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Urteil

3 A 711/13

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2015:0617.3A711.13.0A
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Leitsätze
Ist dem Widerspruchsführer aus mehreren gerichtlichen Verfahren bekannt, dass die Widerspruchsbehörde ergangene Kurabgabenbescheide aufhebt, sobald die Eigennutzungsvermutung durch eine für den Erhebungszeitraum geltende Eidesstattliche Versicherung widerlegt wird, ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht notwendig.(Rn.22)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist dem Widerspruchsführer aus mehreren gerichtlichen Verfahren bekannt, dass die Widerspruchsbehörde ergangene Kurabgabenbescheide aufhebt, sobald die Eigennutzungsvermutung durch eine für den Erhebungszeitraum geltende Eidesstattliche Versicherung widerlegt wird, ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht notwendig.(Rn.22) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Der Rechtsstreit kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 16. Dezember 2013 bzw. 25. März 2014 hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). II. Die Klage hat keinen Erfolg. Hinsichtlich des Begehrens, den Beklagten unter Aufhebung von Ziffer 2. des Tenors seiner Widerspruchsbescheide vom 31. Juli 2013 zu verpflichten, den Klägern die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, ist die Klage unzulässig (1.). Im Übrigen ist sie zulässig aber unbegründet (2. und 3.). 1. Zwar dürfte die Kostengrundentscheidung in Ziffer 2. der Widerspruchsbescheide fehlerhaft sein (vgl. § 72 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG M-V]). Dies bedarf vorliegend keiner Vertiefung, denn den Klägern fehlt hinsichtlich der Entscheidung über die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen das erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Da die Kläger andere Aufwendungen (Fahrtkosten u. dgl.) nicht geltend machen, kommen als Aufwendungen i.S.d. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V ausschließlich die Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten der Kläger in den Widerspruchsverfahren in Betracht. Diese Kosten sind – wie unter Nr. 2 noch zu zeigen sein wird – jedoch nicht erstattungsfähig. Damit bedarf es auch keiner für die Kläger günstigen Kostengrundentscheidung. 2. Die Ablehnung des Antrags, die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten, weil sie hierauf keinen Anspruch haben, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG M-V nur erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für die Frage der Notwendigkeit ist von folgendem Maßstab auszugehen: Ungeachtet der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers in § 80 Abs. 2 VwVfG M-V und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, im Vorverfahren eine Vertretung des Widerspruchsführers durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte in der Regel weder für üblich noch erforderlich zu halten, hängt die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren von der Prüfung im Einzelfall ab. Danach ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen. Einerseits erlaubt die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie der Schwierigkeit der Sache eine Einzelfallprüfung. Das Abstellen auf den Bildungs- und Erfahrungsstand eines Widerspruchsführers beinhaltet sogar eine gewisse Subjektivierung des Beurteilungsmaßstabs. Diese wird jedoch zugleich begrenzt durch den objektiven Maßstab des "vernünftigen Bürgers". Diese Begrenzung ist erforderlich, weil eine vollständige Subjektivierung die Entscheidung des Gesetzgebers, die Erstattung von Anwaltskosten im Vorverfahren an die Voraussetzung der Notwendigkeit zu knüpfen, konterkarieren und zudem die Berechenbarkeit behördlicher und gerichtlicher Kostenentscheidungen beseitigen würde (zum Ganzen: OVG Greifswald, Beschl. v. 08.02.2012 – 1 O 125/11 –, juris Rn. 9 m.w.N.) Bei Streitigkeiten über kommunale Abgaben kann es der Partei regelmäßig nicht zugemutet werden, das Vorverfahren selbst zu führen, weil in ihnen typischerweise schwierige Sach- und Rechtsfragen auftreten, die nur eine mit dieser Materie vertraute rechtskundige Person übersehen und (zuverlässig) beantworten kann. Allerdings sind Ausnahmen von dieser Regel denkbar (OVG Greifswald