Urteil
3 A 1362/20 HGW
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2021:0317.3A1362.20.00
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Leitsätze
1. Ein Grundstück, das innerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße an diese angrenzt, ist in den Vorteilsausgleich (Straßenbaubeitrag) für die in der Straßenbaulast der Gemeinde stehenden Teileinrichtungen der Verkehrsanlage einzubeziehen.(Rn.18)
2. Nach dem Grundsatz des beitragsfähigen Teilstreckenausbaus kann die sachliche Beitragspflicht bei einem Straßenausbaubeitrag auch dann entstehen, wenn eine flächenmäßige Teileinrichtung (hier: Gehweg) nicht auf der vollen Länge der Verkehrsanlage ausgebaut worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die ausgebaute Teileinrichtung (Gehweg) nicht bis zur Höhe des beitragspflichtigen Grundstücks herangeführt worden ist.(Rn.24)
3. Das Erfordernis einer fußläufigen Erreichbarkeit des beitragspflichtigen Grundstücks bezieht sich auf eine Erreichbarkeit von der ausgebauten Verkehrsanlage, nicht notwendig auch von der ausgebauten Teileinrichtung.(Rn.20)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Grundstück, das innerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße an diese angrenzt, ist in den Vorteilsausgleich (Straßenbaubeitrag) für die in der Straßenbaulast der Gemeinde stehenden Teileinrichtungen der Verkehrsanlage einzubeziehen.(Rn.18) 2. Nach dem Grundsatz des beitragsfähigen Teilstreckenausbaus kann die sachliche Beitragspflicht bei einem Straßenausbaubeitrag auch dann entstehen, wenn eine flächenmäßige Teileinrichtung (hier: Gehweg) nicht auf der vollen Länge der Verkehrsanlage ausgebaut worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die ausgebaute Teileinrichtung (Gehweg) nicht bis zur Höhe des beitragspflichtigen Grundstücks herangeführt worden ist.(Rn.24) 3. Das Erfordernis einer fußläufigen Erreichbarkeit des beitragspflichtigen Grundstücks bezieht sich auf eine Erreichbarkeit von der ausgebauten Verkehrsanlage, nicht notwendig auch von der ausgebauten Teileinrichtung.(Rn.20) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Der Rechtsstreit kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 12. Oktober 2020 bzw. vom 27. Oktober 2020 hierzu ihr Einverständnis (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) erteilt haben. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Er findet seine nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung – SBS) vom 9. März 2017. Zweifel an ihrer Wirksamkeit bestehen nicht. Da die Klägerin insoweit auch keine Einwände geltend macht, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden. 2. Auch die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet keinen Bedenken. Fehler bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes werden von der Klägerin nicht geltend gemacht. Obwohl es sich bei der Dr.-Allende-Straße um eine sich in der Straßenbaulast des Landkreises Vorpommern-Greifswald befindliche Kreisstraße (VG 71) handelt, liegen die vorliegend abgerechneten Teileinrichtungen Gehweg und Straßenbeleuchtung in der Straßenbaulast der Gemeinde A-Stadt (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 30.01.2003 – 3 B 1989/02 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Auch in räumlicher Hinsicht ist die Aufwandsermittlung nicht zu beanstanden. Als beitragsfähige Anlage beginnt die Dr.-Allende-Straße (VG 71) an der Einmündung in die Neubrandenburger Straße (Ortsdurchfahrt der L 28) und endet an der OD-Festsetzung auf Höhe des klägerischen Grundstücks. Die Ortsdurchfahrt der Kreisstraße VG 72 ist nicht Bestandteil der beitragsfähigen Anlage. Insoweit war der mit dem unterbliebenen Ausbau des Gehwegs der Kreisstraße VG 72 begründete Abschnittbildungsbeschluss vom 31. August 2017 überflüssig aber unschädlich. Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist das klägerische Grundstück Flurstück .../19 zu Recht in den Vorteilsausgleich einbezogen worden. Nach § 4 Abs. 1 SBS bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. Dies trifft auf das Grundstück der Klägerin zu. Es grenzt unmittelbar an die Dr.-Allende-Straße an. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Dr.