OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 B 82/22 HGW

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2022:0205.3B82.22HGW.00
1Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Zustellungsurkunde erbringt als öffentliche Urkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, also insbesondere darüber, dass eine Zustellung durch persönliche Übergabe des Bescheides an den Adressaten und ggf. weitere vorrangige Ersatzzustellungen nicht möglich gewesen sind.(Rn.17) 2. Wenn der in einer Gemeinschaftseinrichtung wohnende Adressat dort nicht angetroffen wird und auch eine Ersatzzustellung an den Leiter der Einrichtung nicht ausführbar ist, ist eine Ersatzzustellung durch Niederlegung zulässig. Nicht mehr vorausgesetzt ist, dass der in einer Gemeinschaftsunterkunft lebende Adressat in seiner Wohnung bzw. seinem Zimmer nicht angetroffen wird.(Rn.19) 3. Irrelevant ist, ob die Stelle bei Niederlegung noch für den Publikumsverkehr geöffnet hat. Ebenso irrelevant ist, wann der Adressat den Inhalt der Sendung zur Kenntnis nimmt oder ob diese überhaupt abgeholt wird.(Rn.23)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht  erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zustellungsurkunde erbringt als öffentliche Urkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, also insbesondere darüber, dass eine Zustellung durch persönliche Übergabe des Bescheides an den Adressaten und ggf. weitere vorrangige Ersatzzustellungen nicht möglich gewesen sind.(Rn.17) 2. Wenn der in einer Gemeinschaftseinrichtung wohnende Adressat dort nicht angetroffen wird und auch eine Ersatzzustellung an den Leiter der Einrichtung nicht ausführbar ist, ist eine Ersatzzustellung durch Niederlegung zulässig. Nicht mehr vorausgesetzt ist, dass der in einer Gemeinschaftsunterkunft lebende Adressat in seiner Wohnung bzw. seinem Zimmer nicht angetroffen wird.(Rn.19) 3. Irrelevant ist, ob die Stelle bei Niederlegung noch für den Publikumsverkehr geöffnet hat. Ebenso irrelevant ist, wann der Adressat den Inhalt der Sendung zur Kenntnis nimmt oder ob diese überhaupt abgeholt wird.(Rn.23) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der am 21. August 2000 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger vom Volk der Tadschiken mit schiitischem Glauben. Er reiste am 22. September 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Oktober 2021 einen förmlichen Asylantrag. Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes durch Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergaben sich Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Spaniens, d.h., eines anderen Staates gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates (Dublin-III-VO). Am 9. November 2021 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO an Spanien gerichtet. Die spanischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 15. November 2021 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2021 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Es ordnete die Abschiebung nach Spanien an. Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 21 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Ausweislich der Postzustellungsurkunde hat die Deutsche Post AG am 5. Januar 2022 erfolglos versucht, den Bescheid an den Antragsteller zu übergeben. Weiter geht aus der Urkunde hervor, dass die Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung und die Ersatzzustellung in der Gemeinschaftseinrichtung nicht möglich war und deshalb eine Niederlegung des Bescheides in der Postfiliale in der Pasewalker Straße 5-8 in A-Stadt sowie eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in den Briefkasten der Gemeinschaftseinrichtung erfolgt ist. Hiergegen hat der Antragsteller am 19. Januar 2022 zur Niederschrift des Urkundsbeamten Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen. Der Bescheid verletze ihn in seinen Rechten. Eine Abschiebung nach Spanien sei unzulässig. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, der Bescheid gelte am 5. Januar 2022 als zugestellt, die Rechtsmittelfrist sei folglich mit Ablauf des 12.01.2022 verstrichen, Klage und Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes demnach unzulässig. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren. II. Gem. § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) entscheidet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Einzelrichter. 