a.a.O., Rn 10). Vorliegend ist davon auszugehen, dass es den Klägern ausnahmsweise zuzumuten war, das Vorverfahren selbst durchzuführen. Dem Kläger zu 1. war aus dem Verfahren 3 A 862/11 HGW bekannt, dass der Beklagte „nachgibt“, also keine Kurabgaben erhebt bzw. ergangene Kurabgabebescheide aufhebt, wenn die hinsichtlich der Ferienwohnung bestehende Eigennutzungsvermutung durch eine für den Erhebungszeitraum geltende Eidesstattliche Versicherung widerlegt wird. In dem genannten Verfahren hat der Beklagte die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben, nachdem der Kläger zu 1. die für den betreffenden Erhebungszeitraum geltende eidesstattliche Versicherung vom 8. März 2013 vorgelegt hat. Auch in dem Verfahren 3 A 1564/12 HGW erfolgte die Klaglosstellung, nachdem der Kläger zu 1. die für den betreffenden Erhebungszeitraum geltende Eidesstattliche Versicherung vorgelegt hatte. Daher musste dem Kläger zu 1. auch in dem Verfahren betreffend den Kurabgabenbescheid vom 23. Mai 2013 klar gewesen sein, dass der Beklagte den Bescheid aufhebt, sobald der Kläger zu 1. die Eigennutzungsvermutung durch eine für den Erhebungszeitraum geltende Eidesstattliche Versicherung widerlegt. Hierzu hätte es der Einschaltung eines Bevollmächtigten nicht bedurft; die war daher nicht erforderlich i.S.d. § 80 Abs. 2 VwVfG M-V. Bei lebensnaher Auslegung des Sachverhalts ist davon auszugehen, dass dieses Wissen auch bei der Klägerin zu 2. – der Ehefrau des Klägers zu 1. – vorhanden war. Die vorstehenden Ausführungen gelten daher für die Klägerin zu 2. entsprechend. 3. Da die Kläger keinen Anspruch auf eine (positive) Entscheidung nach § 80 Abs. 2 VwVfG M-V haben, können sie auch die Erstattung der geltend gemachten Anwaltsgebühren nicht verlangen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren. Die miteinander verheirateten Kläger sind Eigentümer einer Ferienwohnung in der Gemeinde O. Mit Bescheiden vom 24. Mai 2013 zog der Beklagte die Kläger zu Jahreskurabgaben für das Wirtschaftsjahr 2013 i.H.v. jeweils 70,00 EUR heran. Mit Anwaltsschreiben vom 3. Juni 2016 legten die Kläger Widerspruch gegen die Kurabgabenbescheide ein und begründeten die Rechtsbehelfe. Mit Widerspruchsbescheiden vom 31. Juli 2013 – zugestellt am 1. August 2013 – hob der Beklagte die Kurabgabenbescheide auf, nachdem die Kläger an Eides statt versichert hatten, sich im Kalenderjahr 2013 bislang nicht in der Ferienwohnung aufgehalten zu haben. In Ziffer 2. des Tenors der Widerspruchsbescheide heißt es: „Die notwendigen Auslagen des Widerspruchsverfahrens hat der Widerspruchsführer zu tragen.“ Mit Schriftsätzen vom 2. August 2013 beantragten die Kläger, die Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheides zu ändern und die Zuziehung des Bevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Mit Schriftsatz vom 13 August 2013 lehnte der Beklagte dieses Begehren ab. Am Montag, den 2. September 2013 haben die Kläger zu den Aktenzeichen 3 A 711/13 und 3 A 712/13 Klagen erhoben, die das Gericht mit Beschluss vom 3. Juli 2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des erstgenannten Aktenzeichens verbunden hat. Die Kläger sind der Auffassung, die Kostenlastentscheidung im Widerspruchsbescheid sei fehlerhaft, da die Kläger obsiegt hätten. Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Kläger im Widerspruchsverfahren sei notwendig gewesen. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung von Ziffer 2. des Tenors der Widerspruchsbescheide vom 31. Juli 2013 zu verpflichten, den Klägern die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Kläger im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären sowie den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger den Betrag der notwendigen Auslagen im Verwaltungsverfahren in Höhe von jeweils 46,41 EUR zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Zuziehung des Bevollmächtigten der Kläger im Widerspruchsverfahren sei nicht notwendig gewesen. Es sei den Klägern aus dem Verfahren 3 A 862/11 HGW bekannt, dass der Beklagte von den Klägern keine Kurabgabe erhebe, wenn diese – wie vorliegend – eidesstattlich versicherten, die Ferienwohnung nicht zu Übernachtungszwecken zu nutzen. Mit Beschluss vom 17. Juni 2015 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 3 A 862/11 HGW und 3 A 1564/12 HGW vorgelegen.