166, 113-125, juris Rn. 12). Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auch auf die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu Art. 4 GRC (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), die darauf abstellt, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 (Ibrahim) -, juris Rn. 90). Bezogen auf Indien sind die vorgenannten strengeren Voraussetzungen maßgeblich, weil die dortigen humanitären Verhältnisse nicht einem bestimmten verantwortlichen Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine wirtschaftliche Lage, Umweltbedingungen wie Klima und Naturkatastrophen. Gemessen an diesem Maßstab ergibt sich, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Indien nicht in die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung geriete. Grundsätzlich ist, sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch für schwächste Teile der Bevölkerung sichergestellt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22.09.2021, Stand: Juni 2021, S. 18). Dabei können vorübergehende Notlagen durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22.09.2021, Stand: Juni 2021, S. 18).Weiter bietet die indische Regierung eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten: Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Indien, Stand: 31.05.2021, S. 70). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte (vgl. zum Vorstehenden BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Indien, Stand: 31.05.2021, S. 70). Die gesundheitliche Versorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22.09.2021, Stand: Juni 2021, S. 19). Dabei gibt es in allen größeren Städten medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22.09.2021, Stand: Juni 2021, S. 19). Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere bzw. schnellere Behandlung auf private Anbieter aus (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22.09.2021, Stand: Juni 2021, S. 19). Private Krankenhäuser in den größeren Städten bieten einen Standard, der dem Standard in westlichen Industriestaaten vergleichbar ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22.09.2021, Stand: Juni 2021, S. 19). Die Voraussetzungen für § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Indien eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme eines Abschiebungsverbotes. Die Klägerin beantragte am 06.10.2016 im Bundesgebiet Asyl und gab an, afghanische Staatsangehörige hinduistischen Glaubens zu sein. Mit Bescheid vom 12.04.2017 – Geschäftszeichen: 6950898 - 423 – lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigte und die Gewährung subsidiären Schutzes ab (Ziffer 1 bis 3), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Ziffer 4), drohte die Abschiebung nach Afghanistan oder einen anderen Staat an, in den sie einreisen darf oder der zur Rücknahme verpflichtet ist (Ziffer 5), und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Gericht die Beklagte mit Urteil vom 21.03.2018 – AZ: 3 A 899/17 As HGW – unter Aufhebung von Ziffer 4 und 5 des genannten Bescheides ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für Afghanistan festzustellen. Dem kam die Beklagte mit Bescheid vom 22.05.2018 – Geschäftszeichen: 6950898 - 423 – nach. Nach Erteilung des Bescheides vom 22.05.2018 wurde ein Abgleich der Fingerabdrücke der Klägerin mit dem Visa-Informationssystem (VIS) durchgeführt. Der Abgleich ergab Treffer für eine Visumerteilung. Nach dem VIS-Auszug wurde ein indischer Reisepass vorgelegt und folgende Daten gespeichert: Das am 01.09.2016 beantragte Visum wurde am 12.06.2016 auf den Namen , geboren am 24.11.1986 in Faridabad, Indien ausgestellt. Auf dem gespeicherten Lichtbild ist die Klägerin zu sehen. Mit (interner) Verfügung vom 14.09.2020 leitete das Bundesamt daraufhin ein Rücknahmeverfahren ein. Mit Schreiben vom 14.09.2020 - am 18.09.2020 zugestellt - teilte das Bundesamt mit, dass nunmehr ein Rücknahmeverfahren nach § 73c Abs. 1 AsylG eingeleitet worden sei, da die Klägerin über ihre indische Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Es forderte die Klägerin zur Stellungnahme binnen eines Monats auf und kündigte an, nach bisheriger Aktenlage im Rücknahmeverfahren zu entscheiden (§ 73 Abs. 4 AsylG), falls keine Stellungnahme eingehe. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 21.09.2020 wurde Akteneinsicht beantragt und eine Stellungnahme nach erfolgter Akteneinsicht angekündigt. Mit Schreiben vom 22.09.2020 gewährte das Bundesamt Akteneinsicht. Mit Bescheid – am 02.11.2020 als Einschreiben zur Post gegeben – vom 27.10.2020 – Geschäftszeichen: 8180646 - 436 – nahm das Bundesamt das mit Bescheid vom 22.05.2018 – Geschäftszeichen: 6950898 - 423 – festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zurück (Ziffer 1) und stellte fest, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt (Ziffer 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe über ihre indische Staatsangehörigkeit getäuscht. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der VIS/Visa-Datei habe Hinweise auf das Innehaben eines indischen Nationalpasses ergeben. Diesen habe sie zur Beantragung eines Visums vorgelegt. Die im Asylverfahren vorgelegte Tazkira sei mit einem Laserdrucker erstellt worden. Aus dem Prüfbericht gehe hervor, dass die Authentizität der Tazkira nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne. Die Klägerin habe trotz Aufforderung ihren indischen Reisepass sowie ihre Tazkira nicht (erneut) vorgelegt. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot für Indien lägen nicht vor. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Die Klägerin hat hiergegen am 18.11.2020 Klage erhoben. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Es gebe keinen Nachweis dafür, dass die behaupteten Daten in der Visadatenbank korrekt seien. Von dem in der Datenbank angeführten indischen Reisepass liege keine Kopie vor. Eine Prüfung der Echtheit könne nicht erfolgen. Die Ausreise sei über Schlepper organisiert worden. Die Klägerin habe ihre afghanische Staatsangehörigkeit positiv nachgewiesen. Die Klägerin habe im Asylverfahren ihre Tazkira vorgelegt. Zwischenzeitlich habe sie auch ihren afghanischen Reisepass erhalten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27.10.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf ihren angefochtenen Bescheid. Die deutsche Botschaft in New Delhi teilte der Beklagten (Nationale Visumbehörde) auf entsprechende Anfrage mit VIS-Mail vom 04.03.2021 mit, dass die angeforderten Visa-Unterlagen bereits vernichtet seien, da sie aus dem Jahr 2016/2017 stammten. Mit Beschluss vom 23.03.2022 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung am 30.06.2022 informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.