Urteil
3 A 759/17 HGW
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2018:0705.3A759.17.00
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Leitsätze
1. Eine satzungsrechtliche Regelung zur Bestimmung des Anteils der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand muss stets für die konkret zu beurteilende Baumaßnahme dem Vorteilsprinzip entsprechen.
2. Ist die Teileinrichtung "kombinierter Geh- und Radweg", die entlang einer Anliegerstraße innerhalb einer Ortschaft verläuft, als Radfernweg gekennzeichnet und wird tatsächlich auch so genutzt, ist es nicht mehr vorteilsgerecht, den von den Anliegern zu tragenden Anteil für diese Teileinrichtung mit 75 v.H. festzusetzen.
Für diesen Einzelfall bedarf es für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen einer gesonderten Maßnahmesatzung.
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2017 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine satzungsrechtliche Regelung zur Bestimmung des Anteils der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand muss stets für die konkret zu beurteilende Baumaßnahme dem Vorteilsprinzip entsprechen. 2. Ist die Teileinrichtung "kombinierter Geh- und Radweg", die entlang einer Anliegerstraße innerhalb einer Ortschaft verläuft, als Radfernweg gekennzeichnet und wird tatsächlich auch so genutzt, ist es nicht mehr vorteilsgerecht, den von den Anliegern zu tragenden Anteil für diese Teileinrichtung mit 75 v.H. festzusetzen. Für diesen Einzelfall bedarf es für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen einer gesonderten Maßnahmesatzung. 1. Der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2017 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). II. Die zulässige Klage ist begründet. Der Beitragsbescheid der Beklagte vom 29. September 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem angefochtenen Bescheid fehlt es an der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) erforderlichen satzungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage. Vorliegend kann die Beitragserhebung nicht auf die Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau Straßen, Wege und Plätze (Straßenausbaubeitragssatzung – SBS) vom 24. Juli 2000 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 25. November 2010, rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten, gestützt werden. 1. Dies ergibt sich entgegen dem Einwand der Kläger allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass die Beklagte in ihren Bescheiden keinen Bezug auf die 2. Änderungssatz nimmt. Denn Straßenausbaubeiträge sind gemäß § 8 Abs. 1 KAG M-V zu erheben, so dass die Benennung einer unzutreffenden Rechtsgrundlage unschädlich ist, wenn im Übrigen die Voraussetzungen der zutreffenden Rechtsgrundlage vorliegen. 2. Jedoch ist die in § 3 Abs. 2 Nr. 3 SBS getroffene Regelung über die Verteilung des Vorteils zwischen der Stadt A-Stadt und den Beitragspflichtigen für die hier abzurechnende Maßnahme des Ausbaus der H-Straße vorteilswidrig und rechtswidrig. Dies führt zur Nichtigkeit der Straßenausbaubeitragssatzung. a. Die Regelung findet vorliegend Anwendung. Bei der H-Straße handelt es sich um eine Anliegerstraße im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 SBS. Denn die Straße dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke. Für die Zuordnung einer Straße kommt es auf die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung an, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehören die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. Nur daneben kommt auch den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu (OVG Greifswald, Beschl. v. 24.10.2012 – 1 L 50/09 –, juris Rn. 6). Nach dem vorliegenden Verkehrswegeplan der Stadt A-Stadt und der erkennbaren Einbindung der H-Straße in das Straßen- und Wegesystem der Stadt A-Stadt handelt es sich bei dieser um eine Straße, die – im Hinblick auf die Fahrbahn und damit bezogen auf den KFZ-Verkehr – hauptsächlich