1. Der Antrag ist bereits unzulässig. Zwar ist der Anordnungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft, da der Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die einwöchige Antrags- und Klagefrist des § 74 Abs. 1 HS. 2 i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ist indes nicht gewahrt. Der streitgegenständliche Bescheid vom 20. Dezember 2021 wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde, der Beweiskraft zukommt (§§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 Zivilprozessordnung - ZPO), am 5. Januar 2022 ordnungsgemäß durch Niederlegung zugestellt. Die Zustellerin hat in der Postzustellungsurkunde vermerkt, dass der Bescheid in der Postfiliale in der Pasewalker Straße 5-8 in A-Stadt niedergelegt und die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in den Briefkasten der Gemeinschaftsunterkunft in der Ahornstraße 12 in A-Stadt eingelegt wurde. Die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ersatzzustellung liegen vor. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) gelten für die Ausführung der Zustellung mittels Postzustellungsurkunde die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend (vgl. zur Ersatzzustellung auch § 10 Abs. 5 AsylG). Wird die Person in einer Gemeinschaftsunterkunft, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück danach gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem Leiter der Einrichtung oder einen dazu ermächtigten Vertreter zugestellt werden. Die Zustellung an den Leiter einer Gemeinschaftseinrichtung kann jedoch erst dann erfolgen, wenn die unmittelbare Zustellung an den Adressaten nicht möglich ist. Ist auch die Ersatzzustellung an den Leiter der Einrichtung nicht möglich, ist grundsätzlich nach § 181 ZPO (Ersatzzustellung durch Niederlegung) zu verfahren. Nicht mehr vorausgesetzt ist nach der Neufassung der §§ 178, 181 ZPO (BGBl. I 2005, S. 3202) nunmehr, dass der in einer Gemeinschaftsunterkunft lebende Adressat auch in seiner Wohnung bzw. seinem Zimmer nicht angetroffen wird (vgl. zur alten Rechtslage noch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Februar 1999, Az. A 9 S 8/99). Nach § 181 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ZPO ist dabei das zuzustellende Schriftstück bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen und über die Niederlegung eine schriftliche Mitteilung abzugeben, wobei das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt gilt (§ 181 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Ersatzzustellung nach § 180 ZPO (Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten) ist dagegen in einer Gemeinschaftseinrichtung grundsätzlich nicht vorgesehen. Ist eine Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht möglich, ist das Schriftstück regelmäßig durch Niederlegung (§ 181 ZPO) zuzustellen (vgl. nur Schultzky, in: Zöller, ZPO. 32. Aufl. 2018, § 180 Rn. 4). Unter Berücksichtigung der obigen Grundsätze wurde dem Antragsteller der Bescheid am 5. Januar 2022 ordnungsgemäß durch Niederlegung zugestellt. Da eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO durch Einlegen in den „zur Wohnung gehörenden Briefkasten“ durch den Postbediensteten nicht möglich ist, steht diese vorrangige Form der Ersatzzustellung der hier tatsächlich durchgeführten (nachrangigen) Ersatzzustellung durch Niederlegung nach § 181 ZPO nicht entgegen. Auch im Übrigen bestehen gegen die Ordnungsgemäßheit der Ersatzzustellung durch Niederlegung keine Bedenken. Nachdem der Adressat persönlich nicht angetroffen wurde, eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht möglich war und kein zur Wohnung gehörender Briefkasten im Sinne des § 180 ZPO existiert, hat die Postbedienstete den Bescheid niedergelegt und die Mitteilung „in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise“ abgegeben, indem die schriftliche Mitteilung in den Gemeinschaftsbriefkasten der Einrichtung eingelegt worden ist. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Dementsprechend gilt der Bescheid vom 20. Dezember 2021 am 5. Januar 2022 als zugestellt. Die Antrags-/Klagefrist begann am Tag nach der Zustellung, also am Donnerstag, 6. Januar 2022, zu laufen und endete mit Ablauf des Mittwochs, 12. Januar 2022 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Irrelevant ist, ob die Stelle bei Niederlegung noch für den Publikumsverkehr geöffnet hat. Ebenso irrelevant ist, wann der Adressat den Inhalt der Sendung zur Kenntnis nimmt oder ob diese überhaupt abgeholt wird. Die Wiedereinsetzung in die Antrags-/Klagefrist rechtfertigende Umstände wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.