-Allende-Straße um eine sog. klassifizierte Straße (Kreisstraße VG 71) handelt. Bei klassifizierten Straßen gilt, dass beitragsfähige Anlage nur die innerhalb der – gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 Fernstraßengesetz (FStrG) bzw. § 5 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) – festgesetzten Ortsdurchfahrt gelegene Teileinrichtungen sind, die in der Straßenbaulast der Gemeinde liegen (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 12.06.2008 - 3 A 1153/06 - n.v; Urt. v. 06.02.2012 – 23 A 266/09 – juris). Die Festsetzung ist ein Verwaltungsakt mit konstitutiver Wirkung, was sich daraus ergibt, dass sie nicht mit der Grenze der geschlossenen Ortslage i.S.d. § 5 Abs. 4 Satz 2 FStrG übereinstimmen muss, sondern abweichend erfolgen kann. Die Festsetzung hat damit auch für die Beitragserhebung Tatbestandswirkung (für das Erschließungsbeitragsrecht vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2000 - 11 C 11/99 - NVwZ-RR 2000, 530; Sauthoff, Straßen- und Wegegesetz M-V, Stand 12/06, § 5 Rn. 22). Unstreitig grenzt das Grundstück der Klägerin innerhalb der durch Verwaltungsakt definierten Ortsdurchfahrt der Dr.-Allende-Straße (VG 71) an die Straße an. Damit ist die Klägerin in den Vorteilsausgleich für alle beitragsfähigen Maßnahmen einzubeziehen. Ihr Einwand, die erforderliche fußläufige Erreichbarkeit sei nicht gegeben, weil die ausgebaute Teileinrichtung Gehweg nicht an ihr Grundstück herangeführt worden sei, verkennt, dass es für die Vorteilsbegründung auf die fußläufige Erreichbarkeit von der Verkehrsanlage, nicht aber auf die fußläufige Erreichbarkeit vom ausgebauten Teil der Verkehrsanlage ankommt. Der Umstand, dass der Gehweg nicht unmittelbar an das klägerische Grundstück herangeführt worden ist, betrifft nicht die Frage der fußläufigen Erreichbarkeit als Bestandteil des beitragsrelevanten Vorteils, sondern die Frage der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (dazu sogleich). Vorliegend kann offenbleiben, ob das klägerische Grundstück auch von der Dr.-Allende-Straße (VG 71) aus mit Lkw befahren werden kann. Die vorhandene Toreinfahrt spricht dafür. Möglich ist aber, dass Großfahrzeuge wegen der benötigten Kurvenradien nicht in der Lage sind, auf das Grundstück heraufzufahren. Dies bedarf vorliegend aber keiner Vertiefung. Denn selbst der hier nur unterstellte Umstand, dass das Grundstück von der Dr.-Allende-Straße (VG 71) aus nicht mit Lkw befahren werden kann, führt nicht dazu, dass es aus dem Vorteilsausgleich auszuscheiden wäre. Dem Straßenausbaubeitragsrecht ist eine Koppelung zwischen der Qualität der Erreichbarkeit des Grundstücks und dessen baulicher Ausnutzbarkeit fremd. Im Rechtsbereich der Beitragserhebung für eine vorhandene, lediglich erneuerte oder verbesserte Ortsstraße reicht es zur Annahme eines auszugleichenden Sondervorteils aus, dass die Straße in qualifizierter Weise, nämlich vom eigenen Grundstück aus, in Anspruch genommen werden und das Grundstück in einer Weise genutzt werden kann, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Auf die Frage, ob die ausgebaute Anlage das Grundstück im baurechtlichen Sinne erschließt, kommt es dagegen nicht an (VGH München, Urt. v. 30.10.2007 – 6 BV 04.2189 –, juris; VG Greifswald, Beschl. v. 13.01.2010 – 3 B 1734/09 –, juris). Ausreichend für die Annahme eines Vorteils in diesem Sinne ist grundsätzlich die fußläufige Erreichbarkeit der betreffenden Straße von dem bevorteilten Grundstück aus, die nicht durch ein nicht ausräumbares tatsächliches oder rechtliches Hindernis ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall mit Blick auf die vorhandene Toreinfahrt gegeben. Schließlich begegnet auch die Heranziehung der Klägerin keinen Bedenken. Mit der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Beitragsbescheides ist ihre persönliche Beitragspflicht entstanden. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Grundstücks ist. Dies ist die Klägerin. Weitere Voraussetzung für die Entstehung der persönlichen Beitragspflicht ist, dass zum Zeitpunkt der Heranziehung die sachliche Beitragspflicht besteht. Auch dies trifft vorliegend zu. Nach § 8 Abs. 5 erste Var. KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung. Da das Merkmal „endgültige Herstellung“ nicht in einem bautechnischen, sondern beitragsrechtlichen Sinn zu verstehen ist, beschreibt das Merkmal den Zeitpunkt, in dem die Baumaßnahme technisch abgeschlossen ist und die Kosten feststehen. Dies ist vorliegend der Zeitpunkt des Abschlusses der Verwendungsnachweisprüfung hinsichtlich der für die Maßnahme ausgereichten Fördermittel (Schreiben des Landkreises Vorpommern-Greifswald vom 30. April 2019). Vom Zeitpunkt des Eingangs dieses Schreibens standen die Kosten fest, da erst von da an Rückforderungsansprüche des Zuwendungsgebers ausgeschlossen waren. Trotz der auf die Teileinrichtungen Straßenbeleuchtung und Gehweg beschränkten Beitragserhebung war eine Kostenspaltung i.S.d. § 7 Abs. 3 KAG M-V im Hinblick auf die Fahrbahn der Dr.-Allende-Straße (VG 71) für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht erforderlich, weil sich diese Teileinrichtung nicht in der Straßenbaulast der Gemeinde befindet. Erforderlich ist eine Kostenspaltung nach § 7 Abs. 3 KAG M-V aber, weil die Dr.-Allende-Straße nach dem Erläuterungsbericht des Bauplanungsbüros Siegfried Raub vom September 2017 einen beiderseitigen Gehweg aufweist, die Baumaßnahme aber auf einen einseitigen Gehwegsausbau beschränkt ist. Beitragsfähig ist eine Straßenbaumaßnahme nur dann, wenn sie sich auf die gesamte Verkehrsanlage mit allen ihren vorhandenen Teileinrichtungen bezieht (OVG Greifswald, Beschl. v. 18.10.2001 – 1 M 52/01 –, NVwZ-RR 2002, 304). Damit wäre ohne eine Kostenspaltung die sachliche Beitragspflicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entstanden. Allerdings liegt ein solcher Kostenspaltungsbeschluss vor. Die Gemeinde A-Stadt hat mit Beschluss vom 31. August 2017 unter ausdrücklichem Hinweis auf § 7 KAG M-V die Abrechnung des einseitigen Gehwegs beschlossen. Dass er rechtsirrig (s.o.) als Abschnittsbildungsbeschluss bezeichnet ist, steht seiner hinreichenden Bestimmtheit als Kostenspaltungsbeschluss nicht entgegen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht unschädlich, dass der Gehweg nicht bis zur Höhe des klägerischen Grundstücks herangeführt worden ist, sondern an der Zufahrt des nördlichen Nachbargrundstücks Flurstück .../13 endet, weil die Baumaßnahme auf den (westlichen) Gehweg in seiner vorhandenen Ausdehnung beschränkt ist. Richtig ist zwar, dass der Anlagenbegriff des Kommunalabgabengesetzes dazu zwingt, regelmäßig die gesamte beitragsfähige Anlage mit allen ihren vorhandenen Teileinrichtungen auszubauen. Richtig ist auch, dass die aus dem Anlagenbegriff folgenden Maßgaben nicht durch ein auf Teile der Anlage beschränktes Ausbauprogramm unterlaufen werden können (OVG Greifswald a.a.O.). Ausnahmen von diesem Erfordernis können sich aber aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit ergeben. Es ist der Gemeinde nämlich nicht zuzumuten, auch solche Anlagenteile auszubauen, deren Zustand den aus der Verkehrsfunktion dieser Teile folgenden Anforderungen in jeder Hinsicht genügt. Denn ein darauf entfallender Aufwand wäre nicht erforderlich und damit nicht beitragsfähig und dürfte in der Kalkulation nicht berücksichtigt werden (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 17.05.2018 – 3 A 630/15 HGW –, juris). Dies gilt auch im vorliegenden Fall: Der Umstand, dass der Gehweg nicht bis an das Grundstück der Klägerin herangeführt worden ist, beruht ausweislich des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 31. August 2017 auf dem Umstand, dass insoweit kein Ausbaubedarf gesehen wurde. Daher wurde mit Blick auf den Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung von einem Ausbau abgesehen. Diese Einschätzung lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Im Bereich des klägerischen Grundstücks war auch vor der Durchführung der vorliegend abgerechneten Baumaßnahme kein Gehweg vorhanden, wie die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder zeigen. Das Grundstück der Klägerin bildet das in südliche Richtung letzte Baugrundstück an der Dr.-Allende-Straße. Die sich südlich anschließende Kleingartenanlage ist westlich über die Kreisstraße VG 72 erschlossen. Die Zufahrt des klägerischen Grundstücks zur Dr.