Urteil
3 A 2144/20 HGW
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2021:0326.3A2144.20.00
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Leitsätze
Für die Umlage von Schöpfwerkskosten nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG (juris: GUVG MV) muss die Umlagesatzung einen Abgabensatz bestimmen.(Rn.16)
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 12. September 2019 – Kassenzeichen 104346-02-260 – in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2020 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Umlage von Schöpfwerkskosten nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG (juris: GUVG MV) muss die Umlagesatzung einen Abgabensatz bestimmen.(Rn.16) 1. Der Bescheid des Beklagten vom 12. September 2019 – Kassenzeichen 104346-02-260 – in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2020 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu – der Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2021 und der Beklagte mit Schreiben vom 29. Januar 2021 – ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ). II. 1. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet, da der Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist rechtswidrig, da ihm die notwendige satzungsrechtliche Grundlage zur Umlage der Schöpfwerkskosten fehlt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) können die Gemeinden die Beiträge zum Wasser und Bodenverband nur auf der Grundlage einer (wirksamen) Satzung umlegen. Die in § 3 Abs. 4 Unterabs. 2 der Gebührensatzung der Stadt Mirow vorgesehene Regelung Für Vorteilsflächen werden die tatsächlich vorliegenden Kosten pro Hektar des jeweiligen Schöpfwerkes als Gebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer, Erbbauberechtigter oder Nutzungsberechtigten der Flurstücke, die im Einzugsgebiet des Schöpfwerkes liegen. ist nichtig, da sie entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V nicht den Satz der Abgabe bestimmt. Eine Gebührensatzung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG muss zwingend den Gebührensatz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V regeln, da der Landesgesetzgeber eine abgabesatzfreie Abgabenerhebung/Kostenerstattung insoweit nicht zugelassen hat (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 10 Abs. 2 KAG M-V). Der Satz der Abgabe gibt die Höhe der Abgabe pro Maßstabseinheit an (Aussprung, in: ders./Seppelt/Holz, KAG M-V, 40. Erg.-Lfg. Oktober 2020, § 2 Nr. 3.4 ). Er legt den Geldbetrag fest, der auf eine Maßstabseinheit entfällt (vgl. Holtbrügge, in: Driehaus, KommunalabgabenR, 63. Erg.-Lfg. September 2020, § 2 Rn. 80). § 3 Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 1 der Gebührensatzung legt keinen Abgabensatz in diesem Sinne fest, sondern regelt vielmehr ein abstraktes Kalkulationsschema, in welchem ein hektarbezogener Flächenmaßstab und die tatsächlich vorliegenden Kosten des Schöpfwerks („Ist-Kosten-Ansatz“) als Berechnungsparameter ausgewiesen werden. Die tatsächliche Kalkulation des Gebührensatzes erfolgte erst nach Satzungserlass und wird in der Anlage des Gebührenbescheides ausgewiesen. Hierin dürfte zudem ein Verstoß gegen § 22 Abs. 3 Nr. 11 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) liegen, da „die Ermittlung des Satzes öffentlicher Abgaben“ in die ausschließliche Entscheidungsgewalt der Gemeindevertretung fällt, sich dem beigebrachten Verwaltungsvorgang jedoch nicht entnehmen lässt, dass die Kalkulation durch die Gemeindevertretung Mirow gebilligt worden ist. Die Regelung des § 3 Abs. 4 Unterabs. 2 der Gebührensatzung führt zudem dazu, dass – jedenfalls im Veranlagungszeitraum 2019 – die Gebühr zum satzungsrechtlich vorgesehen Entstehungszeitpunkt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Gebührensatzung nicht entstehen konnte. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Gebührensatzung entsteht die Gebührenschuld zum „01.01. eines jeweiligen Jahres“. Zum 1. Januar 2019 standen die tatsächlichen Schöpfwerkskosten aber noch nicht fest. 2. Im Hinblick auf den vom Kläger vorgebrachten Einwand zur fehlenden Zuständigkeit des Beklagten wird angemerkt, dass dessen Zuständigkeit für den Vollzug der Gebührensatzung nicht zweifelhaft ist. Die Verbandskompetenz für den Vollzug einer Umlagesatzung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG liegt im Falle von amtsangehörigen Gemeinden beim Amt. Unerheblich ist hierfür, ob die Umlage von Wasserverbandsbeiträgen als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises oder als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises eingeordnet wird. Handelte es sich um eine Aufgabe im eigenen Wirkungskreis, ergäbe sich die Verbandskompetenz des Amtes aus § 127 Abs. 2 Satz 1 KV M-V. Nach dieser Vorschrift besorgt das Amt u.a. die Veranlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben für die amtsangehörigen Gemeinden. Handelte es sich um eine Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis (so in