Urteil
3 A 1400/16 As HGW
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2016:1202.3A1400.16ASHGW.0A
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Leitsätze
Sind mehrere Familienangehörige an demselben asylrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren beteiligt, kommt eine Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Familienasyl/ internationalem Schutz für Familienangehörige (§ 26 Asylgesetz - AsylG) unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Unanfechtbarkeit der in demselben Verwaltungsstreitverfahren ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Asyl/ internationalem Schutz an einen anderen Familienangehörigen nicht in Betracht.(Rn.28)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 1) und 4) sowie unter Aufhebung von Ziffer 5) ihres Bescheides vom 27. Juli 2016 (Az.: 6113214 - 423) verpflichtet, dem Kläger zu 1) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den hinsichtlich der Kläger zu 2) bis 4) das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz in Bezug auf Afghanistan festzustellen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2) bis 4) zu 6/10 und die Beklagte zu 4/10.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind mehrere Familienangehörige an demselben asylrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren beteiligt, kommt eine Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Familienasyl/ internationalem Schutz für Familienangehörige (§ 26 Asylgesetz - AsylG) unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Unanfechtbarkeit der in demselben Verwaltungsstreitverfahren ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Asyl/ internationalem Schutz an einen anderen Familienangehörigen nicht in Betracht.(Rn.28) 1. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 1) und 4) sowie unter Aufhebung von Ziffer 5) ihres Bescheides vom 27. Juli 2016 (Az.: 6113214 - 423) verpflichtet, dem Kläger zu 1) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den hinsichtlich der Kläger zu 2) bis 4) das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz in Bezug auf Afghanistan festzustellen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2) bis 4) zu 6/10 und die Beklagte zu 4/10. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. I. Die Entscheidung ergeht nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch diesen, § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG). Trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2016 kann auf Grund dieser entschieden werden, da die Beklagte mit der Ladung vom 2. November 2016 gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen wurde. II. Die Klage ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG, zulässig und im aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger zu 1) hat Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Kläger zu 2) bis 4) haben Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG); sie werden durch die Ablehnung ihres Antrages insoweit in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat hier nur der Kläger zu 1). a) Gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Nach § 3c AsylG kann eine Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - (BGBl. 1952 – II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Eine statusrelevante Verfolgung liegt indessen nur vor, wenn gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen besteht. Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der - asylrechtliche - Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei ist maßgeblich, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 32). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt auch bei einer erlittenen Vorverfolgung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 23). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden, sind ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 25.11.2014 - Au 2 K 14.30422 -, juris Rn. 23). b) Dies zu Grunde gelegt, ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Kläger zu 1) im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Der Kläger zu 1) ist bereits vorverfolgt ausgereist. Der Kläger zu 1) hat hier überzeugend dargelegt, dass er wegen seiner Tätigkeit als Fahrer des Politikers Naseri der Partei Hezb-e Wahdat von eine Gruppe der Taliban entführt und über einen Zeitraum von fast einem Monat gefangen gehalten und gefoltert wurde. Das Gericht hält die Ausführungen des Klägers zu 1) für glaubhaft, da sie durchweg schlüssig und widerspruchsfrei waren. Der Kläger zu 1) hat mit einem hohen Maß an Detailgenauigkeit seine Erlebnisse beschrieben. Das Gericht hält die tatsächliche Beteiligung des Klägers zu 1) auch deshalb für wahr, weil er während seiner Einlassungen eine deutliche emotionale Beteiligung an dem von ihm beschriebenen Geschehen zeigte. Auch der Umstand, dass der Kläger zu 1) einzelne - für das Gesamtgeschehen aber bedeutsame - Aspekte unter Gefährdung der Glaubhaftigkeit seiner Einlassungen in Anwesenheit seiner Ehefrau nicht von sich auch erwähnt hat und nur in deren Abwesenheit darüber sprechen konnte, spricht dafür, dass es sich um wahre Geschehnisse handelt. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger zu 1) derartige Hemmnisse nicht gehabt hätte, wenn es sich lediglich um eine erdachte Geschichte gehandelt hätte. Die vom Kläger zu 1) erlittenen Gewaltmaßnahmen stellen ohne weiteres Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG dar. Die an ihm verübten Handlungen - wie etwa dauernde Fesselungen, Schläge, Auspeitschungen, Brechen der Schulter und Ziehen an der gebrochenen Schulter - erreichen das erforderliche Mindestmaß an Schwere, um als Verfolgungshandlungen gelten zu können. Die Verfolgungshandlungen knüpfen auch an einen dem Kläger zu 1) zumindest zugeschriebenen (§ 3b Abs. 2 AsylG) Verfolgungsgrund an (§ 3a Abs. 3 AsylG). Das Gericht geht, ohne dass dem die Annahme einer generellen Verfolgung von Mitgliedern der Partei Hezb-e Wahdat oder von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara zugrunde läge, auf Grund der glaubhaften Einlassungen des Klägers zu 1) davon aus, dass seine Entführung und Misshandlung auf die Nähe des Klägers zu der Partei Hezb-e Wahdat und seine Tätigkeit für einen Politiker dieser Partei zurückzuführen sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger dargelegt hat, dass es den Entführern immer darum gegangen sei, von ihm und den übrigen Gefangenen Informationen über die Partei, deren Mitglieder, insbesondere den Politiker Naseri, sowie über Waffenlager und Depots zu erlangen. Grund für die gegen den Kläger zu 1) gerichteten Verfolgungshandlungen war mithin dessen Mitgliedschaft in der Partei und eine ihm deshalb zugeschriebene bestimmte politische Überzeugung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Bei den Taliban, von denen die Entführung und die Misshandlungen nach den glaubhaften Einlassungen des Klägers zu 1) ausgingen, handelt es sich nach Auffassung des Gerichts auch um einen tauglichen Verfolgungsakteur (§ 3c Nr. 3 AsylG), vor dem innerhalb Afghanistans landesweit (§ 3e Abs. 1 AsylG) kein wirksamer Schutz geboten wird (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 31.08.2016 - 3 A 344/16 As HGW -, juris Rn. 44 und 51). Ausschlussgründe im Sinne von § 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG und § 3 Abs. 4 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG sind gleichfalls nicht ersichtlich. c) Den Klägern zu 2) bis 4) kommt nach den oben dargestellten Maßstäben ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu, da nicht ersichtlich ist, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sein werden. Die Kläger zu 2) bis 4) sind in Afghanistan bisher nicht verfolgt gewesen. Aus dem Vortrag der Kläger zu 2) bis 4) ergibt sich auch nichts, woraus sich eine individuelle Verfolgungsgefahr folgen kann. Insbesondere geht das Gericht nicht davon aus, dass die Kläger zu 2) bis 4) sich auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der schiitischen Hazara der Gefahr einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sehen müssen. Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben bestehen keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung durch die Taliban oder andere nichtstaatliche Akteure wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara (vgl. VGH München, Urt. v. 03.07.2012 - 13a B 11.30064 -, juris Rn. 20; VGH München, Beschl. v. 01.12.2015 - 13a ZB 15.30224 -, juris Rn. 4; VG Berlin, Urt. v. 21.01.2015 - 9 K 188.13 A -, juris Rn. 23; VG Greifswald, Urt. v. 21.06.2016 - 3 A 348/16 As HGW -, n.v.; VG Augsburg, Urt. v. 07.11.2016 - Au 5 K 16.31853 -, juris Rn. 32 f.). Die Verfolgungshandlungen, denen die Hazara ausgesetzt sind, verfügen nicht über die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte. Die Lage der Hazara hat sich in der Vergangenheit deutlich verbessert; von früher verbreiteten Diskriminierungen wird - obgleich es noch immer zu vereinzelten Übergriffen kommt - nicht mehr berichtet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 19.10.2016, S. 9 f. sowie Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 06.11.2015, S.11). Allerdings sind sie derzeit und in überschaubarer Zukunft keiner an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden systematischen gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung ausgesetzt (vgl. VGH München a.a.O.). Auch die in der jüngeren Vergangenheit auftretenden Übergriffe (vgl. UNHCR eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, 19.04.2016, S. 76) veranlassen nicht zu der Annahme, dass diese Einschätzung nicht mehr zutreffend ist. Die Klägerin zu 2) kann hier einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem nicht aus § 26 Abs. 1 und 5 Satz 1 AsylG herleiten. Einem solchen Anspruch steht entgegen, dass die Ehe der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 1) zu keinem Zeitpunkt in Afghanistan im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bestanden hat und dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger zu 1) noch nicht im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unanfechtbar ist. Die Kläger zu 3) und 4) können einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wiederum nicht aus § 26 Abs. 2 und 5 Satz 1 AsylG herleiten. Dem Anspruch steht ebenfalls entgegen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger zu 1) im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) noch nicht unanfechtbar ist. Die von Teilen der Rechtsprechung (vgl. etwa VG München, Urt. v. 17.03.2016 - M 22 K 15.30256 -, juris Rn. 50 sowie VG A-Stadt, Urt. v. 20.11.2015 - 15 A 1524/13 As -, juris Rn. 54 f.) bisweilen vertretene Auffassung, in Fällen in denen mehrere Familienangehörige Beteiligte desselben Asyl- und Verwaltungsstreitverfahrens sind, könne die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung internationalen Schutzes an Familienangehörige im Sinne von § 26 AsylG (Ehegatten und Kinder) unter die aufschiebende Bedingung des Eintritts der Unanfechtbarkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den anderen Familienangehörigen (Ehegatte oder Eltern) gestellt werden, ist mit § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG nicht vereinbar. Zum von Gesetzes wegen maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Gewährung von internationalem Schutz für Familienangehörige schlicht nicht vor, sodass für eine dahingehende Verpflichtung der Beklagten kein Raum bleibt. Zudem nicht ersichtlich ist, wie in derartigen Fällen damit umzugehen ist, wenn die aufschiebende Bedingung - Eintritt der Unanfechtbarkeit - nicht eintritt. In diesem Falle kommt den Familienangehörigen kein wirksamer Rechtschutz zu. 2. Die Kläger zu 2) bis 4) haben hier auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solche Gründe gelten: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) und eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Der Ausländer hat stichhaltige Gründe für die Annahme darzulegen, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Der Maßstab der stichhaltigen Gründe (essential grounds, Art. 2 lit. f QualRL) bei der Prüfung, ob eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht, entspricht dem asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit steht die Rechtsgutsverletzung bevor, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise, das heißt bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung, die für die Rechtsgutsverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die in diesem Sinne erforderliche Abwägung bezieht sich nicht allein auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses; auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs ist in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 06.03.2012 - A 11 S 3070/11 -, juris Rn. 17, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 10.04.2008 - 10 B 28.08 -, juris Rn. 6; Urt. v. 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, juris Rn. 10 f.; Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17). Die Kläger haben nichts vorgetragen aus dem sich ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes ergibt. Für eine drohende Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe ergibt sich von vornherein nichts. Dass den Klägern zu 2) bis 4) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung wegen der vom Kläger zu 1) erlittenen Vorverfolgung drohen kann, zeigt sich nicht, da die Klägerin zu 2) Afghanistan als Kleinkind verlassen hat und dort gewissermaßen unbekannt ist. Die Kläger zu 3) und 4) sind erst nach Verlassen des Landes geboren und dort völlig unbekannt. Zumal die Ehe des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) erst nach Verlassen Afghanistans im Ausland geschlossen wurde. Auch liegen dem Gericht keine Erkenntnisse vor, dass den Klägern auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara konkret ein derartiger Schaden droht. Auch sehen sich die Kläger zu 2) bis 4 keiner ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt jedenfalls dann vor, wenn bewaffnete Konflikte im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter verantwortlicher Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen ausüben können. Hiervon abzugrenzen sind Fälle bloßer innerer Unruhen oder Spannungen wie Tumulte oder vereinzelt auftretende Gewalttaten. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes zwar nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss dann aber ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, was beispielsweise bei Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerillakämpfen der Fall ist (vgl. EuGH, Urt. v. 30.01.2014 - C-285/12 - juris Rn. 35; VGH BW, Urt. v. 06.03.2012 - A 11 S 3070/11 -, juris Rn. 23). Grundsätzlich muss der Konflikt nicht im gesamten Staatsgebiet herrschen. Ist dies der Fall, sind also nur einzelne Regionen betroffen, so ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 - 10 C 9/08 -, juris Rn. 17 sowie BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 13), also auf seinen „tatsächlichen Zielort“ (EuGH, Urt. v. 17.02.2009 - C-465/07 - juris Rn. 40). Aufgrund eines derartigen Konflikts muss für den Schutzsuchenden eine erhebliche individuelle Gefahr infolge willkürlicher Gewalt bestehen. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Schutzsuchenden so verdichtet hat, dass sie eine ernsthafte und individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Hierbei ist jedenfalls annäherungsweise eine quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betroffenen Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Anzahl der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben der Zivilpersonen verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4/09 - Rn. 33; bestätigt in BVerwG, Beschl. v. 01.07.2013 - 10 B 4/13, 10 B 4/13 - juris Rn. 2). Ob die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllt sind, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11/08 - Rn. 15). Normalerweise hat ein derartiger bewaffneter Konflikt nicht eine solche Gefahrendichte, dass alle Bewohner des betroffenen Gebietes ernsthaft individuell bedroht sind. Ein Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann etwa bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land beziehungsweise die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dies bleibt allerdings außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 35 sowie VGH München, Urt. v. 17.03.2016 - 20 B 13.30233 -, juris Rn. 15). Eine Individualisierung kann sich auch bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen. Solche persönlichen Umstände können sich z.B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden als Arzt oder Journalist ergeben, ebenso aber aus seiner religiösen und ethnischen Zugehörigkeit, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, a.a.O., VGH München a.a.O.). Die Klägerin zu 2) stammt ursprünglich aus Kabul, sodass auf vorrangig diese Stadt abzustellen ist. Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass trotz der im gesamten Staat Afghanistan schwierigen Versorgungs- und Sicherheitslage jedenfalls drei Provinzen, nämlich Kabul, Bamiyan und Panjshir, als sicher gelten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 6, November 2015, S. 19). In der Person der Kläger sind auch keine gefahrerhöhenden Gesichtspunkte vorhanden. 3. Den Klägern zu 2) bis 4) steht allerdings ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II, S. 658) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Auch schlechte humanitäre Bedingungen können eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene Gefahrenlage darstellen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt. Bei der Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern ist dies angesichts der in Afghanistan derzeit herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen der Fall, so dass für diese ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht (vgl. BayVGH, Urt. v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - juris Rn. 20; Urt. v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 04.08.2015 - 13a ZB 15.30032 -, juris Rn. 8; VG Potsdam, Urt. v. 11.03.2016 - VG 4 K 1241/15.A -, juris S. 26 f. des Urteilsumdrucks). Das Gericht geht aufgrund der Auskunftslage und der ihm vorliegenden Erkenntnismittel nach wie vor davon aus, dass ein alleinstehender, arbeitsfähiger männlicher afghanischer Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan nicht gut, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald und als sichere Folge der Tod droht oder eine ernste Gesundheitsbeeinträchtigung zu erwarten ist. Allerdings liegt die Fallgestaltung hier anders, da von einer möglichen Abschiebung nach Afghanistan wegen der bestehenden Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger zu 1) nur die Kläger zu 2) bis 4) betroffen wären. Bei ihnen handelt es sich um zwei minderjährige Kinder im Alter von sechs und drei Jahren und die Kindsmutter. Eine extreme Gefahrenlage in Afghanistan kann sich nämlich für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. Bei der Beurteilung, ob eine extreme Gefahrenlage insbesondere bei einer Rückkehr nach Afghanistan besteht, ist zu beachten, dass Familienangehörige wegen des Schutzes von Ehe und Familien nach Art. 6 Grundgesetz (GG) nur gemeinsam mit ihren Kindern und ihrem Ehepartner nach Afghanistan zurückkehren können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 - juris). Ihre einzelne und isolierte Rückkehr ist weder realistisch noch von Rechts wegen einzufordern. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan geht es damit nicht nur um die Sicherstellung des Lebensunterhalts des Klägers zu 1). Bei der Beantwortung der Frage, ob das Existenzminimum am Zufluchtsort gesichert sein wird, sind alle Familienmitglieder bzw. der Familienverband zu berücksichtigen (VG Augsburg, Urt. v. 24.05.2012 - Au 6 K 11.30369 -, juris Rn. 29). Bei der anzustellenden Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung in dessen Heimatstaat drohen, ist regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr aller Familienangehörigen auszugehen. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, wie bei Angehörigen, die als politisch Verfolgte Abschiebungsschutz genießen, könne eine andere Betrachtung geboten sein (BVerwG, Urt. v. 21.9.1999 - 9 C 12/99 -, juris Rn. 11). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1) wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mit den Klägern zu 2) bis 4) nach Afghanistan abgeschoben würde. Mithin würde allein die Klägerin zu 2) mit den beiden minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Das Gericht hält es angesichts der Versorgungs- und Arbeitsmarktlage in Afghanistan für schlicht ausgeschlossen, dass die Klägerin zu 2), die darüber hinaus seit ihrer Kindheit nicht mehr in Afghanistan gelebt hat, allein dazu in der Lage sein wird, ihre und die Existenz ihrer Kinder hinreichend zu sichern. Die Klägerin zu 2) verfügt zwar über eine grundlegende Schulausbildung, jedoch hat sie weder einen Beruf erlernt noch hat sie weitergehende berufliche Erfahrung. Hinzu kommt, dass die Kläger zu 2) bis 4) in Afghanistan nach ihren Darlegungen, an deren Richtigkeit das Gericht keine durchgreifenden Zweifel hegt, über keine nähere Verwandtschaft mehr verfügen, auf deren Unterstützung sie verwiesen werden könnten. 4. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides ist wegen der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehenden Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise Feststellung von Abschiebungsverboten aufzuheben, da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen. Die in Ziffer 6) des streitigen Bescheides ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes wird mit Aufhebung der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5) des Bescheides gegenstandslos. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht berücksichtigt dabei die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.06.2009 - 10 B 60/08 -, juris Rn. 9). Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Beteiligten streiten um die Gewährung internationalen Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die Kläger - eine vierköpfige Familie mit zwei minderjährigen Kindern - sind nach eigenem Vortrag afghanische Staatsangehörige. Sie gehören zur Volksgruppe der Hazara. Sie reisten am 17. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 8. September 2015 bei der Beklagten Asylanträge. Die Beklagte hörte den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) am 21. Juli 2016 persönlich an. Im Rahmen der Anhörung gaben die Kläger als Grund für ihre Flucht im Wesentlichen an, dass der Kläger zu 1) als Fahrer für einen Politiker der Partei Hezb-e Wahdat tätig gewesen sei. Er sei deshalb von den Taliban entführt und gefoltert worden. Wegen des weiteren Inhalts der Anhörungen wird auf die darüber gefertigten Niederschriften verwiesen (Blatt 85 bis 100 der Verwaltungsvorgänge der Beklagten). Mit Beschied vom 27. Juli 2016 (Az.: 6113214 - 423) lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger vollständig ab [Ziffer 1) bis 4) ], drohte ihnen die Abschiebung nach Afghanistan an [Ziffer 5)] an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot aus 30 Monate [Ziffer 6)]. Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf diesen (Blatt 104 bis 111 der Verwaltungsvorgänge der Beklagten) verwiesen. Am 5. August 2016 haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht A-Stadt erhoben. Sie sind der Auffassung, dass ihnen wegen der Tätigkeit des Klägers zu 1) und der deshalb erlittenen Verfolgung ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zustehe. Zudem gehörten sie als Mitglieder der Volksgruppe der Hazara einer ethnischen Minderheit an und seien als Schiiten auch Angehörige einer religiösen Minderheit. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter jeweils entsprechend teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Juli 2016 (Az.: 6113214 - 423) zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den Klägern subsidiären internationalen Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass für die Kläger im Hinblick auf Afghanistan Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hält ihrem Bescheid fest und beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht A-Stadt hat sich mit Beschluss vom 9. August 2016 (- 5 A 2228/16 As SN -) für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen. Das erkennende Gericht hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 13. Oktober 2016 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen und den Klägern mit Beschluss vom 2. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Heilborn gewährt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2016 Bezug genommen.