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Urteil

3 A 702/19 HGW

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2019:1120.3A702.19.00
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Leitsätze
rechtswidriger Widerruf eines festgestellten Abschiebungsverbotes für einen jungen Mann, der seit seinem 13. Lebensjahr in Europa gelebt hat und dessen gesamte Familie in Deutschland lebt
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 28. März 2019 (Az. ) wird in Ziffer 2 und 3 aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: rechtswidriger Widerruf eines festgestellten Abschiebungsverbotes für einen jungen Mann, der seit seinem 13. Lebensjahr in Europa gelebt hat und dessen gesamte Familie in Deutschland lebt 1. Der Bescheid der Beklagten vom 28. März 2019 (Az. ) wird in Ziffer 2 und 3 aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). II. Bei verständiger Würdigung des Vorbingens des Klägers in der Klageschrift ist davon auszugehen, dass der Kläger die Aufhebung der Ziffer 2 und 3 des Bescheides der Beklagten begehrt. Da das Gericht gemäß § 88 VwGO nicht an die Fassung der Anträge gebunden ist, war der Antrag des Klägers dahingehend auszulegen. Die so verstandene Klage hat Erfolg. Sie ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung, § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 Asylgesetz (AsylG), zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28. März 2019 ist – soweit er angefochten wurde – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Als Rechtsgrundlage für den Widerruf des mit Bescheid vom 5. Mai 2017 festgestellten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kommt allein § 73c Abs. 2 AsylG in Betracht. Danach st die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der Widerruf darf damit nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen für das ursprünglich zuerkannte Abschiebungsverbot nachträglich entfallen sind und auch nicht aus anderen Gründen Abschiebungsschutz zu gewähren ist. Dabei sind alle Rechtsgrundlagen für den nationalen Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG), der jedenfalls seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand bildet, in die Prüfung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, juris Rn. 9). Das Gericht darf sich nicht auf die Prüfung der von der Beklagten angegebenen Widerrufsgründe beschränken. Das auch aus der im Asylverfahren geltenden Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime folgende Gebot einer umfassenden Prüfung eines Widerrufsbescheides auf seine Rechtmäßigkeit erfasst daher nicht nur die Berücksichtigung unterschiedlicher Widerrufstatbestände, sondern innerhalb des Widerrufstatbestandes nach § 73c Abs. 2 AsylG auch die Frage, ob die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht mehr vorliegen, weil sich die schutzbegründenden Umstände erheblich und dauerhaft verändert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2015 - 1 C 2.15 -, juris Rn. 15). b. Nach diesem Prüfungsmaßstab erweist sich der Widerruf des festgestellten Abschiebungsverbotes als rechtswidrig. Auf die Tragfähigkeit des von der Beklagten in den Vordergrund gestellten Widerrufsgrundes, dass der Kläger nunmehr volljährig und nicht mehr auf den Familienverband angewiesen sei, kommt es danach letztlich nicht an. Denn das Gericht geht hier davon aus, dass zugunsten des Klägers die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG, dessen Vorliegen der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides gleichermaßen begründen würde, erfüllt sind. aa. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. 