der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient und den Grundstückseigentümern im Verhältnis zur Allgemeinheit, ungleich mehr Vorteile vermittelt. Denn die H-Straße ist für den KFZ-Verkehr eine Sackgasse und endet mit einem Poller. Durchgangsverkehr findet insoweit nicht statt. Auch der tatsächliche Ausbau der Fahrbahn von 3,00 m spricht für eine Anliegerstraße. Eine andere Bewertung gebietet, entgegen dem Einwand der Kläger, nicht der Umstand, dass der entlang der Fahrbahn verlaufende kombinierte Geh- und Radweg in das Radfernwegenetz eingebunden ist. Denn dieser Umstand ist bei dem Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand und damit der Vorteilsbemessung dieser Teileinrichtung zu berücksichtigen. b. Die Vorteilsregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 3 SBS ist fehlerhaft. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V sind Beiträge, die als Gegenleistung dafür erhoben werden, dass den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Einrichtungen Vorteile geboten werden, nach den Vorteilen zu bemessen. Das damit zum Ausdruck gebrachte Vorteilsprinzip gilt indessen nicht nur für die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes auf den Kreis der Beitragspflichtigen, sondern gleichermaßen für die Verteilung des Aufwandes zwischen der beitragsberechtigten Gemeinde und den Beitragspflichtigen (vgl. jeweils m.w.N. VG Greifswald, Urt. v. 13.02.2012 - 3 A 1017/10 -, juris Rn. 16; OVG Weimar, Urt. v. 26.06.2013 - 4 KO 583/08 -, juris Rn. 53). Bei der Bemessung des von ihr zu tragenden Anteils am Aufwand ist die Gemeinde indessen nicht frei. Sie hat bei Ausübung ihres Regelungsermessens vielmehr zu berücksichtigen, dass der Gemeindeanteil dem Vorteil entsprechen muss, der der Allgemeinheit, deren Repräsentantin die Gemeinde ist, im Verhältnis zur Gruppe der Grundstückseigentümer durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage geboten wird (vgl. OVG Weimar a.a.O. sowie OVG Magdeburg, Beschl. v. 08.12.2009 - 4 L 159/09 -, juris Rn. 4). Wegen des damit verbundenen unterschiedlichen Vorteils für die beiden aufwandsbelasteten Gruppen hat die Gemeinde bei der Festsetzung des Gemeindeanteils sowohl hinsichtlich der Verkehrsbedeutung der Anlage als auch hinsichtlich der einzelnen Teileinrichtung zu differenzieren (vgl. OVG Weimar, a.a.O.; Driehaus, a.a.O. Rn. 368). So vermittelt etwa eine Anliegerstraße, auf der kein oder nur wenig Durchgangsverkehr stattfindet, den Grundstückseigentümern im Vergleich zur Allgemeinheit einen größeren Vorteil als eine Hauptverkehrsstraße, die zu einem nicht nur unerheblichen Teil der Bewältigung von Durchgangsverkehr dient. Dem hat die Gemeinde mit der Festsetzung vorteilsgerechter Verteilungssätze Rechnung zu tragen. Diesen Anforderungen entspricht die hier streitige Straßenausbaubeitragssatzung vom 24. Juli 2000 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 25. November 2010 grundsätzlich, da sie nach der Verkehrsbedeutung einer Straße und - bei Innerorts- und Hauptverkehrsstraßen - nach Teileinrichtungen unterscheidet. Der einheitliche Ansatz von 75 v.H. für alle Teileinrichtungen von Anliegerstraßen ist dabei in der Regel auch nicht zu beanstanden (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 03.03.2010 – 3 A 1281/07 –, juris Rn. 13). Allerdings muss der zu bestimmende Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand auch stets für die konkret zu beurteilende Baumaßnahme dem Vorteilsprinzip entsprechen. Das Gericht überprüft dabei nur, ob die Gemeinde den durch das Kommunalabgabengesetz und das dadurch begründete Vorteilsprinzip der Ausübung ihres ortsgesetzgeberischen Ermessens gestreckten Rahmen überschritten hat, d.h. dass sich die Festsetzung im Rahmen des ortsgesetzgeberischen Ermessens hält. Dies ist im Hinblick auf den festgesetzten von den Anliegern zu tragende Anteil für den „kombinierten Geh- und Radweg“ von 75 % aufgrund der vorliegenden besonderen tatsächlichen Verkehrssituation nicht mehr der Fall. Die Teileinrichtung „kombinierter Geh- und Radweg“ entlang der ausgebauten Anlage H-Straße ist Teil des Radfernweges „Berlin-Usedom“. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese Teileinrichtung zum weit überwiegenden Teil (nämlich 75 v.H.) von den Anliegern – wie sonst bei Radwegen entlang einer Anliegerstraße üblich – genutzt wird. Vielmehr ist aufgrund der Ausweisung der Strecke entlang der H-Straße als Radfernweg und die damit einhergehende Einbindung in den überörtlichen Radfernweg davon auszugehen, dass diese Teileinrichtung durch Dritte, also Verkehrsteilnehmer, die nicht Straßenanlieger sind, weit überwiegend genutzt wird. Diesen Nutzungsanteil hat die Gemeinde als sogenannten Öffentlichkeitsanteil zu tragen. Der Öffentlichkeitsanteil dürfte dabei bei mindestens 50 % liegen. Dies gilt selbst im Hinblick darauf, dass die Teileinrichtung daneben auch als Gehweg überwiegend von den Anliegern genutzt wird. Diesem Einzelfall hätte die Gemeinde mit einer Maßnahmesatzung für die Ausbaumaßnahme „H-Straße“ Rechnung tragen müssen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G1 Gemarkung A-Stadt mit einer Größe von 961 m², welches an der H-Straße anliegt. Die Vertretung der Stadt A-Stadt beschloss am 7. Juli 2009 die Maßnahme „H-Straße“. Bis August 2010 wurde die Straße in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Geh- und Radweg, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung ausgebaut. Der Schlussbescheid über die Prüfung des Verwendungsnachweises ging am 12. April 2011 bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 29. September 2014 zog die Beklagte die Kläger zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 5.845,17 Euro heran. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2017 zurück. Die Kläger haben am 10. April 2017 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass der Bescheid schon rechtswidrig sei, da er sich auf eine unwirksame Satzung stütze. Auf die in der Stadtvertretung am 25. November 2010 beschlossene 2. Änderungssatzung würden die Bescheide ausdrücklich keinen Bezug nehmen. Weiterhin sei die Berechnung des Beitrages fehlerhaft. Grundsätzlich werde der Beitrag prozentual nach der Höhe des pauschaliert angenommenen Nutzungsanteils erhoben. Vorliegend fänden die Besonderheiten der streitgegenständlichen Straßenanlage jedoch keine hinreichende Berücksichtigung. Bei dem fertiggestellten Radweg entlang der Straße handele es sich um den Fernradweg Berlin-Usedom, der gerade in den Sommermonaten stark von ortsfremden Radfahrern frequentiert werde. Der von den Anliegern zu tragende Anteil an den Kosten des Radweges von 75 v.H., dem die Überlegung zu Grunde liege, der Radweg werde bei einer Anliegerstraße auch überwiegend von Anliegern genutzt, stimme nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein. Insoweit sei die Straße als Durchgangsstraße einzuordnen. Die Verwendung von Fördermitteln auf diesen Teil der Ausbaumaßnahme reiche zur Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse jedenfalls nicht aus. Die Kläger beantragten, den Bescheid der Beklagten vom 29. September 2014 zur Erhebung eines Straßenbaubeitrages für den Ausbau der Anliegerstraße „H-Straße“ in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie an, dass es sich bei der H-Straße aufgrund der Lage im Straßennetz der Stadt A-Stadt um eine Anliegerstraße handele. Denn für den KFZ-Verkehr sei die Straße eine Sackgasse, die am Poller ende. Ein Durchgangsverkehr sei daher ausgeschlossen. Auch die geringe Breite der Fahrbahn von ca. 3 m spreche für eine Anliegerstraße. Im Übrigen seien die gewährten Fördermittel für den Radfernweg ausschließlich bei dem Anliegeranteil angerechnet worden. Die Kläger haben sich mit Schreiben vom 20. September 2017 und die Beklagte mit Schreiben vom 26. Juli 2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 27. Juni 2018 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorlagen.