Urteil
3 A 1230/17 HGW
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2019:0221.3A1230.17.00
7Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Im Rahmen der Kalkulation der Verwaltungskosten für die Umlage der Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes (§ 3 Abs 1 S 3 GUVG (juris: GUVG MV)) ist die pauschale Ermittlung der Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes und der Gemeinkosten nach den von der Kommunalen Geschäftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) empfohlenen Ansätzen zulässig.(Rn.18)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Kalkulation der Verwaltungskosten für die Umlage der Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes (§ 3 Abs 1 S 3 GUVG (juris: GUVG MV)) ist die pauschale Ermittlung der Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes und der Gemeinkosten nach den von der Kommunalen Geschäftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) empfohlenen Ansätzen zulässig.(Rn.18) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 1. Er findet seine nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Satzung der Stadt P. über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ Neubrandenburg und des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Peene“ Stavenhagen (Umlagegebührensatzung – UGS) vom 14. Juli 2016. a) Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers weist sie den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V erforderlichen Mindestinhalt auf. So ist der die Abgabe begründende Tatbestand in § 2 UGS hinreichend deutlich umschrieben. Soweit der Kläger die Benennung der von der Umlagegebühr umfassten Verwaltungskosten vermisst, übersieht er, dass sie in § 2 Abs. 3 UGS ausdrücklich benannt werden. Die Regelung über die Entstehung der Gebührenschuld ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UGS entsteht die Gebührenschuld am 1. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr (Satz 2). Die darin liegende Erhebung als antizipierte Jahresgebühr ist zulässig (OVG Greifswald, Urt. v. 23.02.2000 – 1 L 50/98 –, juris Rn. 25; VG Schwerin, Urt. v. 20.01.2011 – 4 A 543/06 –, juris Rn. 71). Die gegenteilige Auffassung des OVG Magdeburg (Beschl. v. 14.07.2008 – 2 L 296/07 –, LKV 2008, S. 571; Urt. v. 24.03.2015 – 2 L 44/13 –, juris Rn. 40), wonach bei einer jährlichen Veranlagung ein Abstellen auf die Verhältnisse zum 1. Januar eines Kalenderjahres unzulässig ist, weil zu diesem Zeitpunkt noch kein diesem Veranlagungszeitraum zurechenbarer Unterhaltungsaufwand und ohne entsprechenden Beitragsbescheid des Unterhaltungsverbandes die Beitragsschuld der Gemeinde noch nicht entstanden ist, vermag mit Blick auf das der Gebührenerhebung auch im vorliegenden Fall zugrunde liegende Prinzip der Vorauskalkulation nicht zu überzeugen (Seppelt in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 12/2017, § 6 Anm. 13.4.7). Gegen die Gebührenkalkulation ist ebenfalls nichts zu erinnern. Die Berücksichtigung des Wegegrundstücks Flurstück G1 Gemarkungsschlüssel 1560 erfolgte zu Recht. Sie wäre nur dann ausgeschlossen, wenn der Kläger den Nachweis erbracht hätte, dass das Grundstück nicht der Grundsteuerpflicht unterliegt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GUVG M-V). In diesem Fall wäre der Kläger als sog. dingliches Mitglied vom Gewässerunterhaltungsverband im Wege der Beitragserhebung an den Gewässerunterhaltungskosten zu beteiligen. Einen solchen Nachweis – etwa in Form einer entsprechenden Bescheinigung des Finanzamtes – hat er jedoch nicht erbracht. Ungeachtet dessen ist eine Berücksichtigung des (vermeintlichen) Fehlers jedenfalls für den Erhebungszeitraum 2016 ausgeschlossen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UGS führt die Stadt über die zu berücksichtigenden Grundstücke ein Verzeichnis (ALKIS-Daten, bis 2015 ALB), das jährlich fortzuschreiben ist. Berichtigungen sind nach Satz 2 auf den Stichtag 1. Oktober des dem Erhebungsjahr vorausgehenden Kalenderjahres abgestellt. Sie sind zu begründen und können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres geltend gemacht werden. Nach dieser „doppelten“ Stichtagsregelung sind Änderungen nur beachtlich, wenn sie vor dem 1. Oktober des der Erhebungsjahr vorausgehenden Jahres