1952 II, S. 658, ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Art. 3 EMRK schütz vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK kann sich auch aus einer auf eine Bevölkerungsgruppe bezogenen extremen Gefahrenlage ergeben, welche aus schlechten humanitären Bedingungen folgt, vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 23 sowie Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 13/12 -, juris Rn. 25; jeweils unter Bezugnahme auf EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - Nr. 30696/06 - (M.S.S. gegen Belgien und Griechenland). Für die Annahme einer solchen extremen Gefahrenlage ist erforderlich, dass die drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sind, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 28). Die humanitäre Lage Afghanistan stellt sich nach den Erkenntnissen des Gerichts derzeit wie folgt dar: Die wirtschaftliche Lage Afghanistans ist schwierig und insbesondere durch die instabile Sicherheitslage, den Abzug der internationalen Streitkräfte und Naturereignisse negativ beeinträchtigt (vgl. SFH, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, 9/2017, S. 27 f.). Dennoch hat Afghanistan seit dem Jahr 2002 mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, Stand 06/2019, S. 357). Die afghanische Regierung ist sich des schweren wirtschaftlichen Erbes und der sozialen Mammutaufgaben bewusst und versucht, ihr mit angemessenen Maßnahmen im Rahmen der Nationalen Prioritätsprogramme (NPP) zu begegnen, die in Abstimmung mit den internationalen Gebern die Entwicklungsziele in allen zentralen Bereichen identifizieren (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.05.2018, S. 25). Dieses Programm hat die Armutsreduktion und die Erhöhung des Lebensstandards zum Ziel, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden sollen. Die erste Phase des Projektes sollte ein Drittel der 34 Provinzen erfassen und konzentrierte sich auf Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar. Ziel des Projekts ist es, 3,4 Mio. Menschen Zugang zu sauberem Trinkwasser zu verschaffen, die Gesundheitsdienstleistungen, das Bildungswesen, das Straßennetz und die Stromversorgung zu verbessern, sowie die Zufriedenheit und das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu steigern. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Behinderte, Arme und Frauen besser zu integrieren (vgl. BFA a.a.O., S. 359). Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Es sind gesetzliche Grundlagen zur Entwicklung dieses Wirtschaftszweiges geschaffen worden (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, Stand 01/2018, S. 197). Die afghanische Regierung hat zudem die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dieser Sektor ist bereits jetzt der dominante Wirtschaftsbereich (vgl. EASO, COI Report: Afghanistan - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, 04/2019, S. 27). Obwohl in der Vergangenheit zahlreiche neue Arbeitsplätze entstanden sind und die afghanische Regierung bemüht ist, die Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze zu unterstützen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, Stand 06/2019, S. 359 sowie EASO a.a.O., S. 25), gelten etwa 40 Prozent der erwerbstätigen Bevölkerung als arbeitslos oder unterbeschäftigt (vgl. BFA a.a.O., S. 358). EASO (a.a.O., S. 27) berichtet indessen davon, dass (nur) 2 Millionen Menschen, was 23,9 Prozent der gesamten Arbeitskräfte entspricht, als arbeitslos angesehen werden können, wobei davon Personen umfasst sind, die nicht arbeiten oder nach Arbeit suchen oder weniger als acht Stunden pro Woche arbeiten. Traditionell ist aber in Afghanistan die Quote formaler Beschäftigungsverhältnisse - wie auch in anderen Ländern der Region - extrem gering (vgl. Auswärtiges Amt a.a.O., S. 25). Das Wirtschaftswachstum lag im Jahr 2016 bei 2,3 Prozent und im Jahr 2017 bei 2,7 Prozent, was auf eine Stabilisation der wirtschaftlichen Situation hindeutet. Zum Wachstum beigetragen haben insbesondere der Dienstleistungssektor und die Landwirtschaft (vgl. EASO a.a.O., S. 24). Die Priorisierung der Landwirtschaft soll auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz vermitteln. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 1/2018, S. 196). Der Zugang zu Erwerbstätigkeit ist begrenzt, jedoch nicht ausgeschlossen. Die Zahl der selbstständig Tätigen oder der Tagelöhner ist in Afghanistan groß. Sie bilden die Mehrheit der Arbeitenden (vgl. EASO a.a.O., S. 28). Die Beschäftigungsmöglichkeiten in diesem Bereich bieten zwar nicht gleichermaßen Sicherheit wie dauerhafte Beschäftigungsverhältnisse, erlauben aber gleichwohl das Erzielen eines Einkommens. Für im „non-permanent private sector“ beschäftigte Personen besteht ein Mindestlohn in Höhe von 5.500 Afghani pro Monat (vgl. