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Beschluss

3 B 1650/17 As HGW

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2017:0823.3B1650.17.00
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Leitsätze
1. Das schwedische Asyl- und Aufnahmesystem weist keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) (juris: EUV 604/2013) auf. (Rn.10) 2. Die Nichtübersendung einer Kopie der Asylakte führt jedenfalls in Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Asylgesetz (AsylG) (juris: AsylVfG 1992) nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides, da § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht anwendbar ist.(Rn.6) 3. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (juris: AufenthG 2004) in Bezug auf Schweden liegt nicht allein auf Grund der gemutmaßten Weiterschiebung nach Afghanistan vor. Ein solches Abschiebungsverbot kann allenfalls dann angenommen werden, wenn der Antragsteller auch im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ausgesetzt wäre.(Rn.15)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das schwedische Asyl- und Aufnahmesystem weist keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) (juris: EUV 604/2013) auf. (Rn.10) 2. Die Nichtübersendung einer Kopie der Asylakte führt jedenfalls in Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Asylgesetz (AsylG) (juris: AsylVfG 1992) nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides, da § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht anwendbar ist.(Rn.6) 3. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (juris: AufenthG 2004) in Bezug auf Schweden liegt nicht allein auf Grund der gemutmaßten Weiterschiebung nach Afghanistan vor. Ein solches Abschiebungsverbot kann allenfalls dann angenommen werden, wenn der Antragsteller auch im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ausgesetzt wäre.(Rn.15) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren wird abgelehnt. 1. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 3 A 1649/17 As HGW - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2017 (Az. xxx) anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) der Einzelrichter entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht der Hauptsache kann in Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs anordnen, wenn das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Zu berücksichtigen sind dabei im Wesentlichen die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Nach diesen Maßstäben überwiegt hier das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da der mit der Klage angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin keinen durchgreifenden Rechtmäßigkeitszweifeln ausgesetzt ist und es dem Hauptsacherechtsbehelf deshalb derzeit an Aussicht auf Erfolg fehlt. Wobei das Gericht nicht gehindert ist, bereits jetzt über den Antrag zu entscheiden. Weshalb der Antragsteller einer zusätzlichen Antragsbegründungsfrist bedürfen sollte, ist nicht ersichtlich. Zumal seit Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrages am 31. Juli 2017 mehr als drei Wochen vergangen sind, ohne dass der Antragsteller um Akteneinsicht nachgesucht oder etwas Neues vorgetragen hat. a) Die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage ergeben sich nicht aus einer nur vom Antragsteller gesehenen formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin. Wenn der Antragsteller meint, der Umstand, dass ihm entgegen § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG keine Kopie des Inhalts der Asylakte überlassen worden sei, führe zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides, ist dies unzutreffend. Die Vorschrift ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut - die amtliche Überschrift lautet: „Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit“ auf den hier gegebenen Fall einer Ablehnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG (dazu unten) schon nicht anwendbar. Dasselbe ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG, der den Anwendungsbereich ausdrücklich auf Fälle der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nr. 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit beschränkt. Der dieser Vorschrift systematisch nachfolgende Absatz 2 erfasst nicht - unausgesprochen - einen weiteren Anwendungsbereich. Wenn der Antragsteller hier also Fragen der Vereinbarkeit bestimmter Auslegungen von § 36 Abs. 2 AsylG mit europäischem Recht aufwirft, stellen sich diese Fragen von vornherein nicht. Des Weiteren ist es nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar, wie sich die nach Erlass des ablehnenden Verwaltungsaktes vorzunehmende (tatsächliche) Handlung - Übersendung einer Kopie der Asylakte - auf die Rechtmäßigkeit genau dieses Verwaltungsaktes auswirken soll. Dies kann allenfalls für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes und rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren von Belang sein. Dem ist hier aber genügt, da dem Antragstellerbevollmächtigten mit Schreiben der Beklagten vom 31. Juli 2017 eine Kopie der Asylakte zugesandt wurde und der Antragsteller seit Bekanntgabe des Bescheides fast einen Monat Zeit hatte, zur Begründung seines einstweiligen Rechtsschutzantrages vorzutragen. b) Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2017 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. aa) Zu Recht hat die Antragsgegnerin mit Ziffer 1) ihres Bescheides den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt. Rechtsgrundlage dafür ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG, da Schweden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit Schwedens für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers ergibt sich hier jedenfalls aus Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO, da dieser am 16. Oktober 2015 erstmals in Schweden einen Asylantrag gestellt hat. Zudem haben die schwedischen Behörden auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2017 (Blatt 61 ff. der Verwaltungsvorgänge) mit Schreiben vom 17. Juli 2017 (Blatt 71 der Verwaltungsvorgänge) ihre Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages und die Bereitschaft zur Aufnahme des Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO positiv erklärt. Der Zuständigkeit Schwedens steht auch nicht die Unmöglichkeit der Überstellung dorthin im Sinne Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO entgegen. Nach dieser Norm ist die Überstellung unmöglich, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) mit sich bringen. Es gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Es obliegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den nationalen Gerichten, einen Asylbewerber nicht an den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die Antragsteller tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 -, juris Erwägungsgrund 106 ff.). Der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, ist in einem solchen Fall verpflichtet, den Asylantrag selbst zu prüfen, sofern nicht ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO). Es bestehen nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse keine Anhaltspunkte dafür, dass in Schweden die Mindestanforderungen an ein Asylverfahren nach den europäischen Asylrichtlinien sowie nach der EMRK, der GR-Charta und der GFK nicht eingehalten werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Schweden Willens und in der Lage ist, Asylsuchenden entsprechend dem Dubliner Übereinkommen Schutz zu gewähren. In Schweden steht Asylbewerbern generell ein Zugang und Anspruch auf die notwendige medizinische Versorgung zu (vgl. AIDA, Country Report: Sweden, Dezember 2015, S.45). Es findet unter Hinzuziehung eines Dolmetschers eine persönliche Anhörung vor der zuständigen Asylbehörde statt und dem Antragsteller stehen zwei Rechtsmittel zur Verfügung, mit denen die Entscheidung überprüft werden kann. Dafür können die Antragsteller kostenfreie Rechtsberatung erhalten. Dass in der tatsächlichen Gewährleistung dieses Anspruchs systemische Schwachstellen bestehen, ist nicht erkennbar. Das schwedische Asylsystem weist keine systemischen Schwachstellen auf (s.a. VG Greifswald, Urt. v. 02.11.2016 - 3 A 1678/16 As HGW - juris Rn. 19; VG Potsdam, Beschl. v. 14.10.2016 - 6 L 899/16.A - juris). Der Rechtmäßigkeit des Bescheides steht ferner nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin - so der Antragsteller - keine Ermessenserwägungen hinsichtlich ihre Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 3 Dublin III-VO angestellt habe. Dies liegt insofern bereits neben der Sache, als dass eine solche Vorschrift nicht existiert. Soweit es um das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO geht, hat die Antragsgegnerin auf Seite 5 ihres Bescheides sehr wohl ausgeführt, dass keine außergewöhnlichen humanitären Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts vorlägen. cc) Dies vorausgeschickt, begegnet schließlich auch die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Schweden in Ziffer 3) des Bescheides keinen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dessen Voraussetzungen liegen hier vor, da Schweden - wie bereits dargelegt - für die Prüfung des Asylantrages der Antragstellers zuständig ist und die Abschiebung, nachdem die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 17. Juli 2017 ihre Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags und ihre Bereitschaft zur Aufnahme des Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d) Dublin III-VO erklärt haben, grundsätzlich auch durchgeführt werden kann. Dass der Abschiebung Abschiebungshindernisse entgegenstehen, zeigt sich gleichfalls nicht. Dies gilt zunächst für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), deren Nichtvorliegen die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Ziffer 2) des angefochtenen Bescheides festgestellt hat. Wenn der Antragsteller hier meint, dass ihm im Falle einer Abschiebung nach Schweden eine Weiterschiebung nach Afghanistan drohe, ist für eine derartige Weiterschiebung nichts Konkretes ersichtlich. Es handelt sich dabei allenfalls um eine Mutmaßung des Antragstellers. Im Übrigen läge Selbst im Falle einer nicht ersichtlichen Weiterschiebung nach Afghanistan eine Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann vor, wenn dem Antragsteller in Afghanistan eine dem Schutzgehalt dieser Normen zuwiderlaufende Gefahr drohen würde. Dass dies der Fall ist, ist an keiner Stelle dargelegt worden und nicht ersichtlich. Allein aus dem Umstand, dass sein Asylantrag in Schweden abgelehnt wurde, kann der Antragsteller nichts für sich herleiten. Auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die die Antragsgegnerin bei Abschiebungsanordnungen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gleichfalls zu prüfen hat (vgl. statt vieler m.w.N. VGH München, Beschl. v. 21.04.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 -, juris Rn. 4; VG Greifswald, Beschl. v. 05.12.2016 - 3 B 2079/16 As HGW -), sind nicht ersichtlich. Hierzu hat der Antragsteller ebenfalls nichts vorgetragen. c) Auf die zutreffenden weiteren Ausführungen im Bescheid der Antragsgegnerin wird ergänzend gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).