-Allende-Straße (VG 71) wird nach ihrem eigenen Vortrag und ausweislich der von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder nicht genutzt. Vor diesem Hintergrund durfte die Gemeinde A-Stadt davon ausgehen, dass auf dem nur maximal 77 m langen Teilstück – die gesamte Ausbaulänge des Gehweges beträgt ca. 560 m – der Anlage kein nennenswerter Fußgängerverkehr stattfindet, zu dessen Sicherheit die Anlegung des Gehwegs und der Straßenbeleuchtung erforderlich ist. Es liegt daher ein beitragsfähiger Teilstreckenausbau i.S.d. Rechtsprechung des OVG Greifswald (vgl. Beschl. v. 11.11.2010 – 1 M 136/10 –, juris Rn. 13) vor. Ist die sachliche Beitragspflicht entstanden, weil ein beitragsfähiger Teilstreckenausbau vorliegt, so unterliegen alle an die ausgebaute Anlage angrenzenden oder von ihr erschlossenen Grundstücke und damit auch die Grundstücke der sachlichen Beitragspflicht, die an die nicht ausgebaute Teilstrecke angrenzen oder von ihr erschlossen sind (OVG Greifswald a.a.O.). Die Nichtberücksichtigung der Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke beruht auf § 6 Abs. 2 Buchst. a SBS. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag. Sie ist Eigentümerin des gewerblich genutzten Grundstücks Flurstück .../19, Flur 1, Gemarkung A-Stadt in einer Größe von 18.286 m². Das Grundstück grenzt westlich an die in südliche Richtung verlaufende Dr.-Allende-Straße, der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße 71. Hier befindet sich eine durch ein Tor verschlossene Zufahrt. Die Haupterschließung des Grundstücks erfolgt über die ebenfalls Dr.-Allende-Straße genannte Ortsdurchfahrt der Kreisstraße VG 72, die nördlich an das Grundstück angrenzt. Das klägerische Grundstück bildet die südliche Grenze der Ortslage von A-Stadt im Bereich der Dr.-Allende-Straße (VG 71). Südlich schließt sich eine Kleingartenanlage an, deren Erschließung über einen zur Dr.-Allende-Straße (VG 72) verlaufenden Weg erfolgt. Im Bereich der Ortsdurchfahrt wies die Dr.-Allende-Straße (VG 71) neben der Fahrbahn einen beiderseitigen Gehweg und eine Straßenbeleuchtung auf. Im Zuge der vorliegend abgerechneten Baumaßnahme ließ die Gemeinde A-Stadt den auf der westlichen Straßenseite verlaufenden Gehweg und die Straßenbeleuchtung erneuern. Der Gehweg und die Straßenbeleuchtung wurden dabei nicht bis zur Höhe des klägerischen Grundstücks herangeführt, sondern enden an der Zufahrt des nördlichen Nachbargrundstücks der Klägerin (Flurstück .../13). Die letzte Unternehmerrechnung (Ingenieurbüro P.) datiert vom 24. November 2017. Die Prüfung des Verwendungsnachweises für nach der Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V) ausgereichten Fördermittel war mit Schreiben vom 30. April 2019 – beim Beklagten eingegangen am 6. Mai 2020 – abgeschlossen. Am 21. August 2017 hatte die Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt einen Ausbau-, Beitragserhebungs- und Abschnittsbildungsbeschluss gefasst. Darin ist u.a. die Beitragserhebung für den einseitigen Gehweg der VG 71 vorgesehen. Mit Bescheid vom 17. Februar 2020 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Anschlussbeitrag für die Teileinrichtungen Gehweg und Straßenbeleuchtung i.H.v. 3.671,91 EUR heran, wogegen die Klägerin unter dem 12. März 2020 Widerspruch einlegte. Der Beklagte wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2020 – zugestellt am 8. August 2020 zurück. Am 8. September 2020 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Sie werde durch die Maßnahme nicht bevorteilt. Ihre Kunden seien darauf angewiesen, das Grundstück mit Großfahrzeugen (Lkw) zu befahren. Daher erfolge die Erschließung allein über die nördlich verlaufende Kreisstraße VG 72. Demgemäß seien die erneuerten Teileinrichtungen Gehweg und Fahrbahn auf der Kreisstraße VG 71 auch nicht bis zur Höhe des klägerischen Grundstücks ausgebaut worden, sondern enden auf Höhe des nördlichen Nachbargrundstücks. Die erforderliche fußläufige Erreichbarkeit vom Gehweg zum Grundstück sei nicht gegeben. Ein Fußgänger müsse zum Erreichen des klägerischen Grundstücks ein Stück weit die Fahrbahn benutzen. Dies aber sei wegen des auf der Kreisstraße herrschenden Durchgangsverkehrs nicht ungefährlich. Die Klägerin beantragt, den Straßenbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 17. Februar 2020 – 02.604202.101rü – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 7. August 2020 aufzuheben. Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 17. März 2020 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 3 B 548/20 HGW vorgelegen.