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, 8/2017, S. 23 f.); das entspricht zurzeit etwa 65 Euro. Kabul ist das Hauptzentrum der von Handel und Beschäftigung und zieht auch Personen aus den umliegenden Provinzen an. Kabul verfügt über eine große Zahl von angestellten Beschäftigten. Selbstständige Tätigkeit ist dort weniger verbreitet als in anderen Landesteilen. Die Löhne liegen in Kabul generell höher als in den anderen Provinzen (vgl. EASO, COI Report: Afghanistan - Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, 04/2019, S. 28). Herat bietet schon seit langem Erwerbsmöglichkeiten insbesondere im Bereich Handel (auch Import und Export mit dem benachbarten Iran), Bergbau und Produktion. Neben dem fortbestehenden traditionellen Handwerk haben sich auch moderne Wirtschaftsaktivitäten (zum Beispiel Lebensmittelproduktion und Verpackung) entwickelt (vgl. EASO a.a.O., S. 28). Mazar-e Sharif wiederum gilt als regionales Handels- und Industriezentrum Nordafghanistans. Es verfügt über große Produktionsbetriebe und eine große Anzahl kleiner und mittlerer Unternehmen, die etwa Kunsthandwerk und Teppiche anbieten (vgl. EASO a.a.O., S. 28). Insbesondere Mazar-e Sharif gilt im Hinblick auf Erwerbsmöglichkeiten als relativ sicher, was die Stadt attraktiv für Rückkehrer macht (vgl. EASO a.a.O., S. 31). Herausfordernd wirkt die - vor allem im ländlichen Bereich - häufig nur eingeschränkt vorhandene Infrastruktur. Das betrifft auch die Versorgung mit Energie, Trinkwasser und Transport (vgl. Auswärtiges Amt a.a.O., S. 25). Allerdings wurden wichtige Erfolge im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Bereits im September 2016 ist von der afghanischen Regierung ein Projekt angestoßen worden, das darauf abzielt, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur (sauberes Trinkwasser, Gesundheitsdienstleistungen, Bildung, Landstraßen, Elektrizität) und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden (vgl. BFA a.a.O., S. 198). Die afghanische Regierung ist sich ihrer Schutzverantwortung für die Bevölkerung bewusst und bestrebt, diese wahrzunehmen, wobei ihr dies nicht immer gelingt (vgl. Auswärtiges Amt a.a.O., S. 7). Der Zugang zu sauberem Wasser und angemessener Hygiene hat sich in den letzten Jahren signifikant verbessert (vgl. EASO a.a.O., S. 55). In den Städten haben etwa 75 Prozent der Menschen Zugang zu behandeltem Trinkwasser (EASO a.a.O., S. 55), wobei die Quote auf dem Land bei nur etwa 25 Prozent liegt. Wenngleich sich der Zustand des Gesundheitssystems und die Gesundheitsversorgung in den letzten Jahren erheblich verbessert haben (vgl. dazu Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, Stand 06/2019, S. 362ff.), ist die unzureichende Versorgung mit Medikamenten und ausreichend qualifiziertem Personal nach wie vor prägend (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 23). Dem Phänomen, dass sich die Versorgungslage auf Grund der zunehmenden Anzahl von Binnenvertriebenen und der hohen Anzahl der aus dem Ausland zurückkehrenden Personen (etwa 610.000 im Jahr 2017, vgl. Auswärtiges Amt a.a.O., S. 28) insgesamt verschärft hat und zu einer Anspannung im Bereich der Versorgung mit Wohnungen und zu einer Konkurrenzsituation auf dem Arbeitsmarkt führt (vgl. UNHCR, Stellungnahme an das Bundesministerium des Innern, 12/2016, S. 4/ 7), tritt die afghanische Regierung durch Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge entgegen. Zumal die Zahl der Rückkehrer seit 2017 deutlich rückläufig ist (vgl. BFA a.a.O., S. 371). Eine Sonderkommission arbeitet an einem neuen, transparenteren Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer (vgl. Auswärtiges Amt a.a.O., S. 26). Es bestehen Kooperationen der afghanischen Regierung mit internationalen Partnern und Organisationen, um den Rückkehrenden Personen und Flüchtlingen Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen. Hilfeleistungen der afghanischen Regierung für Rückkehrer konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft (vgl. BFA a.a.O., S. 374). Für Personen, die nicht über hinreichend soziale Kontakte verfügen, stellen die afghanische Regierung und Nichtregierungsorganisationen neben der Unterstützung die diese Personen von den Staaten, aus denen sie zurückkehren, internationalen Organisationen und anderen Nichtregierungsorganisationen erhalten, temporäre Unterkünfte zur Verfügung. Es bestehen auch Aufnahmezentren in Kabul (vgl. BFA a.a.O., S. 372 f.). Es stehen ferner - insbesondere zur finanziellen Absicherung der ersten Übergangszeit nach der Rückkehr nach Afghanistan - Rückkehrförderprogramme, die von diversen internationalen Organisationen betreut und betrieben werden, zur Verfügung (vgl. auch BFA a.a.O., S. 373 f.). Beispielsweise die REAG- oder GARP-Programme gewähren im Falle der freiwilligen Ausreise neben einer Förderung der Ausreise als solcher insbesondere für Rückkehrer nach Afghanistan eine besondere Reintegrationsförderung von bis zu mehreren Tausend Euro (vgl. etwa https://www.returningfromgermany.de/de/programm-es/reag-garp#information). Nach Informationen des UNHCR zur Situation von Rückkehrern stellt die Wohnungssuche zwar eine Herausforderung dar. Allerdings gaben im Jahr 2016 93 Prozent der Befragten bei einem Interview ein bis drei Monate nach der Rückkehr an, durch die lokale Gemeinschaft gut aufgenommen worden zu sein. 75 Prozent sprachen davon, dass eine Rückkehr die richtige Entscheidung gewesen sei (vgl. UNHCR, Tough choices for Afghan refugees returning home after years in exile, 03.02.2017). 74 Prozent der ein bis sechs Monate nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan befragten Personen gaben an, dass sich ihre Wohnungssituation in Afghanistan im Vergleich zu der im Asylland verbessert habe; nur 11 Prozent gaben das Gegenteil an (vgl. UNHCR, Afghanistan - Voluntary Repatriation Update, 11/2017, S. 9). 95 Prozent der Befragten gaben an, mit ihrer Situation nach der Rückkehr zufrieden zu sein (vgl. UNHCR a.a.O.). Das deckt sich wiederum mit der Erkenntnis, dass alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan haben, zu der sie zurückkehren können. Die Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Sodass die den familiären Strukturen zukommende Funktion der Absicherung auch in solchen Fällen bei Rückkehr wieder in Anspruch genommen werden kann (vgl. BFA a.a.O., S. 37 f.). Angesichts der beschriebenen Lage geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nicht jeder Rückkehrer aus Europa unmittelbar in eine extreme Gefahrenlage geraten wird. Daran hält das Gericht auch ausdrücklich fest. Allerdings ist dabei nicht zu verkennen, dass es Personengruppen mit einem erhöhten Gefährdungspotenzial gibt. Amnesty International (vgl. Stellungnahme an das VG Leipzig zur Situation von Rückkehrern vom 08.01.2018, S. 13 ff) führt aus, dass Personen, die Afghanistan als Kinder verlassen haben und in die Nachbarländer gezogen sind oder sich im westlichen Ausland aufgehalten haben, mit den kulturellen Gepflogenheiten nicht vertraut seien und wegen ihrer Sprache, ihrer Kleidung und ihres Verhaltens leicht zu erkennen seien. Ihnen werde mit Argwohn und Skepsis begegnet. Diese führe zur sozialen Ausgrenzung und Stigmatisierung. Diesen Personen fehle deshalb der Zugang zu den sozialen Netzwerken, die eine Schutzfunktion hätten. Das führe zu erheblichen Schwierigkeiten beim Finden von Unterkunft und Arbeit. bb. Dies zugrunde gelegt, gelangt das Gericht in dem hier zu entscheidenden Einzelfall zu der Überzeugung, dass dem Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan eine extreme Gefahrenlage droht, die zu einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt. Der Kläger gehört zu einer Personengruppe, die mit einem erhöhten Gefährdungspotential behaftet ist. Der Kläger ist zwar in Afghanistan geboren, allerdings hat er dort nur bis zu seinem 13. Lebensjahr mit seiner Familie gewohnt. Der Kläger ist mit seiner Familie Ende 2013 aus Afghanistan ausgereist und lebt hier seit April 2014. Für besonders bedeutsam hält es das Gericht, dass der Kläger in der für die Persönlichkeitsentwicklung prägenden Lebensphase seiner Jugend sich weder in Afghanistan noch in einem anderen muslimisch geprägten und religiös-kulturell wenigstens verwandten Land aufgehalten hat. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Kläger keine Kenntnisse mehr von den örtlichen Verhältnissen in Afghanistan hat. Das Land ist ihm unbekannt. Der Kläger verfügt in Afghanistan nicht über irgendwelchen sozialen oder familiären Rückhalt. Seine engste Familie, d.h. seine Mutter und seine vier leiblichen Geschwistern wie auch sein Vater und seine Halbgeschwister befinden sich alle in Deutschland. Auf aufnahmebereite Verwandte oder andere Kontakte kann er mithin nicht zurückgreifen. Die Aufnahme- und Unterbringungssituation des Klägers in Afghanistan ist damit völlig ungeklärt. Wie es dem Kläger vor dem Hintergrund der ohnehin angespannten Wohnungs- und Arbeitsmarktlage gelingen soll, völlig auf sich alleingestellt, zeitnahe Obdach und Arbeit zu finden und seinen nötigsten Lebensunterhalt zu bestreiten, vermag das Gericht nicht zu erkennen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Die Beteiligten streiten um den Widerruf eines Abschiebungsverbotes. Der im Jahr 2000 in Kabul geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste im April 2014 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen vier Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 8. April 2014 stellte seine Mutter für ihn bei der Beklagten einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 5. Mai 2017 (Az. 5743834-423) lehnte die Beklagte die Zuerkennung von Asyl, der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes ab (Ziffer 1 bis 3), bejahte allerdings das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die damaligen Kläger auf Grund der angespannten Versorgungslage, des fehlenden familiären Rückhalts in Afghanistan und der zur Familie gehörenden vier minderjährigen Kinder alsbald nach ihrer Rückkehr in eine existenzielle Not geraten würden. Mit Bescheid vom 16. Januar 2019 widerrief die Beklagte die Feststellung des Abschiebungsverbotes und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Dagegen erhob der Kläger vor dem erkennenden Gericht am 5. April 2019 unter dem Aktenzeichen 3 A 551/19 HGW Klage, mit dem Hinweis, dass der Bescheid an die falsche Anschrift des Klägers adressiert worden sei und so keine wirksame Zustellung erfolgt sei. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 30. April 2019 aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt. Denn bereits zuvor hat die Beklagte unter Ziffer 1 des Bescheides vom 28. März 2019 (Az. ) den Bescheid vom 16. Januar 2019 aufgehoben. Unter Ziffer 2 widerrief die Beklagte die Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG und verneinte unter Ziffer 3 das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf diesen verwiesen (Blatt 14 bis 17 der Gerichtsakte). Der Kläger hat am 16. April 2019 Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Er ist - zusammengefasst - der Auffassung, der Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes noch immer vorlägen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 28. März 2019 (Az.) in Ziffer 2 und 3 aufzuheben und hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz festzustellen. Die Beklagte hält an dem streitgegenständlichen Bescheid fest und beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat sich mit Beschluss vom 24. April 2019 (Az. 5 A 706/19 SN) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen. Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. November 2019 zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 15. November 2019 und die Beklagte mit Schreiben vom 24. April 2019 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge zum Aktenzeichen 7529045 und 5743834, die dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.