eingetreten sind und bis zum 1. Oktober des Erhebungsjahres geltend gemacht werden. Zu den von § 3 Abs. 2 UGS erfassten Änderungen gehören neben gebührenrelevanten Nutzungsänderungen auch Grundsteuerbefreiungen. Solche Änderungen, die nach den genannten Stichtagen eintreten oder geltend gemacht werden, sind sowohl für die Gebührenkalkulation als auch für die Gebührenerhebung irrelevant. Damit führt die Regelung zu einer aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Einwendungspräklusion (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 04.10.2018 – 3 A 51/17 HGW –, juris Rn. 17). Die Präklusion ist vorliegend zu beachten: Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die Berücksichtigung des Grundstücks Flurstück G1 Gemarkungsschlüssel 1560 schon seit längerem unzutreffend ist, hat er die Stadt nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen. Die entsprechende Rüge erfolgte nach Aktenlage erstmals in der Klagebegründung vom 11. September 2017 erhoben. Die Fehlerrüge ist damit präkludiert. Ebenfalls keinen Bedenken unterliegt die Ermittlung der im Rahmen der Kalkulation gebührenwirksam berücksichtigten Verwaltungskosten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG). Bei der Ermittlung der Personalkosten wurde ausgehend von den in einem Drei-Jahres-Zeitraum entstehenden tatsächlichen durchschnittlichen Kosten ermittelt und mit dem Anteil (37,5%) berücksichtigt, der auf die Erhebung der Umlagegebühren entfällt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die pauschale Ermittlung der Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes entsprechend den von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) empfohlenen Ansätzen zulässig, weil dieser Ansatz den Mittelwert mehrerer örtlicher Berechnungen wiedergibt (OVG Schleswig, Urt. v. 24.10.2007 – 2 LB 34/06 –, juris Rn. 55). Vor diesem Hintergrund ist der vom Beklagten berücksichtigte Ansatz von 3.637,50 EUR (9.700,00 EUR x 37,5%) nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für die ebenfalls berücksichtigten Gemeinkosten von 20% der anteiligen Personalkosten. Dass hinsichtlich der Erfassung dieser Kosten Pauschalierungen erforderlich sind, versteht sich von selbst (VG Stade, Urt. v. 30.04.2010 – 6 A 806/09 –, juris Rn. 128). b) Die Rechtsanwendung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass die Berücksichtigung des Grundstücks Flurstück G1 Gemarkung Schlüssel 1560 zu Recht erfolgt ist, wurde bereits dargelegt. Sonstige Fehler sind nicht erkennbar und werden auch vom Kläger nicht gerügt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen von Wasser- und Bodenverbänden. Er ist Eigentümer von Grundstücken im Gebiet der Stadt P.. Die Stadt P. ist Mitglied der Wasser- und Bodenverbände „Obere Havel/Obere Tollense“, Neubrandenburg und „Obere Peene“, Stavenhagen. Mit Bescheid vom 11. November 2016 zog der Beklagte den Kläger zu Umlagegebühren für das Jahr 2016 i.H.v. 1.072,65 EUR heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2017 – zugestellt am 4. Mai 2017 – zurück. Am Dienstag, den 6. Juni 2017 (Tag nach Pfingsten) hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Bereits die Umlagegebührensatzung sei fehlerhaft. Die Regelung über die Entstehung der Gebührenschuld sei ebenfalls nichtig. Auch die Umschreibung des Gebührengegenstandes sei fehlerhaft. Sie sei nicht hinreichend bestimmt, denn es fehle ein Hinweis darauf, dass die Gebühr nicht nur die Umlagen und Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes, sondern auch die mit der Gebührenerhebung verbundenen Verwaltungskosten umfasse. Zudem seien die angesetzten Verwaltungskosten überhöht. Es sei unzulässig, die Sachkosten nach den Ansätzen der KGSt pauschal mit 9.700,00 EUR/Mitarbeiter (40-Stunden-Woche) und die Gemeinkosten mit 20 v.H. der Personalkosten zu berücksichtigen. Auch die Rechtsanwendung sei zu beanstanden. Das Grundstück G1 1560 dürfe nicht berücksichtigt werden, weil es als Wegegrundstück von der Grundsteuer befreit sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11. November 2016 – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2017 aufzuheben. Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 24. August 2018 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.