der Tendenz wohl OVG Greifswald, Urt. v. 18.12.2013 – 1 L 18/08 –, Rn. 32, juris), ergebe sich die Verbandskompetenz des Amtes aus § 128 KV M-V. Unschädlich wäre, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts die Rechtssetzungskompetenz für den Erlass einer Gebührensatzung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG nicht nach § 128 KV M-V beim Amt läge, sondern bei den amtsangehörigen Gemeinden verbliebe (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 18.12.2013 – 1 L 18/08 –, Rn. 32, juris). Der dahinterstehende Gedanke, dass § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG eine dem § 128 KV M-V vorgehende Spezialregelung trifft, erfasst nur die Rechtssetzungskompetenz (für den Erlass der Gebührensatzung), nicht aber die Vollzugskompetenz (für den Erlass des Gebührenbescheides). Dass auch das Oberverwaltungsgericht von einer auf die Rechtssetzungskompetenz begrenzten Spezialität des § 3 Abs.1 Satz 3 GUVG ausgeht, zeigt sich schon daran, dass das Oberverwaltungsgericht in dem genannten Urteil die Zuständigkeit des Amtes für den Erlass des Abgabenbescheides nicht eigens problematisierte. Die Organkompetenz des Amtsvorstehers folgt aus § 138 Abs. 1 Satz 2 oder 3 KV M-V. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid über Wasser- und Bodenverbandsgebühren, mit dem er zu Schöpfwerkskosten für das Jahr 2019 herangezogen wird. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das im Gebiet der Stadt Mirow liegt und Teil des Verbandsgebietes des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ ist. Die Stadt Mirow wird vom genannten Wasser- und Bodenverband zu Wasserverbandsbeiträgen und Umlagen herangezogen. Sie legt diese Kosten auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ für die Stadt Mirow vom 6. November 2018 um. Der Wasser- und Bodenverband hat gegenüber der Stadt Mirow mit Beitragsbescheid vom 15. März 2019 für das Jahr 2019 unter anderem für das Schöpfwerk A-Stadt Kosten in Höhe von 7.782,20 € festgesetzt. Der Beklagte setzte mit Gebührenbescheid vom 12. September 2019 „zur Deckung der Beiträge und Umlagen, entsprechend Vorteilsflächen durch Schöpfwerke des Wasser- und Bodenverbandes ‚Obere Havel/Obere Tollense‘ für das Jahr 2019“ für das Schöpfwerk A-Stadt einen Betrag in Höhe von 538,94 € fest. Der Bescheid legte eine Grundstücksfläche von 26,8131 ha und ein Gebührensatz von 20,10 €/ha zugrunde. Dem Bescheid wurde als Anhang folgende „Abrechnung des WBV ‚Obere Havel/Obere Tollense‘“ beigefügt: SW A-Stadt 387,1613 ha Abrechnung Ausgaben für 2018 (Ist) Betreuungsaufwand 350,21 € Reparatur 71,70 € Energie 5.357,76 € Versicherung 102,53 € Kosten gesamt 5.882,20 € Veranschlagte Ausgaben im Jahr 2018 4.400,00 € Nach Berechnung aus 2018/berücksichtigt im Jahr 2019 1.482,20 € Geplante Kosten 2019 6.300,00 € Hebeanteil 2019 7.782,20 € Hebeanteil 2019 €/ha 20,10 €/ha Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Die einzige Vorteilsfläche sei der Schulzensee (Flur 11, Flurstück 5) mit 139,812 m². Alle anderen Flurstücke besäßen keinen Vorteil vom Gewässer bzw. hätten keine Anlagen im Gewässer, wo Niederschlag abgeleitet werde. Mit Bescheid vom 27. November 2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Aufgrund des Widerspruchs sei eine Überprüfung des Niederschlagsgebietes durch den Wasser- und Bodenverband veranlasst worden. Die Flurstücke 1/2 und 1/3 aus der Flur 1 sowie die Flurstücke 2/2, 2/3, 3, 4, und 6 aus der Flur 11 Gemarkung A-Stadt lägen im Einzugsbereich des Schulzensees, Flur 11 Flurstück 5 Gemarkung A-Stadt. Das Niederschlagswasser dieser Flächen fließe in die Niederung. Die Niederung stelle der Schulzensee dar. Der Kläger hat am 21. Dezember 2020 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Der Bescheid sei rechtswidrig, da er durch das Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte erlassen worden sei, dieses hierzu aber nach der Satzung nicht berechtigt sei. Im Übrigen gebe die Satzung eine Verpflichtung des Klägers nicht her. Er sei zwar Eigentümer eines Seegrundstücks, jedoch sei das Grundstück nicht an Gewässer 2. Ordnung angeschlossen. Er nehme auch keine anderweitigen Leistungen in Anspruch. Er sei somit nicht im Sinne des § 2 der Satzung bevorteilt. Im Übrigen sei der Gebührensatz weder satzungsmäßig festgelegt noch nachvollziehbar dargestellt. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid vom 12. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2020 aufzuheben. Der Beklagte hat keinen ausdrücklichen Klageantrag gestellt. Er tritt der Klage entgegen und trägt hierzu im Wesentlichen vor: Die Abrechnung der Beiträge für Schöpfwerke erfolge jährlich nach dem Kostenaufwand. Für die Vorteilsflächen im Schöpfwerksbereich würden in der Satzung keine Abgabesätze festgelegt, da die tatsächlich entstandenen Kosten des jeweiligen Schöpfwerkes als Gebühr erhoben würden. Die Kammer hat mit Beschluss vom 2. März 2021 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.